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Die Autorin Astrid Brunke (Universität Kassel) bespricht in dem vorliegenden Beitrag das Urteil des SG Speyer vom 3. Juni 2025 - S 12 SB 318/23. Im Streit war die die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) wegen anhaltender Beschwerden nach einer SARS-CoV-2-Infektion. Es handelt sich dabei um ein Krankheitsbild, das nicht in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung enthalten ist. Das Gericht hat darum Nr. 3.7 der VersMedV (Regelungen zur Einstufung von Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen etc.) analog angewendet. Die Autorin beurteilt das als grundsätzlich möglich und begründbar, erkennt aber Schieflagen in der Anwendung der von der Rechtsprechung für solche Fälle entwickelten Grundsätze. Auch argumentiert sie, dass der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung als maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt für die Feststellung des Grades der Behinderung angesehen werden sollte.
(Zitiervorschlag: Brunke: Anwendung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze auf das Post-Covid-Syndrom – Anmerkung zum Urteil des SG Speyer vom 3. Juni 2025 – S 12 SB 318/23; Beitrag C1-2025 unter www.reha-recht.de; 17.12.2025)
Das Urteil des SG Speyer vom 3. Juni 2025 (S 12 SB 318/23) behandelt mit der Einordnung des Post-Covid Syndroms ein neues Krankheitsbild, das nicht explizit in der VersMedV geregelt ist. Die Kammer zieht hierfür die Maßstäbe des Chronischen-Fatigue-Syndroms (Nr. 18.4 VersMedV) heran und bewertet das Krankheitsbild analog den dadurch bestehenden funktionalen Störungen.
Die Entscheidung ist nicht nur eine judikative Positionierung im, in der Praxis oft problematischen, Fall des Post-Covid Syndroms,[4] zugleich verdeutlicht sie über den Einzelfall und das spezifische Krankheitsbild hinaus dogmatische Probleme. Zum einen die Frage nach den Voraussetzungen und Grenzen analoger Anwendung innerhalb der VersMedV, zum anderen die streitige Frage des entscheidungserheblichen Zeitpunkts im Feststellungsverfahren gem. § 152 I SGB IX.
Dieser Beitrag beleuchtet diese Problemstellen und argumentiert, dass das besprochene Urteil zwar eine pragmatische Lösung für das Post-Covid-Syndrom bietet, zugleich jedoch grundlegende dogmatische Unsicherheiten des Schwerbehindertenrechts offenlegt.
Der 1969 geborene Kläger beantragte im September 2022 die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) wegen anhaltender Beschwerden nach einer SARS-CoV-2-Infektion im März 2021. Die zuständige Behörde stellte einen GdB von 30 fest, ein vom Kläger geführter Widerspruch wurde am 11. September 2023 von der Beklagten Behörde als unbegründet zurückgewiesen.
Am 29. September 2023 erhob der Kläger eine Klage vor dem Sozialgericht Speyer und begehrte die Feststellung eines GdB von 50. Er machte geltend, die erheblichen körperlichen, kognitiven und psychischen Einschränkungen in seiner Lebensführung seien unzureichend berücksichtigt worden. Problematisch war, dass trotz der geltend gemachten gravierenden Einschränkungen sämtliche fachärztlichen Untersuchungen unauffällige Befunde ergaben und somit eine Bestätigung der Beschwerden des Klägers durch Untersuchungsergebnisse nicht möglich war.
Das Gericht hatte zu klären, ob die nicht organischen funktionellen Einschränkungen des Klägers, insbesondere dessen behauptete erhebliche Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit, begleitet von erheblichen Ängsten, Selbstzweifeln und alternierenden depressiven Verstimmungen einen höheren Grad der Behinderung rechtfertigen würden.
Das Gericht holte zur Klärung des Sachverhaltes weitere Befunde ein und ließ ein neurologisches Sachverständigengutachten erstellen. Das neurologische Sachverständigengutachten gelangte zu der Einschätzung, das Post Covid Syndrom des Klägers rechtfertige einen GdB von 50 bis 60.[5] Das Gericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf dieses Sachverständigengutachten und sprach dem Kläger einen unbefristeten GdB von 50 zu.
Zur Begründung führte das Gericht aus, für das beim Kläger bestehende Post-Covid-Syndrom seien in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen keine Anhaltswerte aufgeführt. Nach Auffassung der Kammer seien die verschiedenen Symptome, die als Post-Covid-Syndrom zusammengefasst sind, unabhängig von der Ursache der Beschwerden, am ehesten vergleichbar mit jenen des Chronischen Fatigue-Syndroms (CFS). Ursache sowie Entstehung und Entwicklung der Erkrankung seien in der medizinischen Wissenschaft, ähnlich wie beim Post-Covid-Syndrom, bisher noch ungeklärt, sodass das Post-Covid-Syndrom aufgrund seiner postinfektiösen Entstehung an den Maßgaben von Teil B, Nr. 18.4 der VersMedV zu messen und jeweils im Einzelfall, entsprechend den funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen sei.[6]
Da beim Kläger keine objektiven Befunde (medizinisch: organisches Korrelat) für dessen Einschränkungen vorliegen, seien die Anhaltswerte der Nr. 3.7 der VersMedV analog heranzuziehen.[7] Sodann subsumierte das Gericht die Einschränkungen des Klägers als vergleichbar mit einer schweren Zwangsstörung, welche mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten des Klägers zur Folge gehabt hätten. Hierzu führt das Gericht vom Kläger glaubhaft gemachte soziale Rückzugstendenzen an, welche an dem (krankheitsbedingten)Verlust seiner Arbeitsfähigkeit seit 2021 und der Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente seit Anfang 2024 zu erkennen seien.[8]
Das Gericht hat die (funktionellen) Einschränkungen des Klägers[9] entsprechend Nr. 3.7 der VersMedV bewertet und die dort enthaltenen „Anhaltswerte“ herangezogen.[10] Das Gericht übertrug somit im Rahmen einer durch Analogie erfolgten richterrechtlichen Rechtsfortbildung den Tatbestand der Nr. 3.7 auf den vorliegenden Sachverhalt und wendet somit die Rechtsfolgen, einen entsprechend hohen GdB auf den vom Verordnungsgeber nicht geregelten Fall des Post Covid Syndroms an. Indem das Gericht die Tatbestandsmerkmale der Nr. 3.7 anwendet, ist es folgerichtig, dass dies auch für die konkretisierenden Wertungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Nr. 3.7. gilt.
Damit stellt sich zunächst die Frage, ob die Voraussetzungen einer Analogie erfüllt sind. Dogmatisch verlangt eine Analogie neben einer planwidrigen Regelungslücke eine vergleichbare Interessenlage, die es rechtfertigt, den Tatbestand und Rechtsfolge der herangezogenen Norm vollständig zu übernehmen. Dies hielt die Kammer entsprechend des Finalitätsprinzips, wonach alle dauerhaften Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrem Entstehungsgrund zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu berücksichtigen sind,[11] für zutreffend und vertretbar.
Der Zweck von Nr. 3.7. VersMedV liegt darin, (schwere) psychische Störungen, die im Grad ihrer Ausprägung etwa einer (schweren) Zwangsstörung entsprechen, in Verbindung mit erheblichen sozialen Anpassungsschwierigkeiten adäquat zu bewerten und durch einen entsprechenden Grad der Behinderung die aus der Störung entstehenden Teilhabeschwierigkeiten auszugleichen.
Die kumulative Voraussetzung einer funktional-defizitorientiert erfassten psychischen Störung mit einer mehrdimensional in ihrer Wechselwirkung mit Umweltbarrieren betrachteten sozialen Anpassungsschwierigkeit dient als Korrektiv: Das kumulative Vorliegen beider Voraussetzungen verhindert, dass das bloße Vorliegen sozialer Anpassungsschwierigkeiten für sich genommen bereits den Status einer Behinderung gem. § 2 I SGB IX begründet.[12]
Hinzu treten weitere Korrektive, die Folge höchstrichterlicher Rechtsprechung und eine Konkretisierung der, durch den ärztlichen Sachverständigenbeirat festgestellten, Leitlinien sind.[13] Bei psychischen Störungen handelt es sich, anders als bei körperlichen Störungen, um schwer objektivierbare Erkrankungen.
Der subjektiv empfundene Leidensdruck genügt zu einer Objektivierbarkeit einer psychischen Störung grundsätzlich nicht, vielmehr wird der subjektiv empfundene (hohe) Leidensdruck durch in Anspruch genommene Therapie (zur Linderung des Leidensdrucks) objektiviert.[14]
Für eine analoge Anwendung von Nr. 3.7 VersMedV müsste somit geprüft werden, welche Behandlung und Therapie der Antragsteller in Anspruch genommen hat und welche Auswirkungen die (funktionalen) Einschränkungen auf die soziale Teilhabe haben.
Das SG Speyer hat dieses Korrektiv jedoch nicht stringent angewendet, sondern die Auswirkungen auf die soziale Teilhabe übergewichtet. In anderen Fällen analoger Anwendung der Nr. 3.7 VersMedV, wie beispielsweise im Hinblick auf chronische Erschöpfung in Folge einer abgeschlossenen Krebstherapie, wurde das herausgearbeitete Korrektiv ohne Übergewichtung der sozialen Komponente angewendet.[15]
Im vorliegenden Fall hat das SG Speyer die sozialen Anpassungsschwierigkeiten des Klägers ausführlich im Wege der freien richterlichen Beweiswürdigung geprüft, die Schwere der angegebenen funktionalen Einschränkungen ohne organisches Korrelat aber nicht im Lichte einer mit einer (schweren) Zwangsstörung vergleichbaren Erkrankung geprüft. Insbesondere blieb unberücksichtigt, dass der Kläger seit Anfang 2023 keine psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch genommen hatte und auch, dass die nach 24 Sitzungen abgeschlossene psychologisch/ ergotherapeutische Behandlung nicht mehr weitergeführt wurde.[16]
Nach der gefestigten Rechtsprechung dient jedoch gerade die Intensität therapeutisch-behandelnder Maßnahmen als objektiver Indikator für den (hohen) Leidensdruck, weil bei psychischen Störungen, so auch bei der Symptomatik des Post-Covid Syndroms, die subjektiv erlebten Beeinträchtigungen oftmals schwerwiegender sind, als die Ergebnisse der neuropsychologischen Tests vermuten ließen.[17] Indem das Gericht dennoch eine mit einer (schweren) Zwangsstörung vergleichbare Schwere der angegebenen funktionalen Einschränkungen annahm, löste es die Tatbestandsstruktur der Nr. 3.7 VersMedV auf und verengte die Prüfung auf die sozialen Anpassungsschwierigkeiten.
Die Entscheidung offenbart damit eine methodische Schwäche: Sie übernimmt zwar die Rechtsfolge der Nr. 3.7, wendet jedoch in Abweichung zur ständigen Rechtsprechung die Tatbestandsmerkmale der Nr. 3.7 nicht stringent an. Die analoge Anwendung der Nr. 3.7, auch die der dort enthaltenen „Anhaltswerte“, hätte erfordert, die kumulative Struktur vollumfänglich zu übernehmen und zu prüfen, ob diese Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen.
Aus diesem Umstand erwächst die zentrale Anschlussfrage: Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung der (Erst-)Feststellung eines Grades der Behinderung maßgeblich?
In der Rechtsprechung und Literatur werden hierzu zwei Ansätze vertreten: Teilweise wird angenommen, entscheidungserheblich sei die letzte behördliche Entscheidung; vorzugswürdiger ist es jedoch, auf den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts abzustellen.
Für die Anknüpfung an die letzte behördliche Entscheidung wird vertreten, dass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sei.[18] Das Gericht habe insoweit zu kontrollieren, ob die Behörde auf Grundlage der ihr bekannten Tatsachen zutreffend entschieden habe. Spätere Änderungen seien in einem eigenständigen Verfahren, etwa nach § 48 I 1 SGB X zu berücksichtigen.[19] Dieses Verständnis knüpft an die allgemeine Rechtsprechungslinie an, wonach bei Anfechtungsklagen regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist.[20]
Hiergegen ist einzuwenden, dass es sich bei §§ 51 I Nr. 7., 54 SGG um eine Anfechtungsklage in der Gestalt einer Versagungsgegenklage handelt, die auf eine Verurteilung zum Erlass eines die Schwerbehinderung feststellenden Verwaltungsaktes gerichtet ist. Insofern ist eine auf den Fall der Anfechtungsklage gerichtete Argumentation prozessual auf die Versagungsgegenklage nicht uneingeschränkt übertragbar.
Eine vermittelnde Ansicht verweist abstrakt auf mögliche verfahrensrechtlich konkretisierende, materiellrechtliche Regelungen, im Fall des §§ 51 I Nr.7. SGG ist §152 SGB IX einschlägig. Dieser ermöglicht gem. § 152 I SGB IX die Rückwirkung der Schwerbehinderteneigenschaft, die bei Vorliegen eines besonderen Interesses auf einen früheren Zeitpunkt vorverlagert werden kann.[21] Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, aus § 152 SGB IX folge, dass der entscheidungserhebliche Zeitpunkt im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung läge. Ein zentrales Argument dagegen ergibt sich aus der dogmatischen Struktur des § 152 SGB IX. Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft hat lediglich deklaratorischen Charakter.[22]
Materiell-rechtlich entsteht die Schwerbehinderteneigenschaft bereits mit Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen, die behördliche Entscheidung bestätigt dies durch den Status gem. § 2 SGB IX nur nach außen. Daraus folgt, dass die gerichtliche Kontrolle nicht auf einem vergangenheitsbezogenen Verwaltungszeitpunkt beschränkt ist, sondern die tatsächliche Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung berücksichtigen muss. Die in § 152 I SGB IX eröffnete Möglichkeit einer Rückwirkung betrifft lediglich die an den Status anknüpfenden Rechtsfolgen, wie der besondere Kündigungsschutz, nicht aber die Tatbestandsvoraussetzungen. Für die Verortung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung spricht die Stellung des Sozialgerichts als Tatsacheninstanz mit umfassender Amtsermittlungspflicht gem. § 103 SGG.[23] Das Verfahren nach § 51 I Nr. 7 SGG erschöpft sich nicht in einer bloßen Rechtskontrolle, sondern zielt auf eine eigenständige Sachverhaltsaufklärung ab.
Dies wird durch die Stellung des Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren und im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung deutlich: Sachverständigengutachten sind regelmäßiger Bestandteil der Verfahren gem. § 51 I Nr. 7 SGG. Sie erfassen den aktuellen Gesundheitszustand des Betroffenen und ordnen diesen zusammen mit alten und neuen medizinischen Befunden durch ihre sachverständige Kompetenz ein.[24] Wäre allein der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich, verlöre diese Beweisaufnahme ihre Funktion und Berechtigung. Die richterliche Tatsacheninstanz würde auf eine Kontrolle nach Aktenlage reduziert, während aktuelle Befunde – die eigentliche Stärke des gerichtlichen Gutachtens – unbeachtlich blieben. Zugleich wäre der Sachverständige gezwungen, eine vergangene Sachlage retrospektiv zu rekonstruieren, was gerade bei dynamischen Krankheitsbildern, wie dem des Post-Covid-Syndrom, eine unsichere und im Ergebnis wenig tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung darstellt.
Hinzu treten Gesichtspunkte der Prozessökonomie und des effektiven Rechtsschutzes. Würde das Verfahren strikt auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung fixiert, bliebe die aktuelle Teilhabesituation des Antragsstellers/ Klägers ungeprüft und jede im gerichtlichen Verfahren festgestellte Veränderung müsste in einem neuen Verwaltungsverfahren geltend gemacht oder von der Behörde eigeninitiativ korrigiert werden. Dies würde zu einer Kette von Folgeprozessen führen und erhebliche Rechts-unsicherheit bergen.
Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, die umfassende Nachteilsausgleiche und Schutzrechte vermittelt, verlangt jedoch eine rechtliche Würdigung, die den aktuellen Tatsachen zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung entspricht und nicht in einer Abfolge von Teilentscheidungen verhaftet bleibt.
Das Urteil zeigt, das bislang nicht ausdrücklich geregelte Krankheitsbilder, wie das Post-Covid-Syndrom, durch analoge Anwendung der versorgungsmedizinischen Grundsätze dogmatisch eingeordnet werden können. Nr. 3.7 VersMedV stellt einen flexiblen Bewertungsmaßstab bereit, da die Norm nicht primär auf Diagnosen abstellt, sondern auch die funktionellen Auswirkungen im Erlebnis und die Gestaltungsfähigkeit sowie soziale Anpassungsschwierigkeiten in die Bewertung mit einbezieht. So können neue Krankheitsbilder flexibel erfasst werden und an die bestehenden Leitlinien und Grundsätze trotz veränderter medizinischer Erkenntnisse angebunden werden.
Die systematische Analyse von Nummer 3.7 VersMedV verdeutlicht, dass die dort vorgesehenen sozialen Anpassungsschwierigkeiten nicht für sich allein maßgeblich sind, sondern im Zusammenspiel mit einer entsprechend schweren psychischen Störung zu bewerten sind. Für eine analoge Anwendung kann nichts anderes gelten, auch wenn im Kern nicht ausschließlich psychische Störungen für die sozialen Anpassungsschwierigkeiten ursächlich sind, müssen die Grundsätze zur Objektivierung stringent angewendet werden. Aus den Leitlinien der ständigen Rechtsprechung, sowie der Beschlüsse des ärztlichen Sachverständigenbeirates lassen sich diagnoseunabhängige Kriterien für die Feststellung des Schweregrades der zugrundeliegenden Erkrankung herleiten.
Das hier besprochene Urteil verdeutlicht, dass die Anwendung dieser Maßstäbe im Einzelfall sorgfältiger Abgrenzungen bedarf, um eine konsistente Gleichbehandlung zwischen unmittelbar von Nr. 3.7 VersMedV erfassen Störungen und analog erfassten Krankheitsbildern zu gewährleisten. Von grundsätzlicher Bedeutung ist zudem die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung des GdB. Aus prozessualer Sicht spricht vieles dafür, den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung als Entscheidungserheblich anzusehen, da nur so die gerichtliche Amtsermittlung, die Einholung aktueller Sachverständigengutachten und die freie richterliche Beweiswürdigung ihre Funktion vollumfänglich erfüllen können. Eine ausschließliche Orientierung an der letzten behördlichen Entscheidung würde demgegenüber die gerichtliche Tatsacheninstanz auf eine nachträgliche Kontrolle nach Aktenlage reduzieren.
Das zu Grunde liegende Urteil verdeutlicht, dass die Analogie zur Nummer 3.7 ein geeignetes Instrument sein kann, um neue Krankheitsbilder im Schwerbehindertenrecht zu bewerten. Zugleich zeigt es auf, dass die dogmatische Struktur der Vorschrift konsequent gewahrt werden muss und dass die Frage des entscheidungserheblichen Zeitpunkts für die Rechtssicherheit und eine stringente Anwendung der versorgungs-medizinischen Grundsätze von zentraler Bedeutung ist.
Beitrag von Astrid Brunke, Mag. iur., Universität Kassel
[1] Vgl. Anlage zu §2 VersMedV, im Folgenden wird die Anlage 2 zur Vereinfachung des Textflusses ebenfalls unter Bezugnahme der einschlägigen Nummer „VersMedV“ genannt.
[2] Zur systematischen Einordnung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze Mushoff, LPK-SGB XIV, 2. Aufl. 2024, Teil C der Anlage zu §2 der Versorgungsmedizin-Verordnung Rn. 2.
[3] BSG, Beschluss vom 13.03.2023 – B 9 SB 41/22 B –, Rn. 7.
[4] Detailliert zu den besonderen Herausforderungen des „Post-Covid-Syndroms“ in der gutachterlichen Praxis, m. w. N., Schlaeger, BeckOK SozR 77. Ed. 01.06.2025, SGB VII § 218g Rn. 18.
[5] SG Speyer, Urteil vom 3. Juni 2025 – S 12 SB 318/23 –, Rn. 26
[6] SG Speyer, Urteil vom 3. Juni 2025 – S 12 SB 318/23 –, Rn. 38.
[7] SG Speyer, Urteil vom 3. Juni 2025 – S 12 SB 318/23 –, Rn. 38.
[8] SG Speyer, Urteil vom 3. Juni 2025 – S 12 SB 318/23 –, insb. Rn. 41 f.
[9] Erhebliche Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit, begleitet von erheblichen Ängsten, Selbstzweifeln und alternierenden depressiven Verstimmungen.
[10] SG Speyer, Urteil vom 03.06.2025 – S 12 SB 318/23 –, insb. Rn. 38 f.
[11] SG Speyer, Urteil vom 03.06.2025 – S 12 SB 318/23 –, Rn. 38 f., zum Finalitätsprinzip insb. BSG, Urteil vom 02.12.2010 – B 9 SB 4/10 R –, Rn. 21.
[12] Zu der Voraussetzung des kumulativen Vorliegens der schweren Störung und der sozialen Anpassungsschwierigkeiten, BSG, Beschluss vom 30.04.2024 – B 9 V 16/23 B –, insb. Rn. 7; Das die Bewertung nach 3.7 zwingend eine schwere (leichte, mittelgradige, schwere) Grundstörung voraussetzen, ist bereits am Wortlaut des 3.7 zu erkennen: Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen werden als Tatbestandsvoraussetzung genannt, daraus folgt, dass in einem ersten Schritt immer ein psychopathologisches Substrat vorliegen muss. Der Beiratsbeschluss von 1998 präzisiert den Wortlaut des 3.7 dahingehend, welche Abgrenzungskriterien in einem zweiten Schritt bei dem Vorliegen von sozialen Anpassungsschwierigkeiten heranzuziehen sind. Von dem sodann festgestellten Schweregrad der Anpassungsschwierigkeiten kann jedoch kein Rückschluss auf die schwere des psychopathologischen Substrates gezogen werden.
[13] Siehe hierzu die Auszüge aus den Beschlüssen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin von 1984, 1994, 1998, 2000, Arbeitskompendium der versorgungsmedizinisch tätigen Leitenden Ärztinnen und Ärzte der Länder und der Bundeswehr, S. 169 ff. online abrufbar unter: https://rp-giessen.hessen.de/sites/rp-giessen.hessen.de/files/2022-03/arbeitskompendium_band_i_12_2020.pdf, zuletzt abgerufen am 26.09.2025.
[14] Zu dem Kriterium der in Anspruch genommenen Behandlung und dem Rückschluss, dass bei Fehlen ärztlicher […] Behandlung i. d. R. nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein diagnostiziertes Leiden über eine leichte seelische Störung hinausgeht, ausführlich m. w. N., Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2023 – L 6 SB 1549/21 –, Rn. 67.
[15] Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2023 – L 6 SB 1695/22 insb. Rn. 52.
[16] Dem Urteil sind keine gegenteiligen Informationen zu einer laufenden Behandlung zu entnehmen.
[17] SG Speyer, Urteil vom 03.06.2025 – S 12 SB 318/23 –, Rn. 41 f. Das Gericht berücksichtigt nicht, dass die dort aufgezählten in Anspruch genommenen Behandlungen im Jahr 2021 stattgefunden haben und nachweislich nicht weitergeführt worden sind; siehe hierzu abgrenzend: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2023 – L 6 SB 1695/22 insb. Rn. 52. Die in diesem analogen Fall vom Gericht durchgeführte Bewertung eines austherapierten chronischen Fatigue Syndroms verdeutlicht die hohe Relevanz der in Anspruch genommenen Therapie bei der Bewertung des Leidensdrucks.
[18] So etwa Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 54 Rn. 33a.
[19] BSG, Urteil vom 12.11.1996 – 9 RVs 5/95.
[20] Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 54 Rn. 33b, BSG, Urteil vom 08.10.2019 – B 1 A 3/19 R; BVerwG, Urteil vom 14.04.2021 – 5 C 13/19.
[21] Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 54 Rn. 33 m. w. N.
[22] ErfK/Rolfs, 25. Aufl. 2025, SGB IX § 152 Rn. 1 m. w. N.
[23] Hinsichtlich der Frage des entscheidungserheblichen Zeitpunkts von Tatsachenfragen bei Verpflichtungsklage, Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 54 Rn. 34 m. w. N.
[24] Zur hohen Relevanz des Sachverständigengutachtens praxisnah Lehmann, ASR 2025, 134.
Behinderung, Schwerbehinderung, Corona (SARS-CoV-2), Gesamt-GdB, Feststellung des GdB, Versorgungsmedizinische Grundsätze, Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
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