23.04.2015 A: Sozialrecht Schimank: Beitrag A6-2015

Zur Übernahme der Kosten für eine systemische Bewegungstherapie als Hilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung – Anmerkung zu BSG vom 23.08.2013, B 8 SO 10/12 R

Die Autorin befasst sich in ihrem Beitrag damit, wann Hilfen zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung vom Sozialhilfeträger und wann von der Schule zu gewähren sind. Sie bespricht dazu eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. August 2013.

Das Gericht liefert im Rahmen seiner Entscheidungshinweise wichtige Klarstellungen, die gerade für die Inklusion behinderter Schüler und Schülerinnen bedeutsam sind. Die Autorin begrüßt die Entscheidung und diskutiert zentrale Streitfragen zum Verhältnis der Leistungsverantwortung zwischen Schule und Sozialleistungsträger.

(Zitiervorschlag: Schimank: Zur Übernahme der Kosten für eine systemische Bewegungstherapie als Hilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung – Anmerkung zu BSG vom 23.08.2013, B 8 SO 10/12 R; Forum A, Beitrag A6-2015 unter www.reha-recht.de; 23.04.2015)


I.       Thesen der Autorin

  1. Bei der Sicherstellung des Schulbesuchs behinderter Kinder und Jugendlicher kommt den Sozialhilfeträgern eine zentrale Rolle zu. Dies ist vor allem mit Blick auf den Ausbau inklusiver Bildungseinrichtungen, wie sie Art. 24 UN-Behindertenrechts­konvention (UN-BRK) fordert, bedeutsam.
  2. Die (Über)Prüfung, welche Schulform für behinderte Kinder und Jugendliche geeignet ist, übersteigt die Entscheidungskompetenzen des Sozialhilfeträgers. Die Entscheidung liegt bei der Schulverwaltung. Diese hat das Wohl des Kindes stets zu beachten.

II.      Wesentliche Aussagen der Entscheidung

  1. Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung sowie der fehlerhafte Erlass eines Grundurteils stellen Verfahrensfehler dar, aufgrund derer das Bundessozialgericht (BSG) nicht bindend über die materiell-rechtlichen Fragen entscheiden konnte. Die im Urteil vom 23.08.2013 getroffenen Aussagen bieten daher lediglich Entscheidungshilfen.
  2. Als Hilfen zur angemessenen Schulbildung gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XII kommen grundsätzlich alle Hilfen in Betracht, soweit sie nicht dem Kernbereich der eigentlichen Schulbildung zuzuordnen sind. Die Entscheidung kann nur unter genauer Betrachtung der Auswirkung einer bestimmten Hilfe auf die Schulbildung erfolgen, allgemein gehaltene Bewertungen genügen nicht.
  3. Der Sozialhilfeträger ist an die Entscheidung der Schulverwaltung hinsichtlich der Zuweisung eines behinderten Kindes an eine bestimmte Schulart gebunden.

 

III.    Der Fall

1.      Sachverhalt

Der 1996 geborene Kläger ist an dem Lowe-Syndrom erkrankt, einer unheilbaren Stoffwechselerkrankung. Beklagt ist der Sozialhilfeträger. Dieser übernahm von 2000 bis 2004 die Kosten einer systemischen Bewegungstherapie für den Kläger.    

Ab dem Schuljahr 2004/2005 besuchte der Kläger die Freie Waldorfschule. Das zuständige Schulamt stimmte der Aufnahme zu. Mit der Aufnahme in die Freie Waldorfschule machte der Sozialhilfeträger die Kosten für die systemische Bewegungstherapie vom Einkommen und Vermögen der Eltern abhängig und forderte diese auf, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Die Eltern machten hierzu keine Angaben. Der beklagte Sozialhilfeträger lehnte daraufhin die Kostenübernahme ab und führte zur Begründung aus, dass die Eltern ihrer Pflicht zur Mitwirkung nicht nachgekommen waren.          

Im April 2007 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Kostenübernahme der systemischen Bewegungstherapie beim Sozialhilfeträger. Ziel war eine Kostenübernahme ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Dies lehnte der Beklagte ab, der Widerspruch blieb erfolglos. Mit seiner Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg wendete sich der Kläger gegen die Ablehnung und beantragte die Kostenübernahme ab Januar 2008. Die Klage blieb erfolglos, der Kläger legte Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg ein.[1]         

Im Rahmen eines Grundurteils verpflichtete das LSG den Sozialhilfeträger zur Kostenübernahme. Bis zur Entscheidung nahm der Kläger die systemische Bewegungstherapie in Anspruch. Die Forderung wurde von der Therapeutin gestundet, so dass der Kläger die Leistung nicht unmittelbar zahlen mus­ste. Gegen die Entscheidung des LSG wendete sich der Sozialhilfeträger mit einer Revision vor dem BSG.[2]

2.      Revision – Argumente des Sozialhilfeträgers

Der Sozialhilfeträger sah sich zur Kostenübernahme weiterhin nicht verpflichtet und beantragte das Urteil des LSG aufzuheben. Seiner Ansicht nach werden Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung durch den Sozialhilfeträger nur für den Besuch allgemeinbildender Schulen erbracht, nicht aber für den Besuch einer Sonderschule. Zu den allgemeinbildenden Schulen zählten ausschließlich Grundschulen sowie weiterführende Schulen. Die Freie Waldorfschule, die der Kläger besuchte, sei jedoch einer Sonderschule gleichzusetzen. Diese besuche der Kläger, da er „ [...] aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen sei, dem gemeinsamen Bildungsgang in einer allgemeinen Schule zu folgen.“3 Der Sozialhilfeträger sei insgesamt nachrangig zuständig. Zudem stelle die Freie Waldorfschule keine angemessene Schulbildung für den Kläger dar. Auch sei die systemische Bewegungstherapie weder geeignet noch erforderlich, um dem Kläger den Schulbesuch zu ermöglichen.

IV.    Die Entscheidung

1.      Keine Bindung der Entscheidung aufgrund von Verfahrensfehlern

Der 8. BSG-Senat stellte Verfahrensmängel fest und hob das Urteil des LSG auf. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Der Senat sah in der fehlenden Beiladung der Therapeutin einen Verfahrensmangel. Durch die zwischen dem Kläger und der Therapeutin vereinbarte Stundung habe die Therapeutin einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger erworben, so dass die Entscheidung nur einheitlich gegenüber dem Kläger und der Therapeutin habe ergehen dürfen.           

Einen weiteren Verfahrensfehler sah das BSG in dem vom LSG erlassenen Grundurteil. Mit einem Grundurteil kann das Gericht feststellen, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Geldleistung bestehen. Möglich ist ein solches auch dann, wenn nur über die Höhe einer Leistung gestritten wird.[3] Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Vielmehr handele es sich um einen Anspruch des Klägers auf Befreiung von den Kosten der systemischen Bewegungstherapie gegenüber der Therapeutin.

2.      Entscheidungshilfen des Senats

Der Senat konnte aufgrund fehlender Tatsachenfeststellung nicht selbst entscheiden, setzte sich aber gleichwohl mit den wesentlichen Rechtsfragen auseinander und gab dem LSG wichtige Entscheidungshinweise. Auf folgende Fragen ging das BSG ein:

  • Kann die systemische Bewegungstherapie als Hilfe zur angemessenen Schulbildung ohne Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern erbracht werden?

  • Stellt die systemische Bewegungstherapie eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung dar?

  • Wann sind die entsprechenden Hilfen vom Sozialhilfeträger und wann von der Schule zu gewähren?

  • Welche Rolle kommt dem Sozialhilfeträger bei der Entscheidung zu, ob eine bestimmte Schulart angemessen ist? Hinsichtlich der ersten Frage, stellte das Gericht heraus, dass die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII grundsätzlich sogenannte privilegierte Maßnahmen darstellen, die unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Leistungsberechtigten erbracht werden.        

Ob die vom Kläger beantragte systemische Therapie eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung darstellt, konnte das Gericht aufgrund fehlender Tatsachen nicht abschließend beurteilen. Der Senat verwies darauf, dass grundsätzlich alle Hilfen als Hilfen zur angemessenen Schulbildung in Betracht kommen. Von diesem Grundsatz ausgeschlossen sind Hilfen, die in den Kernbereich der eigentlichen Schulbildung fallen. Diese sind von der Schule bzw. der Schulverwaltung zu gewähren. Die unterstützende Tätigkeit der Therapeutin, die außerhalb des Schulbetriebs erfolgt, fällt nach Ansicht des Gerichts nicht in diesen Kernbereich.

Hinsichtlich der vierten und letzten Frage, d. h. zur Rolle des Sozialhilfeträgers bei der Entscheidung darüber, welche Schulart angemessen ist, stellt das Gericht heraus, dass der Sozialhilfeträger eine solche Prüfung nicht vornehmen darf. Die Feststellung würde den Entscheidungsspielraum des Beklagten überschreiten. Die Entscheidung liege allein bei der Schulverwaltung. Der Sozialhilfeträger sei an die Entscheidung der Schulverwaltung gebunden.

V.     Würdigung/Kritik

Auch wenn der 8. BSG-Senat nicht endgültig entscheiden konnte, griff er doch zentrale Streitfragen zum Verhältnis der Leistungsverantwortung zwischen Schule und Sozialleistungsträger auf.       

Der Senat betonte, dass grundsätzlich alle Hilfen als Hilfen zur angemessenen Schulbildung in Frage kommen, mit Ausnahme der Hilfen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzurechnen sind. Damit bestätigte er die zuvor in der Rechtsprechung vertretene Auffassung[4] und nahm Stellung zu der viel diskutierten Frage, wann Leistungen von der Schule und wann von den Sozialleistungsträgern zu übernehmen sind. Den Sozialhilfeträgern kommt damit eine zentrale Rolle bei der Sicherstellung des Schulbesuchs von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung zu. Vor allem mit Blick auf die Verwirklichung des in Art. 24 UN-BRK enthaltenen Rechts auf inklusive Bildung sind die Ausführungen des BSG bedeutsam. So fordert gerade der Ausbau eines inklusiven Bildungssystems eine zumindest übergangsweise intensive Beteiligung der Sozialleistungsträger im Schulalltag.[5]           

Eine inhaltliche Ausweitung des „pädagogischen Kernbereichs“ im Zusammenhang mit inklusiver Beschulung, wie sie das LSG Schleswig Holstein in zwei Entscheidungen aus 2014[6] vorsieht, kann unter den derzeitigen Bedingungen nicht überzeugen. Laut LSG Schleswig-Holstein sei der pädagogische Kernbereich bei inklusiver Beschulung anders definiert, so dass ausgleichende und einbeziehende Leistungen auf Grund von Behinderung zum pädagogischen Kernbereich zu zählen seien. Gegen diese weite Interpretation des Begriffs „pädagogischer Kernbereich“ spricht jedoch, dass infolge der damit verbundenen weiten Verantwortung der Schulverwaltung letztlich den Schülern und Schülerinnen mit Behinderung die benötigten Hilfen tatsächlich nicht zur Verfügung stehen könnten, weil der Schulalltag noch nicht inklusiv organisiert ist. Die Prozesshaftigkeit dieser Entwicklung würde bei einer schlichten Ausweitung des Begriffs „pädagogischer Kernbereich“ zu Leistungsnachteilen der betroffenen Schüler und Schülerinnen führen.[7]      

Des Weiteren betont der Senat, dass die Entscheidung darüber, welche Schulform geeignet sei, bei der Schulverwaltung liegt und die Sozialleistungsträger hieran gebunden seien. Auch diese Klarstellung ist im Hinblick auf Art. 24 UN-BRK von hoher Bedeutung. So können sich die Sozialleistungsträger ihrer Verantwortung nicht mit dem Argument entziehen, dass beim Besuch einer anderen Schule (z. B. einer Förderschule anstelle einer Regelschule) die jeweils begehrte Hilfe zur angemessenen Schulbildung nicht notwendig gewesen wäre. Das Gericht ist damit anderslautender Instanzrecht­sprechung entgegengetreten. Das Bayerische LSG[8] hatte 2011 noch geurteilt, dass die Entscheidung der Schulverwaltung darüber, dass ein gehörloses Kind die Regelschule besucht, den Träger der Sozialhilfe nicht bindet, die Kosten eines hierfür notwendigen Gebärdensprachdolmetschers zu übernehmen. Der 8. Senat bestätigte vielmehr die Ansicht des Hessischen LSG[9], das in der gleichen Konstellation den Sozialhilfeträger zur Kostenübernahme verpflichtet hatte.[10]   

Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation des Sozialhilfeträgers, die Freie Waldorfschule sei eine einer Förderschule gleichzusetzende Schule, für die generell keine Leistungen durch den Sozialhilfeträger erbracht werden müssten. Freie Waldorfschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, zwar mit einem eigenen pädagogischen Konzept, wo die Schülerinnen und Schüler aber regelmäßig die Abschlüsse der Sekundarstufe I und II erreichen.[11] Weshalb die vom Kläger besuchte Waldorfschule „einer Sonderschule gleichzusetzen sei“, erschließt sich aus der Argumentation des Beklagten nicht.

Exkurs: Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers auch beim Besuch einer Förderschule möglich

Auch wenn die vom Kläger besuchte Freie Waldorfschule keine Förderschule ist, soll an dieser Stelle der ablehnenden Position des Sozialhilfeträgers über seine Verantwortung für Hilfen für den Besuch einer Förderschule widersprochen werden. Dem ist zu entgegnen, dass weder die Vorschrift des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, noch § 12 Eingliederungshilfeverordnung eine solche Einschränkung vornimmt. Zudem wurden in der Vergangenheit bereits Hilfen zur angemessenen Schulbildung durch den Sozialhilfeträger auch für den Besuch einer Förderschule er­bracht.[12] Insgesamt ist eine pauschale Ablehnung der Hilfen zur angemessenen Schulbildung für den Besuch einer Förderschule durch den Sozialhilfeträger damit nicht begründbar. Hinzu tritt die Pflicht der Sozialhilfeträger, (trotz Nachrangigkeit) als Ausfallbürgen einzutreten, sofern eine Hilfe, auf die ein Anspruch besteht, nicht rechtzeitig erbracht wird.[13]         

Letztlich ist auch die Formulierung des Beklagten zu kritisieren, dass der Kläger die Freie Waldorfschule besuche, weil er aufgrund seiner Behinderung an dem gemeinsamen Bildungsgang in einer allgemeinen Schule nicht teilnehmen könne. Zu verweisen ist auf das in der UN-BRK zugrunde gelegte Verständnis von Behinderung. Behinderung entsteht demnach aus der Wechselbeziehung von Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren. Die pauschale Annahme des Beklagten, nach welcher der Kläger aufgrund seiner Behinderung eine allgemeinbildende Schule nicht besuchen könne, läuft dem Verständnis der UN-BRK und der Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen zuwider.  

Insgesamt verdeutlicht die Entscheidung die praktischen Probleme bei der Gewährung von Hilfen zur angemessenen Schulbildung. Deutlich wurde die fehlende Berücksichtigung der Bestimmungen der UN-BRK, die seit 2009 Gesetzeskraft hat,[14] durch den Sozialhilfeträger. Die Konvention ist jedoch gerade von den Behörden im Rahmen der Rechtsanwendung zwingend zu beachten.[15] Auch wenn die UN-BRK in der BSG-Entscheidung nicht ausdrücklich benannt wurde, liefert das Gericht im Rahmen seiner Entscheidungshinweise wichtige Klarstellungen, die gerade für die Inklusion behinderter Schüler und Schülerinnen bedeutsam sind.

Beitrag von Cindy Schimank, Sozialjuristin (LL.M.), Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Fußnoten:

[1] SG Freiburg, Urteil vom 14.12.2009, Az.: S 6 SO 6490/07; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2012, Az.: L 7 SO 1246/10.

[2] BSG, Urteil vom 23.08.2013, Az.: B 8 SO 10/12 R.

[3] Kummer, § 12 Das sozialgerichtliche Verfahren, in: Maydell/Ruland/Becker (Hrsg.), Sozialrechtshandbuch, 2012, 5. Auflage.

[4] LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013, Az.: L 9 SO 429/13 B ER, unter Verweis auf eine Vielzahl weiterer Entscheidungen, z. B. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.11.2012 , Az.: L 7 SO 4186/12 ER-B.

[5] Siehe auch Fuerst, in: Deinert/Welti, Stichwortkommentar Behindertenrecht, S. 733 Rn. 22; Hechler/Plischke, Keine Eingliederungshilfe für schulische Maßnahmen der Inklusion, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule berühren – Anmerkung zu LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 17.02.2014 – L 9 SO 222/13 B ER, Diskussionsbeitrag A15-2014 unter www.reha-recht.de.

[6] LSG Schleswig-Holstein, B. v. 17.02.2014, Az. L 9 SO 222/13 B ER; B. v. 15.04.2014, Az. L 9 SO 36/14 B ER.

[7] Ausführlich zu den negativen Folgen einer erweiterten Interpretation des „pädagogischen Kernbereichs“ und dem Rückzug der Sozialhilfeträger siehe Welti, Verantwortlichkeit von Schule und Sozialleistungsträgern für angemessene Vorkehrungen und für Zugänglichkeit für behinderte Schülerinnen und Schüler, Diskussionsbeitrag D20-2014 unter www.reha-recht.de, S. 5 ff.

[8] Bayerisches LSG, Beschluss vom 02.11.2011, L 8 SO 165/11 B ER.

[9] Hessisches LSG, Beschluss vom 14.03.2011, Az. L 7 SO 209/10 B ER.

[10] Siehe hierzu: Ramm/Giese/Welti, Zur Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers zum Besuch einer allgemein bildenden Schule, Anmerkung zu Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 14.03.2011, L 7 SO 209/10 B ER, Diskussionsbeitrag A21-2014 unter www.reha-recht.de.

[11] www.waldorfschule.de/eltern/pruefungen-abschluessse/.

[12] Zur Gewährung von Hilfen zur angemessenen Schulbildung bei über das übliche Maß hinausgehendem Förderbedarf: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2006, Az.: L 7 SO 414/07; Zur Übernahme der Fahrtkosten durch den Sozialhilfeträger bei einem Besuch einer Förderschule, BVerwG, Urteil vom 10.09.1992, Az.: BVerwG 5 C 7/87.

[13] Meysen, in Münder (Hrsg.), Kommentar SGB VIII, § 10 Rn. 2 und § 35a Rn. 44.

[14] BGBl. 2008 II, 1419.

[15] Siehe auch: Monitoring-Stelle des Deutschen Instituts für Menschenrechte, Stellungnahme der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechts­konvention zur Stellung der UN-Behinderten­rechtskonvention innerhalb der deutschen Rechtsordnung und ihre Bedeutung für behördliche Verfahren und deren gerichtliche Überprüfung, insbesondere ihre Anforderungen im Bereich des Rechts auf inklusive Bildung nach Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention, abrufbar unter: www.institut-fuer-menschenrechte.de/presse/stellungnahmen/stellungnahme-der-monitoring-stelle-zur-un-behindertenrechtskonvention.html; Aichele, Zur Rezeption der UN-Behindertenkonvention in der gerichtlichen Praxis, Diskussionsbeitrag D12-2011 und Masuch, Die UN-Behindertenrechts­konvention anwenden!, Diskussionsbeitrag D5-2012 jeweils unter www.reha-recht.de


Stichwörter:

Schule und Bildung, Inklusion (schulische), Angemessene Schulbildung, Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, Kostenübernahme (Kostenträger), Sozialhilfeträger, Maßnahmen, Pädagogischer Kernbereich, Förderschule, Leistungsträger


Kommentare (1)

  1. Veton Dabiqaj
    Veton Dabiqaj 27.03.2019
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