07.07.2023 A: Sozialrecht Janßen: Beitrag A8-2023

Nachteilsausgleiche für hörbeeinträchtigte Studierende in Prüfungen des Medizinstudiums – Anmerkung zum Urteil des VG Berlin vom 26. Januar 2022, 12 K 157.19

Die Autorin Christina Janßen (Universität Kassel) bespricht in diesem Beitrag eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, das über die Gewährung von Nachteilsausgleichen für eine Studentin mit Hörbeeinträchtigungen in Prüfungen des Medizinstudiums zu entscheiden hatte. Die Klägerin wendete sich gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses der Hochschule, ihr zwar einen Nachteilsausgleich in Form der Verwendung einer drahtlosen Signalübertragungsanlage in Studienprüfungen zu gewähren, eine Zeitverlängerung sowie den Einsatz eines Schriftdolmetschenden oder einer Kommunikationsassistentin bzw. eines -assistenten jedoch abzulehnen. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Gewährung einer Kommunikationsassistenz und erachtete die Ablehnung der beantragten Zeitverlängerung für Prüfungen sowie den Einsatz eines Schriftdolmetschenden für rechtmäßig. Nach einer Darstellung von Sachverhalt und Entscheidungsgründen befasst sich die Autorin in der Würdigung mit verschiedenen Aspekten des Urteils. Dabei geht sie auf die verfassungsrechtliche Verortung des Nachteilsausgleichs für Studierende mit Behinderung ein, befasst sich mit dem Verhältnis von Prüfungsrecht und Behindertengleichstellungsrecht und schließlich mit der Anwendbarkeit der UN-Behindertenrechtskonvention.

(Zitiervorschlag: Janßen: Nachteilsausgleiche für hörbeeinträchtigte Studierende in Prüfungen des Medizinstudiums – Anmerkung zum Urteil des VG Berlin vom 26. Januar 2022, 12 K 157.19; Beitrag A8-2023 unter www.reha-recht.de; 07.07.2023)

I. Thesen der Autorin

Verfassungsrechtlicher Maßstab für Entscheidungen über Nachteilsausgleiche ist Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG). Hieraus ergibt sich ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Nachteilsausgleiche.

Ein Nachteilsausgleich muss einen behinderungsbedingten Nachteil hinlänglich kompensieren. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, mehrere Maßnahmen des Nachteilsausgleichs gleichzeitig zu gewähren. Nachteilsausgleiche sind zudem nicht auf die in den Prüfungsordnungen genannten Maßnahmen begrenzt.

Das Behindertengleichstellungsrecht ist neben den prüfungsrechtlichen Vorschriften anwendbar. Die Regelungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) sowie der Landesbehindertengleichstellungsgesetze können den Anspruch auf Nachteilsausgleiche in Prüfungen konkretisieren.

II. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Ein Cochlea-Implantat mit Signalübertragungsanlage ist bei einer hochgradig schwerhörigen Medizinstudentin als Nachteilsausgleich in mündlich abzulegenden Prüfungen unzureichend.

Die Inanspruchnahme eines Kommunikationsassistenten, der in mündlichen Prüfungen des Medizinstudiums alle Aussagen mündlich simultan wiederholt, ist eine geeignete Form des Nachteilsausgleichs.

Der zusätzliche Einsatz eines Schriftdolmetschers in den mündlich abzulegenden Prüfungen ist unzulässig. Er beeinträchtigt die Abprüfung der für den Arztberuf maßgeblichen Fähigkeiten und begründet darüber hinaus eine Überkompensation der Beeinträchtigung.

III. Der Sachverhalt

Die seit ihrer Geburt hochgradig schwerhörige Klägerin studiert im siebten Fachsemester im Modellstudiengang Medizin und beantragte beim zuständigen Prüfungsausschuss Nachteilsausgleiche für die verbleibenden Prüfungen. In einem Ohr trägt sie ein Hörgerät und im anderen Ohr ein Cochlea-Implantat und ist damit eingeschränkt hörfähig. Mit ihrem Antrag begehrte die Klägerin den Einsatz einer drahtlosen Signalübertragungsanlage, welche über einen Sender mit installiertem Mikrofon Tonsignale zu einem Empfänger im Ohr überträgt. Diese sei bei den mündlich abzulegenden Prüfungen erforderlich, um die Sprache des Gegenübers zu verdeutlichen und um Störgeräusche zu unterdrücken. Zudem beantragte sie eine Zeitverlängerung sowie situationsabhängig den Einsatz eines Schriftdolmetschers oder eines Kommunikationsassistenten. Dies sei zusätzlich erforderlich, da die Signalübertragungsanlage ausweislich eines ärztlichen Gutachtens nur dann geeignet sei, wenn lediglich eine weitere Person an der Kommunikation mit der Klägerin beteiligt ist.

Die Beklagte gestattete der Klägerin lediglich den Einsatz einer Signalübertragungsanlage für alle verbleibenden Prüfungen des Medizinstudiums. Im Übrigen lehnte sie den Antrag ab. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen belegten nicht in hinreichendem Umfang, weshalb eine Zeitverlängerung sowie der Einsatz eines Schriftdolmetschers oder Kommunikationsassistenten für die Prüfungen erforderlich sei. Der Antrag auf Nachteilsausgleich müsse sich zudem auf eine konkrete Prüfung beziehen und dürfe nicht pauschal für alle Prüfungen gestellt werden.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung des Bescheids, soweit der Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs abgelehnt wurde, sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihr eine Verlängerung der Prüfungszeit für alle Prüfungen sowie den Einsatz eines Kommunikationsassistenten oder Schriftdolmetschers für alle mündlichen und mündlich-praktischen Prüfungen zu gestatten.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beeinträchtigungen der Klägerin stellten ein Dauerleiden dar, für das kein Nachteilsausgleich gewährt werden dürfe. Der Arztberuf erfordere zwingend die Fähigkeit zu hören. Die kommunikativen Fähigkeiten für notwendige Gespräche zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten würden bereits im Medizinstudium abgeprüft. Durch den Einsatz eines Schriftdolmetschers werde daher der Prüfungszweck vereitelt.

IV. Die Entscheidung

Das VG Berlin gab der Klage insoweit statt, als dass es die Beklagte dazu verpflichtete, der Klägerin die Unterstützung durch einen Kommunikationsassistenten in allen mündlich abzulegenden Prüfungen zu gewähren. Die Ablehnung des darauf gerichteten Antrags sei rechtswidrig und der Bescheid insoweit aufzuheben.

Als Anspruchsgrundlagen auf Nachteilsausgleiche benennt das VG zunächst § 37 der Rahmenordnung für Studium und Prüfung (RASP) der beklagten Universität sowie § 10 Abs. 1 der einschlägigen Prüfungsordnung. Der Anspruch auf Nachteilsausgleiche sei Ausdruck des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz gebiete es, dass Prüfungsbedingungen für alle Prüflinge möglichst gleich sein müssen. Einheitliche Prüfungsbedingungen können aber die Chancengleichheit der Prüflinge verletzen, die insbesondere aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung darin beeinträchtigt sind, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen. Diese Prüflinge haben aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgend Anspruch auf geeignete Nachteilsausgleiche. Die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs müssen so beschaffen sein, dass sie die bestehenden Nachteile vollständig ausgleichen, dürfen aber nicht darüber hinausgehen und dem Prüfling damit ungerechtfertigte Vorteile verschaffen („Überkompensation“). Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit, die nicht nur die Darstellung der Leistungsfähigkeit, sondern jene Fähigkeiten betreffen, die in der Prüfung gerade festgestellt werden sollen, begründen keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Ob eine Beeinträchtigung auch Fähigkeiten betrifft, die in der Prüfung abgeprüft werden sollen, hänge vom Gegenstand und von den Zielen der Prüfung ab. Entscheidend sei dabei auch, ob die abzuprüfenden Fähigkeiten für das Berufsbild wesentlich sind und ob die Beeinträchtigung im späteren Berufsleben ausgeglichen werden kann. Die Klägerin habe demnach Anspruch auf Nachteilsausgleich in Form des Einsatzes eines Kommunikationsassistenten.

Sie habe den Nachteilsausgleich zunächst vorschriftsmäßig beantragt. Der einschlägigen Prüfungsordnung lasse sich nicht entnehmen, dass ein Antrag auf Nachteilsausgleich nur auf eine bestimmte Prüfung bezogen sein dürfe.

Bei der Schwerhörigkeit der Klägerin handele es sich auch um eine Beeinträchtigung, die einem Nachteilsausgleich zugänglich sei. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei der Beeinträchtigung um ein Dauerleiden handele. Entscheidend sei vielmehr, dass das Dauerleiden, sprich die Beeinträchtigung, keine Fähigkeit betrifft, die abgeprüft werden soll. Zwar sei die Hörfähigkeit für den Arztberuf grundsätzlich wesentlich. Die mündlich abzulegenden Prüfungen im Medizinstudium dienten aber dazu, die medizinischen Fähigkeiten und nicht die Hörfähigkeit zu überprüfen.

Die Beeinträchtigung der Klägerin werde nicht hinreichend durch das Hörgerät sowie durch das Cochlea-Implantat mit Signalübertragungsanlage kompensiert. Erstens komme es durch den Einsatz der Signalübertragungsanlage zu einem nicht hinnehmbaren Zeitverlust, da die Klägerin den Prüferinnen und Prüfern die Funktionsweise des Hilfsmittels zunächst erklären müsse und die Prüferinnen und Prüfer das Mikrofon zunächst anbringen und anschalten müssen. Bei Prüfungsformaten, in denen die Zeit für alle Prüflinge einheitlich gestoppt wird, könne diese Zeit nicht aus der Prüfungszeit herausgerechnet werden, wodurch es zu einem Nachteil für die Klägerin komme. Zweitens sei gerade bei den mündlich-praktischen Prüfungen manchmal auch die Kommunikation mit mehreren Personen erforderlich. Die Signalübertragungsanlage verfüge aber lediglich über ein Mikrofon und ermögliche folglich auch nur die Kommunikation mit einer weiteren Person.

Der Einsatz eines Kommunikationsassistenten, der simultan alle Aussagen der Simulationspatientinnen und -patienten und der Prüferinnen und Prüfer wiederholt, führe zur vollen Kompensation der Hörbeeinträchtigung. Dadurch wäre die Wahrnehmung sämtlicher Aussagen durch die Klägerin sichergestellt, auch wenn mehr als eine Person an einem Gespräch teilnimmt. Es entstehe im Vergleich zur Nutzung einer Signalübertragungsanlage kein nennenswerter Zeitverlust, zumal die Prüferinnen und Prüfer nicht in die Nutzung eines Hilfsmittels eingebunden wären. Zudem erscheine es nicht ausgeschlossen und auch praktisch umsetzbar, dass die Klägerin auch in ihrem späteren Arztberuf durch einen Kommunikationsassistenten unterstützt werden kann. Die Beeinträchtigung werde durch diesen Nachteilsausgleich nicht überkompensiert.

Die Ablehnung der beantragten Zeitverlängerung sowie des Schriftdolmetschers durch die Beklagte sei hingegen rechtmäßig. Eine Zeitverlängerung stelle keine geeignete Maßnahme des Nachteilsausgleichs dar. Für die schriftlichen Prüfungen sei die Zeitverlängerung schon allein deshalb nicht erforderlich, da die Klägerin für diese Prüfungen nicht gut hören können müsse. Dass der Wortschatz und das Textverständnis der Klägerin wie von ihr behauptet eingeschränkt sei und sie daher auch bei schriftlichen Prüfungen Schwierigkeiten habe, ergebe sich aus den von ihr vorgelegten Bescheinigungen nicht eindeutig. Auch bei mündlichen Prüfungen benötige die Klägerin keine Zeitverlängerung. Das Gericht könne eine Zeitverlängerung ohnehin nicht pauschal ohne Bezug zu einer konkreten Prüfung festlegen.

Der begehrte Einsatz eines Schriftdolmetschers sei ebenfalls keine geeignete Form des Nachteilsausgleichs. Hierdurch würde der Zweck der mündlich abzulegenden Prüfungen im Medizinstudium vereitelt, die praktische Entscheidungsfähigkeit und Auffassungsgabe des Prüflings festzustellen. Durch den Einsatz eines Schriftdolmetschers würde es der Klägerin ermöglicht, nicht sofort auf eine Prüfungsfrage zu reagieren und mit ihrer Antwort so lange zu warten, bis diese schriftlich fixiert wurde. In Anbetracht ihres durch das Hörgerät und Cochlea-Implantat eingeschränkt vorhandenen Hörvermögens hätte sie damit mehr Zeit, um sich eine Antwort zu überlegen und sich die Frage vor der Beantwortung noch einmal in schriftlicher Form zu vergegenwärtigen. Es würde zu einem unzulässigen Vorteil gegenüber den Mitprüflingen kommen. Ein Anspruch auf den zusätzlichen Einsatz eines Schriftdolmetschers lasse sich auch nicht aus dem Landesgleichberechtigungsgesetz Berlin (LGBG) ableiten. Das LGBG sei im Fall der Klägerin nicht anwendbar, da es durch die prüfungsrechtlichen Spezialvorschriften abgedungen werde.

In der Nichtbewilligung eines Schriftdolmetschers liege auch kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG. Es sei schon keine Benachteiligung ersichtlich, da der Klägerin für den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile der Einsatz eines Kommunikationsassistenten gestattet wurde. Ein etwaiger Nachteil würde zudem auch durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt.

Ein Anspruch auf die Bereitstellung eines Schriftdolmetschers folge ferner nicht aus Art. 24 Abs. 3 S. 2 lit. c UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Die Vorschrift sei nicht unmittelbar anwendbar, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Aus der Formulierung der Norm lasse sich schließen, dass die Vertragsstaaten sich lediglich auf ein gemeinsames Ziel ausrichten wollten, ohne dabei eine bestimmte Art und Weise der Zielerreichung festzulegen.

V. Würdigung/Kritik

Die Entscheidung greift die Frage auf, wie Nachteilsausgleiche ausgestaltet sein müssen, um auf der einen Seite die durch eine Beeinträchtigung bestehenden Nachteile vollständig auszugleichen und um auf der anderen Seite die Chancengleichheit für die Mitprüflinge zu wahren.

Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur dürfen Nachteilsausgleiche nur dann gewährt werden, wenn behinderungsbedingte Nachteile bestehen, die nicht die in der Prüfung zu ermittelnde Leistungsfähigkeit betreffen, sondern nur deren Nachweis.[1] Als diskriminierend wird in dem Zusammenhang insbesondere die noch immer vorherrschende Rechtsprechungslinie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bewertet, wonach bei Vorliegen eines „persönlichkeitsbedingten Dauerleidens“ kein Nachteilsausgleich bewilligt werden dürfe.[2] Diese Praxis ist vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und der UN-BRK nicht hinnehmbar. Interessant ist, dass das Konstrukt des Dauerleidens in der Regel eher bei psychischen Beeinträchtigungen für ablehnende Entscheidungen herangezogen wird.[3] Im vorliegenden Fall hatte die Prüfungsbehörde sich aber darauf berufen, dass es sich bei der Hörbeeinträchtigung um ein nicht ausgleichsfähiges Dauerleiden handele. Die Hörfähigkeit sei für den Arztberuf wesentlich. Entscheidend ist aber nicht die Hörfähigkeit, sondern neben den medizinischen Kompetenzen die Fähigkeit mit den Patientinnen und Patienten zu kommunizieren. Dies ist auch mit Kommunikationshilfen (vgl. § 3 KHV) oder Hilfsmitteln möglich.

1. Verfassungsrechtliche Verortung des Nachteilsausgleichs

Die meisten Gerichte stützen sich in ihren Entscheidungen über Nachteilsausgleiche auf den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG.[4] Art. 3 GG beinhaltet in Abs. 3 S. 2 aber ein spezifisches Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung. Dieses ist gegenüber Art. 3 Abs. 1 GG vorrangig anzuwenden, sodass bei einer Benachteiligung, die unmittelbar oder mittelbar an eine Behinderung anknüpft, Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG Maßstab sein muss.[5]

a) Verfassungsunmittelbarer Anspruch in Bezug auf das „ob“ eines Nachteilsausgleichs gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG

Gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Neben der abwehrrechtlichen Dimension ergibt sich aus der Norm auch ein Förderauftrag an den Staat, auf die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen hinzuwirken.[6]

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG liegt eine Benachteiligung gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG

„[…] nicht nur bei Maßnahmen vor, die die Situation von Behinderten wegen der Behinderung verschlechtern. Eine Benachteiligung kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird.“[7]

Hiermit wurde bereits 1997 der Sache nach eine Pflicht zu den später in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verankerten angemessenen Vorkehrungen anerkannt.[8] Gemäß Art. 2 U-Abs. 4 UN-BRK sind angemessene Vorkehrungen notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Die Versagung von angemessenen Vorkehrungen stellt eine Dis­kriminierung dar (Art. 2 U-Abs. 3 UN-BRK), die gemäß Art. 5 Abs. 2 UN-BRK verboten ist. Bei den angemessenen Vorkehrungen sowie bei den Fördermaßnahmen nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG kann es sich auch um Nachteilsausgleiche in Prüfungen handeln. Laut Ennuschat lässt sich aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG wie aus Art. 5 Abs. 2 UN-BRK ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Nachteilsausgleiche ableiten. Dieser Anspruch beschränkt sich jedoch nur auf die Frage des „ob“.[9] Das heißt, es besteht kein Anspruch auf ganz konkrete Maßnahmen („wie“).

Trotz seiner großen Bedeutung in Bezug auf Nachteilsausgleiche für Studierende mit Beeinträchtigungen wird Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG in der Entscheidung des VG Berlin lediglich als „Hilfsargument“ herangezogen, indem das Gericht am Ende seiner Entscheidung betont, dass in der verweigerten Gewährung des Nachteilsausgleichs „auch kein Verstoß“ gegen Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG liege.

b) Auswahlermessen hinsichtlich der konkreten Maßnahme des Nachteilsausgleichs

Die konkrete Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs liegt im Ermessen der Prüfungsbehörde. Vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ist dabei entscheidend, dass der durch die Beeinträchtigung entstehende Nachteil hinlänglich kompensiert wird. Es muss gleichzeitig aber noch gewährleistet sein, dass das Ziel der jeweiligen Prüfung auch mit dem Nachteilsausgleich erreicht werden kann.[10] Um die Chancengleichheit der Mitprüflinge nicht zu verletzen, darf die Beeinträchtigung nicht überkompensiert werden.[11] Bei der Entscheidung über die jeweilige Maßnahme sind die Antragstellenden einzubeziehen.[12] Ob die beeinträchtigungsbedingten Nachteile der Klägerin im vorliegenden Fall durch den Einsatz einer Kommunikationsassistenz bereits hinlänglich kompensiert werden, wird in der Entscheidung nicht abschließend deutlich, da nicht herausgearbeitet wird, aus welchen Gründen zusätzlich eine Zeitverlängerung sowie der Einsatz eines Schriftdolmetschers erforderlich sein soll. Laut dem Deutschen Schwerhörigenbund e.V. hängt es stark von der individuellen Gesprächssituation ab, welche Kommunikationshilfen benötigt werden.[13] Es ist somit beispielsweise denkbar, dass die Klägerin aufgrund ihrer Beeinträchtigung in bestimmten Situationen (z. B. bei starkem Lärm) auch mit Unterstützung durch einen Kommunikationsassistenten nicht in der Lage ist, ihr Gegenüber zu verstehen. Weiterhin ist fraglich, weshalb keine Gestaltung der Prüfungen möglich sein soll, in denen die Klägerin ihre Signalübertragungsanlage nutzt. Wird die Prüfungszeit für alle Prüflinge einheitlich gestoppt, wäre es z. B. denkbar, sie zum Schluss zu prüfen, damit sie vorab ausreichend Zeit hat, den Prüferinnen und Prüfern die Funktionsweise zu erklären. Zudem ist auch die Aussage, dass die Studentin für schriftliche Prüfungen nicht gut hören können müsse, zu hinterfragen. Auch in schriftlichen Prüfungen kommt es regelmäßig zu mündlicher Kommunikation, z. B. wenn die Prüfenden vorab den Ablauf erklären oder Rückfragen zu den Aufgabenstellungen geklärt werden.

Sofern das Verwaltungsgericht auf unzureichende Nachweise der Klägerin verweist, hätte es selbst aktiv werden müssen und entweder Nachweise nachfordern oder selbst ein entsprechendes Gutachten beauftragen müssen. Die Verwaltungsgerichte sind gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO dazu verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und diesen „erschöpfendend“ aufzuklären.[14]

2. Verhältnis prüfungsrechtlicher Vorschriften zum Behindertengleichstellungsrecht

Kritisch ist auch der Umgang des VG Berlin mit den Vorschriften des Landesgleichberechtigungsgesetzes Berlin zu bewerten.

Das VG Berlin bezieht das LGBG nicht in seine Entscheidung ein und begründet dies damit, dass es sich bei den prüfungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere § 37 S. 1 der Rahmenordnung für Studium und Prüfung – RASP) und der einschlägigen Prüfungsordnung um Spezialvorschriften handele, die den Anwendungsbereich von § 13 Abs. 2 LGBG verdrängen. Dies kann aber in Frage gestellt werden. Voraussetzung für die Annahme eines Spezialitätsverhältnisses ist, dass zwei Normen derselben Rangstufe die gleiche Frage abweichend regeln.[15] Die Normen müssten damit den gleichen Gegenstand regeln, aber unterschiedliche Rechtsfolgen anordnen.[16] Die Regelungen des LGBG stehen aber bereits auf einer höheren Rangstufe als die RASP (Satzung), sodass der Lex-Specialis-Grundsatz in dem Fall nicht einschlägig ist. Darüber hinaus stehen die Normen in keinem Konkurrenzverhältnis, sondern sind nebeneinander anwendbar, da sich ihre Rechtsfolgen nicht gegenseitig ausschließen.

Zunächst sind grundsätzlich sowohl § 37 S. 1 RASP als auch § 13 LGBG auf Prüfungssituationen anwendbar, auch wenn § 13 LGBG keinen expliziten Anspruch auf Nachteilsausgleiche in Hochschulprüfungen beinhaltet. Bei den staatlichen Hochschulen handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 S. 1 BerlHG) und damit auch um die vom LGBG adressierten öffentliche Stellen i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 LGBG. Gemäß § 13 Abs. 2 LGBG haben hörbehinderte Menschen (gehörlose, ertaubte, schwerhörige, taubblinde und hörsehbehinderte Menschen) und sprachbehinderte Menschen zur Wahrnehmung eigener Rechte das Recht, mit öffentlichen Stellen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Das Ablegen einer Hochschulprüfung dient der Wahrnehmung eigener Rechte, sodass hörbeeinträchtigte Studierende auch in Prüfungssituationen einen Anspruch auf Kommunikationshilfen nach § 13 Abs. 2 LGBG haben. Gemäß § 37 S. 1 der RASP ist es einer zu prüfenden Person zu gestatten, gleichwertige Leistungen in einer anderen Form, zu einem anderen Prüfungszeitpunkt oder in einer verlängerten Bearbeitungszeit zu erbringen, wenn sie nachweist, dass sie wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, eine Leistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Zeit abzulegen. Der Einsatz von Kommunikationshilfen wird in § 37 RASP nicht genannt. Wie oben bereits erwähnt, handelt es sich beim Anspruch auf Nachteilsausgleiche aber um einen verfassungsunmittelbaren Anspruch. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1977 klargestellt, dass sich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit ein Anspruch auf Nachteilsausgleiche ergeben kann, wenn die einfachrechtlichen Regelungen lückenhaft sind.[17] Der Anspruch auf Nachteils­ausgleich darf im vorliegenden Fall daher nicht auf die in § 37 S. 1 RASP genannten Formen begrenzt werden, sondern schließt alle Maßnahmen ein, durch die der behinderungsbedingte Nachteil hinlänglich kompensiert wird und damit bei Bedarf auch Kommunikationshilfen. Die Regelungen des BGG sowie der Landesbehindertengleich­stellungsgesetze beinhalten spezifische Regelungen zur Barrierefreiheit sowie zu angemessenen Vorkehrungen in verschiedenen Lebensbereichen und beim Vorliegen verschiedener Beeinträchtigungen. Sie können damit auch herangezogen werden, um den Anspruch auf Nachteilsausgleiche in Prüfungen zu konkretisieren. Im vorliegenden Fall hätte das Verwaltungs­gericht § 13 Abs. 2 LBGB damit in seine Entscheidung einbeziehen müssen, zumal die Klägerin auch aus dieser Norm bereits einen Anspruch auf Kommunikationshilfen ableiten kann. 

3. Art. 24 UN-BRK als Auslegungshilfe für prüfungsrechtliche Vorschriften

Weiterhin ist der Umgang des VG Berlin mit der UN-BRK zu kritisieren. Art. 24 Abs. 3 S. 2 lit. c UN-BRK sei nicht unmittelbar anwendbar, da die Norm nicht hinreichend bestimmt sei. Die Vertragsstaaten hätten sich damit nur auf ein gemeinsames Ziel ausgerichtet und die Vertragsstaaten müssten zunächst gesetzgeberische Maßnahmen ergreifen, um die Vorschrift umzusetzen. Damit fügt sich die Entscheidung in die bisherige Rechtsprechungslinie zu Art. 24 UN-BRK ein.[18]

Von der fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit einer völkervertraglichen Norm darf aber nicht auf ihre generelle Nicht-Anwendbarkeit geschlossen werden.[19] Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG sind völkerrechtliche Verträge vielmehr bei der Auslegung des Verfassungsrechts und des einfachen Rechts heranzuziehen und zwar nach dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes so, dass innerhalb der methodischen Grenzen Konflikte mit völkerrechtlichen Verpflichtungen möglichst nicht entstehen.[20] Das VG Berlin hätte Art. 24 UN-BRK somit zumindest bei der Auslegung der prüfungsrechtlichen Vorschriften heranziehen müssen.[21]

VI. Fazit

Das Urteil zeigt anschaulich die Komplexität der Entscheidungen über Nachteilsausgleiche auf. Gerade hörbeeinträchtigte Studierende können auf mehrere Maßnahmen des Nachteilsausgleichs angewiesen sein, da die auditive Aufnahmefähigkeit stark von der individuellen Gesprächssituation abhängt. Es ist daher wichtig, die Umstände im jeweiligen Einzelfall umfassend zu würdigen und die Entscheidung im Dialog mit den Antragstellerinnen und Antragstellern zu treffen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 U-Abs. 4 UN-BRK.

Auch für Menschen mit Hörbeeinträchtigungen muss der Weg in ein Medizinstudium offenstehen. Gerade für gehörlose oder hörbeeinträchtigte Patientinnen und Patienten, die selbst auf Kommunikationshilfen oder auf die Nutzung von Gebärdensprache angewiesen sind, kann es hilfreich sein, wenn die Medizinerinnen und Mediziner selbst mit diesen Hilfsmitteln vertraut sind oder sogar die Gebärdensprache beherrschen.

Beitrag von Christina Janßen, LL.M., Universität Kassel

Fußnoten

[1] OVG Thüringen, Beschl. v. 17.05.2010, 1 EO 854/10, Rn. 36 – juris; VG Berlin, Urt. v. 20.09.2017, 12 K 488.16, Rn. 18 – juris; OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2021, 6 B 986/21, Rn. 10 ff. - juris; VG Freiburg, Urt. v. 05.08.2021, 1 K 3332/20, Rn. 40 ff. – juris; VG Mannheim, Beschl. v. 09.03.2015, 9 S 412/15, Rn. 5 – juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 24.06.2019, 2 ME 570/19 – Rn. 15 – juris; Ennuschat, Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen – Prüfungsrechtliche Bausteine einer inklusiven Hochschule, S. 78 f.; Jeremias, in: Niehues, Prüfungsrecht, Rn. 301e ff.; Quapp, DVBl. 2018, S. 80 (82); Jeremias, NVwZ 2019, S. 839 (840 f.), m. w. N.

[2] Und zwar unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs: VG Freiburg, Beschl. v. 30.08.2007, 2 K 1667/07, Rn. 8 f. – juris; VG Würzburg, Urt. v. 29.11.2017, W 2 K 16.284, Rn. 34 – juris; VG Arnsberg, Beschl. v. 19.09.2014, 9 L 899/14, Rn. 32 ff. – juris; OVG NRW, Urt. v. 07.11.2019, 14 A 2071/16, Rn. 49 – juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22.06.2021, Rn. 15 – juris; dazu krit. Ennuschat, Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen – Prüfungsrechtliche Bausteine einer inklusiven Hochschule, 2019; Ennuschat, Das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) und seine Bedeutung für Nachteilsausgleiche in Prüfungen, Fachbeitrag A8-2021.

[3] VG München, Beschl. v. 21.03.2014, M 21 E 14.1168, Rn. 33 – juris (Zwangshandlungen und Zwangsgedanken sowie Traumastörung); VG Freiburg, Beschl. v. 30.08.2007, 2 K 1667/07, Rn. 8 f. – juris; VG Ansberg, Beschl. v. 19.09.2014, 9 L 899/14, Rn. 34 ff. – juris; VG Würzburg, Urt. v. 29.11.2017, W 2 K 16.284, Rn. 35 – juris; VG Berlin, Urt. v. 20.09.2017, 12 K 488.16, Rn. 18 – juris; OVG Nds., Beschl. v. 24.06.2019, 2 ME 570/19, Rn. 15 f. – juris (alle ADHS); VG Regensburg, Beschl. v. 16.07.2013, RN 1 E 13.1166, Rn. 31 – juris (Epilepsie); VG Berlin, Urt. v. 30.01.2008, 12 A 634.05, Rn. 15 – juris (Dysthymia, CFS-chronisches Erschöpfungssyndrom, Depressionen, Zwangsneurose); VG Bremen, Urt. v. 20.07.2015, 1 K 257/14, Rn. 29 ff. – juris (Phobie gegen Klausuranfertigung unter Aufsicht); OVG Niedersachsen, Beschl. v. 29.07.2020, 2 ME 312/20, Rn. 15 – juris (Prüfungsangst mit Denkblockaden in Gruppenprüfungen); OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.02.2021, 2 ME 444/20, Rn. 25 – juris (Prüfungsangst); Dittmann, Studieren mit länger andauernden Erkrankungen – Nachteilsausgleiche in Prüfungen, Fachveranstaltung des Deutschen Studentenwerks – Teil I: Umsetzungspraxis des Nachteilsausgleichs, Fachbeitrag A9-2021, S. 1 f.; Ennuschat, Das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) und seine Bedeutung für Nachteilsausgleiche in Prüfungen, Fachbeitrag A8-2021, S. 1 f.

[4] Ennuschat, Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen – Prüfungsrechtliche Bausteine einer inklusiven Hochschule, 2019, S. 96 f.; Ennuschat, Das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) und seine Bedeutung für Nachteilsausgleiche in Prüfungen, Fachbeitrag A8-2021.

[5] Ennuschat, Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen – Prüfungsrechtliche Bausteine einer inklusiven Hochschule, S. 96 f.; Ennuschat, Das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) und seine Bedeutung für Nachteilsausgleiche in Prüfungen, Fachbeitrag A8-2021, S. 3 ; BVerfG, Beschl. v. 16.12.1981, 1 BvR 898/79, 1 BvR 1132/79, 1 BvR 1150/79, 1 BvR 1333/79, 1 BvR 1181/79, 1 BvR 83/80, 1 BvR 416/80, 1 BvR 1117/79, 1 BvR 603/80, Rn. 63 – juris; Langenfeld, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 3, Rn. 106.

[6] Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, Art. 3, Rn. 167; Kischel, in: Epping/ Hillgruber, BeckOK GG, Art. 3, Rn. 237; BVerfG, Beschl. v. 16.12.2021, 1 BvR 1541/20, Rn. 92 – juris.

[7] BVerfG, Beschl. v. 30.01.2020, 2 BvR 1005/18, Rn. 35 – juris; vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 16.12.2021, 1 BvR 1541/20, Rn. 93 – juris; BVerfG, Beschl. v. 8.10.1997, 1 BvR 9/97, Rn. 69 – juris; BVerfG, Beschl. v. 29.1.2019; 2 BvC 62/14, Rn. 55 – juris; BVerfG, Beschl. v. 24.3.2016, 1 BvR 2012/13, Rn. 11 – juris.

[8] Hlava, Barrierefreie Gesundheitsversorgung, S. 127; Welti/ Frankenstein/ Hlava, Angemessene Vorkehrungen und Sozialrecht, S. 43 f.; Welti/ Frankenstein/ Hlava, SGb 2019, S. 317 (318 f.).

[9] Ennuschat, Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen – Prüfungsrechtliche Bausteine einer inklusiven Hochschule, S. 52.

[10] VG Würzburg, Urt. v. 29.11.2017, W 2 K 16.284, Rn. 33 – juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 21.09.2018, 2 LA 1750/17, Rn. 11 – juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.02.2021, 9 S 556/21, Rn. 5 – juris; Jeremias, NVwZ 2019, S. 839 (840); Jeremias, in: Niehues, Prüfungsrecht, Rn. 301e.

[11] BayVGH, Urt. v. 19.11.2018, 7 B 16.2604, Rn. 19 – juris; VG Gießen, Urt. v. 19.11.2019, 8 K 3432/17.GI, Rn. 48 – juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.05.2020, 2 ME 208/20, Rn. 10 – juris; VG Köln, Urt. v. 27.04.2021, 6 K 5579/18, Rn. 69 – juris; VG München, Beschl. v. 28.02.2022, M 4 E 22.669, Rn. 43 – juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.06.2017, 9 S 1241/17, Rn. 11 – juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.03.2015, 9 S 412/15, Rn. 9 – juris.

[12] Laut UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen sind angemessene Vorkehrungen im Dialog mit den betroffenen Personen festzulegen, CRPD/C/GC/6, 2018, Rn. 24, Rn. 26e; Ennuschat, Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen – Prüfungsrechtliche Bausteine einer inklusiven Hochschule, 2019, S. 23, 35.

[13] Deutscher Schwerhörigenbund e.V., GebärdensprachdolmetscherInnen und KommunikationshelferInnen, Gemeinsame Erläuterungen des Deutschen Gehörlosen-Bundes und des Deutschen Schwerhörigenbundes, https://www.schwerhoerigen-netz.de/kommunikation/ausarbeitung/?L=0; zuletzt abgerufen am 15.01.2023.

[14] Dawin/ Panzer in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL 2022, § 86 VwGO, Rn. 61.

[15] Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl. 2020, Rn. 200.

[16] Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl. 2020, Rn. 200 f.

[17] BVerwG, Urt. v. 30.08.1977, VII C 50.76, Rn. 14 – juris; Ennuschat, Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen – Prüfungsrechtliche Bausteine einer inklusiven Hochschule, S. 77 f. m. w. N.

[18] BVerwG, Urt. v. 29.07.2015, 6 C 35/14, Rn. 39 – juris; VGH Bayern, Beschl. v. 28.12.2021, 7 CE 21.2466, Rn. 27 – juris; VGH Bayern, Beschl. v. 04.09.2015, 7 CE 15.1791, Rn. 16 ff.; VG Gießen, Urt. v. 19.11.2019, 8 K 3432/17.GI, Rn. 65 – juris; Luthe, SGb 2013, S. 391 (394).

[19] Welti in: Ganner/ Rieder/ Voithofer (Hrsg.), Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich und Deutschland, S. 27 (32).

[20] BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, 2 BvR 1481/04, Rn. 32 f. – juris; BVerfG, Beschl. v. 30.01.2020, 2 BvR 1005/18, Rn. 40 – juris; BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019, 2 BvC 62/14, Rn. 62 – juris; BVerfG, Beschl. v. 26.07.2016, 1 BvL 8/15, Rn. 88; BVerfG, Urt. v. 04.05.2011, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10, Rn. 88 – juris; BVerfG, Beschl. v. 26.03.1987, 2 BvR 589/79, 2 BvR 740/81, 2 BvR 284/85, Rn. 35 – juris; Banafsche in: Banafsche/ Platzer (Hrsg.), Soziale Menschenrechte und Arbeit, S. 57 (74 f.); Kotzur/ Richter in: Welke (Hrsg.), UN-Behindertenrechtskonvention mit rechtlichen Erläuterungen, S. 81 (83), Rn. 6.

[21] Siehe mit Blick auf Art. 24 UN-BRK z. B. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 18.02.2015, L 2 SO 3641/13, Rn. 46 – juris; VGH Bayern, Beschl. v. 04.09.2015, 7 CE 15.1791, Rn. 16 ff. – juris; SG Magdeburg, Beschl. v. 20.07.2018, S 25 SO 13/18 ER, Rn. 29 ff. – juris; OVG Sachsen, Beschl. v. 14.02.2022, 2 B 334/21, Rn. 9 – juris.


Stichwörter:

Studieren mit Behinderung, Inklusive Hochschule, Art. 3 GG, Benachteiligungsverbot, Angemessene Vorkehrungen, Prüfungsrecht, Nachteilsausgleich, Chancengleiche Teilhabe an Hochschulbildung


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.