12.06.2018 D: Konzepte und Politik Kuhn-Zuber: Beitrag D20-2018

Eigenbeitrag in der Eingliederungshilfe ab 01.01.2020

Die Autorin Prof. Dr. Gabriele Kuhn-Zuber befasst sich mit den Neuregelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung im Recht der Eingliederungshilfe, die im Zuge des BTHG eingeführt wurden. Mit den Neuregelungen, die ab dem 1. Januar 2020 gelten, wird das System der Heranziehung von Einkommen und Vermögen umgestellt. Statt Eingliederungshilfe grundsätzlich vom Einkommen abhängig zu machen, wird ein Eigenbeitrag erhoben, dessen Höhe abhängig vom Einkommen ist.

(Kuhn-Zuber: Eigenbeitrag in der Eingliederungshilfe ab 01.01.2020; Beitrag D20-2018 unter www.reha-recht.de; 12.06.2018)


Mit Inkrafttreten des neuen Rechts der Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) werden die Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen neu konzipiert. Zukünftig ist die Eingliederungshilfe grundsätzlich nicht mehr Teil des Fürsorge- bzw. Sozialhilferechts. Gleichwohl wird sie nicht als reiner Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen gewährt, sondern ist weiterhin abhängig vom Einsatz des eigenen – wenn auch großzügiger bemessenen – Einkommens und Vermögens. Die Systematik wurde allerdings umgestellt. Statt die Erbringung der Leistungen generell abhängig vom vorhandenen Einkommen und Vermögen zu machen, müssen die Leistungsberechtigten einen Eigenbeitrag aus ihrem Einkommen zahlen, sofern dieses eine bestimmte Höhe überschreitet. Die Systematik folgt im Wesentlichen folgenden Kriterien:[1]

  1. Das Einkommen wird anhand der steuerrechtlichen Einkünfte des Vorvorjahres bemessen.
  2. Die Einkommensgrenzen sind gestaffelt nach der Art des Einkommens; hinzu kommen ggf. Partner- und Kinderzuschläge.
  3. Die Einkommensgrenzen sind prozentual abhängig von der jährlich neu festzusetzenden Bezugsgröße der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV) und steigen daher i. d. R. dynamisch an.
  4. Der Eigenbeitrag wird von den gesamten Kosten der Eingliederungsmaßnahme abgezogen und muss direkt an den Leistungserbringer gezahlt werden.

Für Personen, die bereits am 31. Dezember 2019 Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, gilt eine Übergangsregelung nach § 150 SGB IX. War danach das nach dem SGB XII einzusetzende Einkommen geringer als nach neuem Recht, gilt das Recht des SGB XII so lange weiter, solange der Einkommenseinsatz geringer als der Eigenbeitrag ist.

I. Einkommen, § 135 SGB IX

Der für die Leistungen der Eingliederungshilfe aufzubringende Eigenbeitrag bemisst sich an dem Einkommen, wie es in § 135 SGB IX definiert ist. Maßgeblich ist die Summe der Einkünfte aus dem Vorvorjahr, die sich aus § 2 Abs. 2 EStG ergibt bzw., wenn Leistungsberechtigte eine Rente beziehen, die Bruttorente des Vorvorjahres. Die Bezugnahme auf das Vorvorjahr soll das Verfahren vereinfachen, weil sich die Nachweispflicht im Wesentlichen auf die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides beschränkt. Haben Leistungsberechtigte zum Zeitpunkt der Antragstellung allerdings ein Einkommen, das erheblich vom Vorvorjahr abweicht (z. B. aufgrund eingetretener Arbeitslosigkeit, Rentenbeginn oder Änderung der Arbeitszeit oder auch bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung), werden die voraussichtlichen Jahreseinkünfte des laufenden Jahres für die Ermittlung des Einkommens zugrunde gelegt. Schwankungen innerhalb eines Jahres bei gleicher Beschäftigungssituation werden davon nicht erfasst. Durch diese pauschale Betrachtung findet kein nachträglicher Ausgleich statt; weder werden zu viel entrichtete Beiträge erstattet (wenn das Einkommen gesunken ist) noch werden sie bei gestiegenem Einkommen nachgefordert.[2]

Einkünfte, die nach § 2 Abs. 2 EStG berücksichtigt werden, sind

  1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn, der nach den §§ 4 bis 7k und 13a EStG ermittelt wird und
  2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Beispiel 1:

Ein(e) alleinstehende(r) Beschäftigte(r) im öffentlichen Dienst des Bundes, für die/den der TVöD gilt, der/die mindestens eine dreijährige Berufsausbildung hat, hat 2018 einen Bruttojahresverdienst mit einem Einstiegsgehalt (E 5 Stufe 1) in Höhe von 29.013,52 EUR (ohne tarifliche Steigerungen); handelt es sich um eine(n) alleinstehende(n) Beschäftigte(n) mit einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss (Master), hatte er/sie als Einstiegsgehalt (E 13 Stufe 1) von 46.082,48 EUR. Beide Einkünfte werden um die Werbungskosten verringert; bei Inanspruchnahme der Werbungskostenpauschale ohne Nachweispflicht (§ 9a EStG) in Höhe von 1.000 EUR. Weitere Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) werden nicht vorgenommen; ggf. können höhere Werbungskosten geltend gemacht werden.

II. Für den Eigenbeitrag relevantes Einkommen

Nachdem das Einkommen ermittelt wurde, legt § 136 SGB IX fest, wie viel davon für den Eigenbeitrag herangezogen werden kann. Entscheidend ist bei antragstellenden Personen deren eigenes Einkommen sowie bei minderjährigen Kindern auch das Einkommen der Eltern bzw. des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt (§ 136 Abs. 1 SGB IX). Das Einkommen von Ehegattinnen oder Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern wird nicht mehr mitberücksichtigt.

Nach § 136 Abs. 2 SGB IX muss ein Eigenbeitrag nur dann aufgebracht werden, wenn das Einkommen eine bestimmte Höhe überschreitet; das übersteigende Einkommen ist dann die Grundlage für die Festsetzung des Eigenbeitrags. Maßgebend für die Berechnung ist die jährliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2018: 36.540 EUR[3]). Ein Beitrag ist danach aufzubringen, wenn das Einkommen überwiegend:

  • aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße übersteigt; für 2018 bedeutet dies, dass jemand, der sozialversicherungspflichtig oder selbstständig tätig ist, nur dann zu einem Eigenbeitrag bei den Leistungen der Eingliederungshilfe herangezogen wird, wenn er im Vorvorjahr mehr als 31.059 EUR verdient hat.
  • aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (z. B. einer geringfügigen Beschäftigung) erzielt wird und 75 Prozent der Bezugsgröße übersteigt; für 2018 bedeutet dies, Einkünfte von mehr als 27.405 EUR oder
  • aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jeweiligen Bezugsgröße übersteigt; für 2018 bedeutet dies, eine Rente von jährlich mehr als 21.924 EUR.

Hat eine leistungsberechtigte Person mehrere unterschiedliche Einkünfte, wird das Einkommen zugrunde gelegt, aus welchem der höchste Bruttobetrag zu verzeichnen ist.

Der Freibetrag, der den Leistungsberechtigten aus ihrem Einkommen erhalten bleibt (85, 75 oder 60 Prozent, je nach Einkunftsart), soll dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderungen auch über das soziokulturelle Existenzminimum hinaus einen angemessenen Lebensunterhalt haben.[4] Dies bedeutet vor allem für erwerbstätige Leistungsberechtigte eine erhebliche Verbesserung im Vergleich zu den vorhergehenden (und bis 31. Dezember 2019 geltenden) Einkommensregelungen des SGB XII; hier erfolgt eine Freistellung des Einkommens monatlich nur bis zum Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (2018: 832 EUR) zuzüglich Unterkunft, d. h. bei Zugrundelegung einer Miete von 500 EUR monatlich beträgt der Einkommensfreibetrag derzeit ca. 26.976 EUR jährlich.

Beispiel 2 (stark vereinfacht):

Der/die alleinstehende Beschäftigte mit dreijähriger Berufsausbildung im Beispiel 1 liegt mit ihrem/seinem Jahresbruttoverdienst i. H. v. 29.013,52 EUR (minus 1.000 EUR Werbepauschale) unterhalb von 85 Prozent der Bezugsgröße; sie/er muss keinen Eigenbeitrag leisten. Die/der Beschäftigte mit Hochschulabschluss hat hingegen (auch unter Berücksichtigung der Werbekostenpauschale) ein Einkommen über 85 Prozent der Bezugsgröße; der übersteigende Teil i. H. v. 14.023,48 EUR ist für den Eigenbeitrag heranzuziehen.

Sind Leistungsberechtigte verheiratet oder verpartnert oder leben sie in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen, erhöhen sich die Freibeträge um 15 Prozent. Haben sie unterhaltsberechtigte Kinder, werden weitere 10 Prozent pro Kind freigestellt (§ 136 Abs. 3 SGB IX). Auf diese Weise soll die Unterhaltspflicht von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden.

Beispiel 3:

Ist die/der Leistungsberechtigte mit dem Hochschulabschluss im Beispiel 1 (Jahresbrutto 45.082,48 EUR unter Berücksichtigung der Werbekostenpauschale) verheiratet, werden statt 85 Prozent der Bezugsgröße 100 Prozent (36.540 EUR) vom Einkommen freigestellt, sodass nur noch 8.542,48 EUR für den Eigenbeitrag herangezogen werden. Hat sie/er noch zwei unterhaltspflichtige Kinder, werden insgesamt 120 Prozent freigestellt (43.848 EUR). Ein Eigenbetrag wird dann nur noch aus 1.234,48 EUR berechnet.

Die Privilegierung des Einkommens bei Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften gilt im Grunde auch, wenn diese eigenes Einkommen haben, allerdings nur, wenn dieses Einkommen unter den in § 136 Abs. 2 SGB IX genannten Grenzen liegt (je nach Einkommensart 85, 75 oder 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße). Ist das Einkommen der Partner bzw. Partnerinnen höher, wird kein Abzug von 15 Prozent mehr vorgenommen; für unterhaltsberechtigte Kinder reduziert sich der Freibetrag auf 5 Prozent.

Beispiel 4:

Arbeitet die Partnerin/der Partner der/des verheirateten Leistungsberechtigten ebenfalls im öffentlichen Dienst und hat sie/er (mit Bachelorabschluss und dreijähriger Berufserfahrung) ein Jahresbrutto von 46.536,32 EUR (E 9 Stufe 3), liegt ihr/sein Einkommen über der Grenze des § 136 Abs. 2 SGB IX; der Einkommensfreibetrag des/der Leistungsberechtigten wird nicht um 15 Prozent erhöht, sodass 14.023,48 EUR aus deren/dessen Einkommen herangezogen werden können. Gibt es in der Familie noch ein unterhaltsberechtigtes Kind, wird die Einkommensgrenze nur um 5 Prozent erhöht, d. h. 90 Prozent der Bezugsgröße werden von seinem Einkommen nicht berücksichtigt (32.886 EUR). Zum Eigenbeitrag herangezogen werden können stattdessen 12.196,48 EUR.

Bei minderjährigen Leistungsberechtigten wird das Einkommen der Eltern bei der Bemessung des eigenbeitragsrelevanten Einkommens herangezogen. Lebt das Kind mit Behinderung bei beiden Elternteilen, wird der Betrag nach § 136 Abs. 2 SGB IX pauschal um 75 Prozent erhöht. Beziehen Eltern überwiegend ein Einkommen aus selbstständiger oder sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, werden somit 160 Prozent der Bezugsgröße freigestellt; bei nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung 150 Prozent und bei Renteneinkünften 135 Prozent (§ 136 Abs. 5 SGB IX).

Beispiel 5:

Sind die Partner*innen in Beispiel 4 die Eltern eines Kindes mit Behinderung, haben sie ein gemeinsames Jahresbrutto (vermindert um jeweils 1.000 EUR Werbekostenpauschale) von 90.618,80 EUR. Davon werden 160 Prozent der Bezugsgröße freigestellt (58.464 EUR), sodass für die Berechnung des Eigenbeitrags 32.154,80 EUR herangezogen werden können.

Diese Regelung findet nur Anwendung, wenn das minderjährige Kind mit Behinderung bei beiden Elternteilen lebt; lebt es nur bei einem Elternteil, bleibt es bei den Einkommensgrenzen je nach Einkommensart nach § 136 Abs. 2 SGBIX, erhöht um den Zuschlag von 10 Prozent für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt.

III. Höhe des Eigenbeitrags, § 137 SGB IX

Von dem so ermittelten anrechenbaren Einkommen müssen Leistungsberechtigte und – bei minderjährigen Leistungsberechtigten – deren Eltern oder Elternteile einen Beitrag für die Aufwendungen, die im Rahmen der Leistungen zur Eingliederungshilfe entstehen, zahlen. Die Höhe des Beitrags beträgt nach § 137 Abs. 2 SGB IX monatlich 2 Prozent des übersteigenden Einkommens, der auf volle 10 EUR abgerundet wird.

Eigenbeiträge aus den vorangegangenen Beispielen (alle stark vereinfacht und unter Zugrundelegung der Werte von 2018):

  • Beispiel 2:  280 EUR monatlich
  • Beispiel 3:  (verheiratet) 170 EUR monatlich bzw. (verheiratet und zwei Kinder) 20 EUR monatlich
  • Beispiel 4:  (verheiratet) 280 EUR monatlich bzw. (verheiratet und ein Kind) 240 EUR monatlich
  • Beispiel 5:  640 EUR monatlich

Der Beitrag wird nach § 137 Abs. 3 SGB IX von der zu erbringenden Leistung abgezogen, d. h. der Träger der Eingliederungshilfe leistet nur den Anteil an der Vergütung, der nicht durch den Einkommensbetrag der Leistungsberechtigten bzw. – bei Minderjährigen – ihrer Eltern gedeckt ist.[5] Ist der/die Leistungsberechtigte minderjährig und wird der Beitrag nicht von ihm/ihr (mangels eigenem Einkommen), sondern von seinen Eltern aufgebracht und besteht die Gefahr, dass die Eingliederungsmaßnahme mangels Beitragsleistung gefährdet ist (weil z. B. der Elternteil sich weigert, den Beitrag zu entrichten), so tritt der Träger der Eingliederungshilfe in Vorleistung und erbringt die Eingliederungsleistung ohne Abzug. Daraus entsteht allerdings ein Kostenerstattungsanspruch des Leistungsträgers gegen denjenigen, der den Beitrag zu leisten verpflichtet ist (§ 137 Abs. 4 SGB IX).

IV. Leistungen ohne Eigenbeitrag

In § 138 SGB IX finden sich verschiedene Leistungen der Eingliederungshilfe, die nicht mit einem Eigenbeitrag belastet und damit unabhängig vom Einkommen der Leistungsberechtigten oder – bei Minderjährigen – deren Eltern bzw. Elternteile sind. Die Regelung entspricht weitgehend dem derzeit und bis 31. Dezember2019 noch geltenden § 92 Abs. 2 SGB XII, angepasst allerdings an das neue Leistungsrecht. Ein Beitrag ist danach nicht aufzubringen, wenn es sich um folgende Eingliederungshilfeleistungen handelt:

  1. heilpädagogische Leistungen,
  2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit es sich um die Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstätte für behinderte Menschen (WfbM), bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62 SGB IX oder bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber im Rahmen des Budgets für Arbeit (§ 61 SGB IX) handelt,
  4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, wenn es sich um die Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen, einschließlich der Vorbereitung hierzu handelt,
  5. Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden; die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 92 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII, wobei auf Grund der Personenzentrierung eine Anbindung an eine besondere Ausbildungsstätte für Menschen mit Behinderungen erfolgt,
  6. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Abs. 1 SGB IX dienen, sowie
  7. Leistungen zur Sozialen Teilhabe für noch nicht eingeschulte Leistungsberechtigte, die die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen.

Ein Eigenbeitrag ist auch nicht aufzubringen, wenn Leistungsberechtigte gleichzeitig zu den Leistungen der Eingliederungshilfe Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder dem SGB XII oder nach § 27a Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten.

V. Eigenbeitrag bei mehreren Eingliederungsleistungen

Müssen Leistungsberechtigte oder – bei Minderjährigen – die Eltern oder ein Elternteil einen Beitrag nach § 137 SGB IX aufbringen, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt kein weiterer Beitrag aufzubringen. Damit muss auch bei mehreren Leistungen der Eingliederungshilfe der Eigenbeitrag nur einmal aufgebracht werden, unabhängig davon, ob ein Mensch mehrere Leistungen erhält oder mehrere Kinder im Haushalt leistungsberechtigt sind.

VI. Bedarfsgegenstände für mindestens ein Jahr im Gebrauch

Handelt es sich bei der Eingliederungshilfeleistung um einen Bedarfsgegenstand, dessen Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, muss höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrags einmalig aufgebracht werden (§ 138 Abs. 3 SGB IX). Die Vorschrift entspricht dem bisher und noch bis 31. Dezember 2019 geltenden § 87 Abs. 3 SGB XII. Bedarfsgegenstände sind Gegenstände, die für den individuellen und unmittelbaren Gebrauch durch den Leistungsberechtigten bestimmt sind und die einer Abnutzung unterliegen. Hierzu gehören insbesondere orthopädische u. a. Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel, Einrichtungsgegenstände, Bekleidung usw. Der Träger der Eingliederungshilfe kann bis zu dem Vierfachen des Monatsbeitrages berücksichtigen; ob er das in vollem Umfang tut, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

VII.  Beitragspflicht von Eltern(teilen) volljähriger Leistungsberechtigter

Nach § 138 Abs. 4 SGB IX müssen die Eltern einer volljährigen leistungsberechtigten Person einen Beitrag i. H. v. monatlich 32,08 EUR aufbringen. Die Regelung entspricht dem jetzt und bis zum 31. Dezember 2019 geltenden § 94 Abs. 2 SGB XII. Der Beitrag kann an Kindergelderhöhungen angepasst werden und ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die verpflichteten Personen dazu finanziell in der Lage sind. Unklar ist, ob dieser Elternbeitrag neben oder anstatt des ggf. vom Leistungsberechtigten selbst zu entrichtenden Eigenbeitrages zu erbringen ist. Berücksichtigt man den Verweis und die Anbindung an den derzeit geltenden § 94 SGB XII wird deutlich, dass es sich hierbei nicht um einen „Beitrag“ der Eltern an sich handeln kann, sondern vielmehr um den Übergang von Unterhaltsansprüchen in dieser Höhe. Dieser muss durch den Leistungsträger gegenüber den Eltern geltend gemacht werden.[6]

Beitrag von Prof. Dr. Gabriele Kuhn-Zuber, Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin

Fußnoten

[1] Zu allem von Boetticher, Das neue Teilhaberecht, Rn. 154.

[2] Von Boetticher, Das neue Teilhaberecht, Rn. 160.

[3] Es erfolgt kein Bezug auf die Bezugsgröße Ost, sodass bei der Bezugnahme auf diese Rechengröße der Wohnort der Leistungsberechtigten unerheblich ist.

[4] Bundestagsdrucksache 18/5922, S. 302.

[5] Zu den damit verbundenen Schwierigkeiten beim grundsätzlich geltenden Sachleistungsprinzip in der Eingliederungshilfe und den möglichen Lösungswegen anschaulich von Boetticher, Das neue Teilhaberecht, Rn. 180ff.

[6] Im Einzelnen und gut begründet von Boetticher, Das neue Teilhaberecht, Rn. 192 ff.


Stichwörter:

Eigenbeitrag, Eingliederungshilfe, Einkommens- und Vermögensanrechnung, Reform der Eingliederungshilfe


Kommentare (1)

  1. Wolfram Salzer
    Wolfram Salzer 21.06.2023
    Ein äußerst hilfreicher Aufsatz, der den Einstieg in die neue Systematik der Eingliederungshilfe, auch im Verhältnis zur allgemeine Sozialhilfe, klar gegliedert deutlich macht.

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