13.03.2026 A: Sozialrecht Conrad-Giese: Beitrag A2-2026
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren der Werkstatt für behinderte Menschen – Anmerkung zu LSG Bayern, Beschluss vom 27. März 2025 – L 9 AL 119/24 B ER
Die Autorin Maren Conrad-Giese bespricht in diesem Beitrag die Entscheidung des LSG Bayern vom 27. März 2025 (Az. L 9 AL 119/24 B ER). Das Gericht hat u. a. entschieden, dass die besondere Leistung im Eingangsverfahren einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) voraussetzen, dass der Mensch mit Behinderungen nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (Prognoseentscheidung). Dabei dürften keine übersteigerten Anforderungen an das Mindestmaß der wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistung gestellt werden, da andernfalls das Eingangsverfahren die ihm zugedachte Erprobungsfunktion nicht erfüllen könne und weil das geforderte Mindestmaß erst nach der Teilnahme am Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich zu erwarten sein müsse.
Die Autorin begrüßt die Entscheidung und betont, dass bereits jetzt gesetzlich vorgegeben sei, dass ein Ausschluss aus einer WfbM nicht voreilig erfolgen kann, sondern vielmehr Leistungen zu erbringen sind, um eine Teilhabe am Arbeitsleben möglich zu machen. Wenn die persönliche Eignung und Neigung eine Beschäftigung in der WfbM nicht ausschließen, dann seien im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Leistungen zu gewähren, die die begehrte Leistung ermöglichen bzw. Teilhabe gewährleisten. Ausreichend sei, dass ein Mindestmaß verwertbarer Arbeitsleistung nicht vollständig unwahrscheinlich ist.
(Zitiervorschlag: Conrad-Giese: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren der Werkstatt für behinderte Menschen – Anmerkung zu LSG Bayern, Beschluss vom 27. März 2025 – L 9 AL 119/24 B ER; Beitrag A2-2026 unter www.reha-recht.de; 13.03.2026)
I. Thesen der Autorin
- Das Eingangsverfahren in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) dient als Erprobungszeitraum für die Feststellung einer sog. Werkstattfähigkeit und ist damit Teil der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
- Auch innerhalb nicht inklusiver Strukturen wie WfbM kann – ggf. unter Nutzung weiterer Unterstützungsleistungen – Teilhabe erreicht werden.
II. Wesentliche Aussagen der Entscheidung
- Die besondere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) im Eingangsverfahren einer WfbM setzt voraus, dass der Mensch mit Behinderung nach der Teilnahme in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.
- Es dürfen keine übersteigerten Anforderungen an das Mindestmaß der wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistung gestellt werden, damit die Erprobungsfunktion des Eingangsverfahrens erfüllt werden kann.
III. Der Sachverhalt
Der 2003 geborene Antragsteller ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Merkzeichen B (Begleitperson), G (Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit), H (Hilflosigkeit) und RF (Ermäßigung der Rundfunk- / Fernsehgebühren). Bei ihm wurden eine ataktische Zerebralparese, eine Sprach- und Hörstörung, eine mittelgradige Intelligenzminderung mit Verhaltensproblemen sowie eine ataktische Bewegungsstörung diagnostiziert. Er besucht zunächst die Schule, später ein Förderzentrum. Anschließend verbringt der Antragsteller seit 2018 seine Zeit tagsüber bei seiner Mutter, die für bestimmte Aufgabenkreise als seine Betreuerin bestellt ist.
Anfang Februar 2024 wurde dem Antragsteller die Aufnahme in eine Förderstätte verwehrt, da der dafür erforderliche hohe bis sehr hohe Pflegebedarf als nicht gegeben angesehen wurde.
Er absolvierte daraufhin ein viertägiges Praktikum in einer WfbM mit dem Ziel einer Prognose, ob eine Aufnahme in das Eingangsverfahren sinnvoll ist. Nach der anschließenden Praktikumsbestätigung von Juni 2024 hat er täglich jeweils 4,5 Stunden in einer Schongruppe gearbeitet, deren Schwerpunkt auf einem tagesstrukturierenden Angebot und dem Angebot stark individualisierter Arbeitsbedingungen lag. Er hat einzelne Arbeitsschritte in der Montage ausgeführt, großes Interesse an den Tätigkeiten, die er zufriedenstellend ausgeführt habe sowie insgesamt eine hohe Motivation und durchgehende Lernbereitschaft gezeigt. Er hat ohne die Unterstützung durch seine Mutter gearbeitet, aktiv Kontakt zu anderen Beschäftigten der Gruppe aufgenommen und ist mit Situationswechseln gut zurechtgekommen. Die Praktikumsbestätigung kam zu der Einschätzung, dass beim Antragsteller die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine WfbM vorliegen. Eine befristete Assistenz wurde empfohlen, um den Einstieg in den Arbeitsalltag zu unterstützen.
Der Antragsteller beantragte daraufhin im Juli 2024 bei der Bundesagentur für Arbeit (Antragsgegnerin) LTA zur Eingliederung in eine WfbM. Die Antragsgegnerin lehnte den Bescheid mit dem Verweis auf vorherige sozialmedizinische Gutachten ihres ärztlichen Dienstes ab. In einer dieser sozialmedizinischen Stellungnahmen vom Mai 2024 sei festgestellt worden, dass der Antragsteller aufgrund des Schweregrades seiner integrationsrelevanten funktionellen Einschränkungen voraussichtlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft weniger als drei Stunden täglich einsetzbar sei und somit nicht über die notwendige Restleistungsfähigkeit für eine Beschäftigung in der WfbM verfüge. Stattdessen wurde eine Eingliederung in eine Förderstätte empfohlen. Auf die Praktikumsbestätigung wurde nicht eingegangen.
Gegen die Ablehnung legte der Antragsteller Widerspruch ein, der von der Antragsgegnerin als unbegründet zurückgewiesen wurde. Neue medizinische Einschätzungen oder Befunde wurden im Widerspruchsverfahren nicht eingeholt.
Dagegen erhob der Antragsteller Klage und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Sozialgericht München lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab, weil ein Anordnungsanspruch sowie ein Anordnungsgrund[1] nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden seien.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers. Im Beschwerdeverfahren wurden sodann weitere Stellungnahmen zur Eignung des Antragstellers für die Aufnahme in eine WfbM eingeholt.
IV. Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) gab der Beschwerde des Antragstellers statt und verpflichtete den Antragsgegner, dem Antragsteller vorläufig LTA in Form des Eingangsverfahrens in einer WfbM zu gewähren. Laut Senat wurden sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund hinreichend glaubhaft gemacht.
Anders als die erste Instanz sah das LSG einen Anspruch auf LTA als gegeben an. Gemäß der Einweisungsvorschrift des § 112 Abs. 1 SGB III könnten für Menschen mit Behinderungen LTA erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erforderten. Das gesetzliche Ziel, die Herstellung und Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, sei dabei weit auszulegen und nicht auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschränkt. Vielmehr bedeute Erwerbsfähigkeit allgemein die Fähigkeit, durch erlaubte Erwerbstätigkeit Einkommen zu erzielen. Danach sei eine Leistung nach § 112 SGB III dann notwendig, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben überhaupt erreicht werden könne und nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
Demnach sei eine Werkstattfähigkeit dann zu verneinen, wenn der behinderungsbedingte Pflege- und Betreuungsbedarf die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeits-leistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zuließen. Laut Senat ist aber eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung bereits zu bejahen, wenn der Mensch mit Behinderung irgendwie am Arbeitsablauf der Werkstatt mitwirken kann, ohne sich und andere zu gefährden und nicht dauerhaft eine 1:1 Betreuung benötigt. Auf ein wirtschaftliches Verhältnis von Personalaufwand und Arbeitsergebnis kommt es dabei nicht an.
Im Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich sei bei einer Prognoseentscheidung zudem dem besonderen Zweck dieser Bereiche Rechnung zu tragen. Das dreimonatige Eingangsverfahren diene der Erprobung, weswegen an das Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden dürften. Vielmehr sei das geforderte Mindestmaß gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX ausdrücklich erst nach der Teilnahme an Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich zu erwarten und nicht bereits vor deren Antritt. Dem Senat und seiner summarischen Prüfung in dem Eilverfahren zufolge entsprechen die Prognosen des Antragsgegners diesen Anforderungen nicht. Es liege kein Fall vor, in dem die Erbringung eines Mindestmaßes an verwertbarer Arbeit nach Abschluss des Eingangsverfahren von vornherein ausgeschlossen wäre. Aus den vorliegenden Stellungnahmen ergäben sich vielmehr positive Entwicklungsprognosen.
Der Senat bestätigte außerdem das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also einer Eilbedürftigkeit. Je wahrscheinlicher der Erfolg in der Hauptsache sei, desto geringer seien die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. Eine Interessenabwägung gelange zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zugemutet werden könne. Vielmehr würde dies unter Umständen dazu führen, dass der Antragsteller sich vom Prozess des berufsbezogenen Lernens entferne und eine Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft ausgeschlossen wäre.
V. Würdigung
Es ist sehr zu begrüßen, dass der Senat im vorliegenden Fall zu einer anderen Einschätzung als noch die erste Instanz gekommen ist. Das LSG stellt richtigerweise einen Bezug zwischen dem vorgesehenen Zweck des Eingangsverfahrens und dem Recht von Menschen mit Behinderungen auf Teilhabe am Arbeitsleben her. Unter Berücksichtigung des § 112 Abs. 2 Satz 2 SGB III sowie §§ 49 Abs. 4 Satz 2, 219 SGB IX bedarf es gerade einer Phase, in der die konkreten Möglichkeiten und Ausgestaltungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu ermitteln und zu entwickeln sind. Der Einschätzung des LSG ist daher zuzustimmen, dass die Anforderungen an eine Werkstattfähigkeit nicht über den gesetzlichen Zweck hinaus ausgelegt werden dürfen, sondern vielmehr Raum für die Erprobung individueller Leistungspotenziale lassen. Dies ergibt sich auch bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes.[2] Das gilt nicht uneingeschränkt, weil ein Mindestmaß an verwertbarer Arbeit nach Abschluss des Eingangsverfahrens nicht von vornherein z. B. durch den behinderungsbedingten Pflege- und Betreuungsaufwand ausgeschlossen sein darf (vgl. § 219 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Dass hierbei jedoch auch Kosten für Leistungsträger entstehen können und aufgrund der gesetzgeberischen Konzeption in Fällen hinzunehmen sind, in denen schließlich keine Werkstattfähigkeit erreicht wird, hat das LSG zutreffend festgestellt bzw. bestätigt.
Der Senat[3] verweist in seiner Entscheidung im Rahmen der Interessen- bzw. Folgenabwägung inhaltlich auf Art. 27 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), der der Gewährleistung von Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen dient.[4] Im vorliegenden Fall führt der Senat Art. 27 UN-BRK sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, welcher eine Benachteiligung behinderter Menschen verbietet, dafür an, dass die Folgen, die ein Zuwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren hätte, im Vergleich zu den ggf. erfolglos aufgewendeten Leistungen der Antragsgegnerin für ein dreimonatiges Eingangsverfahren in der WfbM, zu einer Benachteiligung des Antragstellers führen würde und daher die Interessen der Antragsgegnerin in den Hintergrund treten.
Dem Senat zufolge sei insbesondere die Konzeption des Eingangsverfahrens zu berücksichtigen, dessen Entwicklungsoffenheit gerade dazu diene, die Rechte der Menschen mit Behinderungen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie Art. 27 UN-BRK zu gewährleisten. Das Gericht betont damit die Bedeutung dieser grundlegenden Rechte, die bei der Auslegung einfachgesetzlicher Regelungen stets zu berücksichtigen sind. Das Recht auf Arbeit ist den Ausführungen des UN-Fachausschusses für Menschen mit Behinderungen zufolge ein grundlegendes, für die Verwirklichung anderer Menschenrechte unabdingbares Recht, das einen festen und untrennbaren Bestandteil der Menschenwürde bildet.[5]
Vom UN-Fachausschuss wird die weiterhin bestehende Segregation auf dem Arbeitsmarkt, also das Bestehen von Sondereinrichtungen bzw. alternativen Arbeitsmärkten, kritisch und als unvereinbar mit Art. 27 UN-BRK angesehen.[6] Auch in den jüngsten Abschließenden Bemerkungen zum kombinierten zweiten und dritten periodischen Staatenbericht Deutschlands zur Einhaltung bzw. Umsetzung der UN-BRK in deutsches Recht vom 3. Oktober 2023 zeigt sich der UN-Fachausschuss weiterhin besorgt über hohe Zahl von Menschen mit Behinderungen in WfbM und die geringe Zahl der Übergänge in den offenen Arbeitsmarkt sowie über das Fehlen von Verfahren zur Beseitigung von Diskriminierung und Segregation in der inklusiven Berufsbildung.[7]
Nach (bisheriger und derzeitiger) Auffassung des deutschen Gesetzgebers stellen die Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) jedoch eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dar. Durch sie soll die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen erhalten, entwickelt, verbessert oder wiederhergestellt, die Persönlichkeit der Menschen weiterentwickelt und eine Beschäftigung ermöglicht oder gesichert werden (§ 56 SGB IX). Die WfbM hat Menschen mit Behinderungen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung sowie Weiterentwicklung zu bieten (§ 219 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
Die Rehabilitationsträger sind gem. § 56 SGB IX somit auch verantwortlich dafür, den Übergang geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern, zumindest aber mit den Werkstätten die Erwerbsfähigkeit der in der Werkstatt beschäftigten Menschen mit Behinderungen so zu entwickeln oder wiederherzustellen, dass zumindest dauerhaft ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbracht werden kann, welches für eine Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt erforderlich ist (vgl. auch § 112 SGB III).[8] Es ist daher bereits gesetzlich vorgegeben, dass ein Ausschluss nicht voreilig erfolgen kann bzw. soll, sondern vielmehr Leistungen zu erbringen sind, um eine Teilhabe am Arbeitsleben möglich zu machen.
Auch aus diesem Grund kann eine unterstützende Leistung in Form einer Arbeitsassistenz[9] nach § 49 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX für einen Arbeitsplatz in einer WfbM für den Eingangs- sowie für den Berufsbildungsbereich geleistet werden.[10] Hierbei ist jedoch gleichfalls erforderlich, dass nicht bereits von vornherein prognostisch ausgeschlossen ist, dass jemals ein ausreichendes Arbeitsvermögen erreicht werden kann. Ansonsten könnte eine dauerhaft notwendige Arbeitsassistenz ggf. einer Werkstattfähigkeit entgegenstehen. Ebenso kann aber auch der Einsatz notwendiger Unterstützungsleistungen möglicherweise dazu führen, dass Menschen mit Behinderungen zu einem späteren Zeitpunkt auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bedarfsgerecht beschäftigt und gefördert werden können.
Prozessual hat das LSG gut herausgearbeitet, dass vorliegend eine Vorwegnahme der Hauptsache durch die Eilentscheidung ausnahmsweise zulässig ist. Gründe hierfür seien einerseits die nach Ansicht des Senats bestehende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache und anderseits die gesetzliche Konzeption des Eingangsverfahrens, welches der Erprobung einer etwaigen Werkstattfähigkeit diene.
VI. Fazit
Die Entscheidung zeigt auf, dass es selbst im weiterhin separierenden System der geschützten Beschäftigung Möglichkeiten gibt, die individuelle Teilhabe am Arbeitsleben zumindest zu fördern. Wenn dies im konkreten Einzelfall die Teilnahme am Eingangsverfahren der WfbM ist, weil die persönliche Eignung und Neigung eine Beschäftigung in der WfbM nicht ausschließen, dann sind im Lichte der UN-BRK Leistungen zu gewähren, die die begehrte Leistung ermöglichen bzw. Teilhabe gewährleisten. Ausreichend ist, dass ein Mindestmaß verwertbarer Arbeitsleistung nicht vollständig unwahrscheinlich ist.
Sofern keine gesetzlichen Ausschlusstatbestände (siehe § 219 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) für eine Aufnahme in eine WfbM vorliegen, ist im Rahmen eines Eingangsverfahrens herauszufinden, ob eine WfbM eine geeignete Einrichtung für die Teilhabe am Arbeitsleben sein kann. Gem. § 219 Abs. 2 Satz 2 SGB IX muss erst spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erwarten sein. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung entsprechend gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu hoch anzusetzen, vielmehr ist ein Minimum an Arbeitsleistung ausreichend.[11]
Dies wurde durch die Entscheidung des LSG Bayern bestätigt.
Beitrag von Dr. Maren Conrad-Giese, Clenze
Fußnoten
[1] Siehe dazu Rosenow: Wahl zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege – Anmerkung zum Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 03.05.2021, L 8 SO 47/21 B ER; Beitrag A40-2021 unter www.reha-recht.de; 11.11.2021, S. 6-7.
[2] So etwa aus den §§ 57, 49, 219 SGB IX: „Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe […]“, „angemessen berufliche Bildung und Beschäftigung“, „Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt“, „ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen […]“, „sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich […]“.
[3] Auf Rückfrage der Autorin hat das LSG Bayern bestätigt, dass es sich bei dem Verweis in der Entscheidung auf Art. 24 UN-BRK um ein redaktionelles Versehen handelt, inhaltlich aber der Art. 27 UN-BRK gemeint war.
[4] Siehe dazu: Von Drygalski: Geschützte Beschäftigung in Deutschland – Die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) im Lichte von Art. 27 Abs. 1 UN-BRK; Beitrag A4-2025 unter www.reha-recht.de; 22.04.2025.
[5] Vereinte Nationen, Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Allgemeine Bemerkung Nr. 8 über das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit und Beschäftigung, 2022, Ziff. 2.
[6] Ebd. Ziff. 12 ff.
[7] Vereinte Nationen, Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Abschließende Bemerkungen zum kombinierten zweiten und dritten periodischen Bericht Deutschlands, 2023, Ziff. 61.
[8] Fuchs/Ritz/Rosenow/Ritz, SGB IX, § 56, Rn. 12.
[9] Laut BIH, Empfehlungen für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gem. § 185 Abs. 5 SGB IX, Stand: 12.11.2019, Ziffer 4 handelt es sich dabei jedoch um eine andere Form der Arbeitsassistenz als die Arbeitsassistenz im Sinne ihrer Empfehlung.
[10] So etwa LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.11.2014 – L 2 AL 41/14 B ER, dazu Wendt, Anspruch auf Arbeitsassistenz in einer Werkstatt für behinderte Menschen, B7-2015, www.reha-recht.de; LSG Nds.-Bremen, Urt. v. 23.09.2014 – L 7 AL 56/12.
[11] Vgl. u. a. BSG, Urt. v. 07.12.1983 – 7 Rar 73/32, BSG; Urt. v. 22.02.1984 – 7 Rar 72/82; BSG, Urt. v. 29.06.1995 – 11 Rar 57/94.
Stichwörter:
Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Art. 27 UN-BRK, Berufsbildung
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