19.02.2019 B: Arbeitsrecht Liebsch: Beitrag B1-2019

SBV-Wahlanfechtung: Keine Präklusion bei unterlassenem Einspruch gegen die Wählerliste – Anmerkung zu LAG Hamm, Beschluss v. 02.09.2016 – 13 TaBV 94/15

Der Autor Matthias Liebsch bespricht in diesem Beitrag eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 02.09.2016 – 13 TaBV 94/15. Der Beschluss befasst sich mit der Wirksamkeit der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung (SBV). Das LAG Hamm erkannte in diesem Zusammenhang, dass ein unterlassener Einspruch gegen die Wählerliste der Berechtigung zur Wahlanfechtung nicht entgegenstehe.

Der Autor stimmt dem Beschluss des LAG Hamm zu. Er konkretisiere zutreffend die zu beachtende Normenhierarchie und verdeutliche, dass Bestimmungen der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) in Einklang mit den allgemeinen Wahlvorschriften des Sozialgesetzbuchs 9 (SGB IX) zu verstehen sind und diese nicht aushöhlen können.

(Zitiervorschlag: Liebsch: SBV-Wahlanfechtung: Keine Präklusion bei unterlassenem Einspruch gegen die Wählerliste – Anmerkung zu LAG Hamm, Beschluss v. 02.09.2016 – 13 TaBV 94/15; Beitrag B1-2019 unter www.reha-recht.de; 19.02.2019)

I. Thesen des Autors

  1. Die Bestimmungen der Wahlordnung SchwbVWO sind gemäß § 183 SGB IX auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der SBV-Wahl beschränkt. Ein unterlassener Einspruch gegen die Wählerliste, der nur in § 4 der SchwbVWO geregelt ist, kann daher die im Gesetz normierte Berechtigung zur Wahlanfechtung nicht beeinflussen.
  2. Der Wahlvorstand hat die Wählerliste laufend auf die Wahlberechtigung der Beschäftigten zu überprüfen und ggf. zu ergänzen. Hierbei ist er vom Arbeitgeber dynamisch und während des gesamten Wahlverfahrens zu unterstützen.
  3. Eine fehlerhafte SBV-Wahl im Betrieb kann gemäß den §§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, 19 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nur binnen zwei Wochen ab der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Gewählten angefochten werden. Bei Fristsäumnis kann nur noch die Nichtigkeit der Wahl wegen gravierender Wahlrechtsverstöße festgestellt werden.

II. Sachverhalt und Urteil

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl einer SBV.

Die vier Antragsteller sind im Gemeinschaftsbetrieb der Arbeitgeberinnen beschäftigte, als schwerbehinderte Menschen anerkannte Arbeitnehmer. Am 15.10.2014 erließ der Wahlvorstand im Hinblick auf den Wahltag am 26.11.2014 ein Wahlausschreiben unter anderem für die Wahl der Vertrauensperson. Darüber hinaus legte der Wahlvorstand an geeigneter Stelle eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) zur Einsicht aus. In der Wählerliste nicht aufgeführt waren die Beschäftigten

  • L und M, beide mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60, mit denen ab dem 01.10.2014, jeweils für ein Jahr ein Arbeitsverhältnis begründet worden war,
  • T, welcher befristet vom 01.07.2014 bis zum 30.05.2015 tätig war, mit einem GdB von 30 mit Bescheid vom 23.09.2014 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde und der diesen Beschluss seiner Arbeitgeberin am 17.12.2014 vorlegte sowie
  • G, der mit einem GdB von 50 im Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 im Rahmen einer Probebeschäftigung nach § 46 SGB III tätig geworden ist, bevor anschließend eine Anstellung für die Dauer eines Jahres erfolgte.

Bis zum Wahltag am 26.11.2014 wurden weder L, M, T noch G in die Wählerliste aufgenommen. Laut Wahlniederschrift ergab die Wahl der Vertrauensperson folgendes Ergebnis:

  • Bewerber C: 17 Stimmen
  • Bewerberin I: 10 Stimmen
  • Bewerberin Q: 19 Stimmen

Mit einem am 04.12.2014 beim Arbeitsgericht (ArbG) Bielefeld eingegangenen Schreiben haben die Antragsteller die Wahl der SBV-Vertrauensperson angefochten. Da die Beschäftigten L, M, T und G nicht in der Wählerliste aufgeführt waren und somit nicht wählen durften, liege ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts vor. Dieser Verstoß führe auch zur Unwirksamkeit der Wahl, denn in Anbetracht des Zwei-Stimmen-Abstandes zwischen der Bewerberin Q und dem Bewerber C könne durch diesen Verstoß eine Wahlbeeinflussung nicht ausgeschlossen werden.

Demgegenüber meinten die Arbeitgeberinnen, dass die vier Antragsteller wegen eines gemäß § 4 Abs. 1 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) möglichen, aber unterlassenen Einspruchs gegen die Wählerliste die Wahl nun nicht mehr anfechten könnten. Zudem sei das Wahlrecht von T angesichts des von ihm erst am 17.12.2014 vorgelegten Gleichstellungsbescheids im Wahlverfahren nicht zu berücksichtigen gewesen. L und G hätten zudem kein Interesse an der Wahl gezeigt, zumal sie am Wahltag nicht erschienen seien. Zudem habe bei G noch kein Wahlrecht bestanden. Die Zurückweisung des M durch den Wahlvorstand am Wahltag könne das Wahlergebnis nicht beeinflussen.

Das ArbG Bielefeld hat dem Anfechtungsantrag der Antragsteller mit Beschluss vom 06.11.2015 (AZ.: 3 BV 103/14) stattgegeben. Die hiergegen frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Arbeitgeberinnen wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm mit Beschluss vom 02.09.2016 (AZ.: 13 TaBV 94/15) zurück. Die zulässige Beschwerde habe keinen Erfolg. Die vier Antragsteller seien zur Wahlanfechtung berechtigt. Bei der SBV-Wahl führe das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Wählerliste nicht dazu, dass schwerbehinderte Beschäftigte ihre Berechtigung verlören, wegen einer Verletzung des Wahlrechts ein Wahlanfechtungsverfahren nach § 94 Abs. 6 Satz 2 Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) – nunmehr § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX – in Verbindung mit § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) durchzuführen. Zwar sei dies in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, jedoch spreche der Regelungswille des Gesetzgebers ausdrücklich dafür, dass die Berechtigung zur Wahlanfechtung nicht davon abhängig gemacht werden könne, ob die Möglichkeit des Einspruchs gemäß § 4 Abs. 1 SchwbVWO genutzt wurde. Dies bestätige bereits die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 100 SGB IX – nunmehr § 183 SGB IX, wonach durch die Bundesregierung mittels SchwbVWO lediglich „nähere Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung“ der SBV-Wahl erlassen werden können. Ein Einspruch gegen die Wählerliste ermögliche es demnach lediglich, den Wahlvorstand schon vor dem Wahltag in die Lage zu versetzen, Unrichtigkeiten zu korrigieren und hierdurch bereits im Vorfeld eine spätere Wahlanfechtung zu vermeiden. Schließlich seien die Bestimmungen der SchwbVWO niederrangig und könnten so die aus den §§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG folgende Wahlanfechtungsberechtigung nicht beeinträchtigen. Nach § 2 Abs. 6 Satz 2 SchwbVWO sei es vielmehr die Aufgabe der Arbeitgeberseite gewesen, dem Wahlvorstand unverzüglich die für die Erstellung der Wählerliste erforderlichen (aktualisierten) Auskünfte zu geben, zumal der Wahlvorstand die Arbeitgeberinnen mit einer konkreten E-Mail vom 01.10.2014 gebeten hatte, mitzuteilen, ob weitere schwerbehinderte Wahlberechtigte im Betrieb beschäftigt werden, die auf der Liste fehlen. Die Arbeitgeberinnen hatten es unterlassen, die Einstellung von L und M dem Wahlvorstand mitzuteilen, obgleich ihnen diese bekannt war. Da die Aufnahme von L und M in die Wählerliste daher  trotz der bei ihnen zweifelsfrei gegebenen Wahlberechtigung unterblieben ist, diese somit an der Stimmabgabe gehindert wurden und es bereits dadurch zu einem anderen Ergebnis der durchgeführten SBV-Wahl hätte kommen können, sei die Wahlanfechtung auch begründet und damit in der Sache erfolgreich. Auf eine etwaige Wahlberechtigung von T und G komme es folglich nicht an.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob Wahlberechtigte durch die Nichteinlegung eines Einspruchs gegen die Wählerliste ihr Recht verlieren, die Wahl wegen eines Wahlrechtsfehlers anzufechten, hat das LAG Hamm die Rechtsbeschwerde zugelassen. Allerdings wurde diese nicht eingelegt, so dass der Beschluss des LAG Hamm rechtskräftig geworden ist.

III. Würdigung/Kritik

Dem Beschluss des LAG Hamm ist zuzustimmen. Er verdeutlicht, dass die Bestimmungen der SchwbVWO in Einklang mit den allgemeinen Wahlvorschriften des SGB IX zu verstehen sind und diese nicht aushöhlen können.

Nach den §§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, 19 Abs. 1 BetrVG ist eine betriebliche SBV-Wahl vor dem ArbG anfechtbar, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die für das SBV-Wahlrecht wesentliche Vorschrift ist § 177 Abs. 2 SGB IX.

1. Normenhierarchie

Nach dem allgemeinen Grundsatz der Normenhierarchie gilt, dass höherrangiges Recht durch niederrangige Bestimmungen nicht geschwächt werden darf.[1] So darf beispielsweise das SGB IX nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Rechtsverordnungen dürfen ihrerseits weder gegen das SGB IX noch gegen das Grundgesetz verstoßen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Rechtsverordnungen nicht vom Gesetzgeber, sondern von der Exekutive – auf Bundesebene also von der Bundesregierung oder dem Bundesministerium – erlassen werden. Hierzu muss die Exekutive gemäß Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz ermächtigt werden. Nach § 183 SGB IX ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der SVB-Wahl zu erlassen. Dieser Ermächtigung ist die Bundesregierung mit Erlass der SchwbVWO, zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 21 des Bundesteilhabegesetzes,[2] nachgekommen.

Zutreffend hat das LAG Hamm den Anwendungsbereich der SchwbVWO somit gemäß § 183 SGB IX auf die Konkretisierung von Vorbereitung und Durchführung der SBV-Wahl beschränkt und ihr einen darüberhinausgehenden Regelungsgehalt versagt. Mithin können Bestimmungen der SchwbVWO und damit auch die Einspruchsmöglichkeit des § 4 Abs. 1 SchwbVWO das der Durchführung nachgelagerte Wahlanfechtungsverfahren nicht beeinflussen. Soweit dies in Literatur und Rechtsprechung teilweise anders vertreten wird,[3] wird die klare Kompetenzverteilung und Rangfolge zwischen parlamentarischem Gesetzgeber und Exekutive verkannt. Eine für die SBV-Wahl höchstrichterliche Entscheidung fehlt bis dato.

Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) für das Recht der Betriebsratswahl bereits entschieden, dass ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste keine Voraussetzung dafür ist, in einem späteren Wahlanfechtungsverfahren die Fehlerhaftigkeit derselben rügen zu können.[4] Eine Eintragung in die Wählerliste sei keine zusätzliche materielle Voraussetzung für die Wahlberechtigung, sondern lediglich eine förmliche Anforderung für die Ausübung des Wahlrechts.[5] Es entspricht der Harmonisierung zwischen Betriebsrat und SBV[6], diesen Rechtsgedanken auch im SBV-Wahlrecht zu berücksichtigen.[7]

2. Aktive Wahlberechtigung und die Allgemeinheit der Wahl

Nach § 177 Abs. 2 SGB IX sind alle im Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten sowie gleichgestellten Menschen wahlberechtigt.[8] Zudem gilt die aktive Wahlberechtigung, also das Recht zu wählen, unabhängig davon, ob ein Vollzeit-, ein Teilzeit- oder ein Probearbeitsverhältnis gemäß § 46 Abs. 2 SGB III besteht. Entscheidend ist allein, dass im Zeitpunkt der Wahl[9] ein Beschäftigungsverhältnis besteht.[10] Das entspricht dem zentralen Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, der für das aktive Wahlrecht maßgeblich ist.

3. Bedeutung und Anpassungsmöglichkeiten der Wählerliste

Der vorliegende Fall zeigt, dass diese Vorgaben durch die SchwbVWO nicht unterlaufen werden können. Mithin hat eine Eintragung des Wahlberechtigten in die Wählerliste keine Auswirkung auf das tatsächliche Wahlrecht.[11] Hingegen ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SchwbVWO im Wahlausschreiben darauf hinzuweisen, dass nur wählen kann, wer in die Liste der Wahlberechtigten eingetragen ist. Eine entsprechende Vorschrift enthält § 2 Abs. 3 Satz 1 Wahlordnung BetrVG, wonach das aktive und passive Wahlrecht nur Arbeitnehmer/-innen zusteht, die in die Wählerliste aufgenommen werden. Der 7. Senat des BAG ist angesichts dieser Gesetzeslage der Ansicht, dass die fehlende Eintragung in einer Wählerliste den Arbeitnehmer nicht in seiner Wahlberechtigung bei einer Betriebsratswahl beeinträchtige, ihn aber daran hindere, sein Wahlrecht auszuüben.[12] Ob diese Aussage zutreffend ist, soll in diesem Beitrag nicht diskutiert werden, weil das LAG Hamm für sein Verfahren eine passende Lösung gefunden hat, ohne auf diesen Grundsatz zurückzugreifen.

Im vorliegenden Fall wurde M durch den Wahlvorstand am Wahltag zurückgewiesen. Da die aktive Wahlberechtigung von M und L zum Zeitpunkt der Wahl am 26.11.2014 allerdings unstrittig vorlag, musste sich das LAG Hamm nicht mit der Frage befassen, ob auch T und G zu Unrecht nicht in die Wählerliste aufgenommen worden waren. Zumindest wurden M und L nicht in der Wählerliste vermerkt und somit an der Stimmabgabe gehindert, was für die Möglichkeit einer ursächlichen Beeinflussung des Wahlergebnisses ausreichte. Denn hätten M und L Bewerber C gewählt, wäre zwischen C und Q Stimmengleichheit eingetreten, so dass die Wahl der Vertrauensperson gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO mittels Los zu entscheiden gewesen wäre. Dieser Losentscheid hätte auch zugunsten von C ausfallen können.

Wahlrecht ist formales Recht. Die korrektive Anpassung bzw. Ergänzung der SBV-Wählerliste richtet sich nach § 4 SchwbVWO. Nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 SchwbVWO kann, wer wahlberechtigt oder im Betrieb/in der Dienststelle beschäftigt ist und ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft macht,[13] innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einlegen. Gemäß Abs. 2 hat der Wahlvorstand über einen ordnungsgemäß eingelegten Einspruch unverzüglich zu entscheiden und die Wählerliste ggf. berichtigen.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand gemäß § 4 Abs. 3 SchwbVWO die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen; im Übrigen kann die Wählerliste nach Fristablauf nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlberechtigten bis zum Vortag der Wahl berichtigt oder ergänzt werden. Eine gleichlautende Vorschrift enthält § 4 Abs. 3 Wahlordnung BetrVG. Ändert der Wahlvorstand zur Betriebsratswahl die Wählerliste am Wahltag, schlussfolgert das BAG hieraus, dass ein wesentlicher Wahlrechtsverstoß vorliege, welcher das Wahlergebnis im Einzelfall beeinflussen kann und somit zur Wahlanfechtung berechtige.[14] Normenhierarchisch führt diese Rechtsprechung allerdings dazu, dass dem Beschäftigten unabhängig von der Richtigkeit der Wählerliste zwar eine aktive Wahlberechtigung aus § 177 Abs. 2 SGB IX zuzusprechen ist, er zugleich aber an der Ausübung seines Wahlrechts gehindert und damit zwingend auf eine korrektive Wahlanfechtung verwiesen wird.

Der vorliegende Fall zeigt anschaulich, dass in diesen Fällen eine Wahlanfechtung regelmäßig erfolgreich sein wird. Damit besteht für den Wahlvorstand in all den Fällen ein Dilemma, in denen er erst am Wahltag von der Fehlerhaftigkeit Kenntnis erlangt und ihm die Wahlordnungsvorschriften eine Anpassung der Wählerliste versagen. Zur Auflösung dieses Dilemmas wird in der wahlrechtlichen Literatur zur SBV-Wahl teilweise vertreten, dass der Wahlvorstand die aktive Wahlberechtigung von Amts wegen nach den Verhältnissen am Tage der Stimmabgabe zu berücksichtigen hat und somit mittels Ergänzung oder Berichtigung der Wählerliste auch am Wahltag zur Anpassung berechtigt sein muss.[15] Darüber hinaus ist der Wahlvorstand verpflichtet, die Wählerliste um diejenigen Beschäftigten zu ergänzen, bei denen eine Schwerbehinderung offensichtlich und eine Wahlberechtigung damit zweifelsfrei gegeben ist.[16] Auch dieser Sachverhalt bzw. dessen Kenntnis durch den Wahlvorstand kann im Einzelfall erst am Wahltag eintreten. Bei Zweifeln sollten die Beschäftigten bereits frühzeitig und diskret angesprochen werden.

Wegen der Bedeutung der Wählerliste ist der Wahlvorstand verpflichtet, diese laufend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.[17] § 2 Abs. 6 SchwbVWO verpflichtet den Arbeitgeber hierbei, den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Diese Unterstützungspflicht ist folglich dynamisch und gilt während des gesamten Wahlverfahrens. Sie ist nicht auf die einmalige Auskunft und Vorlage der für die erstmalige Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen beschränkt.

IV. Fazit

Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO kann die Wählerliste – trotz dauernder Überprüfungspflicht – nur „bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe“ berichtigt oder ergänzt werden. Es empfiehlt sich somit, den Arbeitgeber spätestens am Wahlvortag um eine Aktualisierung der Beschäftigtenliste zu ersuchen.

Wichtig war, dass die Antragsteller die Wahlrechtsfehler gemäß §§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, 19 Abs. 1 Satz 2 BetrVG innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses vor dem ArbG angefochten haben. Wäre diese Frist versäumt, wäre die Wahl der Vertrauensperson unanfechtbar geworden.[18] Der Harmonisierung von SBV und Betriebsrat entspricht es, für den Beginn der Anfechtungsfrist auf die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Wahlergebnisse gemäß § 15 SchwbVWO abzustellen.[19] Außerhalb der Zwei-Wochen-Frist kann nur noch die Nichtigkeit der SBV-Wahl festgestellt werden. Hierbei sind die Begründungsanforderungen strenger, da von einem Nichtigkeitsgrund nur auszugehen ist, wenn gegen allgemeine Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl in so grober und offensichtlicher Weise verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.[20] Das war hier nicht der Fall.

Letztlich liegt eine ordnungsgemäße SBV-Wahl auch im monetären Interesse des Arbeitgebers, der daher den Wahlvorstand mit aller Sorgfalt bis zum Wahlvortag auf Fehler der Wählerliste hinzuweisen hat. Denn ist eine Wahlanfechtung erfolgreich, führt dies gemäß § 177 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB IX stets zur Neuwahl, deren Kosten gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX in Verbindung mit § 20 Abs. 3 BetrVG der Arbeitgeber trägt. Dies gilt sowohl für die Wahl der Vertrauensperson als auch für die separat durchzuführende Wahl der SBV-Stellvertreter.[21] Sollten im vergangenen Wahlturnus keine SBV-Stellvertreter gewählt worden sein, ist unabhängig von jeder Wahlanfechtung zudem eine Nachwahl erforderlich.[22]

Von Ass. iur. Matthias Liebsch, Zentrum für Sozialforschung Halle

Fußnoten

[1] Gröpl in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 84. EL August 2018, Art. 91c Rn. 64 mwN.

[2] BGBl. I 2016, S. 3234 (3333).

[3] Zum Meinungsstand ausführlich Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 02. September 2016 – 13 TaBV 94/15 –, Rn. 36, juris.

[4] BAG, Beschluss vom 02. August 2017 – 7 ABR 42/15 –, BAGE 160, 27-36, Rn. 20.

[5] BAG, Beschluss vom 21. März 2017 – 7 ABR 19/15 –, BAGE 158, 256-265, Rn. 28.

[6] Hierzu Kohte/Liebsch, Neuregelungen im Schwerbehindertenrecht – Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen als Organ der Betriebsverfassung, AuR 1/2019, S. 4ff.

[7] So auch Esser/Isenhardt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 177 Rn. 3, 44.

[8] Krämer/Gün in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 4. Aufl. 2018, § 177 Rn. 20.

[9] BAG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 7 ABR 23/12 –, Rn. 31 mwN., juris; Knittel, SGB IX, 11. Aufl. 2017, § 94 Rn. 37.

[10] Liebsch, 8 Fragen zur SBV-Wahl, Gute Arbeit 5/2018, S. 35; Kohte/Liebsch: Wählbarkeit und Wahlwerbung – Anmerkung zu BAG, Beschluss vom 25.10.2017 (AZ.: 7 ABR 2/16); Beitrag B3-2018 unter www.reha-recht.de; 08.05.2018.

[11] Hohmann in: Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, 2. Aufl. 2014, § 3 Rn. 5.

[12] BAG, Beschluss vom 21. März 2017 – 7 ABR 19/15 –, BAGE 158, 256–265, Rn. 28.

[13] Hierzu Hohmann in: Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 4 Rn. 5.

[14] So für die Betriebsratswahl BAG, Beschluss vom 21. März 2017 – 7 ABR 19/15 –, BAGE 158, 256–265, Rn. 29 ff.

[15] Hohmann in: Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 4 Rn. 32; Sachadae, Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, 2013, S. 240.

[16] Sachadae, jurisPR-ArbR 2/2017 Anm. 6.

[17] BAG, Beschluss vom 02. August 2017 – 7 ABR 42/15 –, BAGE 160, 27-36, Rn. 26.

[18] Düwell in: LPK-SGB IX, § 177 Rn. 93.

[19] Für die Betriebsratswahl Fitting, BetrVG 29. Aufl. 2018, § 19 Rn. 34. Die Fristberechnung richtet sodann nach den §§ 187, 188 BGB.

[20] BAG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 7 ABR 23/12 –, Rn. 41, juris. Beispiele für Nichtigkeitsgründe bei Düwell in: LPK-SGB IX, § 177 Rn. 93; Krämer/Gün in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 4. Aufl. 2018, § 177 Rn. 63; Knittel, SGB IX, 11. Aufl. 2017, § 94 Rn. 196.

[21] Ausführlich zu den separaten Anfechtungsverfahren Krämer/Gün in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 4. Aufl. 2018, § 177 Rn. 60.

[22] Kohte, Liebsch: Nachwahlen bei fehlenden SBV-Stellvertretern?!; Beitrag B4-2017 unter www.reha-recht.de; 21.07.2017.


Stichwörter:

Konzernschwerbehindertenvertretung (KSBV), Wahlordnung Schwerbehindertenverordnung (SchwbVWO), Wahlberechtigung, Wahlanfechtung, Wahlen, Kenntnis Arbeitgeber Schwerbehinderung


Kommentare (1)

  1. Wolfgang
    Wolfgang 25.02.2024
    Diese RSpr. zum unterlassenen Einspruch gegen die Wählerliste dürfte auch weiterhin – trotz Rechts­än­de­rung des § 19 Abs. 3 BetrVG 2021 – gelten je­den­falls für SBV-Wahlen,
    www.buzer.de/19_BetrVG.htm

    weil es in der Wahlordnung Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen (SchwbVWO) ja keine Hin­weis­pflicht zur Einschränkung des An­fech­tungs­rechts gibt – ab­wei­chend z.B. von § 3 Abs. 2 Nr. 3 der WahlO-BetrVG n.F. („Hinweis auf die An­fech­tungs­aus­schluss­grün­de nach § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes“) für BR-Wahlen.
    www.buzer.de/gesetz/5469/a74974.htm

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