15.11.2021 D: Konzepte und Politik Kahl, Gundlach: Beitrag D32-2021

Mehr sozialraumorientierte Praxis dank BTHG? Eine Analyse des gesetzlichen Rahmens und praktischer Spielräume in der Eingliederungshilfe – Teil I: Rechtlicher Rahmen und theoretische Einordnung des Begriffs Sozialraumorientierung

Die Autorinnen Yvonne Kahl und Miriam Gundlach beschäftigen sich in dem vorliegenden dreiteiligen Beitrag mit dem im Recht der Eingliederungshilfe bedeutungsvollen Konzept der Sozialraumorientierung. In Teil I des Beitrags skizzieren die Autorinnen den rechtlichen Rahmen der Eingliederungshilfe auf Bundes- und Landesebene, in den der unbestimmte Rechtsbegriff des Sozialraums gebettet ist. Anschließend klären sie, was die einschlägigen Fachwissenschaften unter dem Begriff verstehen. Sie resümieren, dass Sozialraumorientierung zum einen fallspezifische und -übergreifende Tätigkeiten auf der Ebene der leistungsberechtigten Person und deren Netzwerken und zum anderen fallunspezifisches Engagement in sozialen Strukturen und Netzwerken, meint.

(Zitiervorschlag: Kahl, Gundlach: Mehr sozialraumorientierte Praxis dank BTHG? Eine Analyse des gesetzlichen Rahmens und praktischer Spielräume in der Eingliederungshilfe – Teil I: Rechtlicher Rahmen und theoretische Einordnung des Begriffs Sozialraumorientierung; Beitrag D32-2021 unter www.reha-recht.de; 15.11.2021)

I. Einleitung

Mit Inkrafttreten der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) steht die im SGB IX neu geregelte Eingliederungshilfe vor der Herausforderung, ihre Leistungen stärker als bisher sozialraumorientiert auszurichten. Insbesondere die beschriebenen Leistungen der Sozialen Teilhabe im SGB IX sollen Menschen mit Behinderungen gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern, indem Unterstützung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zur Verfügung gestellt wird. Wie Organisationen den Auftrag der Sozialraumorientierung fachlich umzusetzen haben, wird mit dem Gesetzestext nicht spezifiziert. Um die gesetzlichen Vorgaben gelebte Praxis werden zu lassen, bedarf es daher einer Anknüpfung an theoretische Grundlagen.  Hierfür bietet das auf Hinte und Kolleginnen und Kollegen zurückgehende Fachkonzept der Sozialraumorientierung fünf Handlungsprinzipien an, mittels derer sich Organisationen sozialraumorientiert entwickeln können. Röh und Meins (2021) haben die spezifischen Anforderungen an sozialraumorientierte Eingliederungshilfe mit fünf hierfür formulierten Grundsätzen konkretisiert. Der ergänzende Einbezug des SONI-Schemas von Früchtel, Cyprian und Budde (2013) ermöglicht es, Angebote fundiert sozialraumorientiert aufzustellen. Zu fragen ist jedoch, ob die gesetzlichen Regelungen des BTHG bzw. des SGB IX überhaupt einen passenden Rahmen zur Verfügung stellen, um die leistungsrechtlich vorgeschriebene sozialraumorientierte Ausrichtung tatsächlich entlang der benannten theoretischen Modelle und Ansätze zu realisieren.

Für Menschen mit Behinderungen als Zielgruppe der Eingliederungshilfe ist die erfolgreiche Umsetzung von höchster Relevanz. Basierend auf den Formulierungen der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) und der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) ist mit der BTHG-Reform nun auch im SGB IX festgehalten: Behinderung resultiert aus der Wechselwirkung von körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren. Im SGB IX wird damit anerkannt, dass sich die Teilhabemöglichkeiten eines Menschen aus der Interaktion mit der Umwelt ergeben. Die zwangsläufige Notwendigkeit der sozialraumorientierten Ausrichtung von Angeboten der Eingliederungshilfe, um Teilhabe zu fördern, ergibt sich aus diesem fachlichen Verständnis. Die vorliegende Beitragsserie analysiert in drei Beiträgen, wo mit der Gesetzesreform Grundlagen für sozialraumorientierte Angebote geschaffen sind und welche Rahmenbedingungen es im Weiteren benötigt, um Sozialraumorientierung gelingend umzusetzen.

Der erste Beitragsteil widmet sich der Klärung des rechtlichen Regelungsrahmens sowie der theoretischen Begriffe Sozialraum und Sozialraumorientierung. Der zweite Beitragsteil analysiert die rechtliche Verwendung des Sozialraum-Begriffs und betrachtet die Regelungen des neu verhandelten Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX in Nordrhein-Westfalen als – in der Praxis noch umzusetzendes – Beispiel sozialräumlich orientiert ausgestalteter Eingliederungshilfe-Leistungen. Der letzte Beitragsteil leitet abschließend Bedingungen ab, die für eine gelingende sozialraumorientierte Ausrichtung von Angeboten der Eingliederungshilfe zu berücksichtigen sind.

II. BTHG, Ausführungsgesetze der Länder und Landesrahmenverträge nach §131 SGB IX als rechtlicher Regelungsrahmen

Die langjährigen Anstrengungen für eine grundlegende und weitreichende Reformierung der Leistungen für Menschen mit Behinderungen in Deutschland fanden ihren – vorläufigen – Abschluss in der Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – als Bundesteilhabegesetz oder kurz BTHG bekannt – am Jahresende 2016. Basierend auf der UN-Behindertenrechtskonvention und durch das BTHG konkretisiert sollte der notwendige Paradigmenwechsel in Deutschland initiiert werden. Mit der Ratifizierung der UN-BRK verpflichtete sich der deutsche Staat, Lebensbedingungen und staatliche Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderungen zu schaffen, die sich am Leitgedanken der Selbstbestimmung und Teilhabe messen lassen. Eine konsequente Orientierung am Modell der ICF, wie Behinderung in Gesellschaft entsteht, sowie die Einführung der neuen fachlichen Indikatoren Personenzentrierung und Sozialraumorientierung als Qualitätsmerkmale im BTHG stellen ein Kernelement der Weiterentwicklung dar.

Das BTHG und weitere Gesetze wie z. B. das Teilhabestärkungsgesetz verändern die bestehenden Sozialgesetze. Für den hier betrachteten Themenkomplex sind die Veränderungen im SGB IX – Teil 2 – hinsichtlich der Eingliederungshilfeleistungen von zentraler Bedeutung.

Diese Rahmenbedingungen werden in den 16 Ländern durch Ausführungsgesetze konkretisiert. Komplettiert wird der Regelungsrahmen durch die Landesrahmenverträge nach §131 SGB IX, welche das Zusammenwirken der staatlichen Leistungsträger und der ausführenden Leistungserbringer regeln.[1] Dies führt dazu, dass in den Bundesländern unterschiedliche Umsetzungsstände des BTHG zu beobachten sind. Oft wurden Übergangsvereinbarungen getroffen, um die in der dritten Reformstufe verankerte Trennung der Leistung zum 1. Januar 2020 termingerecht zu bewältigen und somit Zeit zur Entwicklung einer den Leitzielen Teilhabe und Selbstbestimmung entsprechende neue Leistungssystematik zu schaffen. Kritisch positioniert sich hierzu Rosenow (2020): Er moniert, dass sich Länder und Kommunen auf der einen und Leistungserbringer auf der anderen Seite nach Verabschiedung des BTHG weniger mit fachlichen und konzeptionellen Fragen der personenzentrierten Ausrichtung beschäftigt hätten, sondern mehr mit der Frage, wie die Trennung der Leistungen möglichst ohne Änderungen der gewohnten Praxis realisiert werden könne.

Die aktuell laufenden Entwicklungen neuer Leistungs- und Finanzierungsystematiken für Eingliederungshilfeleistungen nach Teil II des SGB IX bieten aber grundlegend die Chance, die Anforderungen an personenzentrierte und sozialraumorientierte Leistungsgestaltung fachlich hochwertig umzusetzen.

III. Sozialraum und Sozialraumorientierung als Begriff und Konzept

Um im Weiteren zu klären, inwiefern das BTHG eine Grundlage für sozialraumorientierte Arbeit geschaffen hat, gilt es zu bestimmen, was unter dem Begriff des Sozialraums sowie der Sozialraumorientierung als fachlicher Ausrichtung verstanden wird.

Bereits seit Beginn des 20. Jahrhunderts und fortlaufend liegen mit soziologischen Quellen[2] Analysen vor, anhand derer der Soziale Raum, seine Konstitution und beeinflussende Faktoren betrachtet werden können. Sie legen das Fundament für die Ableitung des in diesem Beitrag relevanten Raumverständnisses: Der Sozialraum ist – wie Becker (2020) schreibt – nicht als Gebietsbegriff für einen geografisch und administrativ begrenzten Raum zu verstehen. Stattdessen meint Sozialraum einen sozial und räumlich strukturierten Kontext, der von Menschen unterschiedlich konstruiert, produziert und interpretiert wird und zu dem sie in unterschiedlichen Relationen (Aufenthalt, Begegnung, Interaktion, Zugehörigkeit etc.) stehen. Konkretisierend gilt in Anlehnung an Hinte (2014): Der Sozialraum eines Menschen wird definiert durch die Menschen selbst. Es gibt demnach so viele Sozialräume wie Individuen, die durch ihre jeweiligen Interaktionen geprägt werden. Jeder Mensch hat unterschiedliche Bezugspunkte, Orte und Personen, die für ihn im Alltag Relevanz haben. Die Netze und Verbindungslinien, über die er verfügt, bilden im Gesamten seinen Sozialraum. Die Sozialräume von Menschen überschneiden sich. Das heißt, der Sozialraum eines Menschen kann ähnlich zu dem eines anderen sein. Zwei Personen, die im selben Stadtteil leben, haben aber aller Wahrscheinlichkeit nach nicht denselben Sozialraum: Sie pflegen individuelle und sich unterscheidende Kontakte. Verbindender Bezugspunkt eines gemeinsamen Sozialraums könnte aber zum Beispiel die Inanspruchnahme von Eingliederungshilfeleistungen desselben Trägers im Stadtteil sein. Wichtig ist somit: Ein Sozialraum ist nicht ein Ort, sondern vielmehr ein Gesamtgefüge von teils örtlich-festlegbaren, teils aber auch nicht-örtlich-festlegbaren Bewegungen und interaktionellen Verstrickungen, die den Lebensalltag des Menschen ausmachen und stetigen Veränderungen unterworfen sind.

Wenn ein Sozialer Raum demnach kein fester Ort ist, kann auch sogleich festgestellt werden, was Sozialraumorientierung als fachliche Ausrichtung nicht bedeutet: Die Fokussierung von Leistungen auf die quantitativ nachweisbare oder sichtbare Erhöhung der Anbindung und Interaktion von Menschen in ihrem Stadtteil. Wird mittels Unterstützungsleistungen erreicht, dass Menschen mit Behinderungen mehr Angebote als bisher in ihrem Stadtteil in Anspruch nehmen, kann dies selbstverständlich Ergebnis einer sozialraumorientierten Vorgehensweise sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dies auch den tatsächlichen und kommunizierten Teilhabebedürfnissen und -zielen der leistungsberechtigten Person entspricht, so dass ein subjektiver Mehrwert für den Mensch im Alltag entsteht.

Wie zum Begriff des Sozialraums gibt es auch zum Verständnis von Sozialraumorientierung diverse theoretische Zugänge. Als passend für den Kontext der Eingliederungshilfe können vor allem die Ausführungen von Hinte und Kolleginnen und Kollegen, Röh und Meins sowie Früchtel, Cyprian und Budde gelten, deren Positionen im Folgenden skizziert werden. Die tiefergehende Gegenüberstellung der Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Positionierungen ist nicht Ziel dieses Beitrags und wird daher im Weiteren ausgeklammert.

Laut Hinte (2014) ist Sozialraumorientierung eine konzeptionelle Ausrichtung Sozialer Arbeit, bei der es darum geht, Lebenswelten mit Menschen zu gestalten und Verhältnisse zu schaffen, die ihnen ein selbstbestimmteres Leben ermöglichen. Sozialraumorientierung bedeutet eine Abkehr von der Haltung, dass Einzelpersonen mit pädagogischen Maßnahmen zu verändern sind und verändert werden können. Aus diesem Verständnis geht das Fachkonzept von Hinte und Kolleginnen und Kollegen hervor, das ursprünglich vor allem in der Kinder- und Jugendhilfe, nun aber zunehmend auch mit Blick auf die Eingliederungshilfe rezipiert wird. Fehren und Kalter (2017) bewerten das Fachkonzept als das differenzierteste bzw. meist entwickelte Modell. Die verstärkte Rezeption des Konzepts geht einher mit wiederholter Kritik.[3] Die u. a. von Fürst und Hinte (2020) beschriebene Planung und Umsetzung von sozialraumorientierten Projekten verdeutlicht aber, dass sich das Konzept grundsätzlich für die Praxis eignet. Es nimmt die individuellen Bedarfe der Menschen als Ausgangspunkt und bezieht das umgebende Gefüge der Menschen und unterstützenden Organisationen konsequent in die Arbeit ein. Fünf Handlungsprinzipien gelten als Voraussetzung zur Umsetzung von Sozialraumorientierung: Fachliche Unterstützung hat zu gewährleisten, dass sie sich (1) an den Interessen und am Willen ihrer Adressatinnen und Adressaten orientiert, (2) die Eigeninitiative und Selbsthilfe der Menschen unterstützt, (3) die Ressourcen von Menschen fokussiert, (4) eine zielgruppen- und bereichsübergreifende Sichtweise einnimmt, (5) Kooperationen mit Fachdiensten und umgebenden Einrichtungen sowie Bürgerinnen und Bürger im Quartier eingeht und Angebote entsprechend koordiniert.[4]

Aufgrund der Spezifika der Adressatinnen und Adressaten und organisationalen Rahmenbedingungen der Eingliederungshilfe ist es nun besondere Aufgabe, die Prinzipien auf ihre Übertragbarkeit in diesen Arbeitsbereich zu prüfen und gegebenenfalls in ihrer Anwendung anzupassen.[5] Röh und Meins[6] schreiben hierzu, dass

„eine Adaption von Sozialraumorientierung auf das Feld der Behindertenhilfe die besondere Lebenslage von Menschen mit Beeinträchtigung sowie die alltäglichen Herausforderungen in der Bewältigung von Behinderung berücksichtigen (muss) (…). Gleichermaßen gilt es, die Spezifik des Hilfesystems, die jeweilige historische Entwicklung mit der entsprechenden leistungsrechtlichen Steuerung in den Blick zu nehmen.“

Danach hat sozialraumorientiertes Handeln drei Perspektiven zusammenzuführen: Die der leistungsberechtigten Person, die des Leistungsträgers und die der -erbringer. Hieraus ergeben sich fünf sozialraumorientierte Handlungsgrundsätze im Bereich der Eingliederungshilfe: (1) Ressourcenorientierung, (2) Weltaneignung im Sinne der Möglichkeit und Befähigung von Menschen zur Partizipation an der Ressourcenerschließung und -nutzung, (3) Empowerment der Menschen im Sinne der Unterstützung beim Finden, Beschreiben und Nachverfolgen eigener Ziele, (4) Das Streben nach Vernetzung und Kooperation, (5) Einflussnahme und Mitgestaltung von Strukturen auf lokaler, regionaler aber ggf. auch nationaler und globaler Ebene (auch gemeinsam mit Adressatinnen und Adressaten).

Das SONI-Schema nach Früchtel, Cyprian und Budde (2013) mit den Feldern Sozialstruktur, Organisation, Netzwerk und Individuum bietet nun ergänzend theoretische Klärung bezüglich der Anforderungen an sozialraumorientiertes Handeln. So beschreibt das Schema neben der lebensweltlichen Ebene, auf der mit Individuen und Netzwerken gearbeitet wird, auch die Systemebene: Das Handlungsfeld Sozialstruktur spricht an auf die Notwendigkeit, den Blick auf gesellschaftliche Strukturen und die damit einhergehenden Bedingungen der Inklusion und Gerechtigkeit zu richten. Das Handlungsfeld Organisation fordert von Fachkräften, das Unterstützungssystem und seine Strukturen selbstkritisch zu hinterfragen.

Ungeachtet der Unterschiede in der konkreten Ausformulierung handlungsleitender Prinzipien, Grundsätze bzw. Handlungsfelder wird in der übergreifenden Betrachtung der eingeführten Positionen deutlich, dass Sozialraumorientierung zum einen fallspezifische und -übergreifende Tätigkeiten auf der direkten Handlungs- bzw. lebensweltlichen Ebene mit den Menschen und anknüpfenden Netzwerken meint. Zum anderen bedeutet Sozialraumorientierung aber auch das fallunspezifische Engagement für die Mit-Gestaltung von Strukturen und Netzwerken, welche personenbezogene Teilhabe in Folge erst ermöglichen. In diesem Zuge bedarf es insbesondere auch eines organisationalen und gesetzlichen Rahmens, in dem Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten aufgehen kann. Das SGB IX ist ein wichtiger Teil eines solchen übergeordneten Rahmens, auf dessen Basis die aus dem dargelegten Verständnis von Sozialraumorientierung hervorgehende fachliche Haltung und hieraus resultierende Arbeitsweisen potenziell zum Tragen kommen können. Inwiefern dies tatsächlich der Fall sein wird, hängt von der Lesart des Gesetzes und in diesem Zusammenhang wirkenden Bedingungen ab, wie in den folgenden Beitragsteilen erörtert wird.

Literatur

Becker, M. (2020). Handbuch Sozialraumorientierung. Stuttgart: W. Kohlhammer.

Beyerlein, M. (2020a). Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in den Bundesländern – Teil I: Die Reform der Eingliederungshilfe und die landesrechtliche Umsetzung; Beitrag A4-2020 unter www.reha-recht.de; 01.04.2020 .

Beyerlein, M. (2020b). Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in den Bundesländern – Teil II: Konkretisierung durch Landesrahmenverträge und Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen; Beitrag A5-2020 unter www.reha-recht.de; 02.04.2020.

Bourdieu, P. (1998). Praktische Vernunft. Zur Theorie des Handelns. Frankfurt am Main: Suhrkamp.

Durkheim, E. (1903). Schriften zur Soziologie der Erkenntnis. Frankfurt am Main: Suhrkamp.

Fehren, O., & Kalter, B. (2017). Zur Debatte um Sozialraumorientierung in Theorie- und Forschungsdiskursen. In R. Fürst, & W. Hinte (Hrsg.). Sozialraumorientierung. Ein Studienbuch zu fachlichen, institutionellen und finanziellen Aspekten (S. 33-47). Wien: Facultas.

Früchtel, F., Cyprian, G. & Budde, W. (2013). Sozialer Raum und Soziale Arbeit. Textbook: Theoretische Grundlagen. Wiesbaden: Springer VS.

Fürst, R. & Hinte, W. (2020). Sozialraumorientierung 4.0. Das Fachkonzept: Prinzipien, Prozesse & Perspektiven. Wien: Facultas.

Goffman, E. (1969). Wir alle spielen Theater. Die Selbstdarstellung im Alltag. München: Piper.

Kahl, Y. (2020). Resilienz von Menschen mit psychischen Erkrankungen in der Eingliederungshilfe – Potenziale der Stärkung durch das Fachkonzept Sozialraumorientierung. In: Klinische Sozialarbeit 16 (4), S. 12-14.

Kessl, F. & Reutlinger, C. (2019). Handbuch Sozialraum. Grundlagen für den Bildungs- und Sozialbereich. Wiesbaden: Springer VS.

Löw, M. (2015). Raumsoziologie. Frankfurt am Main: Suhrkamp.

Röh, D. (2019). Wille first, Bedenken second? Kritische Anmerkungen zur bisherigen Diskussion und konzeptionelle Skizzierung der Herausforderungen, Möglichkeiten und Grenzen von Sozialraumorientierung in der Eingliederungshilfe. https://www.sozialraum.de/‚wille-first,-bedenken-second‘-–-kritische-anmerkungen-zur-bisherigen-diskussion-und-konzeptionelle-skizzierung-der-herausforderungen,-moeglichkeiten-und-grenzen-von-sozialraumorientierung-in-der-eingliederungshilfe.php, zuletzt abgerufen am 27.07.2021.

Röh, D. & Meins, A. (2021). Sozialraumorientierung in der Eingliederungshilfe. München: Ernst Reinhardt.

Rosenow, R. (2020). Rechtsgrundlose Zahlungen der Leistungsberechtigten in Einrichtungen der Eingliederungshilfe an die Leistungserbringer?; Beitrag A28-2021 unter www.reha-recht.de; 22.09.2021.

Beitrag von Prof. Dr. phil. Yvonne Kahl, Fliedner Fachhochschule Düsseldorf; Miriam Gundlach, Landschaftsverband Rheinland, LVR Dezernat Klinikverbund und Verbund Heilpädagogischer Hilfen

Fußnoten

[1] Siehe dazu Beyerlein 2020a, 2020b.

[2] U. a. Durkheim 1903, Goffman 1969, Bourdieu 1998, Löw 2015.

[3] Vgl. u. a. Kessl & Reutlinger 2019.

[4] Ausführlich hierzu u. a. Fürst und Hinte 2020.

[5] Vgl. Kahl 2020; Röh 2019.

[6] 2021: 21.


Stichwörter:

Gesellschaftliche Teilhabe, Eingliederungshilfe, Sozialraum


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