11.07.2025 D: Konzepte und Politik Czedik, Liebing, Schüring: Beitrag D4-2025
Neuordnung der Trägerstrukturen in der Sozialen Entschädigung
Stephanie Czedik, Nadine Liebing und Stefan Schüring (Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation) stellen in diesem Beitrag Veränderungen der Trägerstruktur in der Sozialen Entschädigung durch das Inkrafttreten des SGB XIV und des Soldatenentschädigungsgesetzes dar. Die gesetzlichen Neuregelungen haben weitreichende Auswirkungen auf die Trägerverwaltung und die damit einhergehenden Zuständigkeiten für Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe im Sozialen Entschädigungsrecht (SER). Die Zahl der SER-Träger ist durch die Reform von 256 auf 94 geschrumpft.
(Zitiervorschlag: Czedik, Liebing, Schüring: Neuordnung der Trägerstrukturen in der Sozialen Entschädigung; Beitrag D4-2025 unter www.reha-recht.de; 11.07.2025.)
Einführung
Der Beitrag stellt Veränderungen in der Trägerstruktur im Bereich der Sozialen Entschädigung (SER) durch das Inkrafttreten des SGB XIV und des Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG) vor. Zunächst werden die gesetzlichen Neuregelungen durch das SGB XIV erörtert (Abschnitt 1). Danach folgt eine Darstellung der Veränderungen in den Zuständigkeiten für Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe im Bereich der Sozialen Entschädigung (Abschnitt 2). Anschließend werden Veränderungen in der Trägerstruktur im Zuge der gesetzlichen Neuregelungen erläutert und Zahlen zu den gemeldeten, berichtspflichtigen SER-Trägern gemäß § 41 SGB IX dargestellt (Abschnitt 3). Abschließend werden mögliche Auswirkungen der veränderten Trägerstruktur auf die Trägerverwaltung und die Anzahl der Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe diskutiert (Abschnitt 4).
I. Hintergrund
Zum 1. Januar 2024 ist das neue Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) in Kraft getreten. Das SGB XIV soll sich an den heutigen Bedarfen der Betroffenen im Bereich der Sozialen Entschädigung, insbesondere der Opfer von Gewalttaten einschließlich der Opfer von Terrortaten, ausrichten.[1] Der im Bereich der Gewaltopferentschädigung verwendete Gewaltbegriff war nicht mehr umfassend genug. Er ließ unberücksichtigt, dass nicht nur ein tätlicher Angriff, sondern auch psychische Gewalttaten zu einer gesundheitlichen Schädigung führen können.
Vor der Einführung des SGB XIV wurden Ansprüche auf Leistungen im Bereich der Sozialen Entschädigung von Kriegsopfern, Opfern einer Gewalttat, einer Schädigung durch eine Impfung oder einer Schädigung im Zivildienst von verschiedenen Gesetzen erfasst, im Wesentlichen dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit seinen Nebengesetzen wie u. a. dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem Zivildienstgesetz (ZDG) und dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Mit dem Inkrafttreten des SGB XIV ist eine neue und umfassende Grundlage im Sozialgesetzbuch für das bisher in verschiedenen Gesetzen geregelte Entschädigungsrecht geschaffen worden. Der Teilhabegedanke wurde deutlich gestärkt, indem Teilhabeleistungen grundsätzlich nicht mehr vom Bezug sonstiger Entschädigungsleistungen abhängig sind und ohne Bedarfsprüfung (Einkommen und Vermögen) erbracht werden.[2] Daraus folgt eine erhebliche Besserstellung gegenüber dem BVG, da Teilhabeleistungen nicht mehr Teil der Fürsorge sind und einkommensunabhängig erbracht werden.[3] Die Schaffung des SGB XIV wird als Ausdruck eines Paradigmenwechsels gesehen, insbesondere weil es das BVG als „Leitgesetz“ abgelöst hat.[4] Die Zahl der Kriegsopfer und ihrer Hinterbliebenen wird in den Folgejahren durch die Demografie bedingt weiter zurückgehen, während die Zahl der Leistungsberechtigten im Bereich der Entschädigung von Opfern einer Gewalttat voraussichtlich zumindest leicht zunehmen wird. Im Dezember 2023 gab es bereits weniger Leistungsberechtigte nach dem BVG (weniger als 23.000 Berechtigte) als nach dem OEG (fast 25.000 Berechtigte).[5] Auch aus diesem Grund wurde das SGB XIV eingeführt und hat das BVG abgelöst.
Der Teilhabeverfahrensbericht (THVB) zeigt im Bereich des SER ebenfalls einen deutlichen Rückgang der Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe – so hatte sich die Antragszahl in 2023 im Vergleich zu 2020 mehr als halbiert. Damit lag der Anteil der Anträge im Rahmen des SER an allen gestellten Anträgen in Deutschland insgesamt bei 0,1 Prozent.[6] Für den Teilhabeverfahrensbericht waren vor Einführung des SGB XIV Leistungen nach §§ 25 bis 27j und nach § 18c Abs. 2 Satz 2 BVG zu erfassen.
Teilhabeleistungen im Bereich des SER nach dem SGB XIV sind:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (i. V. m. Kapitel 5 gemäß §§ 41 bis 53 SGB XIV)
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 63 SGB XIV),
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 65 SGB XIV) und
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 66 SGB XIV).
Laut Teilhabeverfahrensbericht wurden in 2023 im Bereich des SER am häufigsten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beantragt.[7]
Zum 1. Januar 2025 ist zudem das neue Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) in Kraft getreten. Hintergrund für diese Neuregelung ist die Ablösung des BVG durch das SGB XIV. Bislang wurden die Ansprüche wehrdienstbeschädigter Soldatinnen und Soldaten nach ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr über das BVG im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geregelt. Da das neue SGB XIV vor allem auf die Entschädigung ziviler Opfer von Gewalt und Terror abstellt, wurde aus Sachmäßigkeitserwägungen entschieden, die Beschädigtenversorgung für Soldatinnen und Soldaten in einem eigenen Gesetz zu regeln. Diese Versorgungsleistung wurde aus dem SVG in das SEG überführt und dort neu geregelt. Die gesetzlichen Neuregelungen durch das SGB XIV und das SEG haben Auswirkungen auf die Zuständigkeiten der Reha-Träger im Bereich des SER für Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe.
II. Veränderungen in den Zuständigkeiten im Bereich des SER
Das Soziale Entschädigungsrecht basierte bis 31. Dezember 2023 weitestgehend auf dem im Jahr 1950 für die Versorgung der Kriegsgeschädigten beider Weltkriege, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen geschaffenen Bundesversorgungsgesetz (BVG).[8] Als Rehabilitationsträger waren gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 5 SGB IX die Träger der Kriegsopferfürsorge (KOF) und der Kriegsopferversorgung (KOV) für die Bearbeitung von Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe zuständig.
Die bisherige Trennung zwischen den Trägern der KOF und der KOV wurde mit Einführung des SGB XIV zugunsten einer einheitlichen Trägergruppe der Sozialen Entschädigung aufgehoben. Die Unterscheidung zwischen den Fürsorgeleistungen und den Versorgungsleistungen entfällt mit dem neuen sozialen Entschädigungsrecht. Damit fungieren die Träger der Sozialen Entschädigung als Rehabilitationsträger[9] gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 5 SGB IX. Mit dem neuen SEG wird § 6 Absatz 1 Nummer 5 zudem ergänzt um „[…] de[n] Träger der Soldatenentschädigung […]“.
Diese Neuregelungen wirken sich wesentlich auf die Trägerstruktur im Bereich des SER aus, wie im nachfolgenden Abschnitt dargestellt wird.
III. Veränderungen in der Trägerstruktur im Bereich des SER
Nach dem SGB XIV sind die Träger der Sozialen Entschädigung die Länder, welche sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit der Behörden nach Landesrecht bestimmen (§§ 112–113 SGB XIV). Mit der Einführung einheitlicher Träger der Sozialen Entschädigung stellt sich die Frage, wie viele SER-Träger es seit dem 1. Januar 2024 in Deutschland gibt. Zur Beantwortung kann der Teilhabeverfahrensbericht herangezogen werden.
Der Teilhabeverfahrensbericht nach § 41 SGB IX wurde mit Inkrafttreten des Teil 1 des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2018 eingeführt und erscheint seit 2019 jährlich. Entlang 16 gesetzlich vorgeschriebener Sachverhalte erfassen die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 SGB IX – darunter auch die Träger im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung – verschiedene Merkmale zu Verfahrensabläufen bei Anträgen auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe und melden diese Daten an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR). Diese kann die registrierten, berichtspflichtigen Träger nach § 41 SGB IX ausweisen und damit Auskunft über die in Deutschland bestehenden Trägerstrukturen im Bereich Rehabilitation und Teilhabe geben.
Im Zuge der Einführung des SGB XIV hatte die BAR alle registrierten SER-Träger sowie deren oberste Landesbehörden dazu befragt, wie mit der gesetzlichen Neuregelung die Datenmeldung für den Teilhabeverfahrensbericht erfolgen wird.
Im Ergebnis zeigen sich drei Muster:
- Die bisherige Trägerstruktur bleibt erhalten.
- Die bisherige Trägerstruktur bleibt vorerst erhalten, soll aber mittelfristig geändert werden.
- Die bisherige Trägerstruktur wird angepasst.
In Abbildung 1 ist eine Übersicht der für den Teilhabeverfahrensbericht berichtspflichtigen SER-Träger für die Jahre 2023 und 2024 im Vergleich (vor und nach der Einführung des SGB XIV) dargestellt. Die Anzahl der berichtspflichtigen Träger im Sozialen Entschädigungsrecht in den Bundesländern reduziert sich erheblich: von 256 Trägern vor dem Inkrafttreten des SGB XIV auf 94 Träger im Berichtsjahr 2024.
Abbildung 1
Veränderung der Trägerstruktur im Bereich des SER

Anmerkung. Stand 24.06.2025.
Eine detaillierte Übersicht zur veränderten Anzahl der berichtspflichtigen SER-Träger im Vergleich der Jahre 2023 und 2024 nach Bundesländern zeigt Tabelle 1.
Tabelle 1
Anzahl der für den THVB berichtspflichtigen SER-Träger
| SER-Träger in den Bundesländern | ||||
|
Bundesland |
Berichtsjahr 2023 |
Berichtsjahr 2024 |
Differenz absolut |
Differenz in Prozent |
|
Baden-Württemberg |
73 |
21 |
-52 |
-71,2 |
|
Bayern |
88 |
7 |
-81 |
-92,0 |
|
Berlin |
2 |
1 |
-1 |
-50,0 |
|
Brandenburg |
2 |
1 |
-1 |
-50,0 |
|
Bremen |
2 |
1 |
-1 |
-50,0 |
|
Hamburg |
2 |
1 |
-1 |
-50,0 |
|
Hessen |
7 |
7 |
0 |
0,0 |
|
Mecklenburg-Vorpommern |
10 |
1 |
-9 |
-90,0 |
|
Niedersachsen |
46 |
46 [10] |
0 |
0,0 |
|
Nordrhein-Westfalen |
4 |
2 |
-2 |
-50,0 |
|
Rheinland-Pfalz |
4 |
1 |
-3 |
-75,0 |
|
Saarland |
2 |
1 |
-1 |
-50,0 |
|
Sachsen |
2 |
1 |
-1 |
-50,0 |
|
Sachsen-Anhalt |
2 |
1 |
-1 |
-50,0 |
|
Schleswig-Holstein |
8 |
1 |
-7 |
-87,5 |
|
Thüringen |
2 |
1 |
-1 |
-50,0 |
|
Gesamt |
256 |
94 |
-162 |
-63,3 |
Anmerkung. Stand 24.06.2025.
Die Zuständigkeiten für Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt:
In Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein hat sich die Verwaltungsstruktur dergestalt verändert, dass sich die Anzahl der gemeldeten berichtspflichtigen Träger jeweils um über 87 Prozent reduziert hat. Für Bayern waren 88 SER-Träger vor der Einführung des SGB XIV bei der BAR als berichtspflichtige Reha-Träger gemeldet, seit dem 1. Januar 2024 sind es noch sieben SER-Träger. In Mecklenburg-Vorpommern hat sich die Anzahl der gemeldeten berichtspflichtigen Träger von zehn auf einen reduziert und in Schleswig-Holstein von acht auf einen SER-Träger. Hier wurden die kommunalen Fürsorgestellen in Bezirken, Landkreisen oder Städten aufgelöst und fortan sind die Landesämter oder in Bayern die sieben regionalen Zentren Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zuständig für Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts.
In den meisten Bundesländern existiert im Zuge der Einführung des SGB XIV nur noch ein SER-Träger. Die Zuständigkeit für Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts liegt bei den oberen Landesbehörden wie Landesämtern oder Landesverwaltungsämtern. In Hamburg und Bremen liegt die Zuständigkeit bei dem jeweiligen Versorgungsamt.
In Nordrhein-Westfalen wiederum übernehmen die beiden überörtlichen Hauptfürsorgestellen, der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts. In Baden-Württemberg hingegen sind die ausführenden Behörden weiterhin die Verwaltungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Allerdings hat sich auch hier die Anzahl der gemeldeten berichtspflichtigen SER-Träger um mehr als 70 Prozent reduziert.
Die veränderte Anzahl an gemeldeten berichtspflichtigen SER-Trägern in den einzelnen Bundesländern ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die kommunalen Fürsorgestellen teilweise oder vollständig aufgelöst wurden.
IV. Ausblick und Diskussion
Die gesetzlichen Neuregelungen haben weitreichende Auswirkungen auf die Trägerverwaltung und die damit einhergehenden Zuständigkeiten für Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe im Bereich des SER. Die Zentrierung der Bearbeitung von Anträgen auf deutlich weniger Träger der Sozialen Entschädigung wiederum hat Auswirkungen auf die Verwaltungsabläufe im Bereich des SER.
Die Umstrukturierung in Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein stellt eine deutliche Zentralisierung der Trägerstruktur dar. Durch die Reduktion der Reha-Träger in den Bundesländern um bis zu 92 Prozent wurde die Zahl der zuständigen Verwaltungseinheiten deutlich verringert. Organisatorisch führt dies zu klareren Zuständigkeiten und einer vereinheitlichten Bearbeitung, birgt jedoch das Risiko des Verlusts lokaler Nähe. Wirtschaftlich kann eine effizientere Ressourcenverwendung erwartet werden, wobei der Übergang mit einem erhöhten Koordinationsaufwand verbunden sein dürfte. Für Betroffene kann die zentrale Zuständigkeit eine transparentere und einheitlichere Leistungsgewährung ermöglichen, gleichzeitig stellen sich neue Anforderungen an die Erreichbarkeit und den Zugang zu Ansprechstellen.
Ob und inwieweit sich die hier dargestellten Veränderungen durch die Einführung des SGB XIV, inklusive der Ausweitung des Gewaltbegriffs, auf die Antragszahlen von Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe im SER-Bereich auswirken, werden die Kennzahlen aus dem Teilhabeverfahrensbericht 2025 bereits in Teilen zeigen können.
Beitrag von Dr. Stephanie Czedik, Dr. Nadine Liebing und Dr. Stefan Schüring, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR)
Fußnoten
[1] Tabbara (2020). Neues Sozialgesetzbuch XIV – Die Reform des Sozialen Entschädigungsrechts. In: NZS 29 (6/2020), S. 210–217.
[2] Vgl. Knickrehm, Mushoff, Schmidt (2021), Das neue Soziale Entschädigungsrecht. SGB XIV. Einführung mit Synopse. Baden-Baden: Nomos, S. 31.
[3] Vgl. ebd., S. 114.
[4] Hansen (2020), Paradigmenwechsel: Das neue Soziale Entschädigungsrecht des SGB XIV; Beitrag D10-2020, abgerufen unter www.reha-recht.de; 04.06.2025.
[5] Vgl. BMAS (2024), Zahlen und Daten zur Sozialen Entschädigung. Übersichten und Statistiken. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsleistungen, abgerufen unter www.bmas.de; Artikel vom 19.12.2024.
[6] Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR), Teilhabeverfahrensbericht 2023. Frankfurt/Main, Dezember 2024, unter www.bar-frankfurt.de > Themen > Teilhabeverfahrensbericht (zuletzt aufgerufen am 04.06.2025).
[7] Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR), Teilhabeverfahrensbericht 2023. Frankfurt/Main, Dezember 2024, unter www.bar-frankfurt.de > Themen > Teilhabeverfahrensbericht (zuletzt aufgerufen am 04.06.2025).
[8] Vgl. Busse (2021), Gesetzgebungsverfahren des Sozialgesetzgesetzbuches XIV: Die Erneuerung des Sozialen Entschädigungsrechts – Ein echter Schritt nach vorne? In: Die Rehabilitation 60 (02), S. 74–76. DOI: 10.1055/a-1223-4261.
[9] Zu den Trägern der Sozialen Entschädigung gehört seit Einführung des SGB XIV auch die Bundeswehr.
[10] In Niedersachsen bleibt die bisherige Verwaltungsstruktur für die Datenübermittlung für den Teilhabeverfahrensbericht vorerst erhalten, wird aber voraussichtlich in den nächsten Jahren geändert.
Stichwörter:
Soziales Entschädigungsrecht, Leistungsträger, Zuständigkeit, SGB XIV
Kommentare (0)
Keine Kommentare gefunden!