01.12.2025 B: Arbeitsrecht Husmann: Beitrag B4-2025

Öffentlichkeitsgebot bei SBV-Wahlen – Anmerkung zum Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. März 2024 –2 TaBV 44/23

Das LAG Niedersachsen bestätigte die Unwirksamkeit der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung und folgte damit der Entscheidung der Vorinstanz. Demnach sind die Freiumschläge gemäß § 12 Abs 1 Satz 1 SchwbVWO in einer betriebsöffentlichen Sitzung zu öffnen. Außerdem hat der Wahlvorstand einer SBV-Wahl, die im förmlichen Verfahren stattfindet, rechtzeitig bekannt zu geben, wann und wo die in § 12 Abs 1 SchwbVWO vorgeschriebene Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen stattfinden wird. Nach Ansicht der Autorin sollte bei der betriebsöffentlichen Sitzung die Teilnahme der Wahlberechtigten und der Kandidatinnen und Kandidaten an der Überprüfung möglich sein.

Da nach § 11 Abs 1 Nr 4 SchwbVWO auf den Rückumschlägen, der Name und die Anschrift des Absenders stehen müssen, führt dies laut Autorin zu einem unfreiwilligen Offenlegen des Status. Um zu vermeiden, dass der Status über die Schwerbehinderteneigenschaft bekannt wird empfiehlt die Autorin, dass auf den Freiumschlägen lediglich „Wahlunterlagen SBV-Wahl“ ohne Absendername angegeben wird und nur auf der beizulegenden eidesstattlichen Erklärung die vollständige Angabe von Namen und Adresse der Wählerin oder des Wählers angegeben werden.

(Zitiervorschlag: Husmann: Öffentlichkeitsgebot bei SBV-Wahlen – Anmerkung zum Beschluss des Landesarbeitsge-richts Niedersachsen vom 27. März 2024 –2 TaBV 44/23; Beitrag B4-2025 unter www.reha-recht.de; 01.12.2025)

I. Thesen der Autorin

  1. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auszählung der Stimmen für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) muss unbedingt Informationen enthalten, wann und wo die Behandlung der Briefwahlstimmen erfolgt. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um ein reguläres förmliches Verfahren mit überwiegender Stimmabgabe im Wahllokal und nur teilweiser Briefwahl oder aber um eine generelle Briefwahl handelt.
  2. Sofern im vereinfachten Wahlverfahren die online-Variante mit anschließender Briefwahl gewählt wird, müssen diese Vorgaben ebenfalls beachtet werden, nicht zuletzt, da die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit allein bei der Wahlleitung liegt.

II. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Der Wahlvorstand einer SBV-Wahl, die im förmlichen Verfahren stattfindet, muss rechtzeitig bekannt geben, wann und wo die in § 12 Abs. 1 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) vorgeschriebene Behandlung der schriftlich abgege-benen Stimmen stattfinden wird. Es genügt nicht, Ort und Zeit der Stimmauszählung zu veröffentlichen.

III. Der Sachverhalt

Bei einem niedersächsischen Fahrzeughersteller beschloss der Wahlvorstand, die SBV-Wahl sowie die Wahl von deren stellvertretenden Mitgliedern im Wege der generellen Briefwahl durchzuführen. Die Wahl fand nach den Regeln des förmlichen Wahlverfahrens statt.

Im Wahlausschreiben wurde die „öffentliche Stimmauszählung am Freitag, den 14. Oktober 2022 ab 9 Uhr vormittags im O.-B.-S (Grün), Sektor… Hallengeschoss“ angekündigt. Die der Stimmauszählung vorgeschaltete Öffnung der Freiumschläge, die Prüfung der Wahlunterlagen und das Erfassen der ordnungsgemäß abgegebenen Stimmen durch Stimmabgabevermerke gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO wurde durch den Wahlvorstand zum Schutz des Wahlgeheimnisses am 14. Oktober 2022 im hinteren Teil des im Wahlausschreiben bekannt gegebenen Raumes durchgeführt. Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer aus dem Betrieb fochten die Wahl an und machten gerichtlich geltend, dass gegen das Gebot der Öffentlichkeit verstoßen worden sei. Ihrer Auffassung nach hätte der Wahlvorstand rechtzeitig bekannt geben müssen, wann und wo die in § 12 Abs. 1 SchwbVWO vorgeschriebene Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen stattfinden werde.

IV. Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte die bereits durch das Arbeitsgericht Hannover festgestellte Unwirksamkeit der Wahl aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Wahlvorschrift.

§ 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO schreibe vor, dass die Freiumschläge in öffentlicher Sitzung“ geöffnet werden müssen, wobei mit Öffentlichkeit die Betriebsöffentlichkeit gemeint sei. Dadurch solle sichergestellt werden, dass interessierte Beschäftigte die Feststellung des Wahlergebnisses beobachten und sich von der Ordnungsmäßigkeit des Wahlablaufs überzeugen können. Voraussetzung sei die rechtzeitige Bekanntgabe von Ort und Zeit sämtlicher der öffentlichen Kontrolle unterliegenden Vorgänge des Wahlablaufes. Wenn diese Informationen lückenhaft seien, stelle dies einen Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift dar. Insbesondere wenn ein Wahlvorstand die generelle schriftliche Stimmabgabe beschlossen habe, müsse er rechtzeitig bekannt geben, wann und wo die vorgeschriebene Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen stattfinden wird. Dabei müsse dieser Hinweis nicht zwingend bereits im Wahlausschreiben enthalten sein, sondern er könne auch auf andere Weise erfolgen.[1]

Im vorliegenden Fall habe der Wahlvorstand lediglich Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung angekündigt, aber nicht bekannt gegeben, wann und wo die Öffnung und weitere Behandlung der Briefwahlunterlagen erfolgen würden. Der Wahlverstoß sei geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Von einer Wiederholung der Wahl könne nur abgesehen werden, wenn die Feststellung getroffen werden könne, dass bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre. Vorliegend könne nicht ausgeschlossen werden, dass es beim Öffnen der Freiumschläge, bei der Bewertung der Stimmabgabe, dem Vermerk der Stimmabgabe oder beim Einwurf der Wahlumschläge in die Wahlurne zu Fehlern gekommen sein könnte, welche bei einer Öffnung der Freiumschläge in öffentlicher Sitzung nicht unterlaufen wären. Da die Vorschrift der Minderung abstrakter Gefährdung dienen soll, käme es auf tatsächlich objektive Anhaltspunkte für derartige Fehler nicht an.

V. Würdigung/Kritik

Das Gebot der Öffentlichkeit gehört zu den elementaren Voraussetzungen einer demokratischen Wahl und wird daher von den Gerichten nachhaltig betont.

Bei einer SBV-Wahl mit persönlicher Stimmabgabe im Wahllokal und nur teilweiser Briefwahl werden die Namen der persönlich wählenden Wahlberechtigten vor Einwurf der Wahlunterlagen in die Urne durch den Wahlvorstand mit dem Wählerverzeichnis abgeglichen und die Abgabe dort vermerkt. Dies geschieht in der auf die Wahlberechtigten beschränkten Öffentlichkeit und dient dem Schutz der Wählenden, sofern diese nicht die noch diskretere Variante der Briefwahl nutzen, die allerdings auch die Gelegenheit zu Manipulationen öffnet.[2] Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe werden die bis dahin eingegangenen Freiumschläge in betriebsöffentlicher Sitzung geöffnet, die ordnungsgemäße Stimmabgabe überprüft und vermerkt und die Stimmzettel werden im Umschlag in die Urne zu den persönlich abgegebenen Umschlägen gegeben. Dies ergibt sich aus § 12 SchwbVWO – ebenso § 26 WO BetrVG. Die Auszählung der Stimmen erfolgt zum angekündigten Zeitpunkt am angekündigten Ort und ebenfalls in betrieblicher Öffentlichkeit.

Der Wahlvorstand hatte sich im vorliegenden Fall für die ausschließliche Briefwahl entschieden, sodass bis zum Zeitpunkt der Auszählung keine auch nur teilweise Öffentlichkeit bestand oder vorgesehen war. Im Gegenteil: Für den Vorgang des Öffnens der Freiumschläge, der Überprüfung der ordnungsgemäßen Stimmabgabe sowie des Einwurfs der Briefwahlumschläge in die Urne hatte sich der Wahlvorstand zur Wahrung der Diskretion in den hinteren Teil des für die öffentliche Auszählung vorgesehenen Raum zurückgezogen. Dies bot theoretisch vielfältige Möglichkeiten der Wahlbeeinflussung oder -verfälschung.

Die Forderung, die Überprüfung der Stimmabgabe nebst Vermerk in aller Öffentlichkeit abzuhalten, ist in der Praxis nicht unproblematisch, denn damit würde ggf. öffentlich bekanntgegeben, wer als Wahlberechtigter an der Wahl teilgenommen hat. Die weit verbreitete Praxis, dass zwei Wahlvorstände im 4-Augen-Prinzip die Unterlagen öffnen, überprüfen und den Namen der Wählerin oder des Wählers dem dritten Wahlvorstand nennen, welcher ihn dann in der Wählerliste abhakt, führt gegenüber anwesenden Wahlbeobachtenden zu einem Offenlegen der Schwerbehinderteneigenschaft der Wählerin oder des Wählers, selbst wenn daraus die konkrete Wahlentscheidung nicht abgeleitet werden kann.

Unter Öffentlichkeit sollte deshalb in diesem Zusammenhang die mögliche Teilnahme der Wahlberechtigten (also der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten) und der Kandidatinnen und Kandidaten verstanden werden. Dieser Personenkreis hat ein rechtlich anerkanntes Interesse, das demokratische Kontrollrecht auszuüben.

In die Wählerliste werden in der Regel die Beschäftigten aufgenommen, die dem Arbeitgeber mitgeteilt haben, dass sie schwerbehindert bzw. gleichgestellt sind (§ 163 I SGB IX). Diese Liste wird dem Wahlvorstand vom Arbeitgeber übermittelt (§ 2 VI SchwbVWO). Zusätzlich werden die Personen aufgenommen, die direkt gegenüber dem Wahlvorstand ihren Status nachgewiesen haben. Damit ist es sachgerecht, dass die Behandlung dieser Wahlumschläge/Stimmzettel dieses Personenkreises von den anderen schwerbehinderten und gleichgestellten Wahlberechtigten und den Kandidatinnen und Kandidaten kontrolliert wird.

Die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Freiumschläge sehen allerdings ein unfreiwilliges Offenlegen des Status‘ vor, da auf den Rückumschlägen, welche mit dem Hinweis Wahlunterlagen SBV-Wahl zu kennzeichnen sind, der Name und die Anschrift des Absenders stehen müssen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 SchwbVWO). Dadurch wird diese Information möglicherweise Personen (z. B. in der Poststelle) bekannt, die diese Daten nicht erfahren sollten. Unproblematisch wäre stattdessen ein Freiumschlag mit Angabe „Wahlunterlagen SBV-Wahl“ aber ohne Absendername und stattdessen auf der beizulegenden eidesstattlichen Erklärung die vollständige Angabe von Namen und Adresse der Wählerin oder des Wählers.[3]

VI. Fazit

Die Wahlordnung zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung SchwbVWO ist weitgehend angelehnt an die Wahlordnungen für allgemeine Interessenvertretungen und weicht doch in einigen wichtigen Punkten davon ab.

Wesentlichster Unterschied ist, dass zwei getrennte Ämter gewählt werden. Bei Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens werden die SBV und ihre Stellvertretungen sogar in zwei Wahlgängen nacheinander gewählt. Soweit in diesem Wahlverfahren dann die Online-Variante gewählt wird, verweist der 2022 eingefügte § 20 Abs. 5 SchwbVWO lediglich auf die Durchführung der Briefwahl gem. § 11 SchwbVWO, ohne sich mit der Problematik zu beschäftigen, dass es in diesem Wahlverfahren keinen Wahlvorstand gibt und dass daraufhin die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung allein bei der Wahlleitung liegt.

Außerdem ist die Übertragung der Anforderungen an die Briefwahlrückumschläge ungünstig. Im Hinblick auf den Schutz der Wählergruppe der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen wäre es wünschenswert, wenn § 11 Abs. 1 Nr. 4 SchwbVWO diesbezüglich eine redaktionelle Überarbeitung erführe, denn ein Umschlag mit Namen und der vollständigen Adresse des Absenders sowie der Kennzeichnung „Wahlunterlagen SBV-Wahl“ führt zwangsweise zur Bekanntmachung des Status des Wählenden und mag manche Wahlberechtigten von der Wahl abhalten, zumal nicht alle Wahlberechtigten ihren Status dem Arbeitgeber mitgeteilt haben. Die in der Literatur herangezogene Rechtsprechung[4] kann nicht überzeugen, da es sich jeweils um Personalratswahlen handelte und die Offenlegung der Daten der Teilnehmenden Wahlberechtigten in diesem Fall weniger problematisch ist.

Die aus demokratischen Gründen zwingende Öffentlichkeit der Wahlauszählung in allen Schritten sollte nicht dazu führen, dass - zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung hinsichtlich ihres Schwerbehinderten- oder Gleichstellungsstatus` – einzelne Wahlberechtigte von der Teilnahme an der Wahl absehen.

Beitrag von Irene Husmann, Hamburg

Fußnoten

[1] BAG 10.06.2013 – 7 ABR 83/11; BAG 15.11.2000 – 7 ABR 53/99.

[2] Z. B. LAG Hamm DB 1976, S. 1920.

[3] Vgl. Broschüre der BIH für die SBV-Wahl 2022: Hinweis auf Seite 86; entsprechende Vorlage in Husmann, Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2022, Bund Verlag, Formular Nr. 16 auf Seite 77.

[4] BVerwG, Beschluss vom 14.08.1959 – VII P 15.58; BVerwG, Beschluss vom 16.12.1966 VII P 19.66


Stichwörter:

SBV-Wahl, Schwerbehindertenvertretung (SBV), Online-Wahl


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