04.03.2016 B: Arbeitsrecht Lindner: Beitrag B1-2016
Die Antragsfrist nach § 33 Abs. 3 TVöD und deren arbeits- und rentenrechtliche Auswirkungen
Anmerkung zu LAG Sachsen, Urt. v. 12.03.2014, Az: 2 Sa 654/13, zu SG Dresden, Urt. v. 13.08.2014, Az: S 35 R 248/14 sowie zu BAG, Urt. v. 23.07.2014, Az: 7 AZR 771/12
Im vorliegenden Beitrag thematisiert der Autor Christian Lindner anhand der Urteile des Landesarbeitsgerichts Sachsen vom 12.03.2014, des Sozialgerichts (SG) Dresden vom 13.08.2014 sowie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.07.2014 die arbeits- und rentenrechtlichen Auswirkungen der Antragsfristregelung nach § 33 Abs. 3 Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD).
In den beiden erstgenannten Urteilen ging es um eine Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Fristversäumnis zum Ruhen gekommen war, woraufhin die Rentenversicherung die Zahlung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch [SGB] VI) verweigerte. Während das Ruhen des Arbeitsverhältnisses als rechtens erklärt wurde, verpflichtete das SG den Rentenversicherungs-Träger zur Rentenzahlung. Das BAG entschied schließlich in einem ähnlichen Fall, dass die Antragsfrist erst mit Beendigungsmitteilung des Arbeitgebers einsetze.
Der Autor geht in einer rechtlichen Würdigung ausführlich auf die einzelnen Urteile ein und kritisiert dabei insbesondere die unzureichende Auseinandersetzung mit § 84 Abs. 2 SGB IX sowie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Lindner schließt mit dem kritischen Fazit, dass die Rentenversicherung durch Schaffung eines finanziellen Nachteilsausgleichs als „Reparaturbetrieb“ für die unzulängliche Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit auftrete, während § 84 Abs. 2 SGB IX sowie der Antidiskriminierungsschutz nach dem AGG weiterhin unberücksichtigt blieben. Hier seien auch die Tarifpartner gefordert, entsprechende neue Regelungen zu schaffen.
(Zitiervorschlag: Lindner: Die Antragsfrist nach § 33 Abs. 3 TVöD und deren arbeits- und rentenrechtliche Auswirkungen – Anmerkung zu LAG Sachsen, Urt. v. 12.03.2014, Az: 2 Sa 654/13, zu SG Dresden, Urt. v. 13.08.2014, Az: S 35 R 248/14 sowie zu BAG, Urt. v. 23.07.2014, Az: 7 AZR 771/12; Forum B, Beitrag B1-2016 unter www.reha-recht.de; 04.03.2016)
I. Thesen des Autors
- Arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu § 33 Abs. 2 und 3 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) können sich im Fall teilweiser Erwerbsminderung als wesentliches Hemmnis für die Realisierung des Eingliederungsgedankens nach § 84 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX erweisen und den Diskriminierungsschutz behinderter Menschen nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz (AGG) unterlaufen.
- Das Rentenrecht erweist sich als „Reparaturbetrieb“ verfehlter tarifvertraglicher Regelungen und Teilen der dazu ergangenen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung.
- Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelt seine Rechtsprechung zur Antragsfrist nach § 33 Abs. 3 TVöD zwar weiter, problematisiert aber nicht die Fragen der Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigen sozialrechtlichen Vorschriften und einer möglichen behinderungsbedingten Diskriminierung.
II. Wesentliche Aussagen der arbeits- und sozialrechtlichen Entscheidungen
- Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Sachsen vom 12.03.2014 (2 Sa 654/13): Das Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmerin sei wegen der Bewilligung einer befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und nicht fristgerechter Stellung des Weiterbeschäftigungsantrags nach § 33 Abs. 3 TVöD zum Ruhen gekommen. Über eine eventuelle Gesetzeswidrigkeit von § 33 Abs. 3 TVöD sei nicht zu diskutieren, da die Vorschriften des SGB IX nur die Situation eines behinderten Menschen beträfen. Das sei bei der Arbeitnehmerin jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
- Urteil des Sozialgerichts (SG) Dresden vom 13.08.2014 (S 35 R 248/14)[1]: Tritt bei einem Anspruch auf befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI ein Ruhen des leistungsgerechten Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 S. 6 TVöD ein, gilt der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen, so dass mit Beginn des Ruhens für dessen Dauer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen ist. Das SG verweist hierzu auf die vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Grundsätze zum verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt.[2]
- Das Urteil des BAG vom 23.07.2014 (7 AZR 771/12): Die Frist für das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 33 Abs. 3 TVöD beginnt nicht mit Zugang des Rentenbescheides, sondern erst mit der Beendigungsmitteilung des Arbeitgebers.
III. Der Fall
Die 1963 geborene Arbeitnehmerin/Versicherte ist als Fallmanagerin eines Jobcenters eines Landratsamtes in Vollzeit beschäftigt. Aufgrund einer schweren und langwierigen Erkrankung wurde im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) eine Arbeits- und Belastungserprobung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass eine Wiedereingliederung der Arbeitnehmerin zwar grundsätzlich möglich sei, eine ausreichende Belastbarkeit aber nur für fünf Arbeitsstunden bestehe. Nach Bewilligung ihres Antrags auf entsprechende Reduzierung der täglichen Arbeitszeit nahm die Arbeitnehmerin/Versicherte ihre Tätigkeit im März 2013 wieder auf.
Aufgrund des Herabsinkens ihrer Leistungsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden beantragte sie bei ihrem Rentenversicherungsträger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit (§ 43 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Der Rentenantrag wurde mit Bescheid vom 08.05.2013 bewilligt, der dem Bevollmächtigten der Arbeitnehmerin/Versicherten am 14.05.2013 zugestellt wurde.
Unter Anzeige der Rentenbewilligung beantragte die Arbeitnehmerin/Versicherte am 29.05.2013 bei ihrem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 3 TVöD. Diesen Antrag lehnte der Arbeitgeber mit dem Hinweis auf die am Vortag abgelaufene Antragsfrist ab und brachte das Beschäftigungsverhältnis per 01.06.2013 zum Ruhen. Die hiergegen gerichtete Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.[3]
Den gegen den Rentenbescheid vorsorglich und zur Fristwahrung eingelegten Widerspruch begründete die Arbeitnehmerin/Versicherte damit, dass ihr ab Juni 2013 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zustehe, weil sie ihren Teilzeitarbeitsplatz verloren habe. Mit Bescheid vom 15.01.2014 wies der Rentenversicherungsträger den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Ruhen des Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses sei aufgrund des Fristversäumnisses der Arbeitnehmerin/Versicherten bei der Antragstellung auf Weiterbeschäftigung eingetreten. Dies stehe einer Beschäftigungsaufgabe ohne zwingenden Grund gleich, weshalb die Arbeitnehmerin/Versicherte so zu behandeln sei, als habe sie ihren Teilzeitarbeitsplatz weiterhin inne. Das SG hat diese Entscheidung aufgehoben[4] und den Rentenversicherungsträger unter Abänderung des Rentenbescheides vom 08.05.2013 verurteilt, ab Juni 2013 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
IV. Die Entscheidungen
1. Sächsisches LAG vom 12.03.2014[5]
Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass es für den Eintritt des Ruhens nach § 33 Abs. 2 S. 6 TVöD nicht auf die Bestandskraft des Rentenbescheides ankomme, sondern auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe, also den Zugang des Bescheides bei der Arbeitnehmerin. Entscheidend für das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses war für das Gericht das Versäumen der Antragsfrist nach § 33 Abs. 3 TVöD. Die Frage einer möglichen Gesetzeswidrigkeit dieser tarifvertraglichen Regelung wegen Verstoßes gegen Vorschriften des SGB IX, ohne diese im Einzelnen zu benennen, wird zwar durch das Gericht angesprochen, jedoch für nicht entscheidungsrelevant gehalten. Das SGB IX betreffe die Situation behinderter Menschen. Die Arbeitnehmerin/Versicherte habe jedoch weder vorgetragen, zu dieser Personengruppe zu gehören, noch sei dies sonst ersichtlich. Auf die vom BAG inzwischen thematisierte Frage, ob die Tarifnorm mit § 7 AGG vereinbar ist[6], ist das LAG Sachsen nicht eingegangen.
2. SG Dresden vom 13.08.2014[7]
Wegen des bei der Arbeitnehmerin/Versicherten noch unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehenden Leistungsvermögens zwischen drei bis unter sechs Stunden liege grundsätzlich der Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG führe bei teilweiser Erwerbsminderung die praktische Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes zu einem Anspruch auf befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Infolge des Ruhens nach § 33 Abs. 2 S. 6 TVöD habe nur noch ein formelles Arbeitsverhältnis bestanden. Der Arbeitnehmerin/Versicherten könne nicht entgegengehalten werden, dass ihr die Antragsmöglichkeit des § 33 Abs. 3 TVöD nicht bekannt gewesen sei. Zur Auslegung entsprechender tarifvertraglicher Regelungen verweist das Gericht auf das BAG[8]. Der Arbeitnehmerin/Versicherten könne auch keine leichtfertige Aufgabe ihres Teilzeitarbeitsverhältnisses vorgeworfen werden. Nachdem absehbar war, dass eine vollschichtige Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten war, habe sie sich aktiv und erfolgreich um die Erlangung eines Teilzeitarbeitsplatzes bemüht und die entsprechende Tätigkeit ab März 2013 auch tatsächlich ausgeübt. Die Arbeitnehmerin/Versicherte sei damit den Forderungen des Rentenversicherungsträgers, sich aktiv in zumutbarer Weise an der Erlangung eines Teilzeitarbeitsplatzes zu beteiligen, nachgekommen. Das Ruhen des Teilzeitarbeitsverhältnisses sei ihr nicht anzulasten. Sozial und gesundheitlich zumutbare Alternativarbeitsplätze seien ihr nicht angeboten worden. Schließlich habe sie mit der Durchführung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis hin zum Berufungsverfahren weiterhin alles getan, um den ursprünglich leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz zu erhalten. Infolge der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes sei der Arbeitnehmerin/Versicherten daher ab Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
3. BAG vom 23.07.2014[9]
In einem ähnlichen Sachverhalt (Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für eine im Rahmen ihres gesundheitlichen Leistungsvermögens teilzeitbeschäftigte Lehrerin) hatte das BAG über die fristgerechte Stellung des Weiterbeschäftigungsantrags im Rahmen einer Bedingungskontrollklage zu entscheiden. Obzwar nicht unmittelbar zum hier besprochenen Fall gehörig, soll diese Entscheidung aufgrund des überaus engen Sachzusammenhangs in diesen Beitrag einbezogen werden und zugleich die Gelegenheit geben, auf die neueste Entwicklung der BAG-Rechtsprechung einzugehen.
Während noch das LAG Stuttgart als Vorinstanz davon ausgegangen war, die in § 33 Abs. 2 TVöD geregelte auflösende Bedingung wegen teilweiser Erwerbsminderung müsse verfassungskonform einschränkend dahin ausgelegt werden, dass eine auflösende Bedingung nicht wirksam vereinbart sei, wenn eine Teilzeitkraft ihre Tätigkeit nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers im bisherigen Umfang weiter ausüben könne[10], verwirft das BAG diesen Ansatz mit der Begründung, dies sei mit der von den Tarifvertragsparteien gewählten Systematik zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht zu vereinbaren.[11] Auch für diesen Personenkreis bedarf es somit zwingend der Stellung eines Weiterbeschäftigungsantrags.
Im Ergebnis kommt aber auch das BAG zu dem Schluss, das Teilzeitbeschäftigungsverhältnis der dortigen Klägerin bestehe fort, allerdings mit einer völlig anderen Begründung. In Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung vertritt das BAG nunmehr die Auffassung, entgegen dem Wortlaut der Tarifnorm beginne die Frist für die Stellung des Weiterbeschäftigungsantrags nicht mit dem Zugang des Rentenbescheides, sondern erst mit dem Zugang der auf den Rentenbescheid Bezug nehmenden Mitteilung des Arbeitgebers über die Beendigung (bzw. das Ruhen) des Beschäftigungsverhältnisses.[12] Diese Frist war von der Klägerin eingehalten worden.
V. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung
Prüfungsmaßstab soll sein, inwieweit das Ziel, den Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin/Versicherten nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX zu erhalten und eine mögliche behinderungsbedingte Diskriminierung zu vermeiden, erreicht wurde.
Vorab soll erörtert werden, wie weit sich die Reichweite der sich aus § 33 Abs. 2 S. 2 TVöD ergebenden Verpflichtung, den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten, erstreckt. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrags gilt diese Verpflichtung ohne jede Einschränkung. Im Hinblick auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung[13] kann hierbei jedoch der von den Tarifvertragsparteien angestrebte Zweck der Regelung nicht außer Acht gelassen werden. Sinn der Regelung ist einerseits, den Arbeitgeber davor zu schützen, leistungsgeminderte ArbeitnehmerInnen jenseits ihrer Leistungsgrenze einzusetzen. Insofern dient die Regelung auch der Gewährleistung seiner Fürsorgepflicht. Den/Die ArbeitnehmerIn soll die Regelung davor schützen, durch Nichtberücksichtigung einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit möglicherweise weitere gesundheitliche Schäden davon zu tragen.
Besteht aber eine Situation, in der diese Gründe nicht vorliegen, weil der Arbeitnehmer bereits vor Erteilung des Rentenbescheides einer leidensgerechten Teilzeitarbeit nachgeht, stellt die Erteilung eines Rentenbescheides über die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Hinblick auf die künftige Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses weder für den Arbeitgeber noch für den/die ArbeitnehmerIn eine neue Erkenntnis dar. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, die Unterrichtungspflicht nach § 33 Abs. 2 S. 2 TVöD unter Berücksichtigung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dahingehend einschränkend auszulegen, dass in einem solchen Fall keine Unterrichtungspflicht besteht.
Damit könnte vermieden werden, dass trotz Bekanntgabe des Rentenbescheides bei bereits bestehendem leidensgerechten Arbeitsverhältnis nur wegen Versäumnis der Antragsfrist nach § 33 Abs. 3 TVöD ein vollständiges Ruhen des Arbeitsverhältnisses eintritt und das Ziel der Arbeitsplatzerhaltung nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX und der Diskriminierungsschutz nach dem AGG verfehlt wird. Insoweit wäre in einer solchen Situation bei verfassungskonform einschränkender Auslegung an ein Verwertungsverbot zu denken, wenn der Rentenbescheid dem Arbeitgeber bekannt wird und dieser aufgrund eines verspätetet gestellten Weiterbeschäftigungsantrags das Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 S. 6 TVöD zum Ruhen bringt.
2. Zum Urteil des LAG Sachsen vom 12.03.2014[14]
Vollständig ignoriert wird der sich aus § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX ergebende Grundgedanke der Arbeitsplatzerhaltung durch die Entscheidung des LAG Sachsen, die doch sehr erhebliche Mängel aufweist.
So meint das sächsische LAG, sich mit der Frage, inwieweit sich die tarifvertragliche Vorschrift nach § 33 Abs. 3 TVöD mit höherrangigem Gesetzesrecht vereinbaren lasse[15], nicht weiter befassen zu müssen. Das SGB IX betreffe die Situation behinderter Menschen. Die Arbeitnehmerin/Versicherte habe jedoch weder vorgetragen, zu dieser Personengruppe zu gehören, noch sei dies sonst ersichtlich.
Nun muss man von einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, auch wenn es sich um die Berufungsinstanz handelt, keine vertieften Rechtskenntnisse des SGB IX verlangen. Wenn das Gericht hinsichtlich der Wirksamkeit tarifvertraglicher Vorschriften in seinen Urteilsgründen tragend auf das SGB IX verweist, sollte man ein Mindestmaß an Beschäftigung mit der entsprechenden Rechtsmaterie jedoch erwarten können.
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sowohl die Teilhabebedürftigkeit (vgl. § 10 Abs. 1 SGB VI) als auch die Dauer der Beeinträchtigung (vgl. § 101 Abs. 1 SGB VI) sind gegeben, da die Arbeitnehmerin/Versicherte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht. Für das LAG musste bei dieser Sachlage ohne weiteres ersichtlich sein, dass die Definition des behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX erfüllt ist und damit die Anwendung der Vorschriften des SGB IX und vor allem des § 7 AGG eröffnet ist.
Darauf kommt es aber im Hinblick auf § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX gar nicht an. Denn diese das übergeordnete Ziel der Arbeitsplatzerhaltung regelnde Vorschrift hat den Beschäftigten zum Adressaten.[16] Ob eine Behinderung vorliegt oder droht, ist hier also unerheblich.
All dies hat das LAG offensichtlich nicht erkannt. Damit wurde auch die Chance vertan, die von Gagel[17] mit guten Gründen vorgebrachten Bedenken gegen die Wirksamkeit vom § 33 Abs. 3 TVöD (früher § 59 BAT) durch die Arbeitsgerichtsbarkeit zu überprüfen.
3. Zum Urteil des BAG vom 23.07.2014[18]
Für die Praxis wesentlich entschärft wurde das Problem der Stellung des fristgerechten Weiterbeschäftigungsantrags durch die Entscheidung des BAG, der im Ergebnis zuzustimmen ist, deren Begründung jedoch nicht überzeugt.[19]
So legt das Gericht einerseits dar, dass erhebliche Zweifel insbesondere an der Vereinbarkeit von § 33 Abs. 2 bis 4 TVöD mit dem verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (hier wohl im Sinn des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit) bestehen und begründet dies mit der aufgrund von § 33 Abs. 4 TVöD faktisch nicht bestehenden rentenrechtlichen Dispositionsbefugnis der Arbeitnehmerin.[20] Allerdings kann sich das Gericht nicht entschließen, diese Erwägungen zu den tragenden Gründen seiner Entscheidung zu machen.[21] Stattdessen wählt das Gericht den formellen Weg, die Frist für die Stellung des Weiterbeschäftigungsantrags erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich der Mitteilung des Arbeitgebers über die Beendigung (bzw. das Ruhen) des Beschäftigungsverhältnisses[22], beginnen zu lassen.[23]
Ausführungen zur Vereinbarkeit von § 33 Abs. 2 und 3 TVöD mit dem Grundsatz der Wiedereingliederung und der Erhaltung des Arbeitsplatzes nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX enthält die BAG-Entscheidung nicht.
Es finden sich ebenfalls keine Erwägungen, ob § 33 Abs. 2 und 3 TVöD mit den Antidiskriminierungsvorschriften des AGG vereinbar ist.[24] Danach sind Benachteiligungen u. a. aufgrund einer Behinderung zu verhindern oder zu beseitigen (§§ 1, 7 Abs. 1 AGG). Dass Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 SGB VI in aller Regel behinderte Menschen im Sinn von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind, wurde oben bereits dargelegt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG sind Benachteiligungen behinderter Menschen insbesondere bei kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses unzulässig. Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unwirksam. Danach bleibt für die Wirksamkeit von § 33 Abs. 2 und 3 TVöD kein Raum.
4. Zum Urteil des SG Dresden vom 13.08.2014[25]
Zu dieser Entscheidung erübrigen sich weitere Anmerkungen. Sie entspricht den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des BSG zum verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt bei teilweiser Erwerbsminderung.
VI. Fazit
Im Ergebnis hat sich im konkreten Fall die Rentenversicherung aufgrund der Entscheidung des SG Dresden als „Reparaturbetrieb“ für Unzulänglichkeiten des Tarifvertragsrechts und der in dieser Hinsicht verfehlten Rechtsprechung der sächsischen Arbeitsgerichtsbarkeit erwiesen. So wurde der Arbeitnehmerin/Versicherten zumindest ein wesentlicher Teil des finanziellen Nachteils ausgeglichen, den sie durch das Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses erlitten hat. Auf der Strecke geblieben ist allerdings die Arbeitsplatzerhaltung nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX und der Diskriminierungsschutz nach dem AGG. In Zukunft ist hier die Entscheidung des BAG vom 10.12.2014[26] – 7 AZR 1002/12 – zu beachten, in der das BAG die Vereinbarkeit der Tarifnorm mit § 7 AGG auf die – hier nicht gegebene – Fallgruppe der Bewilligung einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente[27] beschränkt hat.
Für die Praxis entschärft wird das Problem durch die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BAG vom 23.07.2014, die wesentlich dazu beitragen wird, dass Weiterbeschäftigungsanträge künftig häufiger als fristgerecht gestellt gelten werden.
Dennoch kann diese Entscheidung nur der erste Schritt in der Weiterentwicklung der Rechtsprechung des BAG sein. Im Hinblick auf die dargestellten Zweifel an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und der Wirksamkeit von § 33 Abs. 2 und 3 TVöD ist eine weitere Klärung durch das BAG wünschenswert und erforderlich. Dass die Entwicklung der BAG-Rechtsprechung in dieser Frage noch keinen Abschluss gefunden hat, deutet sich in der Entscheidung des BAG vom 14.01.2015 an, wo das BAG das Problem des verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Mindestbestandsschutzes des Art. 12 Abs. 1 GG erneut aufgreift und vertieft, jedoch erneut ohne eine abschließende Wertung vorzunehmen.[28]
Gefordert sind auch die Tarifpartner. Es ist unhaltbar, dass Tarifvertragsparteien Regelungen treffen, die dazu führen, leistungsgeminderte Personen entgegen höherrangigem Recht aus dem Arbeitsprozess zu drängen und der Rentenversicherung hierdurch vermeidbare Aufwendungen anzulasten. In Umsetzung des Handlungsgebots aus § 17 Abs. 1 AGG sind die Tarifpartner aufgefordert, die durch die derzeitige Fassung von § 33 Abs. 2 und 3 TVöD stattfindende Diskriminierung behinderter Menschen zu beseitigen und eine die Ziele des § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX fördernde Lösung zu finden. So könnte z. B. der Tarifvertrag vorschreiben, dass der Rentenbescheid einer Erwerbsminderungsrente eine weitere Fallgruppe darstellt (neben der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen), in der ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten ist.
Ergibt sich bei der Durchführung eines BEM, dass zwar der Arbeitsplatz der betroffenen Person erhalten werden kann, eine erfolgreiche Wiedereingliederung jedoch nur mit einer täglichen Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden möglich ist und resultiert hieraus ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der Rentenversicherung, sollten die für das BEM Verantwortlichen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in vergleichbarer Situation auf die Notwendigkeit des fristgerechten Weiterbeschäftigungsantrags hinweisen, so lange keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Bei schwerbehinderten Beschäftigten kommt darüber hinaus ein Verfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX in Betracht, in dessen Rahmen ebenfalls für die Einhaltung der Frist für Stellung des Weiterbeschäftigungsantrags Sorge getragen werden kann. Für diese Personengruppe bedarf es für die Kündigung, nicht jedoch für das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses, darüber hinaus der Zustimmung des Integrationsamtes (§ 92 Satz 1 SGB IX).
Beitrag von Diplom-Verwaltungswirt Christian Lindner, Dresden
Fußnoten:
[1] Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden.
[2] BSG, Beschlüsse v. 12.12.1976, Az.: GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76.
[3] ArbG Bautzen, Urt. v. 09.10.2013, Az: 3 Ca 3114/13; Sächs. LAG, Urt. v. 12.03.2014, Az: 2 Sa 654/13.
[4] SG Dresden, Urt. v. 13.08.2014, Az: S 35 R 248/14, Entscheidung ist rechtskräftig.
[5] LAG Sachsen, Urt. v. 12.03.2014, Az: 2 Sa 654/13.
[6] BAG, Urt. v. 10.12.2014 , Az: 7 AZR 1012/12.
[7] SG Dresden, Urt. v. 13.08.2014, Az: S 35 R 248/14.
[8] BAG, Urt. v. 09.08.2000, Az: 7 AZR 214/99.
[9] BAG, Urt. v. 23.07.2014, Az: 7 AZR 771/12.
[10] LAG Baden-Württemberg, Urt. vom 16.07.2012, Az: 10 Sa 8/12.
[11] BAG, a. a. O., Rn. 55.
[12] BAG, a. a. O., Rn. 65.
[13] Hesselberger, Das Grundgesetz, Bonn, 2000, S. 65.
[14] LAG Sachsen, Urt. v. 12.03.2014, Az: 2 Sa 654/13.
[15] Vgl. Dr. Gagel, Alexander, Zweifel an der Wirksamkeit des § 59 BAT (jetzt § 33 Abs. 3 TVöD) in Bezug auf Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH an der Deutschen Sporthochschule Köln, Forum B, Diskussionsbeitrag Nr. 4/2008 unter www.reha-recht.de.
[16] Giesert/Wendt-Danigel, Leitfaden für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement, 2. Aufl., Düsseldorf, 2011, S. 37.
[17] Vgl. Dr. Gagel, a. a. O..
[18] BAG, Urt. v. 23.07.2014, Az: 7AZR 771/12.
[19] Auch die vergleichbaren Entscheidungen v. 14.01.2015, 7 AZR 1002/12 und 7 AZR 880/13, enthalten in dieser Hinsicht keine neuen Erkenntnisse, bestätigen jedoch die geänderte Rechtsauffassung des BAG zum Beginn der Antragsfrist für den Weiterbeschäftigungsantrag.
[20] BAG, a. a. O., Rn. 60.
[21] In der Entscheidung vom 14.01.2015, VII AZR 880/13, Rn. 35 greift das BAG seine Bedenken zur Wahrung des verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Mindestbestandsschutzes des Art. 12 Abs. 1 GG erneut auf. Da im dortigen Fall nicht entscheidungsrelevant, erfolgt jedoch ebenfalls keine abschließende Würdigung.
[22] So bereits Greiner in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Aufl., 2012, § 33 TVöD Rn. 12.
[23] Vgl. die Ausführungen unter IV. 3.
[24] Vgl. Porsche, Vorherige Zustimmung des Integrationsamtes auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung (hier: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) – Anmerkung zu BAG, Urt. v. 09.02.2011 – 7 AZR 221/10, Forum B, Diskussionsbeitrag Nr. 15/2011 unter www.reha-recht.de.
[25] SG Dresden, Urt. v. 13.08.2014, Az: S 35 R 248/14.
[26] BAG, Urt. v. 10.12.2014, Az: 7 AZR 1002/12.
[27] Auch für diese Fallgruppe ist die Beendigung ohne Kündigung problematisch: vgl. BAG, Urt. v. 13.05.2015, Az: 2 AZR 565/14 Rn 34, wonach auch bei voller unbefristeter Erwerbsminderung eine Kündigung unverhältnismäßig ist, wenn eine Beschäftigung mit bis zu drei Stunden am Tag betrieblich möglich ist.
[28] BAG, Urt. v. 14.01.2015, Az: 7 AZR 880/13, Rn. 35.
Stichwörter:
§ 33 TVöD, Erwerbsminderung, Teilzeitbeschäftigung, Beschäftigungsverhältnis, Arbeitsplatzsicherung, § 84 Abs. 2 SGB IX a. F., Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Erwerbsminderungsrente, Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
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