14.07.2017 D: Konzepte und Politik Ramm: Beitrag D30-2017

Wege in die berufliche Bildung für Jugendliche mit Behinderung – Teil 6: Das Bundesteilhabegesetz: Ein Gewinn für die berufliche Ausbildung für Jugendliche mit Behinderung?

In dieser siebenteiligen Beitragsreihe beschäftigt sich die Autorin Diana Ramm mit den Rahmenbedingungen des Zugangs zu beruflicher Bildung für Jugendliche mit Behinderung. Im sechsten Teil befasst sich Ramm mit den Leistungen zur Teilhabe an Bildung, die mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) neu eingeführt wurden. In dieser Leistungsgruppe gebe es jedoch keine eigenständigen Regelungen zur beruflichen Bildung. Diese werde nur im Rahmen der Hilfen für eine schulische oder hochschulische berufliche Aus- und Weiterbildung angesprochen.

Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum BTHG habe es die Forderung nach einem "Budget für Ausbildung" gegeben, das dem Budget für Arbeit entsprechen und den Zugang zu Berufsausbildungen für Menschen mit Behinderung fördern sollte. Die Bundesregierung habe diese Forderung jedoch abgelehnt. Die Autorin bewertet die Einführung der Leistungen zur Teilhabe an Bildung positiv, kritisiert allerdings die mangelnde Auswirkung auf außerschulische Berufsbildungskontexte.

(Zitiervorschlag: Ramm: Wege in die berufliche Bildung für Jugendliche mit Behinderung – Teil 6: Das Bundesteilhabegesetz: Ein Gewinn für die berufliche Ausbildung für Jugendliche mit Behinderung?; Beitrag D30-2017 unter www.reha-recht.de; 14.07.2017.)


Im Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen[1] (Bundesteilhabegesetz; BTHG) sind Neuerungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung an Bildung enthalten.

Die Anhörung zum Regierungsentwurf und zu den Anträgen der Fraktionen Die LINKE[2] und Bündnis 90/Die Grünen[3] fand am 7. November 2016 im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages statt. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales beriet abschließend am 30. November 2016 über den Entwurf des BTHG. Die Beschlussempfehlung[4] wurde zusammen mit einem Entschließungsantrag[5] am 1. Dezember 2016 im Deutschen Bundestag beschlossen. Am 16. Dezember 2016 hat der Bundesrat dem Gesetz nach einer Empfehlung der Ausschüsse[6] zugestimmt. Der Bundesrat hatte im September 2016 eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf[7] abgegeben, auf die eine Gegenäußerung der Bundesregierung[8] folgte. Das Gesetz wurde am 29. Dezember 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Wesentlichste Änderung wird im vorliegenden Kontext die Einführung einer neuen Leistungsgruppe – der Leistungen zur Teilhabe an Bildung – im künftigen § 5 Nr. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IX sein. Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können (künftig: § 75 Abs. 1 SGB IX). Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen zur Schulbildung, Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, Hilfen zur Hochschulbildung sowie Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung (künftig: § 75 Abs. 2 SGB IX). Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung werden ab 01.01.2020 für die Träger der Eingliederungshilfe in § 112 SGB IX konkretisiert. Regelungen zur beruflichen Ausbildung für Jugendliche mit Behinderung werden dabei nicht spezialisiert bzw. konkretisiert. Die berufliche Bildung wird nur im Rahmen der Hilfen für eine schulische oder hochschulische berufliche Aus- und Weiterbildung angesprochen und bleiben vor allem weiterhin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Sowohl der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum BTHG als auch verschiedentlich Stellungnahmen der Sachverständigen[9] im Rahmen der Anhörung vor dem Ausschuss für Arbeit und Soziales forderten ein "Budget für Ausbildung" in Anlehnung an das geplante "Budget für Arbeit" (künftig: § 61 SGB IX). Die Ergänzung in § 61 SGB IX sollte laut Bundesrat betroffenen Personen eine Ausbildung auf dem allgemeinen, ersten Arbeitsmarkt ermöglichen und einen "negativen Klebeeffekt im System" verhindern. Es wurde angeregt in § 61 Abs. 1 SGB IX eine Änderung der vorgesehenen Bezeichnung in "sozialversicherungspflichtiges Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis" vorzunehmen.

Der Bundesrat regte dazu an, in § 61 SGB IX einen Abs. 1a einzufügen: "Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 SGB IX haben, kann ein ‘Budget für Ausbildung‘ zur Durchführung eines nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten (dualen) Ausbildungsgangs oder von Anlern-Tätigkeiten zur beruflichen Qualifizierung in Betrieben oder Dienststellen gewährt werden. Die Leistungen im ‘Budget für Ausbildung‘ entsprechen dem Budget für Arbeit."[10] Die Leistungen des Budgets für Arbeit umfassen künftig nach § 61 Abs. 2 SGB IX (ab 01.01.2018) einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Schüler und Schülerinnen im Übergang sind bei der derzeitigen Ausgestaltung vom Anspruch ausgenommen. Ein möglicher Anspruch schließt sich an, nachdem der Mensch mit Behinderung eine berufliche Bildung erhalten hat.[11]

In der Anhörung der Sachverständigen wurde die Forderung des Bundesrates befürwortet, Auszubildende in den Kreis der leistungsberechtigten Personen einzubeziehen und das Budget für Arbeit als „Budget für Ausbildung und Arbeit“ zu regeln – es wurde ein praktischer Bedarf für ein "Budget für Ausbildung" als gegeben angesehen.[12] Seitens der CDU/CSU wurde während der Anhörung erfragt, ob auch der Eingangs- und Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) budgetfähig[13] sein sollten. Von der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe wurde hierzu erläutert, dass dies gerade für junge Menschen mit geistigen Behinderungen als ein geeignetes Instrument zur Eingliederung angesehen werde.[14]

Den Forderungen folgte die Bundesregierung letztendlich nicht. Sie begründete bereits in ihrer Gegenäußerung, dass zur Förderung sozialversicherungspflichtiger Ausbildungsverhältnisse ein "breites arbeitsmarktpolitisches Förderinstrumentarium" gemäß SGB II, SGB III und SGB IX bestehe und verweist im Weiteren auf die Assistierte Ausbildung, die Gewährung von Ausbildungszuschüssen an Arbeitgeber und ausbildungsbegleitender Hilfen sowie auf die Möglichkeit einer außerbetrieblichen Berufsausbildung in Berufsbildungswerken. Im Weiteren verweist die Bundesregierung auf die sogenannten Fachpraktikerberufe, das Instrument der Unterstützten Beschäftigung sowie auf den Berufsbildungsbereich der WfbM. Laut Bundesregierung gebe es für ein "Budget für Ausbildung" keinen lebenswirklichen Anwendungsfall.[15]

Zusammenfassend ist die Einführung einer neuen Leistungsgruppe zur Teilhabe an Bildung durchaus positiv zu bewerten. Zu kritisieren ist das eingeschränkte Spektrum der in Frage kommenden Rehabilitationsträger, die da wären: die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII, die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferversorgung im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Träger der Eingliederungshilfe (ab 01.01.2018: § 6 Abs. 1 SGB IX). Die geplanten Leistungen in der derzeitigen Ausgestaltung vermögen nicht auf die berufliche Ausbildung von Jugendlichen mit Behinderung außerhalb der schulischen und hochschulischen Berufsausbildung durchzuwirken.[16] Nach Katja Nebe und Cindy Schimank geht dies an der Praxis vorbei. Sie begründen, dass bereits jetzt junge Menschen mit Behinderung seltener einen Berufsabschluss erreichen und nach einer Ersteingliederung in eine WfbM nur selten ein Übergang zum allgemeinen Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt gelingt. Sie verweisen weiterhin darauf, dass die Modellprojekte zum Budget für Arbeit gerade im Rahmen einer Ausbildung erfolgreich praktiziert wurden.[17] Gleichwohl wäre an dieser Stelle zu überlegen, ob dies nicht eine (kontraproduktive) Verlagerung der Verantwortung von der Bundesagentur für Arbeit zur Eingliederungshilfe wäre.

Es bleibt dennoch zu hoffen, dass die Chance zur Etablierung eines Instruments zur Ausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt und zur Schaffung eines inklusiven Ausbildungssystems vorerst nicht verpasst wurde.

Literatur

Nachtschatt, E.; Ramm, D.: Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung im BTHG: Anhörung, Ausschussberatungen, Ergebnisse der abschließenden zweiten und dritten Lesung im Deutschen Bundestag; Beitrag D61-2016 unter www.reha-recht.de.

Nebe, K.; Schimank, C.: Das Budget für Arbeit im Bundesteilhabegesetz. Teil 1: Darstellung der Entwicklung und kritische Betrachtung bis zur Befassung im Bundesrat, Beitrag D47-2016 unter www.reha-recht.de.

Beitrag von Dr. Diana Ramm, Universität Kassel

 


Fußnoten:

[1] BT-Drs. 18/9522; BGBl. I 2016 Nr. 66 S. 3234.

[2] BT-Drs. 18/10014.

[3] BT-Drs. 18/9672.

[4] BT-Drs. 18/10523.

[5] BT-Drs. 18/10528

[6] BR-Drs. 711/1/16.

[7] BR-Drs. 428/16.

[8] Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2016.

[9] Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschussdrucksache 18(11)801.

[10] BR-Drs. 428/16, S. 20 f.

[11] Vgl. Nebe/Schimank (2016), S. 5.

[12] Vgl. Welti, Stellungnahme Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 211; vgl. auch Nachtschatt/Ramm (2016b), S. 7.

[13] Vgl. BSG, Urt. v. 30.11.2011 – B 11 AL 7/10 R; vgl. Wendt, Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets für Leistungen der beruflichen Bildung nach § 40 SGB IX auch außerhalb von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) Anmerkung zu BSG, Urt. v. 30.11.2011 – B 11 AL 7/10 R, Beitrag 11-2012 unter www.reha-recht.de.

[14] Vgl. Wortprotokoll, S. 22.

[15] Vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2016, S. 11.

[16] Vgl. BT-Drs. 18/10523, S. 51.

[17] Vgl. Nebe/Schimank (2016), S. 6 f; vgl. auch Welti, Stellungnahme Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 211.


Stichwörter:

Behinderung, Berufsbildung, Berufsausbildung benachteiligter junger Menschen, Bundesteilhabegesetz (BTHG), Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Berufsausbildung


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.