15.12.2022 C: Sozialmedizin und Begutachtung Ilse, Trienekens: Beitrag C1-2022

Der Einsatz von gerichtlichen Videokonferenzen bei Beteiligung von bestellten Sachverständigen

Die Autoren Fridtjof Ilse und Jan Trienekens beschäftigen sich in diesem Beitrag mit dem Einsatz von Videokonferenzen bei der Beteiligung von Sachverständigen am Gerichtsverfahren. Sie beschreiben dazu zunächst die Funktion, Bedeutung und den rechtlichen Rahmen medizinischer Sachverhaltsaufklärung im sozialgerichtlichen Verfahren und stellen anschließend Ergebnisse einer Interviewstudie vor. Aktuell werden demnach kaum Sachverständige per Videokonferenz in Verhandlungen zugeschaltet, aber die befragten Expertinnen und Experten  zeigen sich mehrheitlich offen dafür. Vor dem Hintergrund der aktuellen Forderungen einer verstärkten Digitalisierung der Justiz kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass die Nutzung von Videokonferenzen zur Befragung von Sachverständigen in der Sozialgerichtsbarkeit einen Mehrwert schaffen kann.

(Zitiervorschlag: Ilse, Trienekens: Der Einsatz von gerichtlichen Videokonferenzen bei Beteiligung von bestellten Sachverständigen; Beitrag C1-2022 unter www.reha-recht.de; 15.12.2022)


Die Corona-Pandemie hat zu einem starken Anstieg der Nutzung von Videokonferenzen geführt. Das machte sich auch in der Gerichtsbarkeit bemerkbar. Mit § 211 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und § 114 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) wurde dafür zeitweise sogar ein spezieller Regelungsrahmen geschaffen.[1] Dieser Beitrag widmet sich Videokonferenzen bei Beteiligung von bestellten Sachverständigen. Es werden ausgewählte Ergebnisse eines an der Universität Kassel durchgeführten Forschungsprojekts[2] dargestellt, die sich ausschließlich auf die Sozialgerichtsbarkeit beziehen. Untersucht wurde, wie die Zuschaltung von medizinischen Sachverständigen im Rahmen von sozialgerichtlichen Verfahren wahrgenommen wird und welche damit verbundenen Vor- und Nachteile gesehen werden.

I. Ausgangslage

1. Funktion, Bedeutung und rechtlicher Rahmen medizinischer Sachverhaltsaufklärung

Neben den Angelegenheiten nach dem SGB II sind an den deutschen Sozialgerichten vor allem die Streitverfahren des Kranken- und Rentenversicherungsrechts ein Schwerpunkt. Auch die Streitigkeiten zur Feststellung der Behinderung nach dem SGB IX bilden einen großen Teil der täglichen Arbeit an den Sozialgerichten.[3] Die Streitverfahren nach dem SGB V, SGB VI und SGB IX eint, dass vor allem (sozial-)medizinische Fragestellungen im Vordergrund stehen, deren Klärung entsprechender Fachexpertise bedarf.[4] Dabei erfolgt die medizinische Sachverhaltsaufklärung im sozialgerichtlichen Prozess gemäß § 103 SGG von Amts wegen. Ein zentrales Element der Sachverhaltsaufklärung ist dabei das Sachverständigengutachten, welches zur Erkenntnis des Sachverhalts erforderlich ist und in bestimmten Konstellationen die Akzeptanz der Entscheidung beeinflussen kann.[5] Während Sachverständige aufgrund technischer oder berufskundlicher Fragestellungen heute selten herangezogen werden, wird in etwa jedem zweiten sozialgerichtlichen Rechtsstreit wenigstens ein medizinisches Gutachten eingeholt.[6]

Rechtlich richten sich die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und die Vernehmung eines Sachverständigen durch das Sozialgericht nach §§ 106 Abs. 3 Nr. 4, Nr. 5, 118 Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 402 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei obliegt die Auswahl des Sachverständigen gemäß § 404 Abs. 1 S. 1 ZPO dem Gericht. Gewöhnlich wird in einem Verfahren vor dem Sozialgericht mittels einer schriftlichen Beweisanordnung, in der die relevanten Fragen aufgeführt sind, der Sachverständigenbeweis erhoben.[7] Allerdings kann das Gericht zur Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung (§ 117 SGG) auch das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit dieser das Gutachten erläutert, § 411 Abs. 3 S. 1 ZPO. Ebenso kann die schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens angeordnet werden, § 411 Abs. 3 S. 2 ZPO. Das Anordnen des Erscheinens eines Sachverständigen bleibt jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren die Ausnahme.[8] Dieser Umstand ist u. a. mit der „Fülle“ der eingeholten Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren zu erklären. Die Sachverständigen und Gerichte sollen nicht überlastet werden.[9]

2. Rechtliche Voraussetzungen von Videokonferenzen

Die Sozialgerichte stehen in der aktuellen Corona-Pandemie vor besonderen Herausforderungen, da ihre Beteiligten und zusätzlich die Öffentlichkeit für gewöhnlich in einem Gerichtssaal zusammenkommen und nur in gewissen Fällen eine schriftliche Entscheidung (z. B. durch einen Gerichtsbescheid, § 105 SGG) möglich ist.[10] Im Zuge der weltweiten Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber mit dem „Sozialschutzpaket-II“ daher den befristeten § 211 SGG (befristet bis 31.12.2020) geschaffen und die Relevanz von Videokonferenztechnik unterstrichen.[11] Allerdings bestand bereits vor der Pandemie und besteht auch nach dem Wegfall des § 211 SGG die Möglichkeit, Sachverständige zum mündlichen Verhandlungstermin zuzuschalten. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 110a Abs. 2 SGG.[12] Ferner war bereits vor der Schaffung des § 110a SGG eine Vernehmung von Sachverständigen über Videotechnik gemäß § 202 S. 1 SGG i. V. m. § 128a ZPO durchführbar.[13] § 110a SGG unterscheidet sich jedoch durch das Ermessen des Gerichts von der befristeten Regelung des § 211 SGG, da es sich um eine „Kann“-Vorschrift und keine „Soll“-Vorschrift wie bei § 211 SGG handelt. Allerdings ist anzunehmen, dass sich das Ermessen des Gerichts bei einem Antrag eines Beteiligten während der Pandemie und bei einem geeigneten Fall in die Richtung einer positiven Entscheidung (zugunsten der Videotechnik) bewegen wird.[14] Die Vernehmung bzw. Befragung von Sachverständigen unter Zuhilfenahme von Videotechnik ist daher grundsätzlich möglich.

Hinsichtlich der Zuschaltung von einem anderen Ort ist festzuhalten, dass weder § 110a SGG noch § 128a ZPO einen Ort und Anforderungen an einen solchen vorgeben. Die Zuschaltung kann daher von jedem Ort außerhalb des Gerichtssaals sein.[15] Es kommen insbesondere die eigene Wohnung und beruflich genutzte Räume, im Falle von medizinischen Sachverständigen auch die Praxis, in Betracht.[16] Die Ablehnung eines Ortes setzt voraus, dass die korrekte Durchführung der Sitzung oder die Prozessmaximen durch die Zuschaltung von diesem Ort aus negativ beeinflusst werden.[17]

II. Tatsächliche Nutzung

Es wird deutlich, dass der rechtliche Rahmen der Nutzung von Videokonferenzen zur Erstattung von Gutachten durch Sachverständige nicht entgegensteht. Nachfolgend wird anhand der geführten Interviews dargestellt, wie die Möglichkeit genutzt wird und welche Barrieren dem Einsatz der Technik entgegenstehen.

1. Nutzung vor der Pandemie

Vor der Pandemie wurden Videokonferenzen nicht für die Durchführung von mündlichen Erstattungen durch die Sachverständigen vor den Gerichten genutzt. Eine solche Nutzung ist nach einheitlicher Aussage aller Gesprächspartnerinnen und -partner bereits aufgrund flächendeckend nicht vorhandener Ausstattung nicht möglich gewesen. Gutachten wurden zudem nur in Ausnahmefällen persönlich vorgestellt.

2. Nutzung in der Pandemie

In allen Interviews wurde berichtet, dass aufgrund der Pandemie die Begutachtungen deutlich mehr Zeit in Anspruch genommen haben und noch weniger mündliche Vernehmungen als vor der Pandemie durchgeführt wurden. Zudem gaben alle Befragten an, dass sie sukzessive über die notwendige technische Ausrüstung für eine Durchführung mittels Videokonferenz verfügen oder in naher Zukunft über diese verfügen werden. An Verfahren, in denen es zu einer mündlichen Gutachtenerstattung per Videokonferenz während der Pandemie gekommen ist, hat jedoch keine der befragten Personen teilgenommen.

3. Barrieren der Nutzung

Grundlegend ist, dies zeigen auch die nachfolgenden Erkenntnisse aus den Interviews, beim Einsatz technischer Kommunikationsmittel erforderlich, dass auch potenzielle Barrieren wie z. B. eine schlechte Internetverbindung mitberücksichtigt werden. Auch muss sichergestellt sein, dass alle betroffenen Akteure über die notwendige Hardware (Computer, Mikrofon, Kamera) und Software verfügen und diese intuitiv bedienen können. In diesem Zusammenhang müssen auch etwaige Einschränkungen des Seh- oder Hörvermögens beachtet und es muss insgesamt an die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen gedacht werden. Verpflichtende Regeln, die zur Umsetzung digitaler Barrierefreiheit von Anfang an in die Planung einzubeziehen sind, finden sich u. a. im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0).[18] Darüber hinaus muss auch der unterschiedlich ausgeprägten Medienkompetenz Rechnung getragen werden, sodass es zu einem kompetenten und störungsfreien Einsatz entsprechender Videokonferenztechnik kommen kann.

III. Ergebnisse der Befragung

Bevor nachfolgend die Ergebnisse der qualitativen Befragung nach Gruppenzugehörigkeit dargestellt werden, ist zunächst festzuhalten, dass sich die Argumente für und gegen den Einsatz von Videokonferenztechnik je nach (erhofftem) Nutzen und der prozessrechtlichen Stellung unterscheiden können. Ein Beispiel hierfür liefern die Erhebungsergebnisse eines während der Pandemie durchgeführten empirischen Forschungsprojekts mit mehr als 13.000 auswertbaren Fragebögen.[19] So befürworten deutlich mehr als die Hälfte (63 %) der befragten Behördenvertreterinnen und -vertreter den Einsatz von Videokonferenzen für die Zuschaltung von Sachverständigen. Auch die (Berufs-)Richterschaft der Arbeits- (58 %) sowie der Sozialgerichtsbarkeit (61 %) sehen in diesem Fall eine Einsatzmöglichkeit für die Videokonferenz. Dem stehen auch die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beider Gerichtsbarkeiten mit Zustimmungswerten von mehr als 60 % nicht entgegen. Den geringsten Zustimmungswert wiesen die verbandlichen und anwaltlichen Prozessvertreterinnen und -vertreter mit 54 % auf.

1. Prozessbevollmächtigte SoVD

Alle befragten Prozessbevollmächtigten des SoVD gaben an, dass die Verfahren, die sie regelmäßig betreuen, die Einholung von Sachverständigengutachten erfordern. Es wurde übereinstimmend berichtet, dass in allen Verfahren der medizinischen Fragestellung und Begutachtung eine besondere Rolle für den Verfahrensausgang zukommt. Es ergab sich jedoch der Tenor, dass Gutachten von den Sachverständigen in der ersten Instanz kaum mündlich erläutert werden. Mündliche Erläuterungen seien auch nur in wenigen Fällen in der zweiten Instanz vorgekommen. Die Befragten würden eine mündliche Erläuterung jedoch überwiegend befürworten. Als Hauptgrund dafür wurde in fünf von sechs Interviews angeführt, dass Verhandlungen dann nicht wegen Rückfragen an den medizinischen Sachverständigen vertagt werden müssten. Bevollmächtigte, die Erfahrung mit der mündlichen Erläuterung von Gutachten sammeln konnten, gaben an, dass die Verhandlungen mit schriftlicher Darlegung deutlich länger dauern. Auf die Frage, ob eine mündliche Vernehmung der Sachverständigen mit der Möglichkeit, Fragen zu stellen, zu einer höheren Akzeptanz der Entscheidung bei ihren Mandantinnen und Mandanten führen könnte, antworteten vier der sechs Interviewten, dass sie sich dies gut vorstellen könnten.

2. Rechtsschutzvertretung DRV

Die befragten Rechtsschutzvertreter der DRV gaben an, dass Verfahren wegen Erwerbsminderungsrenten den größten Teil ihrer Arbeit ausmachen und dazu regelmäßig Gutachten von Sachverständigen erforderlich seien. In den Verfahren ist den drei Befragten zufolge die medizinische Begutachtung von großer Bedeutung. Sie gaben an, dass ein oder mehr Gutachten in nahezu jedem zweiten Verfahren erforderlich seien. Auch hier wurde berichtet, dass nahezu kein Gutachten mündlich erläutert wird. Vielmehr seien ergänzende schriftliche Stellungnahmen nach vorheriger Fristsetzung durch das Gericht üblich. Einer mündlichen Erläuterung im Verfahren stehen die Befragten weder negativ noch vollkommen positiv gegenüber. So gab eine Person an, dass die mündliche Erläuterung zu emotionalen Ausbrüchen und damit geringerer Sachlichkeit führen könnte, wodurch der Ablauf des Verfahrens und der nachfolgenden leiden würde. Diese Gefahr wird besonders für Fälle gesehen, in denen es sich um lange und schwerwiegende Krankheitsverläufe handelt, der Zustand durch die Verfahrenslänge andauert und darüber hinaus die klagende Partei ihren Gesundheitszustand anders beurteilt als der Sachverständige. Allerdings rechnen alle drei mit weniger Sitzungsausfällen, wenn moderne Technologie zum Einsatz kommt. Zudem gehen sie davon aus, dass der Wegfall der Anfahrtszeiten dazu führen könnte, dass medizinische Sachverständige, die häufig niedergelassene Medizinerinnen und Mediziner sind, sich eher zu einer Zuschaltung bereit erklären könnten. Dies könnte insbesondere vor dem Hintergrund sonst schriftlich zu beantwortender Nachfragen gelten. Dabei komme es aber sehr auf die jeweilige Person und ihre Technikaffinität an.

3. Sachverständige

Dass eine mündliche Erläuterung des Gutachtens selten ist, wird schließlich auch von den Sachverständigen selbst bestätigt. Zwei der drei Befragten wurden nach eigener Aussage noch nie im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vernommen. Ein Sachverständiger wurde zweimal in 15 Jahren persönlich hinzugezogen. Hauptgründe dafür waren Unklarheiten und zu beantwortende Rückfragen. Darüber hinaus wurde angeführt, dass eine Vernehmung bei voneinander abweichenden Gutachten denkbar sei. Der bisher vernommene Sachverständige führt aus, dass die Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit häufig über profundes medizinisches Wissen verfügten, welches dafür sorge, dass eine Erläuterung nur selten erforderlich sei. Die Sachverständigen stehen der persönlichen Erläuterung von Gutachten tendenziell kritisch gegenüber. Neben den langen Anfahrtszeiten und damit verbundenen personellen Engpässen in den jeweiligen Arztpraxen stelle sich bspw. die komplexe Gestaltung eines medizinischen Sachverhaltes allein durch die Unmittelbarkeit der mündlichen Erläuterung nicht einfacher dar. Zudem erscheine es fraglich, ob der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Ergebnis stehe. In der abschließenden Bewertung waren zwei Sachverständige der unabhängigen Nutzung der gleichzeitigen Bild-Ton-Übertragung gegenüber aufgeschlossen und wären bereit, diese zu testen. Die andere Person sieht keinen Nutzen in der Verwendung, da die komplexen Sachverhalte auch schriftlich gut dargestellt werden könnten und sich dieses Vorgehen über Jahrzehnte bewährt habe.

4. Richterschaft

Die zwei befragten Richterinnen und Richter gaben an, dass für mindestens jedes dritte bis vierte Verfahren eine medizinische Begutachtung erforderlich sei. Diese Begutachtungen würden im Schnitt drei Monate und bei erneuter Fristsetzung sechs Wochen dauern. Maximal jedes zwanzigste Gutachten werde mündlich durch den Sachverständigen erläutert. Vor allem bei der vorherigen schriftlichen Befragung habe die Partei die Möglichkeit, dem oder der Sachverständigen eine oder mehrere Fragen zu stellen. Im Pandemiejahr 2020 hätten sich die Begutachtungszeiträume auf vier bis sechs Monate verlängert und mündliche Erstattungen seien während der gesamten Pandemiezeit nicht vorgekommen. Der mündlichen Erläuterung standen die Befragten mit keiner klaren Position gegenüber. Eine befragte Person berichtete von einem Fall, in dem eine Prozesspartei sehr emotional auf die als zu kühl empfundene Schilderung des Sachverständigen reagierte und die Sitzung unterbrochen werden musste. Grundsätzlich können sich jedoch beide Richterinnen und Richter auch nach der Pandemiesituation eine digitale Vernehmung von Sachverständigen vor allem bei längeren Anreisen oder kurzfristigen Nachfragen vorstellen. Beide geben jedoch an, dass nur die besondere Stellung des Sachverständigen dies ermögliche und es bei der Zuschaltung von Parteien darauf ankomme, ob diese professionell vertreten seien und die jeweilige Fallkonstellation dies zulasse.

IV. Ausblick und künftiger Nutzen

Vergegenwärtigt man sich die Ergebnisse vor dem Hintergrund der aktuellen Forderungen einer verstärkten Digitalisierung (auch) der Justiz[20], kommt man zu dem Ergebnis, dass die Nutzung von Videokonferenzen zur Befragung von Sachverständigen in der Sozialgerichtsbarkeit geeignet ist, einen Mehrwert zu schaffen. Zudem stehen die Funktion und die Bedeutung der mündlichen Verhandlung und die gesetzlichen Vorschriften dem Einsatz nicht entgegen. Die Qualität der gerichtlichen Entscheidung könnte durch die bessere Verwirklichung von Verfahrensgrundsätzen[21] vielmehr zunehmen, da sich die Kammer in einer mündlichen Verhandlung nicht zwischen einer Entscheidung trotz einzelner Unklarheiten oder einer Verzögerung des Verfahrens durch weitere schriftliche Rückfragen an den Sachverständigen entscheiden müsste. Diese Hypothese gilt es im Rahmen vertiefender Forschung und möglichst durch eine quantitative Befragung zu überprüfen. Möglicherweise könnte der Nutzen auch durch Projektgerichte, in denen die Sachverständigen regelmäßig zugeschaltet werden, evaluiert werden. Sollte sich in diesem Fall ein Nutzen herausstellen, so gilt es diese Möglichkeit für alle Rechtsschutzsuchenden nutzbar zu machen, um eine Verbesserung des Rechtsschutzes zu erreichen und überdies den Service der Gerichte für die Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen. Dem Gesetzgeber und den Gerichten wird dabei in den nächsten Jahren die schwierige Aufgabe zukommen, bisherige verfahrensrechtliche Praktiken unter Einsatz neuer Technologien sinnvoll, nachhaltig, niedrigschwellig und barrierefrei zu gestalten.

Beitrag von Fridtjof Ilse, LL.B. und Jan Trienekens, Dipl.-Jur.

Fußnoten

[1] Vgl. dazu Trienekens/Höland/Welti – Videokonferenzen in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, CR 11/2022, S. 64–72.

[2] Das studentische Forschungsprojekt wurde im Rahmen des Masterstudiengangs „Sozialrecht und Sozialwirtschaft“ (LL.M.) an der Universität Kassel von März 2021 bis Januar 2022 unter Leitung von Prof. Dr. Felix Welti von den Autoren durchgeführt. Es wurden insgesamt 14 Interviews per Videokonferenz mit Prozessbevollmächtigten des Sozialverbands Deutschland e. V. (SoVD) (6), mit Vertreterinnen und Vertretern der Deutschen Rentenversicherung (DRV) (3), medizinischen Sachverständigen (3) und der Richterschaft (2) geführt. Die Befragtengruppe stammt aus fünf Bundesländern (Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen), wobei ein Großteil der Befragten bundeslandübergreifend tätig ist.

[3] Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 – Reihe 2.7, 2020, S. 13.

[4] Francke, in: Francke et al., Der Sachverständigenbeweis im Sozialrecht, § 1, Rn. 1 u. 3.

[5] Timme, in: Diering et al. SGB X, Anhang Gerichtsverfahren, Rn. 151; Bieresborn, in: Francke et al., Der Sachverständigenbeweis im Sozialrecht, § 2 Rn. 1.

[6] Francke, in: Francke et al., Der Sachverständigenbeweis im Sozialrecht, § 1, Rn. 1.

[7] Waschull in: Spickhoff, Medizinrecht 550 – Sozialgerichtsverfahren, Rn. 94.

[8] Waschull in: Spickhoff, Medizinrecht 550 – Sozialgerichtsverfahren, Rn. 106.

[9] Waschull, in: Spickhoff, Medizinrecht, Nr. 550 – Sozialgerichtsverfahren, Rn. 106; Herold-Tewes/Merkel, in: Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, C., Rn. 251.

[10] Bundestags-Drucksache 19/18966 zu § 114 ArbGG und 211 SGG, S. 2.

[11] Groß, in: Berchtold, Handkomm. SGG, § 211 SGG, Rn. 1 u. 4.

[12] Schmidt, in: Meyer-Ladewig, Kommentar SGG, § 110a SGG, Rn. 11.

[13] Müller in: jurisPK-ERV, Bd. 3, § 110a Rn. 1 (Stand: 11.07.2022).

[14] Müller in: jurisPK-ERV, Bd. 3, § 211 Rn. 1.1 (Stand: 13.09.2021).

[15] Schultzky, NJW 2003, 313 (314); Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, § 128a Rn. 2.

[16] Irskens, Betrifft Justiz 2020, 281 (282); Müller in: jurisPK-ERV Bd. 3, § 110a SGG Rn. 36 (Stand: 11.07.2022).

[17] Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 102a Rn. 29; Stäbler, in: jurisPK-SGG, § 110a Rn. 16 (Stand: 24.06.2022); gegen Würdekriterien: Schreiber, Betrifft Justiz, 2020, 268 (269); Müller in: jurisPK-ERV Bd. 3, § 110a SGG Rn. 37 (Stand: 11.07.2022).

[18] Siehe dazu Frankenstein: Teilhabe durch barrierefreie Informationstechnik – Grundverständnis und Perspektiven; Beitrag A1-2022 unter www.reha-recht.de; 13.01.2022; zur Evaluation des BGG: Bundestags-Drucksache 20/4440 vom 11.11.2022.

[19] Das Forschungsprojekt „Arbeits- und Sozialgerichte und Sozialverwaltung in der Pandemie“ wurde von der Universität Kassel und dem Zentrum für Sozialforschung Halle e. V. (ZSH) von August 2020 bis Dezember 2021 durchgeführt und vom Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung (FIS) des BMAS gefördert. Das Forschungsprojekt wurde geleitet von Prof. Dr. Felix Welti (Universität Kassel) und Prof. Dr. Armin Höland (ZSH).

[20] Vgl. hierfür beispielhaft den Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“, 2021, S. 84, in dem ein neuer Digitalpakt für die Justiz angekündigt wird, sowie die Forderungen aus dem Diskussionspapier „Modernisierung des Zivilprozesses“ 2020.

[21] Als möglicherweise mit einer Verbesserung verbundene Verfahrensgrundsätze zu nennen sind hier der Grundsatz der Mündlichkeit, der Beschleunigungsgrundsatz sowie der Unmittelbarkeitsgrundsatz.


Stichwörter:

Digitalisierung, Sachverständigenaussage, Medizinischer Sachverständiger, Sozialgerichtliches Verfahren, Begutachtung, Sozialmedizin, Videokonferenzen


Kommentare (1)

  1. Christine Wierich
    Christine Wierich 29.01.2024
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    in meinem Verfahren hat mich das LSG einem Erörterungstermin in einem für mich fast 200 km entfernten Ort eingeladen. Hier soll die Gutachterin ihr Gutachten erläutern, Warum passiert das alles nicht schriftlich oder per Videokonferenz Ich bin schwer gehbehindert. und habe diese Gutachterin für befangen erklärt. Das Gericht hat aber noch keine Entscheidung über die Befangenheit getroffen. Ich darf lieber viele km fahren. Wer kann das noch verstehen?

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