20.01.2015 A: Sozialrecht Bunge: Beitrag A4-2015

Wahlfreiheit von arbeitslosen arbeitsunfähigen Versicherten zwischen Krankengeld und Arbeitslosengeld nach Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch erfolglose medizinische Rehabilitation – Anmerkung zu BSG, Urteil vom 11.03.2014, Az. B 11 AL 4/14 R

Der Autor beschäftigt sich im vorliegenden Beitrag mit der Wahlfreiheit arbeitsunfähiger Versicherter zwischen Krankengeld und Arbeitslosengeld, nachdem ihre Arbeitslosigkeit durch eine erfolglose medizinische Rehabilitation unterbrochen wurde. Er bespricht dazu eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11.03.2014.

In diesem Fall begehrte die Krankenkasse von der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Erstattung von Krankengeld, welches sie an eine arbeitsunfähige Versicherte gezahlt hatte. Das BSG hat einen Ausgleichsanspruch verneint.

Der Autor begrüßt die Entscheidung des Gerichts und sieht hierin eine Stärkung des Wahlrechts der Versicherten. Seiner Ansicht nach haben arbeitsunfähige Versicherte nach einer medizinischen Rehabilitation das Wahlrecht, die für sie günstigere Regelung, den Bezug von Krankengeld, zunächst auszuschöpfen bevor ein erneuter Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt wird.

(Zitiervorschlag: Bunge: Wahlfreiheit von arbeitslosen arbeitsunfähigen Versicherten zwischen Krankengeld und Arbeitslosengeld nach Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch erfolglose medizinische Rehabilitation – Anmerkung zu BSG, Urteil vom 11.03.2014, Az. B 11 AL 4/14 R; Forum A, Beitrag A4-2015 unter www.reha-recht.de; 20.01.2015)


 I.       Thesen des Autors

  1. Arbeitsunfähige Versicherte haben nach einer medizinischen Rehabilitation das Wahlrecht, zunächst die für sie günstigere Regelung, den Krankengeldbezug, auszuschöpfen, bevor sie einen weiteren Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Die Krankenkasse kann nicht verlangen, dass der Versicherte schnellstmöglich wieder in den Arbeitslosengeldbezug integriert wird, um mögliche Erstattungsansprüche gegen andere Leistungsträger geltend zu machen.
  2. Die Zweckmäßigkeit einer erneuten Arbeitslosigkeit ist stets individuell zu beurteilen und wird dadurch beeinflusst, ob der Versicherte zeitnah wieder arbeitsfähig wird oder weiterhin dauerhaft arbeitsunfähig bleibt.

II.      Wesentliche Aussagen des Urteils

  1. Einem aus einer medizinischen Rehabilitation arbeitsunfähig entlassenen Arbeitslosen steht ein Wahlrecht zu, ob er zunächst den Bezug von Krankengeld ausschöpft oder erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt.
  2. Eine Arbeitslosmeldung wirkt bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit in Form einer sechswöchigen medizinischen Rehabilitation nicht fort, wenn der arbeitsunfähig entlassene Arbeitslose die Aufhebung von Arbeitslosengeld wegen anderweitigen Leistungsbezuges bestandskräftig werden lässt. Er entscheidet sich dadurch bewusst für Krankengeld und gegen Arbeitslosengeld. Erst durch die erneute Arbeitslosmeldung signalisiert er, dass er wieder arbeitsfähig ist, dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung steht und zunächst Arbeitslosengeld beziehen und in Arbeit vermittelt werden möchte.
  3. Die Krankenkasse hat keinen Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X gegen die Bundesagentur für Arbeit (BA), da „zuständig“ im Sinne dieser Vorschrift der Leistungsträger ist, der im Hinblick auf den erhobenen Sozialleistungsanspruch nach materiellem Recht richtigerweise anzugehen, d. h. sachlich befugt (passiv legitimiert), ist.

III.    Sachverhalt

In dem Klageverfahren ging es um die Erstattung von rund 93 Euro zwischen der klagenden Krankenkasse und der beklagten Bundesagentur für Arbeit, die sie einer Versicherten als Krankengeld im Jahr 2007 gezahlt hatte. Die Beklagte bewilligte der Versicherten Ende 2005 Arbeitslosengeld für 720 Tage. Während dieses Zeitraums wurde die Versicherte zunächst stationär behandelt und absolvierte anschließend in Trägerschaft der Rentenversicherung eine stationäre medizinische Rehabilitation, aus der sie arbeitsunfähig entlassen wurde. Nachdem zwischenzeitlich Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger geleistet wurde und die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgehoben hat, bezog die Versicherte anschließend und ausschließlich Krankengeld durch die Klägerin. Mehrere Monate später meldete sich die Versicherte erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dies wurde ihr im Hinblick auf die Restanspruchsdauer auch bewilligt. Daraufhin begehrte die Krankenkasse erfolglos von der Bundesagentur die Erstattung des der Versicherten im Anschluss an das Übergangsgeld gezahlten Krankengelds. Das Sozialgericht München wies die Klage im Wesentlichen deshalb ab, weil die Krankenkasse zu Recht der Versicherten Krankengeld habe zahlen müssen und der Anspruch auch nicht durch die Zahlung von Arbeitslosengeld entfallen sei[1]. Mit Beginn des Übergangsgeldes wurde von der Bundesagentur auch die Arbeitslosengeldbewilligung aufgehoben und diese erst Monate später wieder nach erneuter Antragstellung aufgenommen.

IV.    Die Entscheidung

Die zulässige Sprungrevision war nach Auffassung des Bundessozialgerichts unbegründet. Nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, soweit der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. „Zuständig“ im Sinne dieser Norm sei der Leistungsträger, der im Hinblick auf den erhobenen Sozialleistungsanspruch nach materiellem Recht richtigerweise anzugehen, d. h. sachlich befugt (passiv legitimiert), sei[2]. Die Frage der Zuständigkeit sei laut Gericht aus Sicht des Anspruch stellenden Leistungsträgers nach dem materiellen Recht zu beurteilen. Aus Sicht der Klägerin ist die Beklagte materiell-rechtlich leistungsverpflichtet und sie selbst unzuständig. Ein vorrangiger Ausgleichsanspruch nach § 102 Abs. 1 SGB X bestehe nicht. Auch scheide ein Anspruch aus § 103 Abs. 1 SGB X hier aus. Der von der Klägerin behauptete materiell-rechtliche Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosengeld im streitigen Zeitraum bestehe aber nach Ansicht des Senats nicht, sodass auch kein Leistungsfortzahlungsanspruch nach § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III a. F.[3] in Betracht komme. Nach dieser Vorschrift verliert ein Arbeitsloser, der während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, oder er während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen nicht (Leistungsfortzahlung). Im vorliegenden Fall bewilligte die Beklagte der Versicherten seit Ende 2005 Arbeitslosengeld, was auch nicht durch den stationären Krankenhausaufenthalt unterbrochen wurde. Erst als anschließend während der stationären medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bezogen wurde, führte dies zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs, vgl. § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a. F. Die Beklagte stellte daraufhin ihre Leistungen vollständig und nicht nur für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld ein. Dies wurde von der Versicherten auch nicht angefochten, sodass die Leistungsaufhebung bestandskräftig wurde. Zwar hatte die Versicherte weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld, jedoch beantragte sie dies im strittigen Zeitraum nicht erneut. Grundsätzlich gilt, dass Leistungen der Arbeitsförderung nur auf Antrag erbracht werden, vgl. § 323 Abs. 1 S. 1 SGB III a. F. Durch den zwischenzeitlichen Bezug von Übergangsgeld wurde auch die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt. Für die hier streitige Zeit bestehe danach kein Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosengeld. Die frühere Arbeitslosmeldung aus 2005 wirke hier nicht fort, so das Gericht. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a. F. erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung – und damit auch die Beantragung von Arbeitslosengeld – zwar (erst) bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit. Meldet sich der Arbeitslose in dieser Frist erneut arbeitslos, bedarf es keines erneuten Antrages auf Arbeitslosengeld. Mit der Aufrechterhaltung der materiellen Wirkung der Arbeitslosmeldung wollte der Gesetzgeber insoweit eine Abkehr von der früheren, auf den jeweils eingetretenen Versicherungsfall abstellenden Praxis einleiten[4]. Erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung bei mehr als sechswöchiger Unterbrechung der Arbeitslosigkeit, entfällt wegen Nichterfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung (Arbeitslosmeldung) auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld[5]. Nur wenn die vorherige Arbeitslosmeldung wirksam bleibt, muss auch der für den Leistungsbezug erforderliche Antrag nicht erneut gestellt werden. Zwar werden höchstrichterlich Ausnahmefälle bei verspätet erfolgter Kontaktaufnahme zur Arbeitsverwaltung nach Maßnahmenende als unschädlich anerkannt[6], jedoch sei dies im vorliegenden Sachverhalt nicht verwirklicht. Die Versicherte hat nachweislich den Aufhebungsbescheid der Beklagten erhalten, die Entscheidung akzeptiert und erst mehrere Monate später erneut (Rest-)Arbeitslosengeld beantragt. In der Zwischenzeit erhielt sie lediglich Krankengeld. § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a. F. schließt jedoch einen „anderen Grund“ für eine Unwirksamkeit der Arbeitslosmeldung nicht aus[7]. Ein solcher liege hier bereits in der Nichtanfechtung der (vollständigen) Leistungsaufhebung durch die Beklagte. Bis zur erneuten Arbeitslosmeldung ließ die Versicherte 17 Wochen verstreichen; ein Bezug zur Arbeitslosmeldung von Ende 2005 bestand daher nicht mehr. Durch die deutlich spätere Kontaktaufnahme bei der Beklagten machte die Versicherte vielmehr deutlich, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stand[8]. Durch dieses Verhalten sei ihr Status als Arbeitslose durch die Rehabilitation nicht nur für eine bestimmbare Zeit „voraussichtlich“ unterbrochen gewesen[9]. Vielmehr habe sie ihren Status durch den Aufhebungsbescheid der Beklagten bewusst hingenommen und sich bewusst für den Bezug von Krankengeld entschieden. Diese Entscheidung habe die Bundesagentur zu akzeptieren, da die Leistung von Arbeitslosengeld gegen den Willen des Arbeitslosen dem Arbeitsförderungsrecht fremd ist[10].

V.     Würdigung/Kritik

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Auch wenn es in diesem Verfahren um die Erstattung zwischen zwei Leistungsträgern ging, wird durch die Entscheidung das Wahlrecht von Versicherten gestärkt. Zu Recht erkennt das Gericht an, dass arbeitsunfähige Versicherte nach einer medizinischen Rehabilitation zunächst die für sie günstigste Regelung des Krankengeldbezugs ausschöpfen können, bevor sie wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Eine solche Entscheidung muss die Krankenkasse hinnehmen und kann sich nicht darauf berufen, dass der Versicherte schnellstmöglich wieder in den Arbeitslosengeldbezug integriert werden muss, um sich von der Bundesagentur für Arbeit etwaige zwischenzeitliche Leistungen erstatten zu lassen. Mit der Zahlung des Übergangsgelds durch den Rentenversicherungsträger fiel die Versicherte im vorliegenden Fall aus dem Arbeitslosengeldbezug heraus und entschied für sich, vorerst auf einen erneuten Antrag zu verzichten, weil sie sich selbst noch nicht bereit für den Arbeitsmarkt sah. Stattdessen war die Ausschöpfung des Krankengeldes für sie die vorteilhaftere Entscheidung und hielt die Möglichkeit, den noch verbliebenen Restanspruch auf Arbeitslosengeld temporär ruhen zu lassen, offen. Dies ist für Versicherte insbesondere deshalb vorteilhaft, weil der Bezug von Krankengeld nicht auf die Höchstbezugsdauer von Arbeitslosengeld angerechnet wird. Konsequenterweise muss dann auch in der Zahlung des Übergangsgeldes bzw. der zwischenzeitlichen Aufhebung des Arbeitslosengeldes eine zeitliche Zäsur gesehen werden, sodass es im Fortgang eines erneuten Antrags bedurfte. Vorliegend war die Antragstellung fast 1 ½ Jahre her und es sind in der Zwischenzeit gesundheitlich einige Veränderungen bei der Versicherten eingetreten. Eine fiktive Fortwirkung des damaligen Bewilligungsbescheids ist daher, wie der Senat auch anerkannt hat, abzulehnen. Es ist dann auch nur nachvollziehbar, dass diese Praxis Folgen für die Erstattungsansprüche zwischen zwei Leistungsträgern mit sich bringt. Hierauf kann aber keine Rücksicht genommen werden, wenn dies eine Einschränkung der Versichertenrechte bedeuten würde. Im Ergebnis zählt jedoch stets der Einzelfall und die unter gesundheitlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigende Frage, ob der Versicherte nach einer Rehabilitation wieder zeitnah arbeitsfähig wird oder prognostisch von einer weiteren oder ggf. sogar dauerhaften Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Wichtig ist nur, dass in diesen Fällen ein Rückgriff auf das Arbeitslosengeld möglich bleibt, zumindest solange, bis die Bewilligungshöchstdauer noch nicht erreicht worden ist.

Beitrag von Assessor Dennis Bunge, Kiel

Fußnoten:

[1] Urteil des SG München vom 13.04.2012, Az. S 36 AL 1154/09.

[2] BSG SozR 1300, § 105 Nr. 5 S. 13 m. w. N.; BSGE 65, 31, 33 = SozR 1300, § 111 Nr. 6 S. 19; BSG SozR 3-2200, § 539 Nr. 43, S. 176; BSGE 84, 61, 62 = SozR 3-1300, § 105 Nr. 5 S. 14.

[3] In der Fassung vom 01.01.2004 bis 31.03.2014.

[4] BSG, Urteil vom 07.10.2004, Az. B 11 AL 23/04 R – BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr. 2 mit Hinweis auf BT-Drs. 13/4941, S. 176; BSGE 95, 1 = SozR 4-4300 § 147 Nr. 4; Spellbrink in Eicher/ Schlegel, SGB III, § 122 Rn. 42, Stand Einzelkommentierung August 2004.

[5] Vgl. Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 323 Rn. 36, Stand Einzelkommentierung Juli 2010.

[6] BSG, Urteil vom 07.10. , Az. B 11 AL 23/04 R – BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr. 2.

[7] Vgl. BSG SozR 3-4300 § 122 Nr. 1.

[8] Zur Gestaltungsmöglichkeit des Versicherten vgl. Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III n. F., § 145 Rn. 73 ff., 83, Stand Einzelkommentierung Juli 2013.

[9] Vgl. zu diesem Begriff BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr. 2, Rn. 11.

[10] Vgl. auch § 118 Abs. 2 SGB III a. F.


Stichwörter:

Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Arbeitslosengeld, Bundesagentur für Arbeit (BA), Erstattungsanspruch, Kostenerstattungsanspruch, Krankengeld, Medizinische Rehabilitation


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