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Der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat sich in zwei Fällen mit der Kostenübernahme für Unterstützungsleistungen in der Hochschule befasst. Das BSG sowie auch die Vorinstanzen diskutierten in ihren Entscheidungen eine Reihe sowohl materiell-rechtlicher als auch verfahrens- und prozessrechtlicher Fragen. Die Vorinstanzen prüften dabei ausschließlich, ob die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe (EGH) vorliegen. Der 8. BSG-Senat ging in beiden Entscheidungen über die bisherige Rechtsprechung hinaus und benannte die Bundesagentur für Arbeit (BA) als vorrangigen Träger im Rahmen der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) nach dem SGB III. Die Entscheidungen sind wegweisend. Der Fokus der Anmerkung liegt auf der Auseinandersetzung mit dieser materiell-rechtlichen Fragestellung. Auf eine vertiefende Auseinandersetzung mit den verfahrens- und prozessrechtlichen Aspekten der Beiladung gem. § 75 Abs. 2 1 Alt. SGG und der Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX, die in beiden Entscheidungen umfassend behandelt wurden, wird hingegen verzichtet.
Bei der vorliegenden Anmerkung handelt es sich um eine leicht veränderte und gekürzte Fassung des gleichnamigen Beitrags der Autorinnen in der Zeitschrift RP Reha 1/2017 zum Schwerpunkt „Studieren mit Behinderung oder chronischer Erkrankung“, S. 16–22.
(Zitiervorschlag: Nebe, Schimank: Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit bei der Hochschulbildung, Anmerkung zu BSG v. 24.02.2016, Az.: B 8 SO 18/14 R sowie zu BSG v. 20.04.2016, Az.: B 8 SO 20/14 R, Beitrag A4-2017 unter www.reha-recht.de; 27.10.2017.)
Bei der Hochschulbildung behinderter Studierender treffen Vorgaben und Verpflichtungen verschiedener Rechtsquellen und Akteure zusammen. Den umspannenden Rahmen bildet die Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die die Vertragsstaaten und damit auch die Bundesrepublik verpflichtet, ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten sowie gleichberechtigte Teilhabechancen am Arbeitsleben herzustellen. Art. 24 Abs. 5 UN-BRK sieht den gleichberechtigten Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung ausdrücklich vor. Für die innerstaatliche Umsetzung sind die Landeshochschulgesetze und für den barrierefreien Zugang zur Hochschule das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG) sowie die Behindertengleichstellungsgesetze der Länder maßgeblich.[1] Daneben spielen Sozialleistungen, insbesondere des SGB IX und der Leistungsgesetze der Rehabilitationsträger, eine zentrale Rolle.
Nach weit verbreitetem Verständnis der reha-rechtlichen Systematik des SGB erhielten Leistungsberechtigte Unterstützung für ihr Hochschulstudium bislang vor allem im Rahmen der Eingliederungshilfe (EGH) nach §§ 53 und 54[2] SGB XII i. V. m. § 13 Eingliederungshilfeverordnung (EinglHVO). Die beiden Entscheidungen des 8. BSG-Senats zeigen mit der Zuständigkeit der BA einen anderen Weg auf.
In diesem Verfahren stritten die Beteiligten um die Übernahme von Fahrtkosten für Arbeiten an einer Promotion. Der Kläger ist schwerbehindert und Absolvierte eine Lehre zum Bürokaufmann bei einem Berufsbildungswerk, besuchte danach das Gymnasium und legte 2002 das Abitur ab. Anschließend nahm er ein Studium in den Fächern mittlere und neuere Geschichte sowie Philosophie auf, das er 2008 mit dem Magister erfolgreich beendete. Während des Studiums übernahm der Träger der EGH die Kosten für wöchentliche Fahrten zwischen dem Wohnort des Klägers und seinem Studienort. Im Anschluss an sein Studium begann der Kläger die Arbeit an seiner Dissertation. Hierfür beantragte er beim Eingliederungshilfeträger die Übernahme der Kosten für Fahrten ins Bundesarchiv für Recherchearbeiten sowie zu seinem Doktorvater. Der Träger der EGH lehnte ab. Die Promotion sei nicht erforderlich für die Eingliederung ins Erwerbsleben. Mit dem Erwerb des Magister-Abschlusses sei der Kläger ausreichend beruflich qualifiziert. Zudem seien auch in seinem Beruf als Bürokaufmann geeignete Arbeitsplätze verfügbar. Der Kläger schaffte daraufhin einen PKW an und organisierte die Fahrten selbstständig. Vor dem Sozialgericht klagte er auf Erstattung der Kosten für die PKW-Nutzung, die ab Mai 2008 anfielen.
Die Klage vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg sowie die Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt blieben erfolglos.[3] Beide Instanzen setzten sich damit auseinander, ob die Promotion förderungsfähig im Rahmen der EGH (§§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit (i. V. m.) § 13 Eingliederungshilfeverordnung (EinglHVO)) ist. Die Promotion begründe keinen sozialhilferechtlichen Teilhabebedarf; das Leistungsziel, eine angemessene Tätigkeit zu ermöglichen, sei mit dem Magisterstudium bereits erreicht. Zudem sei die Stellensituation promovierter Historiker nicht wesentlich anders als die nicht promovierter.[4] Auch das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 SGB IX) des Klägers ändere daran nichts, da die Förderung der Promotion unverhältnismäßige Mehrkosten verursache.
Die gegen das Urteil des LSG eingelegte Revision beschränkte der Kläger auf die Feststellung, dass die versagte Kostenübernahme durch den EGH-Träger rechtswidrig ist. Der 8. Senat des BSG gab in seiner Entscheidung die bisherige Fokussierung auf die EGH auf und verwies die Sache zurück an das LSG.[5] Dieses habe verfahrensfehlerhaft die BA nicht beigeladen (§ 75 Abs. 2 1. Alt. Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Eine Beiladung sei immer dann notwendig, wenn ein Dritter an einem Rechtsstreit derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber einheitlich ergehen muss. Eine mögliche Leistungsverpflichtung eines Trägers stelle dabei eine solche Beteiligung dar. Die Beteiligung der BA als Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) sei auf Grundlage der Vorschrift zur Zuständigkeitsklärung (§ 14 SGB IX) möglich.[6] Rechtsgrundlage für die Leistung selbst seien die Vorschriften über die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im SGB III, heute die §§ 112 ff. SGB III, zur Zeit der Entscheidung die inhaltlich gleichlautenden §§ 97 ff. SGB III in der Fassung (i. d. F.) bis 31.03.2012.[7] Gemäß § 102 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III a. F. (§ 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III n. F.) sind besondere Leistungen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben anstelle der allgemeinen Leistungen zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht in erforderlichem Umfang vorsehen. Konkret wurde Kraftfahrzeughilfe als sonstige Hilfe gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 6, Abs. 8 Nr. 1 SGB IX i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung genannt.
In diesem weiteren Verfahren war die Übernahme von Kosten für Gebärdensprachdolmetscher im Rahmen eines Hochschulstudiums streitig. Die mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 schwerbehinderte Klägerin ist gehörlos. Nachdem sie die allgemeine Hochschulreife erworben hat, absolvierte sie eine Ausbildung als Mediengestalterin und arbeitete anschließend von 2003 bis 2009 in ihrem Ausbildungsbetrieb. 2009 begann sie ein Studium der Druck- und Medientechnologie und beantragte hierfür die Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetscher, studentische Mitschreibekräfte sowie Tutoren, ebenfalls als Leistung der EGH. Der Sozialhilfeträger lehnte die Kostenübernahme ab. Er argumentierte, dass im Rahmen der EGH nur eine Erstausbildung gefördert werde und dass es sich bei dem Studium der Klägerin um eine Fortbildung handele, da zwischen Ausbildungsende und Studienanfang eine zu lange Zeit liege. Fortbildungen seien nur in Ausnahmefällen förderungsfähig. Darüber hinaus könne die Klägerin in ihrem bisherigen Beruf als Mediengestalterin arbeiten. Die Sozialhilfe sei insgesamt nur zuständig für die Sicherstellung eines Minimums und biete keine Hilfen zur Ausbildung für einen optimalen Beruf. Gegen die Ablehnung wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Das Sozialgericht Düsseldorf verpflichtete den Sozialhilfeträger bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Kostenübernahme der Gebärdensprachdolmetscher sowie der studentischen Mitschreibekräfte und prüfte, welche Unterstützungsmöglichkeiten durch die Hochschule selbst zur Verfügung stehen.[8] Wie auch im zuvor dargestellten Verfahren setzten sich das SG und das LSG im Hauptsacheverfahren mit den Leistungsvoraussetzungen der §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XII i. V. m. § 13 EinglHVO auseinander.[9] Im Mittelpunkt standen die Fragen, ob das Studium erforderlich ist sowie ob es sich bei dem Studium trotz der vorherigen Ausbildung um eine Hilfe zur Erlangung eines angemessenen Berufs handelt. Beide Instanzen bejahten dies und verurteilten den EGH-Träger zur Kostenübernahme.
In diesem Verfahren wies das BSG die Klage ebenfalls an das zuständige LSG zurück, auch hier wegen der fehlenden Beiladung der Bundesagentur für Arbeit, die im Rahmen der besonderen LTA zuständiger Träger sein könnte.[10]
Die beiden Entscheidungen des 8. BSG-Senats heben sich deutlich vom bisherigen Verständnis und der dazu ergangenen Rechtsprechung ab, da sie die Bundesagentur für Arbeit als vorrangigen Rehabilitationsträger für Sozialleistungen an der Hochschule benennen und nicht wie bisher den Träger der EGH als allein zuständig.
LTA richten sich nach der Grundnorm in § 33 SGB IX. Zuständig für LTA sind die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 SGB IX genannten Rehabilitationsträger. Die BA ist gegenüber der Jugend- und Sozialhilfe vorrangiger Reha-Träger.[11] Obwohl die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung und Rentenversicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB III gegenüber der BA vorrangig verpflichtet sind, erbringt die BA den Hauptteil der LTA. Da potenziell Leistungsberechtigte nach dem SGB III, im Gegensatz z. B. zum SGB VI, keine Vorversicherungszeiten erfüllen müssen, fallen insbesondere viele junge behinderte Menschen in ihren Zuständigkeitsbereich. Was die konkrete Ausgestaltung der Leistungsgewährung anbelangt, gilt das SGB IX für alle Rehabilitationsträger, soweit sich aus deren jeweiligen Leistungsgesetzen nichts anderes ergibt (§ 7 SGB IX). § 33 SGB IX i. V. m. §§ 112 bis 129 SGB III beinhalten die Vorschriften über die LTA, die im Zuständigkeitsbereich der BA erbracht werden. [12]
Das SGB III unterscheidet zwischen allgemeinen und besonderen LTA (§ 113 Abs. 1 SGB III). Welche Leistungen zu den allgemeinen zählen, regelt § 115 SGB III; sie entsprechen den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung in Kapitel 3 SGB III (§§ 44-94 und § 130 SGB III). Besondere LTA werden nur erbracht, wenn die allgemeinen Leistungen nicht ausreichen, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen (§§ 113 Abs. 2 SGB III). Unter welchen Voraussetzungen behinderte Menschen die besonderen Leistungen erhalten, regelt §§ 117 SGB III. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass eine Förderung in allen Berufen erfolgt, die gute und dauerhafte Beschäftigungschancen bieten.[13] Bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen haben behinderte Menschen einen Rechtsanspruch auf die besonderen Leistungen.
Als konkrete besondere Leistungen werden in § 118 SGB III Übergangsgeld, Ausbildungsgeld und Teilnahmekosten für eine Maßnahme benannt. Damit gibt die Norm die Leistungen jedoch nur unvollständig wieder. Das ist für die Rechtsanwendung und insbesondere für die Leistungsberechtigten und deren Berater höchst unbefriedigend. Die Vorschrift, d. h. § 103 SGB III a. F. als wortgleiche Vorgängernorm, ist im Zuge des 2001 in Kraft getretenen SGB IX unglücklich gefasst. Bis dahin enthielt die Vorgängernorm in Nr. 4 die sonstigen Hilfen, die zudem im damaligen § 114 SGB III a. F. beispielhaft unterlegt waren. Im Zuge der vereinheitlichenden Regelungen für Teilhabeleistungen wurden die sonstigen Hilfen als besondere Leistungen in den §§ 103 ff. a. F. nicht mehr speziell aufgezählt; die Neuregelung in § 33 SGB IX sollte zwar an die Stelle der §§ 103 Nr. 4, 114 SGB III a. F. treten; im Wortlaut des SGB III wurde dies jedoch nicht verdeutlicht. Höchstrichterlich ist inzwischen bestätigt, dass § 103 SGB III a. F. bzw. § 118 SGB III n. F. unvollständig und daher um die Leistungen gemäß § 33 SGB IX zu ergänzen ist.[14]
In Literatur und Rechtsprechung ist man bislang davon ausgegangen, dass die BA ausschließlich für die Förderung von Berufsausbildungen zuständig sei.[15] Begründet wurde dies mit dem systematischen Ausschluss von schulisch-geprägten Ausbildungen aus dem dritten Abschnitt „Berufswahl und Berufsausbildung“ des dritten Kapitels im SGB III.[16] Konkretisiert wird der Begriff „Berufsausbildung“ in § 57 SGB III, der als förderungsfähige Ausbildungen in erster Linie staatlich anerkannte Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie der Handwerksordnung (HWO) nennt, die betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt werden. Die Förderung schulischer Ausbildung erfolgt hingegen im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG).
Aufgrund der Formulierung in § 114 SGB III wurde bislang angenommen, dass der Ausschluss auch für die LTA gelte.[17] Gemäß § 114 SGB III richten sich die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den Vorschriften des zweiten bis fünften Abschnitts (§§ 44–94 SGB III), soweit die Vorschriften zur Teilhabe am Arbeitsleben des SGB III nichts Abweichendes bestimmen. Dieser Vorbehalt abweichender Regelungen ist für Studierende besonders relevant.
Entgegen diesem bisherigen Verständnis sieht der 8. BSG-Senat in den beiden hier vorgestellten Entscheidungen die besonderen LTA nach dem SGB III als Rechtsgrundlage zur Finanzierung der benötigten Hilfen an der Hochschule. Konkret benennt er die §§ 97, 98 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 102 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 103 Nr. 3 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung. Hierbei handelt es sich um die Vorgängervorschriften der heutigen §§ 112, 113, 117, 118 SGB III, die mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt mit Wirkung ab 01.04.2012 ohne inhaltliche Änderung in die Neunummerierungen überführt worden sind.[18] Der Senat unterstreicht die vorrangige Zuständigkeit der BA gegenüber der EGH.
Es stellt sich die Frage, ob der vom 8. BSG-Senat vollzogene Perspektivwechsel unter dem Einfluss des Bundesteilhabegesetzes (BTHG)[19] weitere Akzentuierungen erfährt bzw. erfahren wird. Vorweggenommen lässt sich sagen, dass dem nicht so ist.
Der künftige Leistungskatalog zur Teilhabe am Arbeitsleben in § 49 SGB IX-neu entspricht im Wesentlichen dem aktuell noch geltenden § 33 SGB IX. Neu eingeführt werden die anderen Anbieter (§ 60 SGB IX-neu) sowie das Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX-neu) – beide berühren die hier zu betrachtenden Fallkonstellationen nicht. Auch die Änderungen im SGB III haben für die dargestellte Rechtsprechung und die daraus folgende Rechtsanwendung keine Folgen. Einfluss auf die Praxis der Leistungsgewährung wird jedoch der Grundsatz der Personenzentrierung haben müssen, der das gesamte
BTHG durchzieht.[20] So sind die Rehabilitationsträger künftig noch stärker als bisher dazu verpflichtet, Unterstützungsleistungen an den individuellen Bedarfen und Lebenslagen der Leistungsberechtigten auszurichten. Selbstverständlich betrifft dies auch Hilfen im hochschulischen Bereich.
Auch aus der mit dem BTHG neu eingeführten Leistungsgruppe „Leistungen zur Teilhabe an Bildung“ wird sich keine Abkehr von der neuen Rechtsprechung ergeben. Regelungen zur Teilhabe an Bildung finden sich in § 75 SGB IX-neu für den allgemeinen Teil und in § 112 SGB IX-neu als Spezialnorm für die EGH. Beide Vorschriften enthalten Unterstützungsinstrumente für die Hochschulbildung (§ 75 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX) bzw. zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf, inklusive der Förderung eines Masterstudiums (§§ 112).
Als Träger der Leistungen zur Teilhabe an Bildung nennt § 6 SGB IX-neu die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII), die Jugendhilfe (SGB VIII), die EGH (bislang SGB XII) sowie die Fürsorgeträger. Kritik hieran erfolgte im Gesetzgebungsverfahren u.a. durch den Bundesrat, der eine fehlende Einbeziehung der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie der BA bemängelte.[21] Auch der Sachverständige Welti beschrieb die Regelung als nicht systemgerecht.[22] Es stand zu befürchten, dass mit einer speziellen Leistungsgruppe „Teilhabe an Bildung“ künftig die Anwendung der LTA unter vorrangiger Verantwortung der BA bzw. der GRV erschwert werde. Die Bundesregierung wies die Kritik des Bundesrates zurück und argumentierte, dass es bei der Einbeziehung zu ungewollten Abgrenzungsproblemen und Leistungsausweitungen käme.[23] In der Begründung zu § 75 SGB IX-neu heißt es allerdings, dass bereits heute (Stand 12.08.2016) viele Leistungen im Bildungsbereich durch die Rehabilitationsträger erbracht werden, dies aber im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder der Teilhabe am Arbeitsleben erfolgt. Bei § 75 SGB IX-neu handele es sich lediglich um eine Klarstellung, die das bisherige Leistungsspektrum der Rehabilitationsträger abbilde. Entsprechend der bisherigen Systematik erfolgten Leistungsansprüche weiterhin aus den jeweiligen Leistungsgesetzen. Diese seien nach geltender Rechtslage die Unfallversicherungsträger, Jugendhilfeträger oder Eingliederungshilfeträger. Beide Aussagen in Verbindung mit den vorgestellten Entscheidungen können nur so interpretiert werden, dass die BA auch künftig für Unterstützungsleistungen im Rahmen eines Hochschulstudiums im Rahmen der LTA vorrangig zuständig ist.
Mit den vorgestellten Entscheidungen wird höchstrichterlich anerkannt, dass die BA anstelle des Eingliederungshilfeträgers, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, zu LTA auch im Rahmen eines Studiums oder einer Promotion verpflichtet sein kann. Die Entscheidungen sind ausdrücklich zu begrüßen. Sie reihen sich in die wegweisende Rechtsprechungslinie des 11. BSG-Senats ein. Denn bereits in dessen richtungsweisender Entscheidung aus dem Jahr 2013[24] wurde die vorrangige Verantwortung der BA für LTA zugunsten behinderter Menschen hervorgehoben. Insbesondere wurde schon seinerzeit unterstrichen, dass Leistungseinschränkungen aus den Vorschriften des zweiten bis fünften Abschnitts nicht gelten, wenn sich aus den §§ 114 ff. SGB III n. F. Abweichendes ergibt, vgl. § 114 SGB III. Und gerade die in § 33 Abs. 3 Nr. 6, Abs. 8 SGB IX beispielhaft genannten sonstigen Hilfen stellten mit ihrem offenen Katalog eine solche zentrale Ausnahme dar.[25]
Galt die Entscheidung 2013 noch dem Berufsschulunterricht, betreffen die hier besprochenen jüngeren Judikate Hochschulbildungswege, zudem nach abgeschlossener Berufsausbildung. Umso erfreulicher ist die konsequente dogmatische Fortentwicklung der LTA im Wechselspiel von SGB III und SGB IX. Akademische Berufsabschlüsse haben eine fortlaufend wachsende Bedeutung für den Arbeitsmarkt. Die Fokussierung der Zuständigkeit der BA für Teilhabeleistungen zur beruflichen Rehabilitation allein auf nicht akademische Berufs-Abschlüsse liefe der Arbeitsmarktentwicklung zuwider.
Der 8. BSG-Senat hat in beiden Fällen als Anspruchsgrundlage die §§ 97, 98 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 102 Abs. 1. S. 1. Nr. 2, 103 S. 1. Nr. 3 SGB III a. F. und von hier ausgehend § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX genannt. Nach derzeitiger Gesetzeslage lautete die vorgeschlagene Anspruchskette §§ 112, 113 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 118 S. 1 Nr. 3 SGB III, 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX, ohne dass die geänderte Nummerierung mit inhaltlichen Veränderungen verbunden ist.
Kritisch zu sehen ist die Erwähnung von § 118 S. 1 Nr. 3 SGB III n. F. (bzw. § 103 S. 1 Nr. 3 SGB III a. F.). Danach umfassen die besonderen LTA auch die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme. Weder ein Hochschulstudium noch eine Promotion sind nach bisherigem Verständnis „eine Maßnahme“ i. S. d. § 118 S. 1 Nr. 3 bzw. des diesen konkretisierenden § 127 SGB III. Als Maßnahme wird bislang die Durchführung der beruflichen Eingliederung in einer Einrichtung durch einen Träger verstanden, wobei diese durch die BA bewilligt sein muss. Der Anspruch auf Übernahme der Teilnahmekosten ist sozusagen die notwendige akzessorische Leistung zur Maßnahme selbst.[26]
Weder bei den Fahrtkosten noch bei den Kosten für die Gebärdendolmetscher u. a. handelt es sich um Kosten einer Maßnahme im bisherigen Sinne des § 118 S. 1 Nr. 3 SGB III. Hieraus folgt allerdings keine Leistungslücke für den Teilhabebedarf, denn vielmehr handelt es sich bei den sonstigen Hilfen gerade nicht um solche, die heute noch in § 118 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB III ausdrücklich genannt sind, sondern eben vielmehr um die typischen sonstigen Hilfen, die im Zuge der Einführung des SGB IX in § 33 Abs. 3 Nr. 6, Abs. 8 SGB IX wieder aufgeführt worden sind (vgl. dazu ausführlich oben V. 1. a) cc)). In der wegweisenden Entscheidung des 11. BSG-Senats aus dem Jahr 2013 ist bereits deutlich darauf hingewiesen worden, dass zur Bestimmung des Um-fangs der besonderen Leistungen direkt auf § 33 Abs. 3 Nr. 6, Abs. 8 SGB IX zurückzugreifen ist, da die Streichung der „sonstigen Hilfen“ im SGB III nicht zu deren Streichung aus dem Leistungsumfang der BA bzw. zu einer bloßen Annexleistung während einer Maßnahme i. S. d. § 118 S. 1 Nr. 3 SGB III führen sollte.[27] § 118 S. 3 Nr. 3 SGB III ist hier in beiden Fällen nicht einschlägig; vielmehr wird § 117 SGB III direkt durch § 33 SGB III konkretisiert.
Die BA nimmt bereits umfangreiche Aufgaben in der beruflichen Entwicklung junger Menschen mit und ohne Behinderung wahr sowie insgesamt bei der Sicherstellung der Teilhabe an Arbeit. Auch im SGB IX wird die herausragende Rolle der BA für die Teilhabe am Arbeitsleben betont (§§ 11 Abs. 1 S. 2, 38 SGB IX). Es ließe sich auch unter Gleichstellungsgesichtspunkten nicht rechtfertigen, dass junge Menschen mit Behinderung während eines Hochschulstudiums anders als Auszubildende nicht von diesen Kompetenzen profitieren sollten. Zugleich bietet gerade ein Hochschulstudium verbesserte Chancen hinsichtlich der Teilhabe am Arbeitsleben. So betont die BA selbst die guten Chancen von Akademikern und Akademikerinnen auf einen erfolgreichen Start ins Erwerbsleben.[28] Zudem ist die Akademiker-Arbeitslosenquote äußerst niedrig. Diese betrug im Jahr 2014 nur 2,6 Prozent im Vergleich zu einer Gesamtquote von 6,8 Prozent. Dies dokumentiere den anhaltenden Bedarf auf dem Arbeitsmarkt.[29]
Auch im Sinne einer kontinuierlichen Förderung der beruflichen Teilhabe und zur Vermeidung häufiger Zuständigkeitswechsel ist die Einbeziehung der BA unerlässlich. So könnten unnötige Zuständigkeitswechsel z. B. nach einer Förderung am Übergang Schule-Beruf vermieden werden sowie auch in den nicht seltenen Fällen, in denen junge Menschen zunächst eine Berufsausbildung Absolvieren und danach ein Studium aufnehmen. Von der Entscheidung unberührt bleiben etwaige Pflichten der Länder und Hochschulen, die selbstverständlich weiterhin ihren Beitrag zur Schaffung inklusiver Hochschulen leisten müssen.
Das Verfahren vom 24.02.2016 (B 8 SO 18/14 R, siehe Gliederungspunkt IV. 1.) verdient noch unter einem weiteren Gesichtspunkt besondere Aufmerksamkeit. Die Vorinstanzen lehnten die Übernahme der Fahrtkosten für Recherchearbeiten an der Promotion ab. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass eine ausreichende berufliche Qualifizierung mit dem Studien-Abschluss bereits erreicht sei und damit auch das Leistungsziel, eine angemessene Tätigkeit zu ermöglichen. Die Argumentation kann nicht überzeugen. Bereits 2014 hat der 11. BSG-Senat entschieden, dass ein diskriminierungsfreier Zustand im Sinne des Art. 27 UN-BRK (Recht auf Arbeit) und der Art. 21 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) (Nichtdiskriminierung und Integration von Menschen mit Behinderung) auch den beruflichen Aufstieg umfassen. In der Sache war streitig, ob die Klägerin, die bereits in einem Beamtenverhältnis stand, Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen hat (§ 2 Abs. 3 SGB IX), um eine Ausbildung im gehobenen Dienst zu Absolvieren. Die beklagte BA sowie das SG[30] verneinten die Gleichstellung. LSG[31] und BSG[32] hingegen verpflichteten die BA zur Gleichstellung. Der 11. BSG-Senat führte aus, dass die völkerrechtlichen Normen zur Herstellung eines diskriminierungsfreien Zustandes verpflichten. Dieser sei nicht bereits dadurch hergestellt, dass ein behinderter Mensch in irgendeiner Weise eine Tätigkeit ausüben kann. Vielmehr müsse auch der Zugang zu anderen bzw. der Wechsel von Berufen diskriminierungsfrei ermöglicht werden[33]. Die Tatsache, dass die Klägerin im geschilderten Fall bereits einen Arbeitsplatz innehatte, stand der Gleichstellung laut BSG nicht entgegen.[34] Bei der wiederholten Befassung mit der Frage, ob Fahrtkosten für Recherchearbeiten an einer Promotion förderungsfähig sind, hat das LSG diese Vorgaben zum diskriminierungsfreien Berufsaufstieg einzubeziehen.
Beitrag von Prof. Dr. Katja Nebe und Cindy Schimank (LL.M. Sozialrecht), beide Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
[1] Für einen Überblick zu den rechtlichen Rahmenbedingungen siehe Ramm/Welti (2017): Rechtliche Rahmenbedingungen für die Übergänge behinderter Menschen, insbesondere zur Hochschule, in: RP Reha 1/2017 zum Schwerpunkt „Studieren mit Behinderung oder chronischer Erkrankung“, S. 9–15 sowie Willig (2014): Hochschule, in: Deinert/Welti, Stichwortkommentar Behindertenrecht, S. 444–450.
[2] § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII.
[3] SG Magdeburg, Urt. v. 18.09.2012 – S 16 SO 56/09; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 06.02.2014 – L8 SO 30/12.
[4] LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 06.02.2014 – L8 SO 30/12, Rn. 39, zitiert nach juris.
[5] BSG, Urt. v. 24.02.2016 – B 8 SO 18/14 R.
[6] BSG, Urt. v. 24.02.2016 – B 8 SO 18/14 R, Rn. 13 und 14, zitiert nach juris.
[7] Seit dem 01.04.2012 inhaltlich unverändert geregelt in §§ 112 ff. SGB III.
[8] SG Düsseldorf, Urt. v. 28.07.2011 – S 17 SO 123/10.
[9] SG Düsseldorf, Urt. v. 28.07.2011 – S 17 SO 123/10; LSG NRW, Urt. v. 27.03.2014 – L 9 SO 497/11.
[10] Für vertiefte Ausführungen zu den Voraussetzungen der EGH siehe die Langfassung dieses Beitrags in RP Reha 1/2017, S. 16–22.
[11] Schmidt-De Caluwe in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 22 Rn. 52.
[12] Vertiefend Kohte in: FS für Gagel, 2011, S. 149 ff. sowie Nebe SozRecht aktuell 2014, Sonderheft 2014, S. 1 ff.
[13] Brand (2015), § 117 SGB III, in: Brand, Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung, SGB III, 7. Aufl., Rn. 2.
[14] BSG, 04.06.2013, B 11 AL 8/12 R, SGb 2014, 221 sowie BVerwG, 10.01.2013, 5 C 24/11, Sozialrecht aktuell 2013, 127; Kador in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl., § 118 Rn. 4 sowie Nebe (2016). § 118 SGB III, in: Gagel/Knickrehm/Deinert, SGB II/ SGB III, 63. Ergänzungslieferung, Rn. 1.
[15] Anerkannt wurde die Zuständigkeit der BA für Leistungen im schulischen Teil einer Berufs-ausbildung bzw. dualen Ausbildung, siehe BVerwG, Urt. v. 10.01.2013 – 5 C 24.11. und zuvor OVG, Urt. v. 27.10.2011 – 7 A 10405/11, Anmerkung hierzu: Ulrich, Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers bei der Berufsschulausbildung – Anmerkung zu OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.10.2011 – 7 A 10405/11, Forum A, Beitrag A9-2012 unter www.reha-recht.de, 20.04.2012; sowie BSG, Urt. v. 04.06.2013 – B 11 AL 8/12 R, Anmerkung hierzu: Wendt, Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit für die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für den Berufsschulunterricht – Anmerkung zu BSG, Urt. v. 04.06.2013 – B 11 AL 8/12 R, Forum A, Beitrag A27-2013 unter www.reha-recht.de, 18.12.2013.
[16] Überblick bei Nebe (2016), § 118 SGB III, in: Gagel/Knickrehm/Deinert, SGB II/ SGB III, 63. Ergänzungslieferung, Rn. 5.
[17] Überblick bei Willig (2014), Ausbildungsförderung, in: Deinert/Welti, Stichwortkommentar Behindertenrecht, S. 444–450, S. 59–65, Rn. 17.
[18] BT-Drs. 17/6277, S. 103.
[19] Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, 29. Dezember 2016, abrufbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl116s3234.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s3234.pdf%27%5D__1484116826771.
[20] Vgl. die Begründung zum BTHG, u. a. S. 288 f., 291.
[21] Siehe hierzu: http://www.bundestag.de/mediathek, http://www.bundesrat.de/DE/service/mediathek und www.reha-recht.de/infothek/beitrag/artikel/erste-lesung-zum-bundesteilhabegesetz/ sowie Nachtschatt/ Ramm: Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung im Bundesteilhabegesetz: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung; Beitrag D52-2016 unter www.reha-recht.de; 24.11.2016, S. 2.
[22] Welti, Stellungnahme Ausschussdrucksache 18(11)799 vom 4. November 2016, S. 211 ff., weiterführend: Nachtschatt/Ramm: Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung im BTHG: Anhörung, Ausschussberatungen, Ergebnisse der abschließenden zweiten und dritten Lesung im Deutschen Bundestag; Beitrag D61-2016 unter www.reha-recht.de; 13.12.2016.
[23] Vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2016, S. 4 f.
[24] BSG, 04.06.2013, B 11 AL 8/12 R, BSGE 113, 283.
[25] BSG, 04.06.2013, B 11 AL 8/12 R, BSGE 113, 283, Rn. 18 f., zitiert nach juris.
[26] Vgl. dazu Kador in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl., § 112 Rn. 74, § 127 Rn. 3.
[27] Vgl. deutlich BSG, 04.06.2013, B 11 AL 8/12 R, BSGE 113, 283, Rn. 19, zitiert nach juris.
[28] Bundesagentur für Arbeit (2016), Statistik/Arbeitsmarktberichterstattung, Gute Bildung – gute Chancen. Der Arbeitsmarkt für Akademikerinnen und Akademiker, abrufbar unter https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtgz/~edisp/egov-content460500.pdf S. 5.
[29] Ebd. S. 18 ff.
[30] SG Hamburg, Urt. v. 10.09.2012 – S 47 AL 110/11.
[31] LSG Hamburg, Urt. v. 30.10.2013 – L 2 AL 66/12.
[32] BSG, Urt. v. 06.08.2014 – B 11 AL 5/14 R.
[33] BSG, Urt. v. 06.08.2014 – B 11 AL 5/14 R, Rn. 21, zitiert nach juris; siehe auch Brose (2016), Das Recht behinderter Menschen auf Arbeit nach Art. 27 UN-BRK, in: Rechtsdienst der Lebenshilfe (RdLH) 1/2016, S. 1–5.
[34] Ebd., Rn. 23.
Angemessene Schulbildung, Bundesagentur für Arbeit (BA), Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Zuständigkeit, Studieren mit Behinderung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
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