25.06.2026 A: Sozialrecht Fuerst: Beitrag A6-2026
Gesundheitliche Eignung als berufliche Zugangsvoraussetzung im Lichte des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG – Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 – 3 C 17.23
Für die Ausübung des Arztberufs ist die Erteilung einer Approbation eine wesentliche Bedingung. Dabei wird unter anderem vorausgesetzt, dass die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist. Anna-Miria Fuerst stellt in diesem Beitrag ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, dem die Frage zugrunde lag, ob beim Kläger mit Sehbehinderung eine solche gesundheitliche Eignung nicht vorlag und ihm daher die Approbation zurecht nicht erteilt wurde. Sie ordnet die Entscheidung in die vorhergehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gesundheitlichen Eignung bei Approbationserteilung ein, arbeitet Kritikpunkte heraus und befasst sich mit der Frage, welche weiteren Auswirkungen mit dem Urteil einhergehen.
(Zitiervorschlag: Fuerst: Gesundheitliche Eignung als berufliche Zugangsvoraussetzung im Lichte des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG – Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 – 3 C 17.23; Beitrag A6-2026 unter www.reha-recht.de; 25.06.2026)
I. Einführung
Für zahlreiche berufliche Tätigkeiten gehört die gesundheitliche Eignung zu den Zugangsvoraussetzungen. Dies gilt auch für die ärztliche Approbation, über die das Bundesverwaltungsgericht jüngst in einem bemerkenswerten Urteil entschieden hat (BVerwG, Urt. v. 06.11.2025 – 3 C 17.23 –)[1]. Diese Entscheidung ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil sie Ausweis dafür ist, dass der besondere Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG – Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden – auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mehr und mehr mit Leben gefüllt wird. Im Folgenden soll dieses Urteil kurz vorgestellt werden (II.). Sodann wird es in den Kontext zu der vorherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Approbationserteilung gestellt, bei der Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG – obgleich bereits in Kraft getreten – keine Rolle gespielt hatte (III.). Es folgt eine kritische Einschätzung der Rechtsprechung des BVerwG (IV.). Im letzten Teil soll verallgemeinernd nach möglichen weiteren Auswirkungen des jüngsten Urteils zur Approbationserteilung gefragt werden (V.).
II. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2025 – 3 C 17.23
1. Ausgangslage
Zu entscheiden war über einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Bundesärzteordnung (BÄO). Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation sind fehlende Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (Nr. 2), keine Nichteignung in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs (Nr. 3), bestandene ärztliche Prüfung nach Absolvierung der ärztlichen Ausbildung (Nr. 4) und für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderliche Sprachkenntnisse (Nr. 5). Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 BÄO erfüllte der Antragsteller unstreitig; lediglich seine gesundheitliche Eignung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO stand in Streit. Da er an einer beidseitigen juvenilen Makuladystrophie vom Typ Morbus Stargardt erkrankt war, hatte er im Rahmen der ärztlichen Grundausbildung nicht näher bezeichnete Nachteilsausgleiche erhalten. Seine Augenerkrankung war der für die Approbationserteilung zuständigen Behörde (in Hamburg: Sozialbehörde – Amt für Gesundheit, Landesprüfungsamt für Heilberufe) daher bekannt. Die von der Behörde daraufhin veranlasste ärztliche Begutachtung ergab eine Sehschärfe von 0,1 auf dem rechten und von 0,3 auf dem linken Auge mit beidseitigen absoluten und relativen Ausfällen im zentralen 8° Gesichtsfeld. Außerhalb dieses Bereichs bestand beidäugiges normales Sehen bis in die Peripherie von mehr als 170°. Das Farberkennungsvermögen war eingeschränkt.
Die zuständige Behörde lehnte die Erteilung der begehrten Approbation als Arzt ab, erteilte aber stattdessen eine (befristete) beschränkte Berufserlaubnis nach §§ 2 Abs. 2, 10 BÄO. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hatte die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg Erfolg[2]. Ein durch das Verwaltungsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass der Kläger im Fachgebiet „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ geeignet sei, Patienten eigenständig nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln, ohne deren Wohl zu gefährden. Dies reichte nach Ansicht des Verwaltungsgerichts für die gesundheitliche Eignung im Rahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO aus.
Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hob das Hamburgische Oberverwaltungsgericht[3] die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab. Die Approbation setze grundsätzlich voraus, dass die gesundheitliche Eignung für sämtliche Fachgebiete ärztlicher Tätigkeit vorliege. Von diesem Grundsatz könne nur abgewichen werden, wenn die gesundheitliche Eignung in quantitativer Hinsicht für den weit überwiegenden Teil der Gebiete ärztlicher Tätigkeit, in qualitativer Hinsicht jedenfalls für die Ausübung elementarer Tätigkeiten innerhalb des Arztberufs gegeben sei. Der Kläger sei wegen seiner Augenerkrankung in der präzisen optischen Wahrnehmung und Beurteilung von Details, Strukturen, Farben, Formen, Mengen und/oder Abständen u. ä. so eingeschränkt, dass er ärztliche Tätigkeiten nicht stets nach den Regeln ärztlicher Kunst wahrnehmen könne und daher für den weit überwiegenden Teil der Gebiete ärztlicher Tätigkeit keine gesundheitliche Eignung aufweise. Daher komme nur die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs anstelle der (unbeschränkten) Approbation in Betracht.
Auf die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, das selbst keine Feststellungen zur gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Ausübung des Arztberufs in einem anerkannten Fachgebiet – hier psychosomatische Medizin und Psychotherapie – getroffen hatte[4].
2. Verständnis des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO im Lichte des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG: gesundheitliche Eignungsanforderung als mittelbare Benachteiligung
Das Bundesverwaltungsgericht teilt im Ausgangspunkt die Annahme der Vorinstanz, dass die Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO mehr als die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit in nur einem Fachgebiet verlange. Dies ergebe sich daraus, dass die einheitliche und umfassende Ausrichtung der ärztlichen Ausbildung und Prüfung sowie die Unteilbarkeit der Approbationserteilung das ärztliche Berufsbild prägten[5].
In Fällen, in denen die gesundheitliche Eignung eines Approbationsbewerbers aufgrund einer Behinderung i. S. des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eingeschränkt ist, hält das Bundesverwaltungsgericht ein Verständnis des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO, nach dem die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in nur einem Fachgebiet nicht zur Approbationserteilung ausreicht, allerdings für nicht in Einklang mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG stehend.
Dem Wahlrechtsausschluss- und dem Triage-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts[6] folgend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus[7], dass eine Benachteiligung i. S. von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bei einem Ausschluss behinderter Menschen von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt vorliege, soweit dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert werde: Eine Benachteiligung sei gegeben, wenn die Lebenssituation behinderter gegenüber der nichtbehinderter Menschen verschlechtert werde. Untersagt seien alle Ungleichbehandlungen, die für Behinderte zu einem Nachteil führten. Auch mittelbare Benachteiligungen, bei denen sich der Ausschluss von Betätigungsmöglichkeiten nicht als Ziel, sondern als typische Nebenfolge einer Maßnahme öffentlicher Gewalt darstellten, würden vom Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erfasst. Die Rechtfertigung einer Benachteiligung erfordere einen zwingenden Grund. Dieser liege vor, wenn einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten fehlten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts seien, wenn dem nicht durch Fördermaßnahmen oder Assistenzsysteme abgeholfen werden könne. Darüber hinaus könne eine Benachteiligung wegen einer Behinderung nur im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht und auf Grundlage einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung gerechtfertigt werden. Dem Gesetzgeber stehe insoweit nur ein geringer Handlungsspielraum zur Verfügung.
Gemessen an diesem Maßstab sei die Verweigerung der Approbation aufgrund gesundheitlicher Nichteignung wegen einer (Seh-)Behinderung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO eine mittelbare Benachteiligung, die auch nicht durch die Möglichkeit der Erteilung einer beschränkten ärztlichen Berufserlaubnis nach §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 1a BÄO kompensiert werde[8]. Dies gelte auch im Lichte der vorhergehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu sogleich unter III.), wonach die Erlaubniserteilung bei Bewerbern mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht dem Fristerfordernis nach § 10 Abs. 2 BÄO unterfalle. Die Benachteiligung liege darin, dass ohne umfassende Approbation einerseits die Möglichkeit zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs eingeschränkt sei, andererseits aber auch Nachteile bei der Bewerbung um eine ärztliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis anzunehmen seien[9].
Diese Benachteiligung von Bewerbern, deren gesundheitliche Eignung wegen einer (Seh-)Behinderung eingeschränkt ist, hält das Bundesverwaltungsgericht für nicht gerechtfertigt[10]. Dem Kläger fehle nicht die Fähigkeit zur Wahrnehmung des mit der Approbation vermittelten Rechts. Die Approbation berechtige zur Ausübung von Tätigkeiten im gesamten ärztlichen Spektrum, verpflichte aber nicht dazu. Vielmehr habe ein Arzt in jedem Einzelfall zu prüfen, ob er aufgrund seiner Fähigkeiten und der sonstigen Umstände in der Lage ist, seinen Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln – eine Verletzung dieser Pflicht sei straf-, zivil- und berufsrechtlich bewehrt. Der durch die Approbation vermittelte Berufszugang bestehe daher stets in den Grenzen des jeweiligen ärztlichen Könnens. Dementsprechend stelle die Weiterbildung zum Facharzt den Regelfall der ärztlichen Berufsausübung dar. Entspreche die ärztliche Tätigkeit in einem Fachgebiet der Form, in der eine Vielzahl von Ärzten das ihnen durch die Approbation vermittelte Recht auf Ausübung der Heilkunde wahrnehmen, dürfe einem (seh-)behinderten Absolventen, der die Heilkunde in einem Fachgebiet eigenverantwortlich und selbständig ausüben könne, die für die Wahrnehmung des durch die Approbation eröffneten unbeschränkten Berufszugangs unerlässliche gesundheitliche Voraussetzung nicht abgesprochen werden. Auch die Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht – hier in Gestalt des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Leibs und Lebens der Patienten – rechtfertige die Benachteiligung des Klägers nicht. Es fehle die tragfähige Grundlage für die Annahme der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Gefahrenlage für diese Verfassungsgüter, weil keine belastbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr bei Approbationserteilung an einen (seh-) behinderten Bewerber bestünden, sofern seine gesundheitliche Eignung für ein ärztliches Fachgebiet gegeben sei.
III. Vorhergehende Rechtsprechung zur gesundheitlichen Eignung bei Approbationserteilung, BVerwG, Urteil vom 9.12.1998 – 3 C 4/98
1. Keine Prüfung einer mittelbaren Benachteiligung wegen einer Behinderung
Bereits im Jahr 1998 hatte das Bundesverwaltungsgericht über eine vergleichbare Konstellation zu entscheiden, ohne dass jedoch deren gleichheitsrechtliche Dimension in den Fokus geraten war. Über die Gründe kann nur spekuliert werden. Möglicherweise war die jenem Fall zugrunde liegende Epilepsie des Klägers nicht als Behinderung i. S. von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erkannt worden, obwohl es auch im Jahr 1998 unzweifelhaft gewesen sein dürfte, dass eine Epilepsie eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist. Eine Rolle dürfte auch gespielt haben, dass die mittelbare Benachteiligung in der deutschen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der 1990er Jahre noch keine allgemeine Breitenwirkung erzielt hatte, sondern sich – insbesondere bezogen auf geschlechtsspezifische Benachteiligungen – noch in der rechtlichen Entwicklung befand[11].
Eine mittelbare Benachteiligung ist eine Ungleichbehandlung aufgrund eines durch Art. 3 Abs. 3 GG nicht verbotenen Anknüpfungspunktes, die sich allerdings in der gesellschaftlichen Wirklichkeit weitgehend nur auf eine Gruppe auswirkt, deren Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 3 GG strikt verboten ist. Bezogen auf das Merkmal Behinderung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss aus dem Jahr 1999 zum Testierausschluss schreib- und sprechunfähiger Personen[12] erstmalig eine rechtliche Regelung, die für eine wirksame Testamentserrichtung entweder eine lautsprachliche oder eine schriftliche Verständigungsmöglichkeit des Erblassers voraussetzte, u. a. wegen einer nicht gerechtfertigten mittelbaren Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen für verfassungswidrig erklärt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss die mittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, sondern darauf abgestellt, dass durch die Testiervorschriften schreib- und sprechunfähigen Behinderten ohne zwingenden Grund Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten würden, die anderen offenständen. Das Bundesverfassungsgericht sah hierin jedoch eine „Verschlechterung der Lebenssituation behinderter Menschen“[13]. Daraus wird deutlich, dass es die Perspektive einer mittelbaren Benachteiligung eingenommen hat, weil es die gesellschaftlichen Auswirkungen einer Ungleichbehandlung auf eine bestimmte Gruppe in seine Betrachtung einbezogen hat[14].
Dies vorausgeschickt, verwundert es nicht allzu sehr, dass das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1998 eine Prüfung anhand von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gar nicht vorgenommen hat. Das Urteil enthält lediglich die lapidare Feststellung, dass die beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten auf der Grundlage einer (beschränkten) Erlaubnis i. S. des § 2 Abs. 2 BÄO zwar geringer sein mögen als auf der Grundlage einer (unbeschränkten) ärztlichen Approbation[15], leitet daraus aber keine rechtliche Problematik ab. Das Bundesverwaltungsgericht sah es als im allgemeinen Bewusstsein verankert an, dass die Approbation die unbeschränkte Berechtigung zur Ausübung des Arztberufs beinhalte. Im Interesse der Rechtsklarheit durfte der Gesetzgeber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an diesem Gehalt der Approbation festhalten und gesundheitlich nicht uneingeschränkt geeignete Bewerber auf die Möglichkeit der Erlaubniserteilung verweisen.
2. Freiheitsrechtlicher Ansatz: Prüfung anhand von Art. 12 Abs. 1 GG
Im Fokus der Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts stand 1998 das Recht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Der u. a. an gesundheitliche Eignungsvoraussetzungen anknüpfende Erlaubnisvorbehalt für die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten wurde als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl angesehen[16]. Ein solcher Eingriff sei nur zulässig, wenn dies zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sei[17]. Das Bundesverwaltungsgericht bewegt sich hier auf der Linie der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts[18], wonach zwischen Berufsausübungsregelungen einerseits und Berufswahlregelungen andererseits unterschieden wird. Letztere werden in subjektive und objektive Berufswahlregelungen unterteilt. Die Anforderungen an die Rechtfertigung steigen je nach Eingriffsintensität: Während Berufsausübungsregelungen (Eingriff auf erster Stufe) vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden können, muss eine Rechtfertigung subjektiver Berufswahlregelungen (Eingriff auf zweiter Stufe) dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts, eine Rechtfertigung objektiver Berufswahlregelungen (Eingriff auf dritter Stufe) der Abwehr einer nachweisbaren oder höchstwahrscheinlichen Gefahr für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dienen. Die Anknüpfung der Erlaubniserteilung an gesundheitliche Anforderungen stellt eine subjektive Berufswahlregelung dar, sogar eine von besonderer Intensität, da das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen in zahlreichen Fällen nicht durch eine eigene Anstrengung der oder des Betroffenen beeinflusst werden kann. Insofern ist es stimmig, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Rechtfertigung dieses Eingriffs den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter fordert.
Davon ausgehend sprach das Bundesverwaltungsgericht dem Kläger zwar einen Anspruch auf Zugang zum ärztlichen Beruf zu, weil er trotz seiner Epilepsie ohne Fremd- oder Selbstgefährdung in bestimmten Bereichen heilkundlich tätig sein konnte, so dass eine Gefährdung der Volksgesundheit als besonders wichtigem Gemeinschaftsgut insoweit nicht zu befürchten war[19]. Allerdings hielt das Bundesverwaltungsgericht eine gemessen an den gesundheitlichen Limitationen des Klägers nur beschränkte Berufserlaubnis nicht für einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit, jedenfalls solange diese Erlaubnis keiner Befristung unterlag. Denn der Zugang zur ärztlichen Tätigkeit war auch durch die sachlich beschränkte Berufserlaubnis gewährleistet, die Berufswahl war in den Augen des Bundesverwaltungsgerichts also gar nicht betroffen. Die von der Approbation unterschiedliche beschränkte Erlaubnis hat das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Betrachtungsweise gleichsam auf eine Berufsausübungsregelung – also einen Eingriff auf erster Stufe – „geschrumpft“, für dessen Rechtfertigung es nur vernünftige Gründe des Gemeinwohls bedurfte[20]. Ein solcher Gemeinwohlgrund lag in den Augen des Bundesverwaltungsgerichts darin, dass die ärztliche Approbation im allgemeinen Bewusstsein eine unbeschränkte Berechtigung zur Ausübung des Arztberufs beinhaltete[21].
IV. Kritik
Das neue Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2025 ist im Ergebnis unbedingt zu begrüßen[22]. Es ist dem 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hoch anzurechnen, dass er die offensichtliche mittelbare Benachteiligung, die gesundheitliche Eignungsanforderungen für Menschen mit Behinderungen sind, am Beispiel der Regelungen zur ärztlichen Approbationserteilung ohne Wenn und Aber als solche benannt und geprüft hat[23]. Dennoch gibt das Urteil in einzelnen Punkten auch Anlass zu einer kritischen Betrachtung.
1. Verfassungskonforme Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO erforderlich
Erstens irritiert, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO stellt, wonach die Approbationserteilung voraussetzt, dass der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist. Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit hätte sich ausgehend von der Erkenntnis, dass gesundheitliche Eignungsanforderungen immer eine mittelbare Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen sind, aufdrängen müssen. Stattdessen geht das Bundesverwaltungsgericht – insoweit im Einklang mit seinem Urteil vom 9. Dezember 1998 – davon aus, dass die einheitliche Ausbildung und die uneingeschränkte Befugnis zur Heilkundeausübung das Berufsbild des (approbierten) Arztes prägen und daher ein (weites) Verständnis von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO, dass die gesundheitliche Eignung grundsätzlich für mehr als ein ärztliches Fachgebiet bestehen muss, nicht zu beanstanden sei[24]. Dies ist mit der folgenden verfassungsrechtlichen Analyse kaum in Einklang zu bringen. Denn jedenfalls mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bedarf ein solches Normverständnis ganz offensichtlich einer Korrektur. Anderenfalls wäre § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO verfassungswidrig und der Fall hätte im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden müssen. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO ist indessen ausreichend offen formuliert, dass eine verfassungskonforme Auslegung dieser Norm ohne weiteres möglich ist und der Sache nach durch das Bundesverwaltungsgericht auch vorgenommen wurde[25]. Trotzdem wäre es wünschenswert gewesen, wenn dies methodisch auch deutlich gemacht worden wäre.
2. Verweigerung der ärztlichen Approbation betrifft auch Freiheit der Berufswahl
Zweitens verhält sich das neue Urteil nicht eindeutig zu der in tatsächlicher Hinsicht so gut wie gleich gelagerten Entscheidung aus dem Jahr 1998. Auf diese Entscheidung wird zwar an zwei Stellen verwiesen, allerdings beide Male zustimmend als Beleg für die eigene Rechtsprechung, nämlich einerseits zur Frage der Unteilbarkeit der Approbation[26] und andererseits zur Möglichkeit der unbefristeten Erlaubniserteilung nach § 2 Abs. 2 BÄO[27]. Wünschenswert wäre es jedoch gewesen, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich von seinem Urteil aus dem Jahr 1998 distanziert hätte. Denn jenes ist im Lichte der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil aus dem Jahr 2025 umfassend zitierten neueren verfassungs- und auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung[28] im Ergebnis nicht mehr haltbar. In diesem Zusammenhang hätte insbesondere die Frage nach den freiheitsrechtlichen Grenzen des vom Bundesverwaltungsgericht auch in seinem neuen Urteil im Grundsatz befürworteten weiten Verständnisses der gesundheitlichen Eignung i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO erörtert werden können. Es darf bezweifelt werden, dass ein solches Verständnis den verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen für Eingriffe in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG standhält. Wie bei der gleichheitsrechtlichen Prüfung dürfen auch bei der Prüfung der Intensität eines Eingriffs in ein Freiheitsrecht – hier das des Art. 12 Abs. 1 GG – die gesellschaftlichen Folgen einer gesetzlichen Einschränkung nicht außer Acht bleiben[29]. Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Annahme einer mittelbaren Benachteiligung betonten zentralen Rolle der Approbation für das ärztliche Berufsbild spricht wenig für die Annahme, dass es sich bei der gesundheitlichen Eignungsanforderung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO lediglich um eine Berufsausübungsregelung handelt. Vielmehr stellt diese Anforderung eine zugangsbeschränkende Berufswahlregelung dar, die erheblich strengeren Rechtfertigungsanforderungen unterliegt. Diese dürften – insoweit im Gleichlauf zur Prüfung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG – nicht erfüllt sein, weil es an einer konkreten Gefahr für das wichtige Gemeinschaftsgut der Volksgesundheit bzw. für das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Leben und die körperliche Unversehrtheit von Patienten fehlte[30].
V. Weitere Auswirkungen
1. Gesundheitliche Eignungsanforderung stets mittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist in hohem Maß verallgemeinerungsfähig: Jede gesundheitliche Eignungsanforderung hat erhebliche Auswirkungen auf den Zugang von Menschen mit Behinderungen zur davon betroffenen Tätigkeit und stellt denknotwendig eine rechtfertigungsbedürftige mittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung dar. Gesetzgeberisch gibt es zwei Strategien, mit diesem Befund umzugehen. Entweder der Gesetzgeber erlässt detaillierte Regelungen, bei denen spezifische, auf die jeweiligen Tätigkeit und ihr Gefahrenpotential bezogene Gesundheitsanforderungen aufgestellt werden. Als Beispiele für diesen Regelungsansatz mag §§ 11 ff. der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) herhalten. Oder der Gesetzgeber erlässt eine eher unspezifische Regelung, die im Wege der verfassungskonformen Auslegung durch den Rechtsanwender „auf Linie“ gebracht werden muss. Als Beispiele sind § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO oder auch § 7 Nr. 7 BRAO zu nennen, wonach die Zulassung zum Rechtsanwalt bei nicht nur vorübergehender gesundheitlicher Unfähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, zu versagen ist[31]. Rechtsanwendern kommt hier die Aufgabe zu, die verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Normanwendung zu beachten.
2. Erfolgreiche berufsqualifizierende Prüfung mit Nachteilsausgleich als Indiz der gesundheitlichen Eignung für den angestrebten Beruf
Zuletzt sind auch Querbezüge zu den prüfungsrechtlichen Nachteilsausgleichen zu ziehen. Auf diese haben Prüflinge mit einer Behinderung einen verfassungsrechtlichen Anspruch; ihre Versagung erfordert nach Auffassung der Autorin einen zwingenden Grund, der nicht in der Behinderung selbst liegen darf[32]. Prüfungsrechtliche Nachteilsausgleiche sorgen für eine chancengleiche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen; dabei muss sichergestellt sein, dass der Prüfungszweck nicht verfehlt bzw. genauso erreicht wird, wie bei einer Ablegung der Prüfung ohne Nachteilsausgleich[33]. Schon daher ist besondere Vorsicht geboten, wenn einem Bewerber, der mit Nachteilsausgleich sämtliche Anforderungen einer berufsqualifizierenden Prüfung gemeistert hat, die gesundheitliche Eignung für die Berufsausübung gerade wegen der Behinderung, die mit dem Nachteilsausgleich ausgeglichen worden ist, abgesprochen wird. Würde man ihm nach erfolgreicher Prüfung nun den Berufszugang wegen gesundheitlicher Nichteignung versagen bzw. einschränken, nähme man mit der einen Hand wieder weg, was man mit der anderen Hand doch gerade in Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Anspruchs gegeben hatte. Dies ist widersinnig. Im Ausgangsfall des besprochenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2025 (Az.: BVerwG 3 C 17.23) mussten also alle verfassungsrechtlichen Alarmleuchten blinken, weil gerade der Umstand, dass die medizinische Staatsprüfung mit Nachteilsausgleich erfolgreich absolviert worden war, von der zuständigen Behörde zum Anlass genommen wurde, die gesundheitliche Eignung des Antragstellers im Rahmen der Approbationserteilung vertieft zu überprüfen. Es ist zu hoffen, dass Behörden bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung in vergleichbaren Fällen zukünftig weniger misstrauisch an die Sache herangehen. Die erfolgreiche Absolvierung einer berufsqualifizierenden Prüfung mit Nachteilsausgleich ist nämlich gerade ein Indiz dafür, dass ein Bewerber auch für die Ausübung des gewählten Berufs gesundheitlich geeignet sein muss.
Beitrag von Dr. Anna-Miria Fuerst, LL.M. (Georgetown University, Washington, D.C.), Richterin am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Lüneburg
Fußnoten
[1] Bereits veröffentlichte Anmerkungen: Dörig, jM 2026, 83; Liebler, jurisPR-BVerwG 09/2026 Anm. 3; Mittag, NVwZ 2026, 521.
[2] VG Hamburg, Urt. v. 07.01.2021 - 17 K 1713/20 -, nicht veröffentlicht.
[3] Hamb. OVG, Urt. v. 09.11.2023 - 3 Bf 64/21 -, juris.
[4] Vgl. Liebler, jurisPR-BVerwG 9/2026 Anm. 3.
[5] BVerwG, Urt. v. 06.11.2025 - 3 C 17.23 -, juris Rn. 11 f.
[6] Beschl. v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, juris Rn. 55 ff.; Beschl. v. 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20 -, juris Rn. 91 ff.
[7] Zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 06.11.2025 - 3 C 17.23 -, juris Rn. 14 f.
[8] BVerwG, Urt. v. 06.11.2025 - 3 C 17.23 -, juris Rn. 17 f.
[9] BVerwG, Urt. v. 06.11.2025 - 3 C 17.23 -, juris Rn. 19.
[10] Zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 06.11.2025 - 3 C 17.23 -, juris Rn. 20 ff.
[11] Vgl. nur Baer/Markard, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 429 f. unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 - (Hamburger Ruhegeldgesetz); Beschl. v. 18.11.2003 - 1 BvR 302/96 - (Mutterschaftsgeld II).
[12] BVerfG, Beschl. v. 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94.
[13] BVerfG, Beschl. v. 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94 -, juris Rn. 55.
[14] Vgl. Fuerst, Behinderung zwischen Diskriminierungsschutz und Rehabilitationsrecht, 2008, S. 33.
[15] BVerwG, Urt. v. 09.12.1998 - 3 C 4/98 -, juris Rn. 37.
[16] Ebenso für die Heilpraktikererlaubnis BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 3 C 26.11 -, juris Rn. 15.
[17] BVerwG, Urt. v. 09.12.1998 - 3 C 4/98 -, juris Rn. 30.
[18] BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 - (Apotheken-Urteil); zur klassischen Stufenlehre des BVerfG z.B. Mann, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Rn. 125 ff.
[19] BVerwG, Urt. v. 09.12.1998 - 3 C 4/98 -, juris Rn. 30.
[20] BVerwG, Urt. v. 09.12.1998 - 3 C 4/98 -, juris Rn. 31 ff.; 36.
[21] BVerwG, Urt. v. 09.12.1998 - 3 C 4/98 -, juris Rn. 37; anders hat das BVerwG einige Jahre später im Urt. v. 13.12.2012 - 3 C 26.11 – zur Frage der Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis an eine blinde Klägerin entschieden, wo es der Klägerin einen Anspruch auf Erlaubniserteilung zuerkannte. Dort argumentierte das BVerwG allerdings damit, dass für Heilpraktiker kein gesetzlich fixiertes Berufsbild bestehe. Auch fehlte eine gesetzliche Alternative zur Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, insofern lag der Fall anders als bei der ärztlichen Approbation/Erlaubnis.
[22] So auch Mittag, NVwZ 2026, 521, 522; Dörig, jM 2026, 83, 84.
[23] Vgl. auch Mittag, NVwZ 2026, 521.
[24] BVerwG, Urt. v. 06.11.2025 - 3 C 17.23 -, juris Rn. 12.
[25] Im Urt. v. 13.12.2012 - 3 C 26.11 - juris Rn. 19 hat das BVerwG die gesundheitliche Eignungsanforderung nach § 2 Abs. 1 Buchs. g der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprGDV 1) umstandslos u.a. mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungskonform ausgelegt.
[26] BVerwG, Urt. v. 06.11.2025 - 3 C 17.23 -, juris Rn. 12.
[27] BVerwG, Urt. v. 06.11.2025 - 3 C 17.23 -, juris Rn. 18.
[28] Hier insbes. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 3 C 26.11 -, das Dörig für in einer Linie mit dem aktuellen Approbationsurteil hält, jM 2026, 83, 84.
[29] Mittag, NVwZ 2026, 521, 522 geht in diesem Zusammenhang von einem „liberalen Freiheitsverständnis“ des BVerwG aus.
[30] So auch Mittag, NVwZ 2026, 521, 522.
[31] Ebenso § 2 Abs. 1 Buchs. g HeilprGDV 1, der BVerwG Urt. v. 13.12.2012 - 3 C 26.11 – zugrunde lag.
[32] Fuerst, Schreibzeitverlängerung, Prüfungszweck, Nachteilsausgleich und sogenanntes Dauerleiden im Lichte des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG – Zugleich Anmerkung zu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - OVG 5 S 13/25 -; Beitrag A12-2025, S. 11 unter www.reha-recht.de; 30.07.2025.
[33] Fuerst, a.a.O. S. 4 f. m. w. N.; Fuerst, Gute Behinderungen ins Töpfchen, schlechte ins Kröpfchen – Prüfungsrechtliche Nachteilsausgleiche im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, VerfBlog, 2026/2/12, https://verfassungsblog.de/diskriminierung-behinderung-nachteilsausgleich-examen, DOI: 10.59704/6e47ba04e84c14b1.
Stichwörter:
Sehbehinderung, Art. 3 GG, mittelbare Diskriminierung, Teilhabe am Arbeitsleben, Benachteiligung
Kommentare (0)
Keine Kommentare gefunden!