16.09.2015 D: Konzepte und Politik Frehe: Beitrag D32-2015

Überlegungen zur Reform des Behinderungsbegriffs

In seinem Beitrag thematisiert Horst Frehe die Novellierung des Behindertenbegriffes vor dem Hintergrund der bevorstehenden Einführung eines Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Er betrachtet dafür den Reformbedarf im Kontext der bereits bestehenden Begrifflichkeiten im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), das Sozialhilfe- und Schwerbehindertenrecht sowie das Arbeitsförderungs- und Pflegerecht.

Der Autor geht kritisch auf die einzelnen Behinderungsdefinitionen ein und misst sie am Maßstab der UN-BRK, insbesondere der Unterscheidung zwischen funktioneller Beeinträchtigung und der Beeinträchtigung gesellschaftlicher Teilhabe.           

Frehe kommt zu dem Schluss, dass eine Neudefinition des Behindertenbegriffs im Sinne der UN-BRK dringend notwendig ist und sieht noch weiteren Diskussionsbedarf bei der Ausgestaltung eines solchen Begriffes.

(Zitiervorschlag: Frehe: Überlegungen zur Reform des Behinderungsbegriffs; Forum D, Beitrag D32-2015 unter www.reha-recht.de; 16.09.2015)


 

Mit diesem Beitrag sollen einige Aspekte der Diskussion über einen neuen Behinderungsbegriff aufgegriffen und ergänzt werden, die bei den gegenwärtigen Novellierungsüberlegungen noch nicht ausreichend Berücksichtigung fanden. Dabei werden sowohl die Änderungen des Sozialgesetzbuches (SGB) XI bei der Schaffung eines Bundesteilhabegesetzes (BTHG) als auch die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) in den Blick genommen. Allerdings ergibt sich weiterer Reformbedarf auch in den anderen Büchern des Sozialgesetzbuchs, die bisher nicht im Fokus standen. Darüber hinaus muss auch über das klassische Schwerbehindertenrecht nachgedacht werden, das auch unmittelbar von der UN-Behinderten­rechtskonvention (UN-BRK) und den europäischen Gleichstellungsrichtlinien betroffen ist.

I. Behinderungsbegriff und UN-BRK

Das ‚Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen – (UN-BRK)‘ hat die Diskussion über den Behinderungsbegriff neu belebt, obwohl die UN-BRK bewusst in der Präambel keine abschließende Definition liefern wollte:

„e) in der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern,[…]“.

Die UN-BRK geht also von einer dynamischen Entwicklung des Verständnisses von Behinderung aus und macht dieses an der Wechselwirkung von individuellen beeinträchtigungsbedingten Faktoren und der jeweils vorgefundenen physischen Umwelt sowie den Einstellungen des nichtbehinderten Umfeldes abhängig. Behinderung wird daher in den verschiedenen Gesellschaften als auch in der Zeitachse unterschiedlich verstanden. Eine gesetzliche Legaldefinition spielt dabei eine wichtige, aber keinesfalls die allein entscheidende Rolle. Tradierte Vorstellungen und objektive Möglichkeiten aufgrund des gesellschaftlichen Entwicklungsstandes und Reichtums bestimmen wesentlich, mit welchen Behinderungen Menschen mit Beeinträchtigungen sich auseinanderzusetzen haben.

Dennoch definiert die UN-BRK in Art. 1 Abs. 2 den Rahmen und die Elemente eines menschenrechtsbasierten Behinderungsbegriffs:

„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“

Die Elemente:

  1. körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen,
  2. Langfristigkeit,
  3. eine Wechselwirkung zwischen Individuum und
  4. verschiedenen Barrieren
  5. mit der Möglichkeit,
  6. der Einschränkung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe

konstituieren die Behinderung.

Mit dieser Definition wird deutlich, dass es unbedingt der Unterscheidung zwischen ‚Beeinträchtigungen‘ und ‚Behinderungen‘ bedarf. Die Gleichsetzung von funktioneller Einschränkung und Behinderung in den § 2 Abs. 1 SGB IX und § 3 BGG sowie ihre Messung in ‚Graden der Behinderung‘ nach der Verordnung zu § 69 SGB IX, bzw. § 30 Abs. 16 BVG, ist mit der UN-BRK nicht vereinbar. Sie entspricht einem tradierten Sprachverständnis, das das Erleben von Behinderungen pauschal der Schädigung bzw. ihren funktionellen Auswirkungen zuschreibt und die Verantwortung für die Teilhabeeinschränkung gleichsam in die Person Behinderter verlegt. Damit wird auch politisch der oder die Behinderte zum Problemfall gemacht und die Verantwortung der Gesellschaft für Ausgrenzung und Abwertung negiert. Gleichzeitig werden die unterschiedlichen und im SGB IX sehr wohl unterschiedenen rehabilitativen Zugänge vernebelt: einmal kann es medizinisch darum gehen, eine Schädigung zu beseitigen, ein anderes Mal, ihre Auswirkungen z. B. durch ein Hilfsmittel, Training oder eine Behandlung zu reduzieren, ein weiteres Mal muss die gesellschaftliche Ausgrenzung durch Teilhaberechte wie z. B. die Beschäftigungspflicht, berufliche Ausbildung/Umschulung oder persönliche Unterstützung zurückgedrängt oder gemildert werden. Die Merkmale des von der Weltgesundheitsorganisation entwickelten Konzeptes der ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) mit den Unterscheidungen ‚Schädigung‘, ‚Aktivitätseinschränkung‘ und ,Partizipations­verlust‘ sowie den ‚Kontextfaktoren‘, sollte bei einer Neuaufstellung eines gesetzlichen Behinderungsbegriffes einfließen.

Daraus ergeben sich erstens medizinisch-rehabilitative Ansprüche auf kurative Versorgung der behinderten Person, zweitens alltagsfunktionale Rechte zum Ausgleich funktioneller Einschränkungen gegenüber den Anforderungen Dritter bzw. der Umwelt und drittens Verpflichtungen der Gesellschaft Barrieren zu beseitigen und Vorurteilen entgegenzuwirken, Kommunikation zwischen entsprechend Beeinträchtigten und dem Umfeld zu ermöglichen sowie mit Unterstützungsleistungen Teilhabe zu erleichtern bzw. erst möglich zu machen. Ein neuer Behinderungsbegriff muss diese drei Dimensionen umfassen. Er geht über das klassische Sozialrecht hinaus und umfasst sowohl die Herstellung der Barrierefreiheit in all ihren Facetten als auch die Um- und Durchsetzung ‚angemessener Vorkehrungen‘ in allen Bereichen der Gesellschaft.

Auf das Merkmal der Langfristigkeit könnte außerhalb des sozialen Leistungsrechts bei einer Definition der Behinderung verzichtet werden, da auch bei einer kurzfristigen Funktionseinschränkung die Barrierefreiheit der Umwelt die Teilhabe erleichtert oder erst ermöglicht. Für sozialrechtliche Leistungen zum Ausgleich beeinträchtigungsbedingter Nachteile, macht dagegen die voraussichtlich längerfristige Teilhabestörung als eine weitere Voraussetzung Sinn.

Eine Teilhabestörung kann auch ohne Funktionseinschränkung vorliegen: z. B. bei einer HIV-Infektion, die (noch) keine AIDS-Symptome auslöst, aber gleichwohl zu ausgrenzendem Verhalten der Umwelt führt oder die erfolgreiche Psychiatrie-Behandlung, die ein nachhaltiges Stigma produziert. Es kommt dabei auf das Wechselverhältnis der vermuteten oder vergangenen Beeinträchtigung zum Verhalten der Umwelt an, das durch die gesellschaftlichen Stigmata eine massive Behinderung und Einschränkung der Teilhabemöglichkeiten nach sich ziehen kann.

Die UN-BRK geht von einem umfassenden Barrierefreiheitsbegriff aus. Barrieren sind danach nicht nur die physischen Hindernisse (Stufen, Bordsteine, Durchgangsbreiten), sondern auch kommunikative Hindernisse (verbale Information, Verkehrsschilder, Touch-Screens, schwere Sprache) sowie abwertende Vorurteile, unnötige Anforderungen und ausgrenzende Zugangsvoraussetzungen. Das Vorurteil über eine grundsätzliche Leistungsminderung Schwerbehinderter im Beruf, unnötige Leistungsanforderungen für die Tätigkeit eines Boten oder einer Botin, die vollschichtige Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für die Zulassung als Steuerberater sind Barrieren, die in dem Verhalten der nichtbehinderten Umwelt begründet sind. Damit wird die Diskriminierung über die Definition der Barrieren zu einem Merkmal der Behinderung.

Es kommt ferner nicht auf eine schon tatsächlich eingetretene Teilhabeeinschränkung an. Vielmehr geht es um die prognostische Erwartung, dass in bestimmten Konstellationen des Wechselverhältnisses von Menschen mit Beeinträchtigungen und den Anforderungen der Gesellschaft, Teilhabeeinschränkungen eintreten. Damit ist nicht die individuelle Fähigkeit einer einzelnen behinderten Person entscheidend, Teilhabeeinschränkungen zu vermeiden oder zu überwinden. Es gilt das Übliche, das Erwartbare und nicht die glückliche Fügung oder die besondere Leistung.

Nicht nur der Ausschluss von Teilhabe erzeugt die Behinderung, sondern bereits die Einschränkung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe. Eine kompensatorische Teilhabe in einer Sonderschule ersetzt nicht die Inklusion, eine bloße Teilnahme ohne faktische Mitwirkungsmöglichkeit ist keine wirksame Teilhabe und die Videoübertragung einer Konferenz in Gebärdensprache in einen anderen Raum ist nicht gleichberechtigt. Allein die Tatsache, dass diese Beispiele zur gegenwärtigen Lebensrealität gehören, erzeugt die Behinderung bei Menschen mit bestimmten Beeinträchtigungen. Sie sind behindert, auch wenn sie diese Ausschlüsse in einer konkreten Situation nicht erleben.

Ein Problem hat die Übersetzung der UN-BRK ins Deutsche bereits im Titel erzeugt: Sie spricht von ‚Menschen mit Behinderungen‘ und verwischt damit die Unterscheidung zwischen ‚funktioneller Beeinträchtigung‘ und ‚gesellschaftlicher Behinderung‘. Adressat wäre im ersten Fall das funktionelle Wechselverhältnis, im zweiten vor allem die barrierehafte Gesellschaft. Dieses muss bei einer Novellierung beachtet werden.

II. Behinderungsbegriff und Gesetzesnovellierung

Mit der Schaffung des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes (BGG) 2002 wurden in zahlreichen Gesetzen und Paragraphen der Begriff ‚Behinderte‘ durch ‚behinderte Menschen‘ ersetzt. Jetzt droht gleiches Ungemach mit dem Ziel, diesen Begriff erneut durch ‚Menschen mit Behinderungen‘ oder den Singular ‚Menschen mit Behinderung‘ zu ersetzen. Dieses würde in der menschenrechtspolitischen Perspektive eine Verschlechterung darstellen, obwohl damit der Wortgebrauch in der deutschen Übersetzung der UN-BRK umgesetzt würde. Die englische Fassung von ‚Persons with Disabilities‘ kann und will ich nicht mit seinen Konnotationen in der englischen und amerikanischen Sprachwelt kommentieren. Insbesondere bleibt die Diskussion um ‚Handicap‘ und ‚Disability‘ schwer nachvollziehbar. Im Deutschen erscheint die saubere Differenzierung zwischen ‚funktionellen Beeinträchtigungen‘ und ‚gesellschaftlichen Behinderungen‘, denen immer auch das Element der Diskriminierung anhaftet, zwingend. Wenn Behinderung keine persönliche Eigenschaft Behinderter, sondern eher ein Handeln Nichtbehinderter ist, verbietet es sich, von ‚Menschen mit Behinderungen‘ oder ‚Menschen mit Behinderung‘ zu sprechen. Damit würde die Betonung des gesellschaftlichen Kontextes durch die UN-BRK durch eine Zuschreibung an Behinderte aufgehoben. Der populäre Slogan: ‚Behindert ist man nicht, behindert wird man!‘ bringt dieses gut zum Ausdruck.

Zwar ist der jetzige gesetzlich verwendete Begriff ‚behinderte Menschen‘ von dem Irrtum geprägt, dass durch den Zusatz ‚Menschen‘ eine Verbesserung des Verständnisses von Behinderungen erreicht würde. Statt des bestimmenden sollte dieses Merkmal als nur ein Element eines vielfältig zu charakterisierenden behinderten Menschen in seiner Bedeutung relativiert werden. Abgesehen davon, dass dieses eine Verniedlichung der gesellschaftlichen Erfahrungen Behinderter ist, die wesentlich durch diese Stigmatisierung geprägt sind, ist es auch sprachlich völlig falsch, das für den Kontext wesentliche Unterscheidungsmerkmal in Form des Adjektivs abzuschwächen. Daher darf man ohne zu diskriminieren von ‚Frauen‘ und nicht von ‚weiblichen Menschen‘, von ‚Schwulen‘ und nicht von ‚Menschen mit homosexueller Orientierung‘ sowie von ‚Schwarzen‘ und nicht von ‚Menschen mit dunkler Hautfarbe‘ oder gar von ‚Bewohnern mit afrikanischem Migrationshintergrund‘ sprechen – wobei das Unterscheidungsmerkmal damit unpräzise verfälscht würde. Mit der Tilgung des Wortes ‚Behinderte‘ aus den deutschen Gesetzen hat man uns einen Bärendienst erwiesen. Denn mit dem Begriff ‚Behinderter‘ ist auch der alltagssprachliche Inhalt des ‚Gehindert-Seins‘ mit umfasst. ‚Mit Behinderungen muss gerechnet werden!‘ heißt es im Verkehrsfunk und die Sportschau spricht von der ‚Behinderung bei der Ballannahme‘. Umgangssprachlich die Hinderung an der vollen und gleichberechtigten Teilhabe als Merkmal einer Personengruppe zu definieren, erscheint daher angemessen. Die Rede von ‚Behinderten‘ ist daher keinesfalls diskriminierend. Eine Revision dieser fehlerhaften Korrektur wäre nötig und wünschenswert, gleichwohl angesichts des allgemeinen Bewusstseinsstandes wohl unrealistisch. Zumindest sollte man auf eine Verschlimmbesserung durch Ersetzung der gegenwärtigen Formulierung durch ‚Menschen mit Behinderungen‘ verzichten.

III. Behinderungsbegriff und Sozialhilferecht

Ein weiteres rechtliches Problem liegt in der sozialhilferechtlichen Einengung der relevanten Behinderung auf ‚wesentlich behinderte Menschen‘ als Anspruchsberechtigung für Leistungen. Ob die Einschränkung auf ‚wesentlich behinderte Menschen‘ jemals eine sozialrechtlich steuernde Funktion hatte, erscheint äußerst fraglich. Ich bin sicher, dass immer erst der berechtigte Unterstützungsbedarf leistungsauslösend war. Jemand kann noch so ‚wesentlich beeinträchtigt‘ – im alten Sozialhilfejargon: ‚wesentlich behindert‘ – sein, ohne den Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen geht er oder sie leer aus. Die Wesentlichkeit wird zudem noch weiter in ihrer Bedeutung unterminiert, da bereits die ‚Drohung der Behinderung‘ (welch verräterische Formulierung?) leistungsbegründend sein kann. Was eine ‚wesentliche Behinderung‘ ist, wird dann in den ersten drei Paragraphen der Eingliederungshilfeverordnung nach § 60 SGB XII niedergelegt. Dort wird auf Kriterien der Soldatenversorgung aus dem 19. Jahrhundert zurückgegriffen, die im 1962 in Kraft getretenen Bundessozialhilfegesetz nur wenig ergänzt wurden und deren Vorschriften nahezu wortgleich in das SGB XII übernommen wurden:

„§ 1 Körperlich wesentlich behinderte Menschen

Durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind

  1. Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfange eingeschränkt ist,

  2. Personen mit erheblichen Spaltbildungen des Gesichts oder des Rumpfes oder mit abstoßend wirkenden Entstellungen vor allem des Gesichts,

  3. Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfange eingeschränkt ist,

  4. Blinden oder solchen Sehbehinderten, bei denen mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel a) auf dem besseren Auge oder beidäugig im Nahbereich bei einem Abstand von mindestens 30 cm oder im Fernbereich eine Sehschärfe von nicht mehr als 0,3 besteht oder b) durch Buchstabe a nicht erfaßte Störungen der Sehfunktion von entsprechendem Schweregrad vorliegen,

  5. Personen, die gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist,

  6. Personen, die nicht sprechen können, Seelentauben und Hörstummen, Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist.“

Auch die Ergänzung des Merkmals ‚wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt‘ bei der Einführung des SGB IX 2001 kann in der diskriminierenden Zuschreibung in der Definition nichts verbessern und durch Verwendung des Wortes ‚Gebrechen‘ wird die tradierte Sichtweise des medizinischen Modells von Behinderung durch diesen vormedizinischen Begriff noch einmal verdeutlicht. Kriterium unter Nr. 1 ist ausschließlich die eingeschränkte Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungssystems, also Funktionseinschränkung gleich Körperbehinderung. Unter Nr. 2 werden die ‚abstoßenden Gefühle‘ des Gegenübers zur Anspruchsvoraussetzung, d. h. nicht die abwertende Haltung Nichtbehinderter ist das Problem, sondern der Auslöser des Vorurteils wird zur Voraussetzung für eine kompensatorische Leistung! Die Begriffe ‚Seelentaube‘ und ‚Hörstumme‘ sind ebenso wenig zeitgemäß wie die Beschreibung ‚stark stammeln‘, ‚stark stottern‘ und ‚stark unartikuliert‘. Kann aus der Sehschädigung möglicherweise noch auf einen tatsächlichen Unterstützungsbedarf bei der Teilhabe geschlossen werden, fällt dieses bei den anderen Merkmalen für eine ‚wesentliche Körperhinderung‘ ausgesprochen schwer. Anstatt eine leicht als Stigmatisierung empfundene Beschreibung von körperlichen Einschränkungen und Auffälligkeiten zur Voraussetzung von Ansprüchen zu machen, sollten sich diese auf die Unterstützungsbedarfe bei der Teilhabe im Verhältnis von Ausgrenzung zur vollen und uneingeschränkten Teilhabe beschränken.

Die Bundesregierung geht bei dem Anspruch auf Teilhabeleistungen in einem noch zu schaffenden Bundesteilhabegesetz (BTHG) von einem zweistufigen Behinderungsbegriff aus. Zunächst solle Behinderung im Sinne der UN-BRK als Wechselverhältnis von individueller Beeinträchtigung und gesellschaftlichen Barrieren beschrieben werden. Dann soll nicht die Behinderung ‚wesentlich‘ sein, sondern die ‚wesentliche‘ Teilhabeeinschränkung soll als Anspruchsvoraussetzung kodifiziert werden. Dass eine Teilhabeeinschränkung von den vorgefundenen Barrieren und Vorurteilen abhängt, nämlich wesentlich von der anderen Seite des Wechselverhältnisses, wurde meines Erachtens noch nicht hinreichend reflektiert. Die wesentliche Teilhabeeinschränkung ist ja nicht eine Eigenschaft Behinderter, sondern u. a. Ergebnis einer fehlenden barrierefreien Infrastruktur. Am augenfälligsten wird dieses gegenwärtig bei der schulischen Inklusion, die zu immer umfangreicheren Eingliederungsansprüchen auf Schulassistenz führt, weil die infrastrukturellen Voraussetzungen in den Regelschulen fehlen und Lehrer nicht die Bereitschaft und ausbildungsmäßigen Voraussetzungen für die Schülervielfalt mitbringen, die an sie zu stellen wären. Aus der Menschenrechtsperspektive kann daher nur ausnahmsweise die Ausweitung der Eingliederungshilfe ein Ziel sein. Eher sollte in die Verbesserung einer inklusiven Ausrichtung des schulischen Angebotes und der Infrastruktur investiert werden. Daher wird hier über die Definition der Behinderung auch über eine nicht sinnvolle Ausweitung der Leistungen in einem künftigen BTHG mitentschieden.

IV. Behinderungsbegriff und Schwerbehindertenrecht

Die scherzhaft als ‚Knochentaxe‘ bezeichneten Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit, konstruieren eine prozentuale Zuordnung bestimmter Funktionsbeeinträchtigungen zu ‚Graden der Behinderung‘. So verführerisch im Interesse der Rechtssicherheit eine klare, tradierte Zuordnung der Funktionseinschränkung zu Teilhabeverlusten auch sein mag, im Lichte der UN-BRK muss eine Überprüfung dieser unterstellten Zusammenhänge erfolgen. Das System bewertet lediglich Funktionseinschränkungen und nicht Teilhabeverluste. Diese werden allenfalls im Rahmen der Plausibilität unterstellt. Auch die Redeweise vom ‚Grad der Behinderung‘ ist falsch. Suggeriert wird, dass eine prozentuale Messung der Funktionsbeeinträchtigung über alle Beeinträchtigungsformen hinweg möglich und sinnvoll ist. Diese scheinrationale Bewertung verpackt tradierte Vorurteile in ‚Grade der Behinderung‘. Ist Blindheit wesentlich schwerwiegender als Gehörlosigkeit? Sind Querschnittgelähmte wegen der Blasen- und Mastdarmlähmung und ihre Angewiesenheit auf den Rollstuhl grundsätzlich immer mit der maximalen Punktzahl zu belegen? Können die Auswirkungen von Wirbelsäulenbeschwerden nach Zehnergraden genau bemessen werden? Zur Ehrlichkeit gehört, dass dem Bemessungssystem gesellschaftliche Wertungen zu Grunde liegen, die traditionellen Anschauungen darüber entsprechen, was schlimm ist und vor dem man sich fürchtet. Jede Klassifizierung wird auf wenig begründbare Bewertungen zurückgreifen. Es fragt sich daher, ob eine Klassifikation nach Zehnergraden sinnvoll ist. Vielmehr muss überlegt werden, ob in einem drei- bis vierstufigen Klassifikationssystem die Zuordnung zu gesellschaftlichen Nachteilsaus­gleichen erfolgen kann. Die Rechtsprechung hat bereits das zusätzliche Merkzeichen ‚RF‘ der Radio- und Rundfunkgebührenbefreiung, die ja auch nur noch eine Ermäßigung ist, in ihrer Anwendung stark eingeschränkt. Während früher der Zugang zu kulturellen Angeboten wegen fehlender Barrierefreiheit – z. B. rollstuhlfahrenden Behinderten – kaum gegeben war, lässt sich ein solcher Verweis auf das ‚Ersatzangebot‘ Radio und Fernsehen kaum noch rechtfertigen. Die mediale Welt ist vielfältiger geworden, so dass sich heute eher die Pflicht zur Barrierefreiheit aufdrängt als eine fiskalische Kompensation.

Die Trennung zwischen Behinderung im ersten Teil des SGB IX und der Schwerbehinderung im zweiten Teil, wird auch wegen der Vorschriften der UN-BRK zum Zugang Behinderter zum ersten Arbeitsmarkt einer Menschenrechtsperspektive nicht gerecht. Warum soll ein Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nur Schwerbehinderte fördern? Warum wird der Kündigungsschutz an einen bestimmten Grad der Behinderung geknüpft? Bereits mit den europäischen Vorschriften in der Richtlinie gegen Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf lässt sich die Differenzierung zwischen Behinderten und Schwerbehinderten nicht vereinbaren. Das ‚Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG‘ verzichtet auf diese Differenzierung, knüpft aber gleichwohl an diese Unterscheidung im SGB IX an. Wenn jemand wegen seiner HIV-Infektion bei der Einstellung eines Arbeitgebers keine Berücksichtigung findet oder zur Vorstellung von einem öffentlichen Arbeitgeber nicht eingeladen wird, ist das trotz fehlender Schwerbehinderung eine Diskriminierung wegen einer Behinderung und darf nicht anders behandelt werden als bei einer Schwerbehinderung. Dieses sind nur einige Beispiele dafür, dass das bisherige Klassifikationssystem, die Nachteilsaus­gleiche und die Trennung von Behinderung und Schwerbehinderung auf den Prüfstand gehört.

V. Behinderungsbegriff und Arbeitsförderungsrecht

In § 19 SGB III werden ‚behinderte Menschen‘ für das Arbeitsförderungsrecht definiert. Zunächst wird auf § 2 Abs. 1 SGB IX zurückgegriffen. Dann wird eine weitere Einschränkung auf die Schwierigkeiten bei der Teilhabe im Arbeitsleben gemacht:

„§ 19 Behinderte Menschen

(1) Behindert im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen.

(2) Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht.“

Die Aussichten Behinderter, am Arbeitsleben teilzuhaben, werden wesentlich durch die Anforderungen, Vorurteile und gesetzlichen Verpflichtungen und auch durch die Höhe der Ausgleichsabgabe bestimmt. Sie allein von der ‚Art und Schwere‘ der Beeinträchtigung abhängig zu machen, ist realitätsfern. Hier wird das Ergebnis des Wechselverhältnisses von individueller Beeinträchtigung und gesellschaftlichen Barrieren zur Eigenschaft Behinderter gemacht. Zusätzlich wird die Notwendigkeit von Hilfen zur Teilhabe im Arbeitsleben allein kausal auf die Beeinträchtigung zurückgeführt. Dieser Unterstützungsbedarf wird gleichzeitig Teil der Behinderungsdefinition. Eine Gleichsetzung von Beeinträchtigung und Behinderung wird wie im SGB IX vorgenommen.

Sinnvoller wäre es, sich allein auf die allgemeine Definition von Behinderung und Beeinträchtigung im SGB IX zu beziehen. Werden für die Teilhabe am Arbeitsleben unterstützende Sozialleistungen benötigt, entsteht nach diesem Gesetzbuch ein besonderer Anspruch. Hier wäre der Bezug auf § 10 Nr. 3 SGB I sinnvoll, der Behinderten einen Anspruch auf Hilfen zubilligt, um ‚ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben‘ zu ermöglichen. Dieser Anspruch sollte daher nicht Teil der Behinderungsdefinition werden.

Mit einem neu gefassten Behinderungsbegriff kann auch auf die Drohung mit erst später eintretenden Folgen verzichtet werden. Eine Behinderung liegt nämlich dann bereits vor, wenn die Beeinträchtigung noch nicht manifest ist, aber eine Teilhabeeinschränkung schon absehbar ist. Im Sinne einer präventiven Vermeidung künftiger Nachteile im Arbeitsleben sollten bereits zu diesem Zeitpunkt Behinderten die Optionen der spezifischen Arbeitsförderung offen stehen.

VI. Behinderungsbegriff und Pflegerecht

Ein besonderes Beispiel für das medizinische Modell von Behinderung sind § 14 Abs. 2 SGB XI und § 61 Abs. 3 SGB XII. Dort werden Krankheiten und Behinderung wie folgt definiert:

„(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

  1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,

  2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,

  3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.“

Der Vorteil in diesen Sozialgesetzbüchern besteht darin, dass die Definition von Krankheit und Behinderung völlig entbehrlich ist. Leistungsrechtlich wird ausschließlich am Pflegebedarf angeknüpft, der in § 14 Abs. 1 SGB XI bzw. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII definiert ist und über die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen in § 14 Abs. 4 SGB XI bzw. § 61 Abs. 5 SGB XII konkretisiert wird. Danach ist pflegebedürftig, wer ‚für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe‘ bedarf. Über die Konkretisierung dieses Bedarfes durch die gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen sind alle leistungsrechtlichen Voraussetzungen bestimmt. Der Verzicht auf den Bezug auf Krankheit und Behinderung und deren Legaldefinition würde den Personenkreis – sieht man von der Kinderpflege einmal ab – nicht verändern. Dieses wäre zu empfehlen.

VII. Fazit

Eine Neudefinition des Behinderungsbegriffes i. S. der Menschenrechtsperspektive der UN-BRK ist dringend angezeigt. In der Diskussion ist allerdings m. E. noch nicht in der Tiefe und Konsequenz darüber nachgedacht worden, wie dieses geschehen soll. Mit diesen Überlegungen wurden sicher nicht alle Dimensionen einer solchen Neuregelung erfasst. Mir kam es aber darauf an, wesentliche und bisher vernachlässigte Aspekte zu benennen. Ich hoffe damit die weitere Diskussion angeregt zu haben.

Beitrag von Horst Frehe, Staatsrat Bremen


Stichwörter:

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), Gesellschaftliche Teilhabe, Pflegebedürftigkeit, Sozialhilfe, Schwerbehindertenrecht, Teilhabebeeinträchtigung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, UN-BRK, Behinderungsbegriff, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe


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