16.01.2018 A: Sozialrecht Roesen: Beitrag A2-2018

Die Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) – Teil II

Der Autor Simon Roesen beschäftigt sich in zwei Beiträgen mit der Einkommens- und Vermögensanrechnung im Recht der Eingliederungshilfe. Im Mittelpunkt steht die Frage nach den diesbezüglichen rechtlichen Neuregelungen, die mit dem Erlass des BTHG einhergehen.

Nachdem im ersten Teil die alte Rechtslage und die Übergangsbestimmungen (bis 31. Dezember 2019) bezüglich der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung bei Eingliederungshilfeleistungen vorgestellt wurden, stehen in diesem Beitrag die Neuregelungen ab dem Jahr 2020 im Mittelpunkt. Auf die Darstellung der Einkommensberücksichtigung (Kapitel IV. 5.), folgt die Vermögensberücksichtigung (Kapitel IV. 6.). Anschließend werden Einkommen und Vermögen voneinander abgegrenzt (Kapitel IV. 7.).

Bei der Anrechnung des Einkommens ist ab dem Jahr 2020 die Implementierung eines Beitragssystems geplant. Der Vermögensfreibetrag für leistungsberechtigte Personen wird zu diesem Zeitpunkt noch einmal angehoben. Mit Blick auf die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen setzt sich der Autor mit der Frage auseinander, ob das sogenannte Zuflussprinzip auch im Recht der Eingliederungshilfe anzuwenden ist.

Zusammenfassend (Kapitel V.) hält Simon Roesen fest, dass sich die Eingliederungshilfe  nicht vollständig von der Fürsorge loslösen lässt und die Berücksichtigung von Einkommen sowie Vermögen auch zukünftig eine Rolle spielt. Doch verbessert das BTHG die Situation der betroffenen Menschen durch die Anhebung der Freibeträge und die Nicht-Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der (Ehe-)Partner.    

Zitiervorschlag: Roesen: Die Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) – Teil II; Beitrag A2-2018 unter www.reha-recht.de; 16.01.2018

IV. Die Einkommens- und Vermögensberücksichtigung bei Leistungen der Eingliederungshilfe

Vor dem Hintergrund der Ausführungen im ersten Teil[1] dieses Beitrags wird nun die neue Rechtslage in Bezug zur Einkommens- und Vermögensberücksichtigung bei Eingliederungshilfeleistungen ab dem Jahr 2020 vorgestellt (Kapitel IV. 5. bis 7.). Ein abschließendes Fazit (Kapitel V.) fasst die wichtigsten Punkte zusammen und beantwortet die eingangs gestellte Frage.

5. Die Einkommensberücksichtigung ab dem Jahr 2020 (zweite Stufe der Reformen in der Einkommensheranziehung)

In einer zweiten Stufe der Neuregelungen zur Berücksichtigung von Einkommen bei der Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen ab dem Jahr 2020 ist ein Beitragssystem geplant.[2] Dieses sieht nach § 92 SGB IX n. F. einen Eigenbeitrag zu den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn das steuerpflichtige Einkommen der nachfragenden Person des Vorvorjahres nach § 1 Abs. 1 SGB IX n. F. eine bestimmte Grenze übersteigt (§ 136 Abs. 1 und 2 SGB IX n. F.).[3]

Diese Grenze wird folgendermaßen ermittelt: Ausgangspunkt ist die jährliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV[4] (2017[5]: Sozialversicherungsbezugsgröße West[6]: 35.700,00 EUR). Bei Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung gelten 85 Prozent (§ 136 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX n. F.), bei Einkommen aus nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung 75 Prozent (§ 136 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX n. F.) und bei Renteneinkünften 60 Prozent (§ 136 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX n. F.) der Bezugsgröße als Einkommensgrenze. In § 136 Abs. 3 SGB IX n. F. sind Regelungen über die Erhöhung der Grenzen nach § 136 Abs. 2 SGB IX n. F. vorgesehen. Demzufolge erhöht sich die Grenze je nach Familienkonstellation um 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, wenn Menschen mit Behinderungen mit (Ehe-)Partnern und um 10 Prozent der Bezugsgröße, wenn sie mit unterhaltsberechtigten Kindern zusammenleben. In einem nächsten Schritt ist dann die Differenz zwischen dem steuerpflichtigen Einkommen und der Grenze nach § 136 Abs. 2 SGB IX n. F. zu ermitteln. Von diesem ermittelten Betrag sind dann 2 Prozent pro Monat von der leistungsberechtigten Person als Eigenbeitrag[7] zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zu zahlen (§ 137 Abs. 1 und 2 SGB IX n. F.). Die zu erbringende Leistung, z. B. eine persönliche Assistenz, ist um diesen Eigenbeitrag zu mindern (§ 137 Abs. 3 SGB IX n. F.). Im Hinblick auf die oben erwähnte Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und von Leistungen zum Lebensunterhalt (s. erster Beitragsteil, Kapitel II.) gilt dieses Beitragssystem ausschließlich bei der Einkommensanrechnung auf Teilhabeleistungen. Schließlich normiert § 138 SGB IX n. F. gewisse Einschränkungen für die Aufbringung eines Beitrages.[8] Auf eine Anrechnung des Einkommens von Ehegatten oder Partnern wird zukünftig verzichtet.[9]

6.    Die Vermögensberücksichtigung ab dem Jahr 2020 (Zweite Stufe der Verbesserungen in der Vermögensheranziehung)

In der zweiten Stufe ab dem Jahr 2020 wird dann der Vermögensfreibetrag für die leistungsberechtigten Personen weiter angehoben. In § 139 S. 2 SGB IX n. F. ist normiert, dass diese Grenze dann 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt (2017: 53.550,00 EUR). Nach § 140 Abs. 1 SGB IX n. F. bleibt zudem das Vermögen des Ehegatten oder Partners anrechnungsfrei.[10]

7.    Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen

Die vom BVerwG entwickelte Zuflusstheorie[11] besagt, dass Einnahmen während des Bedarfszeitraums, in dem Monat in welchem sie zufließen, grundsätzlich als Einkommen und ab dem Folgemonat, als Vermögen zu werten sind. Das BSG schließt sich diesem Prinzip an und wendet dieses im Recht der Grundsicherung[12] und der Sozialhilfe[13] an. Jedoch sind hierbei zwei Ausnahmen zu beachten: Wenn mit Einnahmen Vermögen aufgebaut wurde (z. B. Sparguthaben[14]), dann sind Auszahlungen in diesem Zusammenhang nicht als Einkommen, sondern als Vermögen einzustufen. Die zweite Ausnahme betrifft Schadensersatzleistungen[15], welche dem Ziel dienen, eine Vermögenssituation wiederherstellen (z. B. Schadensersatz für die Beschädigung oder den Verlust einer Sache). Hierbei handelt es sich dann ebenfalls um Vermögen. Damit soll verhindert werden, dass diese Einnahmen ein weiteres Mal als Einkommen berücksichtigt werden. Wiederum handelt es sich um Einkommen, wenn Schadensersatzleistungen kein zuvor vorhandenes Vermögen ersetzen, sondern erstmalig als Leistung in Geld oder Geldeswert ausgezahlt werden.[16] Zu welchem Zeitpunkt etwas zufließt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem tatsächlichen Zuflusszeitpunkt, es sei denn, rechtlich ist etwas anderes bestimmt.[17] Was im Einzelnen zum Vermögen gehört, listen Siebel-Huffmann und Hohm beispielhaft auf.[18]

Fraglich ist, ob das oben beschriebene Zuflussprinzip auf das Recht der Eingliederungshilfe anzuwenden ist. Für diese Annahme könnte ein Beschluss des VGH Bayern[19] sprechen, in welchem die Rede davon ist, dass das Zuflussprinzip „[…] im ganzen Bereich des Sozialrechts […]“ gelte. Andererseits gilt es zu bedenken, dass, wie unter Kapitel II. erwähnt, die Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht des SGB XII herausgeführt werden soll, vom Gesetzgeber also eine Trennung dieser beiden Systeme gewünscht ist. Weiterhin haben Leistungen der Eingliederungshilfe eine besondere Bedeutung für den leistungsberechtigten Personenkreis. Menschen mit Behinderungen sind oftmals ihr ganzes Leben lang auf diese Leistungsform angewiesen, beispielsweise wenn es um Assistenzleistungen geht.

Es könnte darüber nachgedacht werden, ob die Anwendung des Zuflussprinzips im Recht der Eingliederungshilfe mit den dargestellten Erhöhungen der Vermögensfreibeträge (s. erster Beitragsteil, Kapitel IV. 4. und IV. 6.) vereinbar ist. Es kann einzelne Fälle[20] geben, in denen die Anwendung der Zuflusstheorie bewirkt, dass Zuflüsse als Einkommen, anstatt als Vermögen berücksichtigt werden und somit geringer geschützt sind. Gerade im Hinblick auf die vom Gesetzgeber[21] verfolgte Zielsetzung, dass es Menschen mit Behinderungen erleichtert werden soll, Vermögen aufzubauen (z. B. zur Alterssicherung), ist dies unbefriedigend.

V. Fazit

Durch das BTHG wird das SGB IX neu ausgestaltet. Die bedeutendste Neuerung ist die Überführung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen aus dem SGB XII in das SGB IX. Damit gehen Änderungen einher, welche einzelne Leistungen betreffen. Bspw. werden Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 112 i. V. m. § 75 SGB IX n. F.) und Leistungen zur sozialen Teilhabe (§§ 113 ff. i. V. m. § 76 ff. SGB IX n. F.) inhaltlich konkretisiert und präzisiert. Für Menschen mit Behinderungen, welche auf diese Leistungen angewiesen sind, ist dies zu begrüßen.[22]

Gleichzeitig bleibt die Eingliederungshilfe Teil der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG.[23] Der im ersten Beitragsteil zu Beginn von Kapitel IV. erwähnte Nachrang (§ 2 Abs. 1 SGB XII) wird in § 91 Abs. 1 und 2 SGB IX n. F. weiterhin bestehen.[24] Eingliederungshilfe, vollständig unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der leistungsberechtigten Personen, ist somit vorerst nicht in Sicht.[25]

Dennoch ist positiverweise festzuhalten, dass Menschen mit Behinderungen, welche auf Leistungen der Eingliederungshilfe angewiesen sind, bereits seit Anfang dieses Jahres mehr von ihrem Einkommen und Vermögen behalten können. Diese Leistungsverbesserungen greifen im Rahmen der ersten Stufe der Regelungen über die Einkommens- und Vermögensberücksichtigung bei der Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen und sind hauptsächlich für Menschen mit Behinderungen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, von Bedeutung. Ab dem Jahr 2020 folgt die zweite Stufe.[26]

Hervorzuheben ist, dass im Rahmen der zweiten Stufe der Regelungen über die Einkommens- und Vermögensberücksichtigung bei der Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen weder das Einkommen noch das Vermögen des Ehegatten oder des Partners angerechnet wird.

Die in Kapitel IV. 7. aufgeworfene und strittige Frage, ob die Zuflusstheorie auch im Eingliederungshilferecht Anwendung findet, soll mit diesem Beitrag nicht abschließend beantwortet werden. Es wird insoweit darauf hingewiesen, dass es diesbezüglich weiterer Klärung bedarf.

Beitrag von Simon Roesen, Universität Kassel

Literatur

Baur, F., Das künftige Recht der Eingliederungshilfe. Erste Hinweise zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG), SRa 2016, 179–187.

Bieritz-Harder, R./ Conradis, W./ Thie, S. (Hrsg.), Lehr- und Praxiskommentar Sozialgesetzbuch XII. Sozialhilfe (LPK-SGB XII Sozialhilfe), Baden-Baden, 10. Aufl., Stand: 2015 (zitiert: Bearbeiter, in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie, LPK-SGB XII Sozialhilfe).

BMAS - Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Häufige Fragen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG), Berlin 2017, 1–77, online unter:       
http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/faq-bthg.pdf;jsessionid=0D2130FF6DAEC0A5A3FA6B440AE65745?__blob=publicationFile&v=9 (Stand: 27. Oktober 2017).

Conradis, W., Einkommen und Vermögen im SGB II – Probleme der Abgrenzung, info also 2007, 10–16.

Dillmann, F./ Rodert, C., Das Behindertentestament – Ein „Klassiker“ bleibt lebendig, ZfF 2012, 193–205.

Fuchs, H./Nakielski, H., Entwurf des BTHG: Eingliederungshilfe wird nur formal aus dem Fürsorgesystem ausgegliedert. Weiterhin bleibt die Eingliederungshilfe bedürftigkeitsabhängig, SozSich 2016, 268–271.

Giesen, R. et al. (Hrsg.), Beckscher Online-Kommentar. Sozialrecht (BeckOK SozR), München, 46. Ed., Stand: 1. Juni 2017/ 1. September 2017 (zitiert: Bearbeiter, in: Giesen et al., BeckOK SozR).

Hohm K.-H./Scheider, P./Schellhorn, W. (Hrsg.), Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII. Sozialhilfe (Kommentar SGB XII Sozialhilfe), Köln, 19. Aufl., Stand: 2015 (zitiert: Bearbeiter, in: Hohm/ Scheider/ Schellhorn, Kommentar SGB XII Sozialhilfe).

Keil, S., Das BTHG – Die Änderungen im Eingliederungshilferecht, SGb 2017, 447–452.

Luik, S., Das neue Bundesteilhabegesetz – ein Überblick, jM 2017, 195–202.

Schütte, W., Neue Eingliederungshilfe? Der Entwurf eines Bundesteilhabegesetzes aus sozialrechtlicher Sicht, NDV 2016, 435–439.

Schwabe, B.-G., Zur Erhöhung des Vermögensschonbetrages im Sozialhilferecht ab 01.04.2017, ZfF 2017, 77–79.

Theben, M., Das Bundesteilhabegesetz – Oder: Der große Bluff, RP Reha 4/2016, 5–8.

Vorholz, I., Bundesteilhabegesetz: Die Sicht der kommunalen Leistungsträger, RP Reha 4/2016, 9–13.

Fußnoten

[1] Vgl. Roesen: Die Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) – Teil I; Beitrag A1-2018 unter www.reha-recht.de; 09.01.2018.

[2] BT-Drs. 18/9522, S. 5 und 198.

[3] A. a. O., S. 272 und 301 f.; Fuchs/ Nakielski, SozSich 2016, 268 (269 f.); Vorholz, RP Reha 4/2016, 9 (11) und Keil, SGb 2017, 447 (451).

[4] Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung v. 23. Dezember 1976, BGBl. I, 3845, i. d. F. der Bekanntmachung v. 12. November 2009, BGBl. I, 3710, 3973; 2011 I, 363, zuletzt geändert durch Art. 7a des Gesetzes v. 18. Juli 2017, BGBl. I, 2757.

[5] Ab 2018: 36.540,00 EUR.

[6] Eine Zugrundelegung der jährlichen Sozialversicherungsbezugsgröße Ost nach § 18 Abs. 2 SGB IV ist nicht vorgesehen (BT-Drs. 18/9522, S. 302).

[7] Auch in Bezug zu dem ab 2020 geltenden Beitragssystem wird auf Berechnungsbeispiele des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS, Häufige Fragen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG), 2017, S. 55 ff.) verwiesen.

[8] BT-Drs. 18/9522, S. 301-304; Fuchs/Nakielski, SozSich 2016, 268 (269 f.); Baur, SRa 2016, 179 (184); Vorholz, RP Reha 4/2016, 9 (11) und Keil, SGb 2017, 447 (451).

[9] BT-Drs. 18/9522, S. 5; Fuchs/ Nakielski, SozSich 2016, 268 (269); Vorholz, RP Reha 4/2016, 9 (11) und Baur, SRa 2016, 179 (179).

[10] BT-Drs. 18/9522, S. 5 und 304; Fuchs/ Nakielski, SozSich 2016, 268 (270); Luik, jM 2017, 195 (200); Keil, SGb 2017, 447 (451) und Schwabe, ZfF 2017, 77 (77).

[11] BVerwG, Urt. v. 18. Februar 1999 - 5 C 35/97, Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 18. Februar 1999 – 5 C 14/98, Rn. 12 ff. und BVerwG, Urt. v. 18. Februar 1999 - 5 C 16/98, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris.

[12] Beispielhaft: BSG, Urt. v. 29. November 2012 - B 14 AS 33/12 R, Rn. 12, zitiert nach juris.

[13] Beispielhaft: BSG, Urt. v. 19. Mai 2009 - B 8 SO 35/07 R, Rn. 14, zitiert nach juris.

[14] BSG, Urt. v. 30. September 2008 - B 4 AS 57/07 R, Rn. 17, zitiert nach juris.

[15] LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. Mai 2014 - L 18 AS 3167/12, Rn. 23 ff., zitiert nach juris.

[16] Geiger, in: Bieritz-Harder/ Conradis/ Thie, LPK-SGB XII Sozialhilfe, § 82 Rn. 4; Geiger, in: Bieritz-Harder/ Conradis/ Thie, LPK-SGB XII Sozialhilfe, § 90 Rn. 5; Hohm, in: Hohm/ Scheider/ Schellhorn, Kommentar SGB XII Sozialhilfe, § 90 Rn. 23; Dillmann/ Rodert, ZfF 2012, 193 (195) und Conradis, info also 2007, 10 (11).

[17] Geiger, in: Bieritz-Harder/ Conradis/ Thie, LPK-SGB XII Sozialhilfe, § 82 Rn. 6; BVerwG, Urt. v. 18. Februar 1999 - 5 C 14/98, Rn. 13 f.; BVerwG, Urt. v. 18. Februar 1999 - 5 C 16/98, Rn. 14 f. und BVerwG, Urt. v. 18. Februar 1999 - 5 C 35/97, Rn. 15 f., jeweils zitiert nach juris.

[18] Siebel-Huffmann, in: Giesen et al., BeckOK SozR, § 90 SGB XII Rn. 3 und Hohm, in: Hohm/ Scheider/ Schellhorn, Kommentar SGB XII Sozialhilfe, § 90 Rn. 5–14.

[19] Bayerischer VGH, Beschl. v. 22. Mai 2014 – 12 ZB 12.2509, Rn. 26, zitiert nach juris.

[20] Beispielhaft für einen Erbschaftsfall während des ALG II-Bedarfszeitraums: BSG, Urt. v. 29. April 2015 – B 14 AS 10/14 R, Rn. 27 ff., zitiert nach juris.

[21] BT-Drs. 18/9522, S. 198.

[22] BT-Drs. 18(11)801, S. 212.

[23] BT-Drs. 18/9522, S. 197 und Vorholz, RP Reha 4/2016, 9 (11).

[24] Keil, SGb 2017, 447 (448).

[25] Schütte, NDV 2016, 435 (436) und Theben, RP Reha 4/2016, 5 (5 und 7 f.).

[26] BT-Drs. 18/9522, S. 4 f. und 197 f.; Baur, SRa 2016, 179 (179 und 183); Vorholz, RP Reha 4/2016, 9 (11) und Fuchs/ Nakielski, SozSich 2016, 268 (269 f.).


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Bundesteilhabegesetz (BTHG), Eingliederungshilfe, Reform der Eingliederungshilfe, Einkommens- und Vermögensanrechnung, Zuflussprinzip


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