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Die Autorin Maren Giese bespricht im vorliegenden Beitrag den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein vom 13.01.2017 (L 9 SO 185/16 B ER), mit dem das Gericht eine Beschwerde des Antragsgegners zurückwies. Streitgegenstand war die Gewährung einer unterrichtsbegleitenden Hilfskraft zur Unterstützung während des Grundschulbesuchs durch den Sozialhilfeträger. Dem Antragsteller wurde diese zuvor im einstweiligen Rechtsschutz zugestanden.
In seiner Begründung weist das LSG darauf hin, dass von den Leistungen der Eingliederungshilfe zwar Maßnahmen ausgeschlossen seien, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen sind. Werden diese jedoch durch den Schulträger tatsächlich nicht erbracht, müsse der Sozialhilfeträger dies kompensieren. Ein Rückgriff auf den eventuell vorrangig zuständigen Schulträger könne in einem gesonderten Verfahren erfolgen und dürfe nicht zulasten des Antragstellers gehen.
Die Autorin begrüßt die Entscheidung und geht in ihrer Würdigung auf die bisherige Rechtsprechung zum Kernbereich pädagogischer Arbeit, die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers sowie Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ein.
(Zitiervorschlag: Giese: Pflicht des Schulträgers zur inklusiven Beschulung entlässt den Sozialhilfeträger nicht aus seiner Leistungspflicht – Anmerkung zu LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 13.01.2017 – L 9 SO 185/16 B ER; Beitrag A3-2017 unter www.reha-recht.de; 29.06.2017.)
Der Antragsteller, der im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX behindert ist, begehrte die Unterstützung während des Grundschulbesuchs durch eine unterrichtsbegleitende Hilfskraft. Seit seinem zweiten Lebensjahr erhielt er Eingliederungshilfe vom Antragsgegner, einem Kreis als zuständigem Träger der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe).
Das Sozialgericht (SG) Lübeck[1] verpflichtete den Antragsgegner im einstweiligen Rechtsschutz, dem Antragsteller für das erste Schulhalbjahr 2016/2017 Eingliederungshilfe in Form einer unterrichtsbegleitenden Hilfskraft für bis zu zehn Wochenstunden zu gewähren. Gegen den Beschluss des SG wandte sich der Antragsgegner mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde.
Das Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Es könne aufgrund der Komplexität des Sachverhalts und der Rechtslage und wegen der Dringlichkeit der Sache zwar nicht abschließend geklärt werden, ob der Antragsteller tatsächlich weiterhin einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für eine unterrichtsbegleitende Hilfskraft für bis zu zehn Wochenstunden habe. Ein solcher Anspruch scheine jedoch möglich bzw. sei nicht offensichtlich aussichtlos.
Aufgrund der besonderen Bedeutung für den Antragsteller sei eine erfolgsunabhängige Güter- und Folgenabwägung geboten, wodurch wesentliche Nachteile für den Antragsteller abgewendet werden sollen. Danach seien sowohl der im einstweiligen Rechtsschutz notwendige Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit einer (vorläufigen) Regelung, als auch der notwendige Anordnungsanspruch, nämlich ein bestehender Leistungsanspruch, durch den Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht worden.
So spreche mehr dafür als dagegen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) erfülle. Auch die sozialpädagogische Stellungnahme des Fachdienstes Soziale Hilfen und Teilhabe vom 30.12.2016 habe im Hinblick auf den Beschluss des SG keine neuen Erkenntnisse gebracht. Vielmehr bestünden die Einschränkungen des Antragsstellers weiterhin, was auch der Bericht der Schule anschaulich beschrieben habe.
Den Leistungen der Eingliederungshilfe, die insbesondere auch Hilfen zur angemessenen Schulbildung u. a. in Form von heilpädagogischen sowie sonstigen Maßnahmen umfassen, liege ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde. So werden Leistungen der Eingliederungshilfe an behinderte Menschen i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erbracht, wenn ihre Teilhabe an der Gesellschaft dadurch wesentlich eingeschränkt ist und wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls die Aussicht besteht, dass die in § 53 Abs. 3 SGB XII normierte Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Zur Verwirklichung dieser Aufgabe bzw. einer angemessenen Schulbildung kämen daher grundsätzlich alle – also pädagogische, nicht pädagogische sowie begleitende – Maßnahmen in Betracht, die geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. Ausgeschlossen seien jedoch Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind.
Bisher habe der Senat diesen Bereich anhand von § 4 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulGSH) bestimmt, welcher die pädagogischen Ziele der Schulen in Schleswig-Holstein bestimmt. Nach § 4 Abs. 13 SchulGSH steht das Ziel einer inklusiven Beschulung im Vordergrund, sodass der Kernbereich der pädagogischen Arbeit weit auszulegen sei. Die hier notwendige Schulbegleitung dürfte daher auch zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit gehören und würde damit in den Zuständigkeitsbereich des Schulträgers und nicht des Antragsgegners fallen.
Abweichend davon sei jedoch nicht zwingend daran festzuhalten, dass die Verpflichtung zur inklusiven Beschulung nach § 4 Abs. 13 SchulGSH nahezu identisch mit dem pädagogischen Kernbereich sei. Zwar sei der Schulträger weiterhin verpflichtet, den Pflichten aus dem SchulGSH nachzukommen, gleichwohl gebe es aber auch Bereiche, die zu einer inklusiven Beschulung gehörten, nicht aber Teil der pädagogischen Arbeit sind. Werden in diesem Bereich Leistungen durch den Schulträger tatsächlich nicht erbracht, habe der Sozialhilfeträger diesen Ausfall entsprechend zu kompensieren.
Gegebenenfalls könne der Sozialhilfeträger in einem gesonderten Verfahren Rückgriff auf den möglicherweise vorrangig verpflichteten Schulträger nehmen.
Im vorliegenden Fall sei daher von einem Anspruch des Antragstellers auszugehen, weil die Arbeit der unterrichtsbegleitenden Hilfskraft nicht zum pädagogischen Kernbereich gehöre und eine Anrechnung eventuell vorhandenen Einkommens und Vermögens nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nicht in Betracht komme und darüber hinaus der Schulträger die notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht erbringt.
Ebenso sei auch die für einen Anordnungsgrund erforderliche Dringlichkeit gegeben. So sei dem Antragsteller das Abwarten einer abschließenden Entscheidung insbesondere aufgrund bereits bestehender Beeinträchtigungen sowie einer möglichen Verschlechterung der schulischen Integration auch unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG) sowie des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und des Benachteiligungsverbots wegen Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) nicht zuzumuten.
Der Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein ist zuzustimmen. Zwar ändert bzw. mildert sie die 2014 eingeschlagene Richtung des LSG Schleswig-Holstein zu einer weitreichenden Verpflichtung der Schulträger im Hinblick auf schulische Inklusion in gewissem Maße ab, führt damit jedoch zu einer der Realität besser entsprechenden Bewertung der Leistungserbringung und vorhandener (inklusiver) Strukturen.
Das LSG hatte mit seiner Entscheidung im Februar 2014[2] die Schulträger verstärkt in die Pflicht genommen, die inklusive Beschulung zu gewährleisten. Nach § 4 Abs. 13 SchulGSH sind Schülerinnen und Schüler mit Behinderung besonders zu unterstützen, wobei das Ziel einer inklusiven Beschulung im Vordergrund steht. Dies hatte der Senat derart ausgelegt, dass den Schulen die überwiegende Aufgabe zukommt, behinderte Menschen in den Schul- und Lernbetrieb zu integrieren.[3] Insofern bestimme sich der Kernbereich der pädagogischen Arbeit nach landesrechtlichen Vorschriften, nämlich nach § 4 Abs. 13 SchulGSH, und nicht etwa nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Hs. 2 SGB XII („die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt“), wie es ansonsten in höchstrichterlicher Rechtsprechung[4] vertreten wurde.[5]
Wird zur Bestimmung des pädagogischen Kernbereichs § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII herangezogen, umfasst der pädagogische Kernbereich alle Maßnahmen, die dem Schulbetrieb zuzurechnen sind und die dem Erreichen der staatlichen Lernziele dienen, weil, wie z. B. beim Schulunterricht, die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermittelt werden.[6] Der Träger der Sozialhilfe ist dagegen für Hilfen und unterstützende Leistungen zuständig, um z. B. die Rahmenbedingungen für den Schulbesuch zu schaffen und behinderungsbedingte Beeinträchtigungen auszugleichen (z. B. durch Gebärdensprachdolmetscher, barrierefreie Schülerbeförderung oder sonst im Bereich Mobilität).[7]
Die Ansicht des LSG Schleswig-Holstein bedeutete für die Leistungszuständigkeiten jedoch, dass aufgrund des § 4 Abs. 13 SchulGSH Leistungen zur Verwirklichung schulischer Inklusion grundsätzlich dem pädagogischen Kernbereich zugeordnet wurden und darum in die Verantwortlichkeit des Schulträgers gehören und der Sozialhilfeträger dementsprechend nur für solche Leistungen zuständig sein sollte, die außerhalb dieses Bereiches liegen. An sich war dies insbesondere im Hinblick auf Art. 24 UN-BRK, der die Vertragsstaaten und damit in Deutschland auch die Länder, die jeweils für den Bildungsbereich zuständig sind (vgl. Art. 70 Abs. 1, Art. 73, 74 GG), zu einem inklusiven[8] Bildungssystem verpflichtet, ein gutes und wichtiges Signal der Rechtsprechung, dass diese Verpflichtung auch ernst zu nehmen ist.
Problematisch daran war jedoch eine strikte Trennung zwischen pädagogischem Kernbereich der Schule einerseits und den Aufgaben der Eingliederungshilfe andererseits. In vielen Fällen ist eine solche klare Abgrenzung nicht möglich bzw. gibt es einen weiteren pädagogischen sowie nichtpädagogischen Bereich, der in dieser Konstellation unberücksichtigt bliebe.[9] Dazu gehören z. B. pädagogische Maßnahmen, die nicht den Lehrinhalt betreffen, oder alltägliche Verrichtungen (z. B. Toilettengang, Nahrungsaufnahme) sowie pflegerische Maßnahmen, die behinderungsbedingt notwendig werden bzw. bei denen es behinderungsbedingt zusätzlicher Unterstützung bedarf. Darüber hinaus führen die in der Praxis oftmals (noch) fehlenden inklusiven Strukturen sowie nicht ausreichende finanzielle und personelle Ausstattung der Schulen dazu, dass behinderungsbedingte Unterstützungsleistungen bzw. sonderpädagogische Förderbedarfe durch die Schulen gerade nicht ausreichend oder sogar gar nicht erbracht bzw. gedeckt werden können.[10] Diese „Schieflage“ hat der Senat mit der vorliegenden Entscheidung korrigiert.
So hat er zunächst erkannt, dass inklusive Beschulung gerade nicht allein Maßnahmen des pädagogischen Kernbereichs der Schule betrifft. Vielmehr kann sie je nach individuellem Bedarf auch Aufgabengebiete betreffen, die außerhalb dieses Kernbereichs bzw. der pädagogischen Arbeit stehen.
Der Senat ist außerdem richtigerweise zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Fall, dass die Leistungen, die zu einer inklusiven Beschulung erforderlich sind (hier: eine unterrichtsbegleitende Hilfskraft), tatsächlich nicht erbracht werden, der Träger der Sozialhilfe – wenn ggf. auch nur vorläufig – die Leistung zu erbringen hat, sofern die Leistungsvoraussetzungen der Eingliederungshilfe erfüllt sind.[11] Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Struktur der Sozialhilfe, wonach zwar nicht vorrangig Bildung, durchaus aber Chancengleichheit und Teilhabe sowie soziale Förderung und (existenzielle) Hilfe in ihren Aufgabenbereich gehören, vgl. auch §§ 1, 53 Abs. 3 SGB XII.[12]
Für den Fall, dass der Träger der Sozialhilfe als sog. „Ausfallbürge“ tätig wird, vorrangig aber der Schulträger im Rahmen seiner Verpflichtungen aus dem Schulrecht zuständig wäre, besteht die Möglichkeit eines nachträglichen Ausgleichs. Das Risiko mangelnder inklusiver Strukturen und unzureichender Ausstattung der Schulen wird damit nicht auf die Schülerinnen und Schüler mit Behinderung übertragen, obgleich sich in der Praxis oft ein anderes Bild darstellt, wie verschiedene Entscheidungen der Gerichte zeigen.[13] Die Idee, dass Zuständigkeitskonflikte nicht zu Lasten des bzw. der Hilfesuchenden gehen sollen, ist dabei nicht neu, sondern z. B. bereits durch § 14 SGB IX, §§ 102 ff. SGB X oder allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche durch eigenes, übergegangenes (z. B. § 93 SGB XII) oder abgetretenes Recht in der Rechtsordnung angelegt. Derartige Zuständigkeitskonflikte haben somit zwischen den jeweiligen Leistungsträgern zu erfolgen, was sich jedoch gerade nicht negativ auf eine bedarfsgerechte Leistungserbringung auswirken darf.
Auch im Hinblick auf die bevorstehenden Änderungen durch das BTHG kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Die in § 5 SGB IX aufgeführten Leistungsgruppen der Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX) werden ab dem 01.01.2018 um die Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 5 Nr. 4 SGB IX in der Fassung vom [i. d. F. v.] 01.01.2018) ergänzt.[14]
Darauf basierend sieht § 75 SGB IX i. d. F. v. 01.01.2018 zur Gewährleistung der gleichberechtigten Teilhabe an Bildung unterstützende Leistungen vor. Diese umfassen nach § 75 Abs. 2 SGB IX i. d. F. v. 01.01.2018 insbesondere Hilfen zur Schulbildung im Rahmen der Schulpflicht (Nr. 1), Hilfen zur schulischen Berufsbildung und zur Hochschulbildung (Nr. 2 u. 3) sowie Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung (Nr. 4). Konkret können zum Ausgleich behinderungsbedingten Mehrbedarfs z. B. kommunikative, technische oder andere Hilfsmittel sowie Leistungen der Mobilität (z. B. Aufsuchen des Lernortes) oder zur Vermittlung von Bildungsinhalten gewährt werden.[15]
Leistungsverpflichtet für die Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 5 Nr. 4 SGB IX i. d. F. v. 01.01.2018) sind die Träger der Unfallversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX i. d. F. v. 01.01.2018), die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX i. d. F. v. 01.01.2018), die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX i. d. F. v. 01.01.2018) sowie die Träger der Eingliederungshilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX i. d. F. v. 01.01.2018).
Für die Träger der Eingliederungshilfe enthält § 112 SGB IX (i. d. F. v. 01.01.2020) einen ausdrücklichen Leistungstatbestand zur Teilhabe an Bildung, welcher im Wesentlichen jedoch § 75 SGB IX (i. d. F: v. 01.01.2018) wiederholt und dem bisherigen § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII entspricht.
Obgleich Schulträger keine Rehabilitationsträger sind, sind diese weiterhin – insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Verpflichtung durch die Landesschulgesetze zur inklusiven Beschulung (z. B. § 4 Abs. 13 SchulGSH) – in der Verantwortung, die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung zu gewährleisten.
Die beschriebenen Probleme hinsichtlich des pädagogischen Kernbereichs werden durch das BTHG wahrscheinlich nicht gelöst werden, da es insoweit keine Änderungen gab. Deutlich wird durch die neuen Regelungen jedoch, dass Teilhabe an Bildung einen hohen Stellenwert hat und auch die Rehabilitationsträger zu ihrer Gewährleistung ausdrücklich in die Pflicht genommen werden. Dies darf jedoch keineswegs zu einem Rückzug der Schulträger aus ihrer Verantwortung führen.[16] Vielmehr bedarf es zur Herstellung inklusiver Strukturen, insbesondere im Bildungsbereich, wozu sowohl der Bund als auch die Länder entsprechend Art. 24 UN-BRK verpflichtet sind, verschiedener Akteure und Leistungsträger, was gerade die verschiedenen Schnittstellen in diesem Bereich deutlich machen.
Beitrag von Dipl. jur. Maren Giese, Langenhagen
[1] SG Lübeck, Beschl. v. 14.09.2016 – S 46 SO 187/16 ER, n. v.
[2] LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 17.02.2014 – L 9 SO 222/13 B ER, juris = SchlHA 2014, 112; ergänzt bzw. bestätigt durch LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 15.04.2014 – L 9 SO 36/14 B ER, SchlHA 2014, 501.
[3] LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 17.02.2014 – L 9 SO 222/13 B ER, juris Rn. 38.
[4] BSG, Urt. v. 09.12.2016 – B 8 SO 8/15 R, juris; BSG, Urt. v. 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R, BSGE 112, 196; BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R, BSGE 110, 301, ebenso VG Freiburg, Urt. v. 13.04.2016 – 4 K 2145/14, juris; SG Leipzig, Beschl. v. 16.11.2015 – S 5 SO 66/15 ER, juris Rn. 32f.; OVG NRW, Beschl. v. 12.03.2015 – 12 B 136/15, juris; LSG BaWü, Urt. v. 18.02.2015 – L 2 SO 3641/13, juris; LSG NRW, Beschl. v. 28.04.2014 – L 12 SO 82/14 B ER, juris.
[5] So auch bereits LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 06.10.2008 – L 9 SO 8/08, FEVS 60, 567; OVG NRW, Beschl. v. 15.10.2004 – 16 B 926/04, juris Rn. 6; OVG NRW, Urt. v. 09.06.2004 – 19 A 2962/02, juris Rn. 31 f.; OVG NRW, Urt. v. 09.06.2004 – 19 A 1757/02, ZFSH/SGB 2005, 232; SG Rostock, Beschl. v. 28.10.2013 – S 8 SO 80/13 ER, juris Rn. 20; SG Karlsruhe, Urt. v. 22.07.2011 – S 1 SO 4882/09, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 06.05.2005 – 18 K 2275/04, juris Rn. 19.
[6] BSG, Urt. v. 23.08.2013 – B 8 SO 10/12 R, SGb 2014, 565; BSG, Urt. v. 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R, BSGE 112, 196, Rn. 17; Ramm/Giese/Welti, Zur Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers zum Besuch einer allgemein bildenden Schule, Beitrag A21-2014, 02.102014; Hechler/Plischke, Keine Eingliederungshilfe für schulische Maßnahmen der Inklusion, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule berühren, Beitrag A15-2014, 24.06.2014, jeweils unter www.reha-recht.de.
[7] LSG NRW, Beschl. v. 20.12.2013 – L 9 SO 429/13 B ER, juris, Rn. 29; LSG BaWü, Beschl. v. 07.11.2012 – L 7 SO 4186/12 ER-B, ZFSH/SGB 2013, 269 Rn. 15; SG Karlsruhe, Urt. v. 22.07.2011 – S 1 SO 4882/09, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 25.11.2010 – L 8 SO 193/08, juris Rn. 25; Welti, Verantwortlichkeit von Schule und Sozialleistungsträgern für angemessene Vorkehrungen und für Zugänglichkeit für behinderte Schülerinnen und Schüler, Beitrag D20-2014, unter www.reha-recht.de, 10.09.2014.
[8] Die deutsche Übersetzung der UN-BRK spricht dagegen ausdrücklich von einem „integrativen“ Bildungssystem; dazu z. B. auch Welti, Verantwortlichkeit von Schule und Sozialleistungsträgern für angemessene Vorkehrungen und für Zugänglichkeit für behinderte Schülerinnen und Schüler, Beitrag D20-2014, unter www.reha-recht.de, 10.09.2014.
[9] Vgl. z. B. VG Freiburg, Urt. v. 13.04.2016 – 4 K 2145/14, juris.
[10] Vgl. auch Hechler/Plischke, Keine Eingliederungshilfe für schulische Maßnahmen der Inklusion, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule berühren, Beitrag A15-2014, 24.06.2014; ähnlich auch Welti, Verantwortlichkeit von Schule und Sozialleistungsträgern für angemessene Vorkehrungen und für Zugänglichkeit für behinderte Schülerinnen und Schüler, Beitrag D20-2014, 10.09.2014, jeweils unter www.reha-recht.de.
[11] So bereits BSG, Urt. v. 09.12.2016 – B 8 SO 8/15 R, juris; BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 – 5 C 21/11, JAmt 2013, 98; BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R, BSGE 110, 3013; BVerwG, Urt. v. 22.05.2008 – 5 B 203/07, JAmt 2008, 438; OVG NRW, Beschl. v. 30.10.2014 – 12 A 1639/14, juris; LSG BaWü, Beschl. v. 07.11.2012 – L 7 SO 4186/12 ER-B, ZFSH/SGB 2013, 269; LSG Hessen, Beschl. v. 26.04.2012 – L 4 SO 297/11 B ER, juris; VGH Hessen, Urt. v. 20.08.2009 – 10 A 1874/08, juris; VG Freiburg, Urt. v. 13.04.2016 – 4 K 2145/14, juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 16.02.2015 – 7 K 5740/14, ZKJ 2015, 206; VG Trier, Urt. v. 20.05.2010 – 2 K 26/10.TR, juris; VG Braunschweig, Urt. v. 19.03.2009 – 3 A 63/08, juris; VG Aachen, Beschl. v. 18.11.2004 – 2 L 577/04, ZfJ 2005, 328; Scheider in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, § 53, Rn. 71 f.; Wehrhahn, jurisPK – SGB XII, § 54, Rn. 54; Banafsche, Schulbegleitung in Bayern zwischen Schul- und Sozialrecht, BayVBl. 2/2014, 42 (46); Ziegenhain/Meysen/Fegert, JAmt 10/2012, 500 (501f.); Hechler/Plischke, Keine Eingliederungshilfe für schulische Maßnahmen der Inklusion, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule berühren, Beitrag A15-2014, unter www.reha-recht.de, 24.06.2014.
[12] Ähnlich BT-Drucks. 17/3404, S. 42; Armborst in: LPK-SGB XII, § 1, Rn. 8.
[13] Vgl. dazu z. B. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 – 5 C 21/11, NJW 2013, 1111; BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R, BSGE 110, 3013; BVerwG, Urt. v. 22.05.2008 – 5 B 203/07, JAmt 2008, 438; OVG NRW, Beschl. v. 30.10.2014 – 12 A 1639/14, juris; VGH Hessen, Urt. v. 20.08.2009 – 10 A 1874/08, juris;VG Freiburg, Urt. v. 13.04.2016 – 4 K 2145/14, juris; VG Trier, Urt. v. 20.05.2010 – 2 K 26/10.TR, juris; VG Braunschweig, Urt. v. 19.03.2009 – 3 A 63/08, juris; VG Aachen, Beschl. v. 18.11.2004 – 2 L 577/04, ZfJ 2005, 328; VG Stuttgart, Beschl. v. 16.02.2015 – 7 K 5740/14, ZKJ 2015, 206.
[14] Ausführlicher dazu die Beiträge von Nachtschatt/Ramm, Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung im BTHG, Beiträge D52-2016 und D61-2016, jeweils unter www.reha-recht.de, 24.11.2016/13.12.2016.
[15] BT-Drucks. 18/9522, S. 259.
[16] Vorholz, Bundesteilhabegesetz: die Sicht der kommunalen Leistungsträger, RP-Reha 4/2016, 9 (10); ähnlich z. B. Stellungnahmen vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V., dem Deutschen Landkreistag, Deutschen Städtetag und Deutschen Städte- und Gemeindebund, dem Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und dem Sozialverband VdK Deutschland e. V. in: Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschussdrucks. 18(11)801, S. 15, 52 f., 88, 103, 265, 403. Bereits vor den Neuerungen durch das BTHG Welti, Verantwortlichkeit von Schule und Sozialleistungsträgern für angemessene Vorkehrungen und für Zugänglichkeit für behinderte Schülerinnen und Schüler, Beitrag D20-2014, unter www.reha-recht.de, 10.09.2014.
Pädagogischer Kernbereich, Leistungsträger, Eingliederungshilfe, Inklusive Bildung, behindertes Kind, Bundesteilhabegesetz (BTHG)
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