02.10.2018 A: Sozialrecht Nebe/Piller: Beitrag A19-2018

Erstattung von Fahrtkosten während einer Stufenweisen Wiedereingliederung – Anmerkung SG Neuruppin, Urteil vom 26. Januar 2017 – S 22 R 127/14

Die Autoren besprechen in diesem Beitrag die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Neuruppin vom 26. Januar 2017 – S 22 R 127/14. Wesentlich geht es um die Frage, ob während einer Stufenweisen Wiedereingliederung anfallende Fahrtkosten der Rehabilitand/innen als Leistung der medizinischen Rehabilitation erstattungsfähig sind.

Das SG Neuruppin bejaht in seiner Entscheidung einen solchen Anspruch. Es ordnet die Stufenweise Wiedereingliederung als eine durch ergänzende Leistungen förderbare Hauptleistung zur medizinischen Rehabilitation ein und schließt sich damit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) an.

(Zitiervorschlag: Nebe/Piller: Erstattung von Fahrtkosten während einer Stufenweisen Wiedereingliederung – Anmerkung zu SG Neuruppin, Urteil vom 26. Januar 2017 – S 22 R 127/14; Beitrag A19-2018 unter www.reha-recht.de; 02.10.2018)

I. Orientierungssatz des Urteils

Eine Maßnahme zur Stufenweisen Wiedereingliederung für einen behinderten Menschen stellt eine Hauptleistung zur medizinischen Rehabilitation dar, so dass während der Maßnahme anfallende Fahrtkosten als ergänzende Leistungen grundsätzlich erstattungsfähig sind (Rn. 22).

II. Aussagen des Urteils

  • Die Stufenweise Wiedereingliederung (StW) ist eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 44 SGB IX[1] und eine durch ergänzende Leistungen förderbare Hauptleistung im Sinne des § 64 SGB IX.
  • Die in Kapitel 9 des SGB IX geregelten Leistungen sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 64 SGB IX und somit durch ergänzende Leistungen, einschließlich Fahrtkosten, zu flankieren.

III. Vorbemerkungen

Die Erstattung von Fahrtkosten während einer StW ist eine praktisch wichtige und umstrittene Rechtsfrage. Der/die arbeitsunfähige Rehabilitand/in wird während des Bezugs der im Vergleich zum ruhenden Arbeitsentgelt deutlich geminderten Sozialleistung (Krankengeld oder Übergangsgeld) bei täglichen Pendelfahrten zur üblichen Arbeitsstätte mit Fahrtkosten belastet, für die ihm/ihr bei Arbeitsfähigkeit ein deutlich höheres Einkommen zur Verfügung steht. Wer die StW nicht in Anspruch nimmt, hat keine zusätzlichen Fahrtkosten. Vor allem bei größerer Entfernung kann die finanzielle Belastung ausschlaggebend für die tatsächliche Inanspruchnahme einer StW sein. Diese finanzielle Belastung der Rehabilitand/innen ist daher eine für alle Beteiligten (Sozialleistungsträger, Arbeitgeber und Rehabilitand/in) wichtige Frage. Neben der hier im Fokus des Beitrages stehenden Erstattung durch den Rehabilitationsträger kommt daher auch eine Unterstützung durch den Arbeitgeber in Betracht. Zuschüsse zu den Fahrtkosten können z. B. in Tarifverträgen, in Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglich vereinbart sein und sind, anders als echtes Entgelt, gem. § 23c SGB IV auch nicht auf das Kranken-, Übergangs- oder Verletztengeld anzurechnen.[2]

In dieser Anmerkung geht es allerdings allein um die Zuerkennung des sozialrechtlichen Leistungsanspruchs. Die dafür nötige Interpretation der StW als Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist seit Längerem in Literatur[3] und Rechtsprechung[4] umstritten. Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung wurde u. a. von Rentenversicherungsträgern[5] wie auch in der Rechtsprechung[6] mit Verweis auf eine fehlende „Hauptleistung“ abgelehnt. In der Literatur finden sich demgegenüber befürwortende Stimmen.[7] Die 22. Kammer des Sozialgerichts (SG) Neuruppin hat entgegen der bisherigen Instanzrechtsprechung in einer jüngeren Entscheidung eine Fahrtkostenerstattung während einer StW zugesprochen.

IV. Sachverhalt

Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Die 1962 geborene Klägerin arbeitete seit April 2006 als Ausbilderin für behinderte Menschen. Am 24. September 2012 erkrankte sie  und wurde arbeitsunfähig. Mit Bescheid vom 13. Mai 2013 wurde ihr eine stationäre medizinische Rehabilitation in einem Reha-Zentrum bewilligt und diese vom 4. Juni bis zum 13. August 2013 erbracht. Die Klägerin beendete die Reha-Leistung weiterhin arbeitsunfähig, die Rehabilitationseinrichtung befürwortete eine StW, welche der beklagte Rentenversicherungsträger auch gewährte. Ab dem 26. August 2013 begann die Klägerin im Rahmen der StW, an vier Tagen je vier Stunden an ihrem bisherigen Arbeitsplatz zu arbeiten. Die Wiedereingliederung wurde am 16. September 2013 nach zwölf Arbeitstagen abgebrochen. Die Belastbarkeit der Klägerin konnte letztendlich nicht wiederhergestellt werden. Die Klägerin erhielt während der stationären Reha-Leistung sowie während der StW von der Beklagten Übergangsgeld gem. §§ 64 Abs. 1 Nr. 1, 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX.

Die Klägerin forderte die Erstattung der Fahrtkosten zum Betrieb gem. § 73 Abs. 1 SGB IX, was die Beklagte ablehnte. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin die Gewährung der ihr während der StW entstandenen Fahrtkosten.

V. Die Entscheidung

Für die 22. Kammer war allein die rechtliche Einordnung der StW als Leistung zur medizinischen Rehabilitation i.S.d. § 72 Abs. 1 SGB IX streitig. Nur solche wären als „Hauptleistung“ durch Fahrtkosten ergänzbar. Hiervon geht die Klägerin aus, die sich auf einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nach § 73 SGB IX beruft.

1. Auffassung des Rentenversicherungsträgers

Der beklagte Rentenversicherungsträger trägt vor, dass es sich bei der StW nicht um eine Hauptleistung zur medizinischen Rehabilitation handele. Durch Fahrtkosten ergänzbare Leistungen zur medizinischen Rehabilitation seien abschließend in § 42 SGB IX aufgezählt. Da die StW in § 42 SGB IX nicht genannt sei, komme sie als Hauptleistung nicht in Betracht. Diese Auffassung ergebe sich auch aus der Auslegung des § 71 SGB IX, der allein zur Zahlung von Übergangsgeld verpflichte. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation seien nur solche, die ambulant oder stationär auf Basis von Rehabilitationskonzepten durchgeführt werden. Die StW solle dagegen lediglich die Leistungsfähigkeit fördern und eine Arbeitsentwöhnung verhindern.

2. Auffassung des Gerichts

Das Gericht bejaht den Anspruch der Klägerin auf Fahrtkostenerstattung gem. § 64 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX i.V.m. § 73 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Die 22. Kammer hält entgegen der Auffassung der Beklagten die StW nach § 44 SGB IX für eine Hauptleistung zur medizinischen Rehabilitation.[8] Zur Begründung wird angeführt, dass alle in Kapitel 9 aufgezählten Leistungen unterschiedslos als Hauptteilhabeleistungen einzuordnen seien und nicht ersichtlich sei, dass eine dort genannte Leistung nicht der medizinischen Rehabilitation dienen solle. Hierzu wird auch auf § 15 SGB VI verwiesen, der ebenfalls keine Unterscheidung vornehme. Es wird ausgeführt, dass die Hauptleistungen zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 42–48 SGB IX gem. § 15 SGB VI durch den Rentenversicherungsträger zu erbringen seien. Diese, also alle in den §§ 42–48 SGB IX genannten Leistungen, sind neben dem Übergangsgeld auch durch Leistungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, Abs. 2 sowie §§ 73, 74 SGB IX (Kapitel 11) zu flankieren. Eine Unterscheidung zwischen den Leistungen nach § 42 SGB IX und denen nach § 44 SGB IX sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass eine Unterscheidung der StW von anderen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation weder durch den Wortlaut indiziert sei noch durch die Systematik begründet werden könne.

VI. Stellungnahme

Die Entscheidung der 22. Kammer des SG Neuruppin verdient Zustimmung. Die systematisch zutreffend fundierte Zuerkennung der Fahrtkosten während der StW ist in der Praxis für die betroffenen RehabilitandInnen eine wichtige Gegenposition zur bisherigen Praxis der Leistungsträger, die eine vertiefende Reflexion verdient.

1. StW als Leistung zur medizinischen Rehabilitation

a) SG Kassel versus BSG

Die 9. Kammer des SG Kassel hat 2014 entschieden, die StW stelle keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation dar und sei keine durch Fahrtkosten ergänzbare Hauptleistung.[9] § 42 SGB IX regele die medizinische Rehabilitation abschließend und der Gesetzgeber habe sich dazu entschlossen, die StW nicht in diesen Katalog des § 42 SGB IX aufzunehmen.

Wichtig ist die demgegenüber inzwischen durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gefestigte Prämisse, dass es sich bei der StW um eine eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation handelt und eine solche systematische Einordnung keine zeitgleich sonstige medizinische Rehabilitation voraussetzt.[10] Dieser Auffassung folgt das SG Neuruppin ausdrücklich und ist damit auch im Einklang mit der überwiegenden Literatur.[11]

b) Streitentscheidung

Die Annahme eines abschließenden Leistungskataloges in § 42 SGB IX verkennt, dass bereits die Überschrift des Kapitels von „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ spricht und sich die Einordnung als solche auf alle in diesem Kapitel geregelten Leistungen erstrecken könnte.

Weiter wird vom SG Kassel angeführt, die ergänzenden Leistungen müssten sich konkret auch auf die StW bzw. § 44 SGB IX beziehen, so wie sich § 71 Abs. 5 SGB IX beim Übergangsgeld darauf beziehe. Allerdings sollte Abs. 5 nach eindeutiger Gesetzesbegründung nur als Klarstellung und nicht zur Anspruchsbegründung dienen,[12] ein Ausschluss des § 44 SGB IX von den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation lässt sich damit gerade nicht begründen. Die Pflicht des Rehabilitationsträgers zur Zahlung des Übergangsgeldes war bis zur Einführung des Vorläufers von § 71 Abs. 5 SGB IX umstritten,[13] sollte sich aber auch schon davor aus dem Prinzip der vollständigen Leistungserbringung nach § 4 Abs. 2 S. 2 SGB IX ergeben.[14] Mit Einführung des Abs. 5 ist verdeutlicht worden, dass auch andere Träger neben der GKV für Leistungen zur StW verantwortlich sind.[15] Daraus ist zurecht gefolgert worden, dass die Gewährung von Übergangsgeld während der StW damit auch keine (weitere) „Hauptleistung“ verlangt, sondern die StW selbst eine solche ist.[16]

Auch das Argument, ambulante und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation führten zu Mitwirkungspflichten gemäß § 63 SGB I, da sie die Förderung der Erwerbsfähigkeit zum Ziel haben, die StW jedoch nicht,[17] überzeugt nicht.[18] Hier wird verkannt, dass die StW eben nicht bei einem Leistungserbringer, sondern typischerweise beim bisherigen Arbeitgeber praktiziert wird und damit das hier wegen Arbeitsunfähigkeit ruhende Arbeitsverhältnis berührt. Im Ergebnis all dessen verdient die Einordnung der StW als Leistung der medizinischen Rehabilitation i.S.d. § 73 SGB IX Zustimmung.

c) Fallgestaltungen der StW im Anschluss an eine vom Rentenversicherungsträger gewährte medizinischen Rehabilitation[19]

Das Bundessozialgericht hat zwar noch nicht konkret über den Anspruch auf Fahrtkosten während einer StW, zumindest aber über andere ergänzende Leistungen während einer StW entschieden. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte lassen sich mit dem hier vom SG Neuruppin zu bewertenden vergleichen – es ging regelmäßig um Übergangs- bzw. Krankengeld als ergänzende Leistung während einer StW, die nach einer von der Rentenversicherung (DRV) gewährten stationären Rehabilitation erfolgt ist. Das BSG hat sich in sämtlichen Entscheidungen gegen eine getrennte Betrachtung von medizinischer Rehabilitation und StW ausgesprochen und auf die übereinstimmende Zielsetzung beider Leistungen verwiesen. Das jeweilige Ziel der Rehabilitation sei die möglichst dauerhafte „Wiedereingliederung in das Erwerbsleben - möglichst auf dem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz“.[20] Diese gemeinsame Zielsetzung sei vor allem, aber nicht nur dann unterstrichen, wenn die StW „im unmittelbaren Anschluss“ an die Leistung zur medizinischen Rehabilitation stattfinde. Maßgeblich dafür ist ein kontextualer Zusammenhang, weniger ein zeitlicher.[21] Die organisatorischen Hürden, z. B. die Einbeziehung der versicherten Person, des Arbeitgebers und evtl. weiterer Leistungsträger (z. B. Integrationsamt), dürfen dabei nicht außer Acht gelassen werden.[22] Das BSG hielt den jeweiligen Rentenversicherungsträger, der bereits für die vorangegangene stationäre oder ambulante medizinische Rehabilitation zuständig war, auch für leistungspflichtig hinsichtlich der ergänzenden Leistungen während der unmittelbar anschließenden StW, in den jeweiligen Fällen also für die Zahlung von Übergangsgeld.

2. Anschluss des SG Neuruppin an die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung

Diese BSG-Rechtsprechung hat das SG Neuruppin zu Recht auf den vorliegenden Fall übertragen. Die 22. Kammer hat vor allem deutlich auf die BSG-Rechtsprechung rekurriert und die StW nicht nur als Leistung zur medizinischen Rehabilitation eingeordnet, sondern die StW als solche als Hauptleistung der medizinischen Rehabilitation und damit nicht nur durch Übergangsgeld, sondern gerade auch durch Fahrtkosten als weitere ergänzende Leistung flankierbar angesehen.

Das SG Neuruppin konnte sich aber auch auf die Leistungsgrundsätze der Einheitlichkeit und Nahtlosigkeit berufen, denn die Klägerin hat die StW weniger als zwei Wochen nach Beendigung der medizinischen Rehabilitation begonnen. Ein unmittelbarer Zusammenhang der StW mit der vorherigen medizinischen Rehabilitation durfte daher problemlos angenommen werden.[23] Durch den unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Rehabilitation steht die StW in einem so engen Zusammenhang, dass letztlich beide Leistungen als einheitliche Rehabilitation anzusehen sind.[24]

Das SG Neuruppin ist damit dem BSG auch insoweit gefolgt, als dass ambulante und stationäre Rehabilitation zusammen mit der StW das Gesamtziel verfolgen, die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen möglichst vollständig wiederherzustellen.[25] Diese Begründung zeigt, dass sich der Wandel von einem rein bio-medizinisch orientierten Gesundheitsbegriff hin zu einem funktionalen vollzieht.[26] Implementiert wird dies durch die Ratifizierung der UN-BRK, die sich auf das bio-psycho-soziale Modell der International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) bezieht.[27] Dieser Wechsel hin zu einer „ganzheitliche[n] Betrachtungsweise aller sozial-medizinisch relevanten Aspekte“[28], der durch das SGB IX umgesetzt wird,[29] muss dabei auch konsequent durch Verwaltung und Rechtsprechung mitgetragen werden.[30]

VII. Fazit

Die Einordnung der StW als wichtiger und gleichberechtigter Bestandteil der medizinischen Rehabilitation ist insgesamt geboten. Erfreulicherweise wird diese Sichtweise von der Rechtsprechung nachvollzogen. Durch die vom SG Neuruppin befürwortete Auslegung harmonisiert das Institut der vollständigen Leistungserbringung aus § 4 Abs. 2 S. 2 SGB IX mit dem modernen Gesundheitsbegriff. Die möglichst vollständige Rehabilitation, also in erster Linie die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit durch die versicherte Person, ist das primäre Rehabilitationsziel. Eine künstliche Trennung der Reha-Leistungen, insbesondere in „Hauptleistung“, z. B. stationäre oder ambulante medizinische Rehabilitation, und ärztlich überwachte betriebliche Wiedereingliederung zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit, widerspräche diesem Ziel. Folgerichtig lehnt das SG Neuruppin die vom SG Kassel befürwortete Interpretation ab und entscheidet sich für eine praxisnahe und ganzheitliche Auslegung des Begriffs der Leistung zur medizinischen Rehabilitation i.S.d. § 73 Abs. 1 SGB IX.

Mit seinem Orientierungssatz hat das SG Neuruppin zugleich klargestellt, dass auch eine nur isolierte StW durch ergänzende Leistungen, insbesondere durch Fahrtkosten, flankiert werden muss. Die unbedingte Einordnung der StW selbst als Hauptleistung zur medizinischen Rehabilitation ist eine wichtige, über den konkret entschiedenen Fall hinausgehende Aussage. Sie eröffnet auch für die zahlreichen arbeitsunfähigen Langzeiterkrankten einen Fahrtkostenanspruch, für die sich im BEM gem. § 167 Abs. 2 SGB IX die Notwendigkeit einer stationären oder ambulanten medizinischen Rehabilitation gerade nicht herausgestellt hat, denen aber gleichwohl eine StW zur nachhaltigen Rückkehr an den Arbeitsplatz zu empfehlen ist.

Änderungsübersicht des SGB IX in der Fassung seit dem 1. Januar 2018:

§ 26 SGB IX a. F. entspricht § 42 SGB IX n. F.

§ 28 SGB IX a. F. entspricht § 44 SGB IX n. F.

§ 44 SGB IX a. F. entspricht § 64 SGB IX n. F.

§ 51 SGB IX a. F: entspricht § 71 SGB IX n. F.

§ 53 SGB IX a. F. entspricht § 73 SGB IX n. F.

Beitrag von Prof. Dr. Katja Nebe und Christoph Piller, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Fußnoten

[1] Zur Vereinfachung werden in dieser Anmerkung alle Normen des SGB IX in der Fassung nach Inkrafttreten des BTHG zitiert, obwohl die Entscheidung noch auf der Grundlage des SGB IX vor Inkrafttreten des BTHG ergangen ist. Allerdings haben sich die hier maßgeblichen Rechtsnormen inhaltlich nicht geändert, sondern allein die Nummerierungen, vgl. Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 199.

[2] Dazu Nebe in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, 4. A., § 44 Rn. 32a.

[3] So Knittel 11. Aufl., § 28 Rn. 3; Gagel NZA 2001, 988, 991; Nebe in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, 4. A., § 44 Rn. 2; offengelassen: Stähler in: HK-SGB IX, § 28 Rn. 3, 5; Liebig in: LPK-SGB IX, § 28 Rn. 6, 7; (klar) dagegen: Wendtlandt in: BeckOK SozR, SGB V 48. Ed. 01.04.2016, § 74 Rn. 6.

[4] BSG – 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, juris; dagegen SG Kassel, 20.05.2014 – S 9 R 19/13 –, juris.

[5] Winkler in: Deinert/Welti, Stichwortkommentar Behindertenrecht, „Stufenweise Wiedereingliederung“ Rn. 27.

[6] SG Kassel, Urteil vom 20.05.2014 – S 9 R 19/13 –, juris

[7] Nellissen, jurisPR-SozR 8/2015 Anm. 3; Nebe SGb 2015, 125, 132; Schlette in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 73 SGB IX Rn. 7ü.

[8] SG Neuruppin, 26.01.2017 – S 22 R 127/14 –, juris Rn. 22.

[9] SG Kassel, 20.05.2014 – S 9 R 19/13 –, juris.

[10] BSG – 05. 02. 2009 – B 13 R 27/08, juris; BSG – 29. 01. 2008 – B 5a/5 R 26/07 R, SGb 2008, 173.

[11] Vgl. Nellissen in: jurisPK-SGB IX, § 44 Rn. 8; Knittel, SGB IX. 11. A., § 28 Rn. 3; Kohte in: KKW, 5. A., § 28 SGB IX Rn. 1.

[12] Bundestags-Drucksache 15/1783, S. 13.

[13] Bundestags-Drucksache 15/1783, S. 13.

[14] Bundestags-Drucksache 15/1783, S. 13.

[15] Siehe auch BSG – 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, juris Rn. 23.

[16] BSG – 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, juris Rn. 24.

[17] Wendtland in: BeckOK SozR SGB V 48. Ed. 01.04. 2016 § 74 Rn. 6

[18] Gagel, NZA 2001, S. 988, 992.

[19] BSG – 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, juris; BSG – 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R, juris.

[20] BSG – 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R, juris – Rn. 20; mit zust. Anm. Nebe, DVfR Diskussionsbeitrag 3/2010, Forum A, www.reha-recht.de.

[21] Nebe in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, 4. A., § 44 Rn. 31c; anders noch: Knittel SGB IX, 6. A., § 51 Rn. 30; Brodkorb in: Hauck/Noftz SGB IX § 28 Rn. 16 – Stand 2009.

[22] BSG - 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R, juris – Rn. 31.

[23] Vgl. Gagel in: jurisPR-SozR 20/2009 Anm. 3 zu BSG – 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R.

[24] Vgl. BSG – 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, juris – Rn. 27; Knittel § 28 Rn. 4.

[25] BSG – 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, juris – Rn. 27.

[26] Cibis, KrV 2009, 429, 430.

[27] Schuntermann: Zwölf Jahre ICF – Ein Rückblick auf die Entwicklung und Implementierungsbemühungen; Forum C, Beitrag C6-2013, S. 5, www.reha-recht.de.

[28] Bundestags-Drucksache 15/4575 vom 16.12.2004 S. 3.

[29] Schuntermann: Zwölf Jahre ICF – Ein Rückblick auf die Entwicklung und Implementierungsbemühungen; Forum C, Beitrag C6-2013, S. 2, f.

[30] Welti in: FS Kohte S. 635, 640, 646.


Stichwörter:

Stufenweise Wiedereingliederung (StW), Arbeitsunfähigkeit, Rückkehr ins Erwerbsleben (return to work), Medizinische Rehabilitation, Rehabilitationsleistungen, Fahrtkosten, Sachlicher Zusammenhang, Auslegung sozialrechtlicher Vorschriften


Kommentare (1)

  1. Albin Göbel
    Albin Göbel 09.01.2020
    Das ist mittlerweile ständ. Rspr. Ebenso BMAS, wo­nach die StW
    eine Maß­nah­me der med. Reha ist:

    [1] Sozialgericht Düsseldorf,
    12.09.2016, S 9 KR 632/15 (KK)
    www.dejure.org/2016,65064

    [2] Sozialgericht Neuruppin,
    26.01.2017, S 22 R 127/14 (DRV)
    www.dejure.org/2017,8245

    [3] Sozialgericht Kiel,
    04.11.2016, S 3 KR 201/15 (KK)
    www.dejure.org/2017,73910

    [4] Sozialgericht Berlin,
    29.11.2018, S 4 R 1970/18 (DRV)
    www.dejure.org/2018,47578

    [5] Ebenso Dr. Luik, RiBSG,
    LPK-SGB IX, 2019, § 44 Rn. 27
    https://de.wikipedia.org/wiki/Steffen_Luik

    [6] Ferner HSBV Berlin,
    Rdschr. 08-2019 (Seite 3)
    www.tinyurl.com/HSBV-8-2019-StW

    a.A. noch LT-Drs. 14/78 Ba-Wü.
    von 2006 Nr. 24 (Seite 40-41),
    und BKK Freudenberg, wonach
    Fahrkostenerstattung bei einer
    StW „nicht möglich“ sein soll.
    www.tinyurl.com/BKK-Fahrkosten-StW

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.