03.11.2026 A: Sozialrecht Tietz: Beitrag A9-2026
Übernahme der Kosten für einen PTBS-Assistenzhund – Anmerkung zu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 09.03.2026 – L 8 SO 32/25 B ER
Der Autor Alexander Tietz bespricht in diesem Beitrag den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 09.03.2026 (Az. L 8 SO 32/25 B ER). Strittig war die Gewährung von Kosten für einen PTBS-Assistenzhund als Leistung der sozialen Teilhabe durch einen Träger der Eingliederungshilfe. Das Gericht hatte zu beantworten, inwiefern der Assistenzhund den Leistungen zur sozialen Teilhabe zuzuordnen ist und in welchem Verhältnis die Eingliederungshilfe zu anderen ggf. vorrangigen Trägern steht, denen der Antrag vom erstangegangenen Träger nicht weitergeleitet wurde. Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit Fragen der richtigen Beantragung und des Rechtsschutzes, der Zuordnung zur Leistungsgruppe und der Bedeutung der Koordinierung der beteiligten Träger auseinander. Er plädiert abschließend für die stärkere Nutzung der in den §§ 14 ff. SGB IX vorgesehenen Koordinationsmechanismen, weil bei der Beantragung von Assistenzhunden oftmals mehrere Leistungsgruppen und -träger berührt sein können.
(Zitiervorschlag: Tietz: Übernahme der Kosten für einen PTBS-Assistenzhund – Anmerkung zu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 09.03.2026 – L 8 SO 32/25 B ER; Beitrag A9-2026 unter www.reha-recht.de; 03.11.2026.)
I. Thesen des Autors
- Die Übernahme der Ausbildungskosten für einen Assistenzhund ist von der zuständigen Behörde in einem gestuften Verfahren zu entscheiden. Dabei ist zwischen der Grundausbildung und der Spezialausbildung zu unterscheiden.
- Ein Antrag beim Sozialgericht auf vorläufige Übernahme der Ausbildungskosten für einen Assistenzhund als einstweilige Anordnung ist grundsätzlich erst ab der Erhebung des Widerspruchs bei der Behörde zulässig.
- Die Versorgung mit einem Assistenzhund kann grundsätzlich leistungsgruppen- sowie leistungsträgerübergreifend stattfinden. Der leistende Rehabilitationsträger ist in solchen Fällen gehalten, ein Teilhabeplanverfahren durchzuführen.
- Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen können vom Eingliederungshilfeträger grundsätzlich nicht zur Stellung eines Antrags bei einem anderen Träger verpflichtet werden.
II. Einleitung
Die Versorgung mit Hilfsmitteln ist für Menschen mit Behinderung ein wichtiger Teil ihrer Leistungen zur Teilhabe. Gleichzeitig verändert sich die Hilfsmittelversorgung ständig dynamisch, was sämtliche Beteiligte nicht selten herausfordert. So auch im Bereich der Assistenzhunde.
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20.01.2020 und den folgenden gesetzgeberischen Änderungen häufen sich Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Übernahme von Ausbildungskosten für Assistenzhunde. Oft werden diese Streitigkeiten im einstweiligen Rechtsschutz ausgetragen.
Anhand der Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt lassen sich Verfahrensabläufe zeigen, die beim Antrag auf einen Assistenzhund wichtiger werden. Der Beschluss bietet Anknüpfungspunkte, deren Bedeutung über den konkreten Anwendungsfall hinausgeht.
III. Sachverhalt
Das LSG Sachsen-Anhalt hatte sich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit den Ausbildungskosten für einen PTBS-Assistenzhund auseinanderzusetzen.
Die 1998 geborene Antragstellerin leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Sie befindet sich seit 2017 in Behandlung. Bei ihr ist seit Februar 2025 ein Pflegegrad 2 anerkannt. Ausweislich eines Pflegegutachtens treten bei ihr tägliche Ängste sowie Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage auf. Die Pflege übernahm ihr Lebensgefährte. Seit September 2025 erhält sie Pflegeleistungen.
Im Mai 2023 beantragte die Antragstellerin bei ihrer Krankenkasse die Finanzierung der Ausbildung eines PTBS-Assistenzhundes. Sie habe einen Vorvertrag mit einer Hundezüchterin für einen erwarteten Welpen abgeschlossen, den sie bei Eignung zum Assistenzhund im Alter von sechs Wochen dort erwerben und ausbilden lassen wolle. Die Grundausbildung (40 Einzelstunden inkl. Welpen und Junghundekurs) wurde mit 3.750 € und die Spezialausbildung (60 Einzelstunden) mit 4.500 € veranschlagt. Zuzüglich einer Trainingsweste für 100 € ergäben sich Gesamtkosten von 8.350 €. Aus fachärztlicher Sicht werde die Anschaffung eines solchen Hundes empfohlen.
Die Krankenkasse leitete den Antrag fristgemäß an den Antragsgegner, den Eingliederungshilfeträger, weiter. Bei dem Assistenzhund handele sich nicht um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. Das Versorgungsziel sei vielmehr eine selbstbestimmte soziale Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben, sodass die Eingliederungshilfe für diese Leistung zuständig sei.[1]
Der Eingliederungshilfeträger lehnte die Kostenübernahme mit Bescheid ab. Ein Assistenzhund gehöre nicht zu den anerkannten Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe im Sinne des SGB IX. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Zugleich schaffte sie sich einen am 14. Mai 2023 geborenen Hund an und begann mit der Grundausbildung.
Sie beantragte in der Folge beim Eingliederungshilfeträger die Übernahme der Anschaffungskosten für den Hundewelpen mit Eignung zum PTBS-Assistenzhund i. H. v. 2.500 €, der Pensionskosten bei der Züchterin von 1.800 €, der Kosten für die Grund- und Spezialausbildung von 8.350 € sowie der laufenden Unterhaltskosten von 1.800 € jährlich.
Parallel ersuchte sie das Sozialgericht Halle um einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der zunächst beantragten und abgelehnten Ausbildungskosten i. H. v. 8.350 €. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2023 verpflichtete das Sozialgericht den Antragsgegner, vorläufig die Kosten für die Grundausbildung des Hundes zu übernehmen. Den weitergehenden Antrag (Kosten der Spezialausbildung) hat das Gericht mit der Begründung abgelehnt, dass erst nach Abschluss der Grundausbildung festgestellt werden könne, ob der Hund für die spezielle Ausbildung geeignet sei.
In der Folgezeit übernahm der Eingliederungshilfeträger vorläufig die Kosten der Grundausbildung des Hundes.
Nach erfolgreichem Bestehen der Grundausbildung sowie Abschluss der Gesundheits- und Wesensüberprüfung begann die Antragstellerin mit der Spezialausbildung ihres Hundes. Die Kosten hierfür wurden auf voraussichtlich 5.850 € (mindestens 65 Einzelstunden) geschätzt.
Der Eingliederungshilfeträger lehnte den Widerspruch der Antragstellerin gegen den ursprünglichen Ablehnungsbescheid im Januar 2025 ab. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe scheide aus, da der Antragstellerin erforderliche Leistungen anderer Träger zur Verfügung stünden, die vorrangig in Anspruch zu nehmen seien. Zudem habe sie bereits vor der Antragstellung am 10. Mai 2023 einen Vertrag über den Erwerb des Hundes abgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Klage vor dem Sozialgericht Halle. Sie ersuchte ein weiteres Mal um einstweiligen Rechtsschutz und beantragte die vorläufige Übernahme der Kosten für die Spezialausbildung i. H. v. 5.850 €. Das Sozialgericht gab dem Eilantrag statt und verpflichtete den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, zur vorläufigen Übernahme der Ausbildungskosten. Der Eingliederungshilfeträger legte gegen diesen Beschluss Beschwerde zum LSG Sachsen-Anhalt ein. Es sei seiner Auffassung nach bereits zweifelhaft, ob die Kosten für die Ausbildung des Hundes dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend als Leistungen der Eingliederungshilfe übernommen werden könnten. Eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage für Ausbildungskosten von Assistenzhunden finde sich im SGB IX nicht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin derzeit nicht um einen PTBS-Assistenzhund handele. Ein noch nicht vollständig ausgebildeter Hund könne von vornherein kein Hilfsmittel im Sinne dieser Vorschrift sein. Wirkungen auf die soziale Teilhabe ergäben sich darüber hinaus nur mittelbar. Schließlich machte der Antragsgegner geltend, die Antragstellerin habe vorrangige Leistungen von vornherein abgelehnt und sich bereits vor einer Bedarfsprüfung auf den Hund als Hilfsmittel festgelegt.
Die Antragstellerin verwies darauf, dass es sich bei einem PTBS-Assistenzhund um ein Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe im Sinne des § 113 SGB IX handele. Erst ein ausgebildeter Assistenzhund ermögliche den gesetzlich verankerten Zugang zu öffentlichen und privaten Einrichtungen nach § 12e Abs. 1 Satz 1 BGG.
IV. Entscheidung des Gerichts
Das Landessozialgericht gab der Beschwerde teilweise statt. Sie verpflichtete den Eingliederungshilfeträger dennoch zur vorläufigen Übernahme der Kosten für die Spezialausbildung i. H. v. 4.050 €.
Der Beschluss des Sozialgerichts wurde insoweit vor allem aus verfahrensrechtlichen Gründen teilweise aufgehoben. Das Sozialgericht hat nach Auffassung des LSG über Leistungen entschieden, die in zeitlicher Hinsicht nicht mehr vom Streitgegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz umfasst sein können. Mit einer einstweiligen Anordnung sind Leistungen nämlich grundsätzlich nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage und damit erst ab Eingang des Eilantrags bei Gericht zuzusprechen. Sie können nicht rückwirkend bewilligt werden. Dies hat das Sozialgericht allerdings i. H. v. 1.800 € getan.[2]
Darüber hinaus kam das Gericht allerdings zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch aus § 99, 113 i. V. m. § 84 Abs. 1 SGB IX sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
V. Rechtliche Würdigung
Die Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt ist insgesamt überzeugend. Der Beschluss zeigt zum einen auf, welche tatsächlichen Probleme bei Beantragung eines Assistenzhundes entstehen und welche rechtlichen Fragen sich daraus im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren ergeben können (dazu unter 1.). Darüber hinaus hat die Entscheidung des Gerichts die Rechtsprechung zur Einordnung des PTBS-Assistenzhundes weiter verfestigt (dazu unter 2.). Die Ausführungen im Übrigen berühren zudem das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (dazu unter 3.).
1. Beantragung der Kostenübernahme in der Praxis
Der Assistenzhund ist ein Hilfsmittel. Ungeachtet dieser rechtlichen Einordnung stellt ein Verwaltungsverfahren (mit dem Ziel einer Kostenübernahme) die Beteiligten regelmäßig vor rechtliche und tatsächliche Probleme.
a) Ausgangslage in der Praxis und Bedeutung der AHundV
Die Bedeutung der Assistenzhundeverordnung (AHundV) für die Struktur des Verwaltungsverfahrens ergibt sich nicht auf den ersten Blick. Die Regelungen sind differenziert und unterscheiden zwischen der Grundausbildung (§ 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AHundV i. V. m. § 4 S. 1 AHundV) und der Spezialausbildung (§ 7 AHundV i. V. m. Anlage 4 Nr. 2 AHundV). Zudem bedarf es einer gesundheitlichen Eignung des Hundes und somit einer gesundheitlichen Eignungsuntersuchung (§ 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AHundV i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 AHundV). Diese Untersuchung sowie die Grundausbildung sind notwendige Durchgangsstadien, um überhaupt eine Spezialausbildung (samt Prüfung und Zertifizierung) absolvieren zu können. Dementsprechend entstehen bereits zu Beginn Kosten, ohne dass ein späterer Einsatz des Hundes als Hilfsmittel gesichert ist.
Dies hat auch das Sozialgericht festgestellt und den initialen Antrag auf vorläufige Übernahme der Kosten i. H. v. 8.350 € teilweise abgelehnt.[3]
Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Die Behörde kann eine Kostenübernahme für die Spezialausbildung vor Abschluss der Grundausbildung nicht aussprechen, da der Hund die Voraussetzungen der AHundV insoweit (noch) nicht erfüllt.
Gleichwohl spielt die beabsichtigte Spezialausbildung und das damit verbundene Ausbildungsziel eine erhebliche Rolle, da es maßgeblich über die Ausgestaltung des Teilhabeziels entscheidet und somit vom Träger auch bei der Kostenübernahmeentscheidung für die Grundausbildung zu berücksichtigen ist. Auch bei der Grundausbildung entscheidet der Träger letztlich über den Antrag einer leistungsberichtigten Person auf Leistungen zur (sozialen) Teilhabe.
b) Verwaltungsverfahrensrechtliche Ausgestaltung
Die praktischen Besonderheiten sind auch rechtlich zu berücksichtigen.
Zunächst käme eine Entscheidung über die gesamten Ausbildungskosten in Betracht, wobei die Übernahme der Kosten der Spezialausbildung unter die Bedingung der erfolgreichen Grundausbildung gestellt wird (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X).
Dieses Vorgehen kann allerdings mit rechtlichen und tatsächlichen Verwerfungen einhergehen, die die Kostenübernahme zusätzlich erschweren.[4]
Um das Verfahren transparenter und für die Leistungsberechtigten zugänglicher zu gestalten, bietet sich ein gestuftes Verwaltungsverfahren an, wie es im SGB VII praktiziert wird.[5] Bei einem solchen gestuften Verfahren trifft die zuständige Behörde zwar nach wie vor eine Entscheidung durch Verwaltungsakt, die sich aber jeweils nur auf einen Teil bezieht.[6]
Auf der ersten Stufe würde die Behörde daher zunächst über die Übernahme der Kosten für die gesundheitliche Eignungsfeststellung sowie der Grundausbildung entscheiden. Nach erfolgreicher Absolvierung der ersten Stufe, entscheidet die Behörde durch einen weiteren Verwaltungsakt über die übrigen Kosten der Spezialausbildung.
c) Relevanz des gerichtlichen (Eil)rechtsschutzes
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Behörde auf erster und/oder zweiter Stufe sind möglich. In der Praxis rückt vor allem der einstweilige Rechtsschutz in den Fokus. Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Die Eingliederungshilfeträger entscheiden in vielen Fällen mit erheblichem zeitlichem Verzug über die Leistungsanträge. Dieser Umstand wiegt für die Leistungsberechtigten umso schwerer, da der Hund auch nach einer positiven Entscheidung durch die Behörde nicht umgehend als Hilfsmittel genutzt werden kann, sondern zunächst die Ausbildung durchlaufen muss. Insoweit besteht die Gefahr, dass die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller im Einzelfall wesentlich erschwert oder sogar gänzlich vereitelt wird.
Allerdings stellt auch der einstweilige Rechtsschutz nur manchmal eine Lösung dar. Insbesondere stellt sich die Frage, ab wann ein Antrag in diesem Sinne überhaupt zulässig ist. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG zwar nicht voraussetzt, dass in der Hauptsache bereits eine Klage erhoben worden ist. Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es grundsätzlich aber, wenn der Rechtsschutzsuchende sich nicht zuvor an die Behörde gewandt hat.[7] Diese ist entsprechend zunächst mit der Angelegenheit zu befassen. Ihr ist zunächst die Möglichkeit zur Entscheidung zu geben. Konstellationen, in denen dieser Grundsatz der vorherigen Befassung nicht gilt, existieren. Sie dürften jedoch nur dann einschlägig sein, wenn die Gründe der Eilbedürftigkeit so gravierend sind, dass eine vorherige Befassung durch die Verwaltung ausnahmsweise nicht erforderlich ist.[8] Zu denken ist dabei vor allem an existenzsichernde Leistungen. Der Antrag auf Übernahme der Ausbildungskosten für einen Assistenzhund dürfte grundsätzlich nicht unter diese Ausnahme fallen. Dies gilt wohl auch, soweit man berücksichtigt, dass Leistungen zur Teilhabe und dementsprechend auch ein Assistenzhund für das Leben von Menschen mit Behinderung eine erhebliche Bedeutung haben und eine volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft erst durch einen zertifizierten Assistenzhund verwirklicht werden kann.[9]
Erfolgt keine Entscheidung durch die Behörde, sieht § 88 Abs. 1 SGG nach Ablauf von sechs Monaten seit Antrag die Möglichkeit zur Erhebung einer Untätigkeitsklage vor. Im Einzelfall ist diese zunächst zu erheben. Versäumnisse in dem Zusammenhang können sich nachteilig auf die Begründetheit eines etwaigen Antrags im einstweiligen Rechtsschutz auswirken.[10]
Soweit die Behörde bereits einen ablehnenden Bescheid erlassen hat, muss bedacht werden, dass dieser nicht bestandskräftig geworden sein darf. Es muss daher innerhalb der Frist auch Widerspruch erhoben werden, da andernfalls eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig wäre und keinen Erfolg haben kann.[11]
Das SG Augsburg hat darüber hinaus entschieden, dass ein Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG auch zulässig ist, wenn gegen den ablehnenden Bescheid ein Widerspruch zwar noch nicht erhoben worden ist, im Grunde aber bis zur Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren noch möglich wäre.[12]
Grundsätzlich dürfte ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz daher jedenfalls ab dem Widerspruch gegen die ablehnende behördliche Entscheidung zulässig sein. Ob im Einzelfall auch die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden kann, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags und davon unabhängig zu beurteilen.
2. Assistenzhund als Leistung der sozialen Teilhabe
Das LSG hatte darüber hinaus materiell-rechtlich zu klären, ob der beanspruchte PTBS-Assistenzhund überhaupt als eine Leistung der sozialen Teilhabe einzuordnen ist.
a) Gesetzliche Konzeption
Die Überlegungen des LSG dazu fallen vergleichsweise kurz aus.[13] Ihnen liegt ein komplexes Normengfüge zugrunde, welches von der Nachrangigkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe geprägt ist.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 113 Abs. 1 SGB IX). Sie werden allerdings nur dann vom Eingliederungshilfeträger erbracht, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Die Leistungen der sozialen Teilhabe sind entsprechend subsidiär, unter anderem zur medizinischen Rehabilitation.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden erbracht, um Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern (§ 42 Abs. 1 SGB IX).
Sowohl der Träger der Eingliederungshilfe als auch die gesetzlichen Krankenkassen können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen[14] (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 7 SGB IX i. V. m. § 5 Nr. 1 SGB IX). Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind jedoch nach § 91 Abs. 1 SGB IX nachrangig gegenüber denen der GKV.[15] Eingliederungshilfeleistungen der sozialen Teilhabe sind daher in doppelter Hinsicht subsidiär. Die GKV ist hingegen kein Träger der Leistungen der sozialen Teilhabe (vgl. § 6 SGB IX).
b) Bedeutung im Einzelfall
Dies bedeutet im Einzelfall, dass zunächst festzustellen ist, ob es sich bei der beantragten Leistung um ein Hilfsmittel handelt und welcher Zweck mit diesem Hilfsmittel verfolgt wird. Dabei kann ein Hilfsmittel verschiedene Zwecke erfüllen, die verschiedenen Leistungsgruppen zuzuordnen sind.[16] Entscheidend ist der Schwerpunkt der Zielsetzung.[17] Diesen Umstand berücksichtigt auch die AHundV. Nach § 3 Abs. 2 AHundV werden Assistenzhunde, die sich mehreren Assistenzhundearten zuordnen lassen, nach dem Schwerpunkt ihrer Hilfeleistungen bezeichnet.
Die Regelungen der AHundV können darüber hinaus bei der Ermittlung von Sinn und Zweck des Hilfsmittels herangezogen werden. Die Verordnung beinhaltet zwar keine leistungsrechtlichen Regelungen, sie legt aber unter anderem in Anlage 4 fest, welche Anforderungen der Hund im Einzelfall erfüllen muss, um überhaupt als Assistenzhund i. S. v. § 12e Abs. 1 BGG und damit als Hilfsmittel eingesetzt werden können. Diese Entscheidung des Verordnungsgebers muss sich auch in den leistungsrechtlichen Überlegungen widerspiegeln.[18]
Unstrittig ist, dass es sich bei einem PTBS-Assistenzhund um ein Hilfsmittel handelt. PTBS-Assistenzhunde zählen zur Gruppe der PSB-Assistenzhunde. Darunter werden nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 AHundV solche Assistenzhunde gefasst, die von Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen verwendet werden. Die Hunde sollen eine selbstbestimmtere Lebensführung ermöglichen und die Folgen einer Behinderung ausgleichen.[19]
Die Rechtsprechung belässt es richtigerweise nicht bei pauschalen Feststellungen, sondern stellt maßgeblich auf die Bedürfnisse der leistungsberechtigten Person und die damit verbundene Zweckbestimmung des Hundes/Hilfsmittels im Einzelfall ab.[20] Das LSG hat insoweit festgestellt, dass das Ziel der begehrten Leistung die selbstbestimmte gesellschaftliche, berufliche und soziale Teilhabe ist. Der Einsatz des Assistenzhundes soll der drohenden sozialen Isolation entgegenwirken.[21]
Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass der PTBS-Assistenzhund überwiegend als Leistung der medizinischen Rehabilitation einzuordnen sei, bestanden nicht. Richtigerweise hat das LSG daher einen Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe vorläufig zugesprochen.
3. Bedeutung der Regelungen in §§ 14 ff. SGB IX
Der Umstand, dass es sich bei einem Assistenzhund um ein Hilfsmittel handelt, das den leistungsberechtigten Personen Unterstützung in vielen verschiedenen Lebensbereichen ermöglicht, sollte auch im Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden. Über diesen Aspekt konnte das LSG nicht entscheiden, er ist dennoch zu verdeutlichen.
Die verschiedenen Hilfeleistungen eines Assistenzhundes sind Ausgangspunkt der oben beschriebenen Abgrenzung. Diese Problematik ist dem Rehabilitationsrecht jedoch nicht fremd. Der Gesetzgeber hat sie bereits im Bundesteilhabegesetz adressiert, unabhängig vom Assistenzhund.
Die §§ 14 ff. SGB IX sollen insoweit ordnend auf das Verwaltungsverfahren einwirken und insbesondere Nachteile für die Leistungsberechtigten verhindern. Dabei wird § 14 SGB IX und dessen fristgebundene Weiterleitung des Antrags in der Praxis häufig berücksichtigt. Die Möglichkeiten zur Beteiligung anderer Träger nach § 15 SGB IX eines Teilhabeplanverfahrens nach §§ 19 ff. SGB IX bleiben vergleichsweise unbeachtet.
Nach § 15 Abs. 1 SGB IX kann der leistende Rehabilitationsträger (§ 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX) den Antrag (teilweise) an dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten, wenn er feststellt, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann. Insoweit käme, aufgrund der (potentiellen) Mehrheit an Leistungsgruppen und Leistungsträgern, auch ein Teilhabeplanverfahren in Betracht (§ 19 Abs. 1 S. 1 SGB IX), in dem die verschiedenen Aspekte der Leistungserbringung erörtert und einem Ergebnis zugeführt werden.
Nach § 15 Abs. 3 SGB IX bewilligen und erbringen die Rehabilitationsträger die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden, auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.
4. Fazit
Gerichtliche Entscheidungen zu Assistenzhunden mehren sich. Dabei lässt sich beobachten, dass der Leistungsgruppe der sozialen Teilhabe große Bedeutung zukommt. Dies führt dazu, dass vor allem das Eingliederungshilferecht in den Mittelpunkt rückt. Oftmals werden allerdings weder die Regelungen der AHundV ergänzend herangezogen. Darüber hinaus wird das Verwaltungsverfahren nach wie vor nicht trägerübergreifend durchgeführt, obwohl die Zielsetzung des Assistenzhundes darauf hindeutet, dass mehrere Leistungsgruppen und -träger berührt sein könnten. Das Rehabilitationsrecht hält entsprechende Instrumente in den §§ 14 ff. SGB IX bereit. Sie müssen in der Praxis allerdings auch umgesetzt werden.
Beitrag von Dr. iur. Alexander Tietz, Rechtsanwalt
Fußnoten
[1] Zum Verfahren siehe Schaumberg: Zuständigkeitsklärung gemäß § 14 SGB IX – Allgemeine Vorgaben für das Verfahren; Beitrag A10-2020 unter www.reha-recht.de; 18.05.2020.
[2] LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 09.03.2026, L 8 SO 32/25 B ER, Rn. 35, juris.
[3] LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 09.03.2026, L 8 SO 32/25 B ER, Rn. 11, juris.
[4] Vgl. Engelmann/Herbst, in: Schütze, SGB X, 10. Aufl. 2026, § 32, Rn. 23 ff.
[5] Vgl. LSG Hessen, Urteil v. 02.06.2025, L 9 U 45/22, Rn. 29 ff., juris.
[6] Vgl. Aubel, NZS 2021, 376, 379.
[7] LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 23.02.2024, L 3 AS 261/24 ER-B, Rn. 12, juris.
[8] Wahrendorf, in: BeckOGK-SGG, Stand: 01.08.2026, § 86b, Rn. 197.
[9] Vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 09.03.2026, L 8 SO 32/25 B ER, Rn. 56, juris.
[10] LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 25.10.2007, L 9 B 166/07 AS ER, Rn. 18, juris.
[11] Schnitzer, in: jurisPK-SGG, Stand: 11.08.2026, § 86b, Rn. 76.
[12] SG Augsburg, Beschluss v. 15.12.2022, S 6 SO 163/22 ER, Rn. 14 f., juris; dazu Palsherm, info also 2023, 204 ff.
[13] LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 09.03.2026, L 8 SO 32/25 B ER, Rn. 55 f., juris.
[14] Dies gilt auch für andere in § 6 SGB IX genannte Rehabilitationsträger. Im streitgegenständlichen Verfahren war dies jedoch, mit Ausnahme von § 6 Abs. 5 SGB IX (siehe dazu unten), nicht relevant.
[15] Schaumberg, in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 6. Aufl. 2026, § 91, Rn. 8.
[16] LSG Sachsen, Urteil v. 15.09.2020, L 8 SO 30/19, Rn. 28, juris.
[17] SG Karlsruhe, Urteil v. 17.03.2025, S 5 KR 2029/24, Rn. 46, m.w.N., juris.
[18] Siehe dazu auch Nebe, RP-Reha 4/2024, S. 21.
[19] LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 15.01.2026, L 8 SO 101/25 B ER, Rn. 30, juris; Tietz, in: SWK Behindertenrecht, 3. Aufl. 2022, Stichwort Assistenzhund, Rn. 22.
[20] Vgl. bereits BSG, Urteil v. 19.05.2009, B 8 SO 32/07, Rn. 17, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 15.01.2026, L 8 SO 101/25 B ER, Rn. 30, beide juris.
[21] LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 09.03.2026, L 8 SO 32/25 B ER, Rn. 58, juris.
Stichwörter:
Assistenzhund, Eingliederungshilfe, Soziale Teilhabe
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