15.10.2021 A: Sozialrecht Lückertz: Beitrag A35-2021

Kann Soziotherapie die Teilhabeplanung stimulieren? – Teil IV: Psychische Störungen im Rehabilitations- und Teilhaberecht – Verzahnung von Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation

Die Autorin Carla Lückertz untersucht den Einfluss der Soziotherapie auf die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen. Dabei wird sich insbesondere auf Menschen fokussiert, die eine psychische Beeinträchtigung haben.

Im abschließenden vierten Teil wird der Blick auf § 10 SGB IX und die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gerichtet. In dem Zusammenhang wird auf die Rolle des Integrationsfachdienstes eingegangen, der an der Schnittstelle von medizinischer und beruflicher Rehabilitation eine besondere Rolle spielt. Die Soziotherapie kann auch hier, nach Ansicht der Autorin, dabei helfen Kontakt herzustellen und so die berufliche Rehabilitation zu ermöglichen.

(Zitiervorschlag: Lückertz: Kann Soziotherapie die Teilhabeplanung stimulieren? – Teil IV: Psychische Störungen im Rehabilitations- und Teilhaberecht – Verzahnung von Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation; Beitrag A35-2021 unter www.reha-recht.de; 15.10.2021)


Gemäß § 10 I 1 SGB IX hat der zuständige Rehabilitationsträger während der Einleitung, Ausführung und nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation zu prüfen, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. So werden Leistungen der medizinischen Rehabilitation und der beruflichen Rehabilitation verzahnt.[1]

Psychisch erkrankte Menschen weisen viele Arbeitsunfähigkeitstage auf und ihre Störungen führen oftmals zur Erwerbsunfähigkeit. Seit 2008 haben die Krankheitstage aufgrund von psychischen Erkrankungen um 64,2 % zugenommen.[2] Sie sind mit 15,7 % aller Arbeitsunfähigkeitstage die dritthäufigste Ursache für Arbeitsunfähigkeit.[3] Psychische Störungen sind meist mit langen Ausfallzeiten verbunden.[4] Auch die Frühinvalidität aufgrund von psychischen Erkrankungen haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen: Inzwischen gehen 43% der Frühberentungen auf eine psychisch bedingte Erwerbsminderung zurück.[5]

Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen auch die Möglichkeit der beruflichen (Wieder-)Eingliederung bekommen.

In dem Verzahnungsbereich von medizinischer und beruflicher Rehabilitation kommt den Rehabilitationsberatungsdiensten eine wichtige Rolle zu.[6] So auch dem Integrationsfachdienst, §§ 192 ff. SGB IX.

Der Integrationsfachdienst ist ein Instrument zur Sicherung und Förderung der Teilhabe von behinderten Menschen.[7] Durch die Einbeziehung der Integrationsfachdienste soll die Integration in das Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen, die einer aufwendigen und personalintensiven Betreuung bedürfen, verbessert werden.[8]

Es geht also vor allem darum, den Schnittstellenproblemen, welche sich aus dem gegliederten Sozialversicherungssystem ergeben, zu begegnen.[9]

I. Begriff des Integrationsfachdienstes

Integrationsfachdienste sind gemäß § 192 I SGB IX Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden. Dabei handelt es sich um Institutionen die eigenverantwortlich als externe Dienste unabhängig von den Trägern der Rehabilitation und dem Integrationsamt tätig werden.[10] Sie werden als gesetzliche Akteure in das System der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben §§ 49 ff. SGB IX und zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 185 II SGB IX einbezogen und beauftragt.[11] Integrationsfachdienste sind im ganzen Bundesgebiet verteilt.[12] Die Strukturverantwortung haben die Integrationsämter.[13] Die fachlichen Anforderungen an einen Integrationsfachdienst sind § 195 SGB IX zu entnehmen.

II. Zielgruppen des Integrationsfachdienstes

Zielgruppe des Integrationsfachdienstes sind Menschen mit Behinderungen:[14] Eine nicht abschließende Aufzählung, welche möglichen Klienten der Integrationsfachdienste sein können, enthält § 192 II bis IV SGB IX. So sind nach § 192 II Nr. 1 SGB IX schwerbehinderte Menschen i. S. d. § 192 I SGB IX, insbesondere schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung. In § 192 III SGB IX wird dies weiter konkretisiert – danach ist dieser besondere Unterstützungsbedarf zum Beispiel bei Menschen mit geistiger, seelischer Behinderung, bei schweren Mehrfachbehinderungen oder wenn bestimmte vermittlungshemmende persönliche Umstände vorliegen, gegeben. Nach § 192 IV SGB IX kann der Integrationsfachdienst jedoch auch für Menschen mit Behinderungen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden. Dies ist sachgerecht, da der persönliche Unterstützungsbedarf nicht von der Feststellung eines bestimmten Status abhängt.[15] Hinzu kommt, dass Menschen mit psychischen Störungen, den Status der Schwerbehinderung aufgrund der möglichen Stigmatisierung oftmals vermeiden, obwohl sie einen Anspruch darauf hätten.

Den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen sind Rechnung zu tragen, § 192 IV 2 SGB IX. Damit erlangen Menschen mit psychischen Störungen beim Integrationsfachdienst also eine besondere Stellung.

Auch die Arbeitgeber gehören zur Zielgruppe der Integrationsfachdienste: Sie beraten und unterstützen die Arbeitgeber bei Fragen rund um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen und fördern den Interessenausgleich zwischen den Parteien.[16]

III. Aufgaben des Integrationsfachdienstes

Welche Aufgaben die Integrationsfachdienste übernehmen, bestimmt sich nach § 193 SGB IX. Gemäß § 193 I SGB IX können Integrationsfachdienste zur Teilhabe am Arbeitsleben von schwerbehinderten Menschen beteiligt werden, indem sie diese beraten, unterstützen und diesen geeignete Arbeitsplätze vermitteln (Nr. 1) bzw. die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten (Nr. 2).

Konkretisiert werden die Aufgaben in § 193 II SGB IX – dabei handelt es sich um einen nicht abschließenden Aufgabenkatalog.[17]

Zum Ausgangspunkt der informationsfachdienstlichen Aktivitäten gehört zunächst die umfassende Abklärung der Ausgangslage.[18] Zur Abklärung gehört die Erfassung, Bewertung und Darstellung des individuellen Fähigkeits- Leistungs- und Interessensprofil des schwerbehinderten Menschen, § 193 II Nr. 1 SGB IX.

Weiter gehört es vor diesem Hintergrund zu ihren Aufgaben passgenaue Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt zu erschließen (§ 193 II Nr. 4 SGB IX), die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten (§ 193 II Nr. 5 SGB IX) und sie, solange erforderlich, auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten (§ 193 II Nr. 6 SGB IX).

Wesentliche Voraussetzung für eine betriebliche Integration ist auch die Beratung und Unterstützung des betrieblichen Umfeldes.[19] Hier unterstützt der Integrationsfachdienst insoweit, als dass er mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen, die Mitarbeitenden im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln informieren bzw. beraten kann, § 193 II Nr. 7 SGB IX. Ziel ist es so Vorurteile, Ängste und Unsicherheiten abzubauen.[20] Dies ist besonders wichtig, da trotz aller Aufklärung, Menschen mit psychischen Störungen immer noch mit den Folgen der Stigmatisierung zu kämpfen haben.[21] Es wird abfällig über sie gesprochen, sie gelten als unberechenbar und die Arbeitskollegen ziehen sich zurück.[22] Angst vor Zurückweisung und Ausgrenzung sind eine enorme Belastung, die auch negative Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf nehmen kann.[23] In der Beratung werden Einschätzungen abgegeben, über die Auswirkungen der Behinderung aufgeklärt und praktische Hinweise zum betrieblichen Umgang gegeben.[24]

Die individuelle berufsbegleitende Beratung setzt an typischen Problemfeldern im Betrieb ein, wie die Gefährdung des Arbeitsplatzes, Leistungsschwankungen, Konflikte unter Kollegen oder mit Vorgesetzten, Veränderungen am Arbeitsplatz oder private Belastungen, die sich auf das Arbeitsleben auswirken.[25] Dabei können die Integrationsfachdienste Einzelgespräche führen, Klärungsgespräche mit den jeweils relevanten betrieblichen Kooperationspartnern führen, Besuche am Arbeitsplatz machen und mit speziellen Facheinrichtungen kooperieren.[26]

Weiter werden sie bei der Nachbetreuung, Kriseninterventionen und psychosozialen Betreuung tätig, § 193 II Nr. 8 SGB IX. Wichtiges Aufgabenfeld ist auch die Information, Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers, § 193 II Nr. 9 SGB IX.

IV. Beauftragung des Integrationsfachdienstes

Gemäß § 194 I 1 SGB IX wird der Integrationsfachdienst im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger tätig. Dabei bleiben diese jedoch für die Ausführung der Leistung verantwortlich, § 194 I 2 SGB IX.

In Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst legt der Auftraggeber Art, Umfang und Dauer des im Einzelfall notwendigen Einsatzes des Integrationsfachdienstes sowie das Entgelt fest, § 194 II SGB IX.

Die Integrationsfachdienste sollen jedoch für die gesamte Zielgruppe und alle sonstigen Nutzerinnen und Nutzer niederschwellig erreichbar sein.[27] Durch vertragliche Vereinbarung mit den Integrationsämtern ist ein niederschwelliger Zugang zu den Integrationsfachdiensten gewährleistet.[28] Niederschwellig meint, dass die Dienste für den jeweiligen Nutzer unmittelbar, barrierefrei und unbürokratisch erreichbar sein müssen.[29] So können sich der Mensch mit Behinderung, der Arbeitgeber und sonstige Nutzer auch direkt an den Integrationsfachdienst wenden. Nimmt einer dieser Akteure unmittelbar Kontakt zum Integrationsfachdienst auf, erfolgt eine fachdienstliche Vorabklärung des Anliegens, der Zuständigkeit und der Kooperationsmöglichkeiten.[30]

Bei der Kontaktaufnahme kann auch die Soziotherapie unterstützen. Zu ihren Aufgaben gehört es bei der Kontaktaufnahme zum Integrationsfachdienst zu helfen.

Eine wesentliche Aufgabe der Integrationsfachdienste ist es mit allen beteiligten Stellen zu kooperieren und die erforderlichen Leistungen zu koordinieren (Fallmanagement).[31] Es besteht eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit allen Personen oder Stellen, die im Einzelfall zur Umsetzung der in § 193 SGB IX genannten Aufgaben beitragen können, § 194 III SGB IX. Die Auflistung in § 194 III SGB IX ist dabei nicht abschließend.[32]

Als relevanter Kooperationspartner kann an dieser Stelle die Soziotherapeutin bzw. der Soziotherapeut mit einbezogen werden; in der Soziotherapie wird sich auch mit dem beruflichen Arbeitsumfeld auseinandergesetzt. Aber auch von der privaten Situation des Betroffenen haben sich die soziotherapeutischen Leistungserbringer bereits ein Bild gemacht und kennen sein individuelles Krankheitsbild und seine Bedürfnisse. So können sie erkennen, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind und durch einen Austausch ihrer Informationen mit dem Integrationsfachdienst dazu beitragen, dass dieser alle relevanten Leistungen und Beratungsmöglichkeiten vornimmt.

V. Fazit

Es bleibt festzuhalten, dass gerade für Menschen mit psychischen Störungen nicht nur die medizinische Rehabilitation, sondern auch die berufliche Rehabilitation besonders wichtig ist. An dieser Stelle hat der Integrationsfachdienst eine besondere Rolle. Dieser soll vor allem die Schnittstellenprobleme, welche sich aus dem gegliederten Sozialversicherungssystem ergeben, kompensieren. Er hat ähnlich wie die Soziotherapie eine Überbrückungsfunktion.[33] Benötigt eine Patientin oder ein Patient einer Soziotherapeutin bzw. eines Soziotherapeuten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, kann der soziotherapeutische Leistungserbringer dabei helfen, den Kontakt zu einem Integrationsfachdienst herzustellen. Des Weiteren kann sie bzw. er mit dem Integrationsfachdienst kooperieren, damit dieser seine Aufgaben aus § 193 SGB IX umsetzen kann. Insoweit kann die Soziotherapie auch dazu beitragen, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erkannt und erbracht werden.

Beitrag von Carla Lückertz, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Fußnoten


[1] Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), (Hrsg.), Reha-Prozess, Gemeinsame Empfehlung, Frankfurt am Main, 2019, Teil 2, Kapitel 6, § 81 (1), S. 67.

[2] Meyer/Maisuradze/Schenkel, Krankheitsbedingte Fehlzeiten in der deutschen Wirtschaft im Jahr 2018 – Überblick, in: Badura/Ducki/Schröder/Klose/Meyer, Fehlzeiten-Report 2019, Digitalisierung – gesundes Arbeiten ermöglichen, Berlin, 2019, S. 415.

[3] Statista, Psychische Erkrankungen, 2019, S. 71.

[4] Ebenda, S. 458.

[5] Ebenda, S. 447.

[6] BAR, Fn. 1, Teil 2, Kapitel 6, § 81 (1), S. 67.

[7] Faber/Kiesche, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol (Hrsg.), SGB IX, 4. Auflage, Frankfurt am Main, 2018, § 192, Rn. 1; Kossens, in: Kossens/von der Heide/Maaß (Hrsg.), SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen mit Behindertengleichstellungsgesetz, Kommentar, 4. Auflage, München, 2015, § 109, Rn. 2.

[8] Bieritz-Harder, in: Deinert/Welti (Hrsg.), Behindertenrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Öffentliches Recht, Zivilrecht, Stichwortkommentar, 2. Auflage, Baden-Baden, 2018, Integrationsfachdienste, Rn.2.

[9] Faber/Kiesche, Fn. 7, § 192, Rn. 1.

[10] Ebenda, § 192, Rn. 3.

[11] Ebenda, § 192, Rn. 3.

[12] Ebenda, § 192, Rn. 1.

[13] Bierler, Integrationsamt/Integrationsfachdienst in: Weber/Peschkes/de Boer, Return to Work – Arbeit für alle, Grundlagen der beruflichen Reintegration, Stuttgart, 2015, S. 325 (330)

[14] Faber/Kiesche, Fn. 7, § 192, Rn. 4; Deusch, in: Dau/Düwell/Joussen (Hrsg.), LPK-SGB IX, 5. Auflage, Baden-Baden, 2019, § 192, Rn. 4.

[15] Faber/Kiesche, Fn. 7, § 192 Rn. 5.

[16] Faber/Kiesche, Fn. 7, § 192, Rn. 4; vgl. auch: Deusch, Fn. 14, § 192, Rn. 4.

[17] Ritz, in: Jung/Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX – Kommentar zum Recht Schwerbehinderter Menschen und Erläuterungen zum AGG und BGG, 6. Auflage, München, 2011, § 110, Rn. 2.

[18] Deusch, Fn. 14, § 193, Rn. 8.

[19] Ebenda, § 193, Rn. 11.

[20] Faber/Kiesche, Fn. 7, § 193, Rn. 7.

[21] Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN), (Hrsg.), Das Stigma psychischer Erkrankungen in der Gesellschaft, Strategien für Integration und Inklusion, Pressemitteilung, 10.10.2017, abrufbar unter https://www.dgppn.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen-2017/psychiatrie-und-gesellschaft.html, zuletzt abgerufen am 27.07.2020.

[22] Ebenda.

[23] Ebenda.

[24] Faber/Kiesche, Fn. 7, § 193, Rn. 7.

[25] Ebenda, § 192, Rn. 8.

[26] Ebenda, § 192, Rn. 8.

[27] Deusch, Fn. 14, § 192, Rn. 20.

[28] Ebenda, § 194, Rn. 6; vgl. auch: BAR (Hrsg.), Integrationsfachdienste, Gemeinsame Empfehlung, Frankfurt am Main, 2016, Präambel, S. 6.

[29] Deusch, Fn. 14, § 192, Rn. 20.

[30] BAR, Fn. 28, Präambel, § 4 I, S. 8.

[31] Deusch, Fn. 14, § 194, Rn. 7.

[32] Faber/Kiesche, Fn. 7, § 194, Rn. 8.

[33] Vgl. auch: Bieritz-Harder, Fn. 8, Integrationsfachdienste, Rn.1.


Stichwörter:

Soziotherapie, psychische Erkrankung, Teilhabeplanverfahren, Berufliche Rehabilitation, Medizinische Rehabilitation, Medizinische Rehabilitationsleistungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 19 SGB IX, Integrationsfachdienst


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