In dem vorliegenden Beitrag setzt sich der Autor Roland Rosenow mit den sozialhilferechtlichen Regelungen zu besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe gemäß § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 3 SGB XII auseinander und untersucht, welche Bedeutung diese für die Gestaltung von Wohn- und Betreuungsverträgen haben.
Der erste Teil dieses Beitrags stellt die neuen Vorschriften dar und bezeichnet die Gründe, von denen der Autor annimmt, dass sie für die Regelungen ausschlaggebend waren. Er kommt zu dem Schluss, dass § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII und die damit korrespondierenden Regelungen, insbesondere in § 42a Abs. 5 S. 4, Abs. 6 S. 2 SGB XII sowie § 8 Nr. 2 lit. b RBEG, die Grundsätze des Sozialhilferechts durchbrechen und zugleich die Trennung von Fachleistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und Grundsicherungsleistung nach dem SGB XII konterkarieren.
(Zitiervorschlag: Rosenow: Besondere Regelungen im SGB XII für sogenannte besondere Wohnformen – Teil I: Durchbrechung der Trennung der Leistungen der Eingliederungshilfe im SGB XII; Beitrag A26-2021 unter www.reha-recht.de; 20.09.2021)
I. Einleitung
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat das Recht der Eingliederungshilfe von Grund auf reformiert. Die alte sozialhilferechtliche Unterscheidung von Leistungen „innerhalb von Einrichtungen” und Leistungen „außerhalb von Einrichtungen” wurde nicht in das neue Recht der Eingliederungshilfe (§§ 90 bis 150 SGB IX) übertragen. Im Sozialhilferecht der Grundsicherung wurde die Unterscheidung von stationären und ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe dagegen mit neuen Bezeichnungen versehen, aber im Grunde beibehalten. Der erste Teil dieses Beitrags stellt die neuen Vorschriften dar und bezeichnet die Gründe, von denen der Autor annimmt, dass sie für die Regelungen ausschlaggebend waren. Der zweite Teil[1] stellt dar, welche Grenzen für die Gestaltung von Wohn- und Betreuungsverträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) daraus erwachsen.[2]
II. Regelbedarfsstufe 2 für Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe in Wohnformen nach § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 & S. 3 SGB XII
Der Bedarf, aus dem die wirtschaftliche Grundsicherung errechnet wird, setzt sich aus vier Positionen[3] zusammen: Dem Regelsatz, den Kosten der Unterkunft, den Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung und ggf. aus Mehrbedarfszuschlägen. Der Regelsatz wird durch den Gesetzgeber pauschal beziffert. § 8 RBEG unterscheidet sechs Regelbedarfsstufen und normiert die tatbestandlichen Voraussetzungen für deren Zuordnung zu Fallgruppen. Darüber hinaus nimmt die Höhe des Regelbedarfs grundsätzlich keine Rücksicht auf individuelle Besonderheiten. Nur in den Ausnahmefällen des § 27a Abs. 4 SGB XII kann der Regelsatz nach oben oder nach unten angepasst werden.
Regelbedarfsstufe 1 gilt für Alleinstehende (§ 8 Nr. 1 RBEG). Regelbedarfsstufe 2 gilt für Personen, die mit ihrem Partner oder ihrer Partnerin in einer Wohnung zusammenleben (§ 8 Nr. 2 lit a RBEG). Sie gilt auch für eine erwachsene Person, die „nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind” (§ 8 Nr. 2 lit b RBEG).[4]
III: Kappungsgrenze für die Kosten der Unterkunft in Wohnformen nach § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 & S. 3 SGB XII
Der Sinn dieser Formulierung erschließt sich erst aus dem Kontext zu § 42a Abs. 2 SGB XII.[5] Diese Vorschrift wurde mit dem BTHG eingefügt und betrifft die Kosten der Unterkunft, die im Unterschied zu den Bedarfen, die der Regelsatz decken soll, grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft beziffert werden.[6] Aufwendungen für die Unterkunft sind der Betrag, den die leistungsberechtigte Person demjenigen, der ihr ihre Unterkunft zur Verfügung stellt, dafür schuldet (zumeist aus einem Mietvertrag).[7] Mit § 42a Abs. 2 SGB XII wurde eine Unterscheidung von Unterkunftsarten eingeführt, die das Sozialhilferecht bislang nicht kannte. Wohnformen, die in der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe als stationäre galten, werden seit dem 1. Januar 2020 von § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 & S. 3 SGB XII erfasst. Diese Vorschrift soll einerseits die Realität stationärer Einrichtungen der Eingliederungshilfe abbilden, andererseits den Begriff der stationären Einrichtung mit Blick auf die diesbezügliche Kritik des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen[8] vermeiden. Die rechtliche Unterscheidung zwischen Unterkünften, die der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe als stationäre Einrichtungen galten, und anderen Wohnungen, dient dazu, für die ersteren eine Kappungsgrenze für die Kosten der Unterkunft einzuführen, die im Rahmen der Grundsicherung nach dem 4. Kap. des SGB XII vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des WBVG (§ 1 WBVG) war dafür nicht geeignet. Denn auch viele Wohn- und Betreuungsformen, die bis zum 31. Dezember 2019 als ambulant galten, unterfallen dem WBVG.[9]
§ 42a Abs. 5 S. 1 & S. 3 SGB XII umschreibt die Kappungsgrenze für Kosten der Unterkunft in (vormals) stationären Einrichtungen mit dem Begriff der Angemessenheit. Doch anders als § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII sieht § 42a Abs. 5 SGB XII keine Angemessenheitsprüfung vor, sondern bestimmt einen fixen Wert, bis zu dem Kosten der Unterkunft anerkannt werden. Der Begriff der Angemessenheit ist sprachlich § 35 Abs. 2 SGB XII entlehnt, wo er etwas anderes bezeichnet. Dass er in § 42a Abs. 5 SGB XII dennoch Verwendung findet, bemäntelt den Widerspruch zur Systematik und dem Bedarfsdeckungsprinzip der Sozialhilfe, den die neue Kappungsgrenze bedeutet. Der Normenklarheit ist damit nicht gedient.
Die Kappungsgrenze steht nicht nur im Widerspruch zur Systematik des 4. Kap. des SGB XII, sondern sie durchbricht auch die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen der wirtschaftlichen Grundsicherung, die mit dem BTHG vollzogen werden soll. Denn die Kosten der Unterkunft, die diese Grenze übersteigen, werden als Leistung der Eingliederungshilfe erbracht (§ 42a Abs. 6 S. 2 SGB XII i. V. m. § 113 Abs. 5 SGB IX).
Die Kappungsgrenze begrenzt die Ausgaben im Interesse des Bundes, der die Kosten der Grundsicherung nach dem 4. Kap. des SGB XII erstattet.[10] Bereits mit dem SGB XII, das zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, wurde eine fiktive Zuordnung eines Teils des Entgelts für stationäre Leistungen zu den Leistungen der Grundsicherung eingeführt.[11] Gemäß § 46a SGB XII[12] übernahm der Bund nach und nach einen höheren Anteil der Kosten der Grundsicherung nach dem 4. Kap. des SGB XII. Seit 2014 trägt er die vollen Kosten, auch den vollen Anteil der Kosten für stationäre Leistungen, der durch §§ 27b Abs. 1, 42 Nr. 4 lit b SGB XII fiktiv der Grundsicherung zugerechnet wird. Der Betrag für die Kosten der Unterkunft wird durch § 42 Nr. 4 Hs. 2 SGB XII[13] bestimmt: Er entspricht den „durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes”.[14] Da davon auszugehen war, dass die Kosten der Unterkunft in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe höher ausfallen würden als dieser Wert, musste die Bundesregierung annehmen, dass der Anteil, den sie für stationäre Leistungen künftig würde aufbringen müssen, steigen würde.[15] Denn Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen erhalten seit dem 1. Januar 2020 in der Regel Grundsicherung nach Sozialhilferecht. Das hätte dazu führen müssen, dass der Bund den Ländern die Kosten der Unterkunft für diesen Personenkreis nicht mehr in pauschaler Höhe, sondern in tatsächlicher Höhe erstattet. Deren sozialhilferechtliche Angemessenheit (§ 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII) könnte kaum in Frage stehen, weil die notwendige Versorgung mit Leistungen der Eingliederungshilfe an die Unterkunft geknüpft ist.[16]
Die Kappungsgrenze dient dazu, das zu verhindern und die Ausgaben des Bundes zu begrenzen. Weil der Gesetzgeber zugleich den Begriff der stationären Einrichtung vermeiden wollte, wählte er die Umschreibung, die sich jetzt in § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 3 SGB XII findet.[17]
IV. Zurück zum Regelsatz
Im Ergebnis meint der Gesetzgeber mit § 8 Abs. 1 S. 2 RBEG i. d. F. v. 22. Dezember 2016, dass Personen, die einer Wohnform leben, die bis zum 31. Dezember 2019 als stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe galt, lediglich einen Regelsatz in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 erhalten, obwohl sie nach der Systematik des RBEG an sich einen Regelsatz in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 erhalten müssten. Auch hier wird die Systematik des Sozialhilferechts in einer Weise durchbrochen, die zu einer Reduktion der Ausgaben des Bundes führt. Wegen der Verpflichtung des Gesetzgebers, „alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen”,[18] bedarf dies einer plausiblen Begründung. Diese ergibt sich aus der Regierungsbegründung des Gesetzentwurfs, in der ausgeführt wird, dass in den hier gemeinten Fällen „die Anschaffung, der Ersatz oder der Erhalt von wohnraumbezogenen Gebrauchsgegenständen in die Gesamtkalkulation der Unterkunftskosten einbezogen” würden. Daher könnten „deutliche höhere” Unterkunftskosten als angemessen anerkannt werden, als das sonst üblich sei. So entstehe den „Leistungsberechtigten in dieser besonderen Wohnform eine Ersparnis”, die derjenigen vergleichbar sei, die sich bei Paarhaushalten im Vergleich zu den Haushalten allein Lebender ergebe.[19] Die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 2 bedeutet danach keine Leistungskürzung, sondern eine Verlagerung von Kosten, die Empfänger von Grundsicherungsleistungen ansonsten aus dem Regelsatz aufbringen müssen, in die Kosten der Unterkunft. Diese aber werden, sobald sie die Kappungsgrenze aus § 42a Abs. 5 SGB XII übersteigen, den Ländern auferlegt, indem sie wie oben dargestellt in die Eingliederungshilfe verlagert werden. Die Verlagerung aus dem Regelsatz in die Kosten der Unterkunft ist daher eine Verlagerung aus dem Bundeshaushalt in die Länderhaushalte.
V. Erhöhung der Kappungsgrenze um 25%
Dazu bedurfte es einer Vorschrift, die bewirkt, dass Bedarfe, die im Regelsatz berücksichtigt sind, als Kosten der Unterkunft behandelt werden. Deren Höhe ergibt sich alleine aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag (WBVG-Vertrag). Daher bedurfte es eines Regelungszusammenhangs, der die Leistungserbringer dazu bringt, bestimmte Positionen, die im Regelsatz berücksichtigt sind, im WBVG-Vertrag als Kosten der Unterkunft auszuweisen. Dieser findet sich in § 42a Abs. 5 S. 4 SGB XII, § 42a Abs. 6 S. 2 SGB XII, § 27a Abs. 4 S. 5 SGB XII und § 113 Abs. 5 SGB IX.
§ 42a Abs. 5 S. 4 SGB XII regelt, dass die Kappungsgrenze unter bestimmten Voraussetzungen um 25% erhöht wird. Diese Erhöhung ist das Ergebnis der Verhandlungen von Bund und Ländern, die im Vorfeld des BTHG geführt wurden.[20] Voraussetzung für die Erhöhung der Kappungsgrenze ist, dass die in § 42a Abs. 5 S. 4 SGB XII[21] aufgeführten Kosten mindestens teilweise zu den Kosten der Unterkunft gerechnet werden. Dabei handelt es sich um Zuschläge für Möblierung, Haushaltsstrom, Instandhaltung des Wohnraums, die Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten, Gebühren für Telekommunikation und Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet. All dies sind Kosten, die in der Regel nicht zu den Aufwendungen für die Unterkunft im sozialhilferechtlichen Sinne zählen. Daher wurden sie bei der Bezifferung des Regelsatzes berücksichtigt (§ 5 RBEG). Die in § 42a Abs. 5 SGB XII aufgeführten Kosten für Möblierung, Haushaltsstrom, Instandhaltung des Wohnraums, die Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten, Gebühren für Telekommunikation und Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet sind vollständig in den Kosten enthalten, die mit den Abteilungen 4, 5 und 8 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, auf die § 5 RBEG Bezug nimmt, abgebildet werden.[22]
VI. Keine Kürzung des Regelsatzes wegen anderweitiger Bedarfsdeckung
Im nächsten Schritt musste verhindert werden, dass es gem. § 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB XII zu einer (weiteren) Kürzung des Regelsatzes kommt, weil Positionen wie Haushaltsenergie oder Mobiliar, die in die Berechnung der Regelbedarfsstufen einfließen, in den Kosten der Unterkunft enthalten sind. Da eine diesem Vorteil korrelierende Kürzung bereits vorab durch die Zuordnung der Regelbedarfsstufe 2 vorgenommen worden war, liefe die Anwendung von § 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB XII darauf hinaus, dass die Verlagerung bestimmter Positionen in die Kosten der Unterkunft doppelt in Abzug gebracht würde. Um das zu verhindern, ergänzte der Gesetzgeber des BTHG § 27a Abs. 4 SGB XII um einen Satz 4, der sich zwar zunächst nur auf § 42a Abs. 5 S. 4 Nr. 3 SGB XII bezog,[23] dann aber noch vor seinem Inkrafttreten durch § 27a Abs. 4 S. 5 SGB XII ersetzt wurde.[24] Jetzt schließt die Vorschrift eine Kürzung des Regelsatzes aus Gründen der Deckung aller in § 42a Abs. 5 S. 4 SGB XII genannten Bedarfe im Rahmen der Kosten der Unterkunft aus.[25]
§ 42 Abs. 6 S. 2 SGB XII i. V. m. § 113 Abs. 5 SGB IX bestimmt, dass Kosten der Unterkunft, die oberhalb der nach § 42a Abs. 5 S. 4 SGB XII um 25% erhöhten Kappungsgrenze liegen (125%-Grenze), als Leistung der Eingliederungshilfe[26] durch den für diese Leistung zuständigen Träger erbracht werden. Übersteigen die Kosten der Unterkunft die reguläre Kappungsgrenze nach § 42a Abs. 5 S. 3 SGB XII (100%-Grenze), ohne dass die Voraussetzungen von § 42a Abs. 5 S. 4 SGB XII n. F. vorliegen, haben die Leistungsberechtigten keinen Anspruch auf eine Leistung, mit der sie den die 100%-Grenze übersteigenden Betrag finanzieren könnten. Im Rahmen der wirtschaftlichen Grundsicherung besteht kein Anspruch wegen § 42a Abs. 5 SGB XII. Im Rahmen der Eingliederungshilfe besteht ein Anspruch erst, wenn die Kosten der Unterkunft die 125%-Grenze aus § 42a Abs. 5 S. 3 SGB XII übersteigen.
VII. Fazit
Es zeigt sich, dass das Recht der wirtschaftlichen Grundsicherung nach dem SGB XII eine Reihe von Bestimmungen enthält, die Grundsätze des Sozialhilferechts durchbrechen und zugleich der Trennung von Fachleistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und Grundsicherungsleistung nach dem SGB XII entgegenstehen. Das hat Auswirkungen auf die Gestaltung von privatrechtlichen Verträgen von Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe und Leistungserbringern, weil diese Verträge dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterfallen. Darauf geht Teil II dieses Beitrags ein.
Beitrag von Roland Rosenow
Fußnoten
Eingliederungshilfe, Bundesteilhabegesetz (BTHG), Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen, Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (Heimgesetz), Wohneinrichtung der Behindertenhilfe, Sozialhilfe, Unterkunftskosten, § 42 SGB XII, Angemessenheit
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