23.11.2016 D: Konzepte und Politik Falk: Beitrag D51-2016

Neuerungen und aktuelle Ausschussempfehlungen betreffend die Inklusionsbetriebe, §§ 215 ff. SGB IX-RegE (bisher §§ 132 ff. SGB IX)

Die Autorin Angelice Falk gibt in diesem Beitrag einen zusammenfassenden Überblick über die gesetzlichen Änderungen zu den Integrationsprojekten (§§ 132 ff. SGB IX). Der Beitrag erfasst die Neuregelungen, die bereits durch das 9. ÄndG SGB II zum 1. August 2016 in Kraft getreten sind und greift zudem die geplanten Änderungen durch den BTHG-Gesetzesentwurf auf (dort künftig „Inklusionsbetriebe“, §§ 215 ff. SGB IX-RegE).

Berücksichtigt wurde das Parlamentarische Verfahren bis einschließlich 23. September 2016.

Eine kritische Wertung der Änderungen und Änderungsvorschläge erfolgt in einem gesonderten Beitrag.

(Zitiervorschlag: Falk: Neuerungen und aktuelle Ausschussempfehlungen betreffend die Inklusionsbetriebe, §§ 215 ff. SGB IX-RegE (bisher §§ 132 ff. SGB IX); Beitrag D51-2016 unter www.reha-recht.de; 23.11.2016.)

 


Im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren eines Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – (9. ÄndG SGB II)[1] sind auch Neuregelungen hinsichtlich der bisherigen §§ 132–135 SGB IX, betreffend die Integrationsprojekte, vorgesehen und teilweise durch das Inkrafttreten des 9. ÄndG SGB II zum 01.08.2016 bereits umgesetzt worden. Am 13.09.2016 haben die Ausschüsse des Bundesrates nunmehr ihre Empfehlungen zu den geplanten Neuerungen durch das BTHG abgegeben, die zuletzt in der Bundesratssitzung am 23.09.2016 erörtert wurden.[2] Am 22.09.2016 fand auch die erste Lesung des BTHG-Gesetzesentwurfs im Bundestag statt.[3] Die zweite und dritte Lesung sind für den 01.12.2016 geplant.[4]

I. Änderungen durch das 9. ÄndG SGB II

Konkrete Änderungsvorschläge der §§ 132 ff. SGB IX wurden erstmals mit dem am 02.12.2015 veröffentlichten Referentenentwurf eines 9. ÄndG SGB II (RefE) bekannt.[5] Der Entwurf sah eine Erweiterung des in § 132 Absatz 2 SGB IX genannten Personenkreises um die Gruppe langzeitarbeitsloser Schwerbehinderter (§ 132 Absatz 2 SGB IX-RefE[6]) und psychisch kranker Beschäftigter (§ 133 Satz 2 SGB IX-RefE) vor. Zudem sollte § 132 SGB IX insgesamt um einen vierten Absatz erweitert werden, der als Folge der Ausweitung des Personenkreises in § 133 Satz 2 SGB IX künftig eine Anrechnung von psychisch kranken Beschäftigten auf die Quote des § 133 Absatz 3 SGB IX regelt. Weiterhin wurde dem § 134 SGB IX ein zweiter Absatz angefügt, der die Finanzierung von Maßnahmen zugunsten psychisch kranker Beschäftigter dem zuständigen Rehabilitationsträger zuordnet. Die genannten Änderungen sind bereits mit Inkrafttreten des 9. ÄndG SGB II am 01.08.2016 eingeführt worden.[7]

II. Zu erwartende Änderungen durch das BTHG

Die durch das 9. ÄndG SGB II inzwischen eingeführten Neuerungen für die Integrationsbetriebe werden vom Referentenentwurf eines BTHG (RefE[8]) im Kern aufgegriffen.[9] Durch die mit dem BTHG geplante Umstrukturierung des SGB IX in drei Teile[10] wandern die Regelungen der derzeitigen §§ 132 ff. SGB IX „Integrationsprojekte“ in den künftigen dritten Teil des SGB IX-RefE und sollten dort als §§ 215–218 RefE zunächst unter dem neugefassten Titel „Inklusionsprojekte“ zu finden sein. Neu gegenüber den Änderungen durch das 9. ÄndG SGB II ist zudem die Anhebung der Mindestbeschäftigungsquote in § 215 Absatz 3 SGB IX-RefE (bisher § 132 Absatz 3 SGB IX) von 25 auf 30 Prozent.

Mit dem am 22.06.2016 bekannt gewordenen Regierungsentwurf eines BTHG (RegE) wurde neben der weiteren begrifflichen Änderung von „Inklusionsprojekt“ zu „Inklusionsbetrieb“ auch der Aufgabenbereich des § 216 SGB IX-RegE (bisher § 133 SGB IX) erweitert. Demnach müssen Inklusionsbetriebe ihren Beschäftigten künftig auch Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung bieten (§ 216 Satz 1 SGB IX-RegE).[11]

Nach aktuellem Stand[12] ergeben sich letztlich die folgenden Neufassungen der §§ 215 ff. SGB IX-RegE (derzeit noch §§ 132 ff. SGB IX)[13]:

Kapitel 11

Inklusionsbetriebe

§ 215

Begriff und Personenkreis

(1) Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 154 Absatz 2 geführte Betriebe oder Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.

(2) Schwerbehinderte Menschen nach Absatz 1 sind insbesondere

  1. schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusionsbetriebes erschwert oder verhindert,
  2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen,
  3. schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Inklusionsbetrieb an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden, sowie
  4. schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind.

(3) Inklusionsbetriebe beschäftigen mindestens 30 Prozent schwerbehinderte Menschen im Sinne von Absatz 1. Der Anteil der schwerbehinderten Menschen soll in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen.

(4) Auf die Quoten nach Absatz 3 wird auch die Anzahl der psychisch kranken beschäftigten Menschen angerechnet, die behindert oder von Behinderung bedroht sind und deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände auf besondere Schwierigkeiten stößt.

§ 216

Aufgaben

Die Inklusionsbetriebe bieten den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung, Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und arbeitsbegleitende Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb. Satz 1 gilt entsprechend für psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4.

§ 217

Finanzielle Leistungen

(1) Inklusionsbetriebe können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand erhalten.

(2) Die Finanzierung von Leistungen nach § 216 Satz 2 erfolgt durch den zuständigen Rehabilitationsträger.

§ 218

Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben der Inklusionsbetriebe, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzungen und die finanziellen Leistungen zu regeln.

III. Empfehlungen der Ausschüsse vom 13.09.2016

Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) forderte den Deutschen Bundesrat in seinen Empfehlungen vom 13.09.2016[14] auf, der geplanten Neuregelung des § 216 SGB IX-RegE einen dritten Satz anzufügen, der wie folgt lauten soll:

„Inklusionsbetriebe erbringen die Aufgaben nach Satz 1, mit Ausnahme der Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb, auch für die bei ihnen beschäftigten Menschen, die auf Arbeitsplätzen bei anderen Arbeitgebern zum Zweck der beruflichen Eingliederung eingesetzt werden.“

Zur Begründung[15] führt der Ausschuss aus, dass Arbeitnehmer aus der Zielgruppe von Inklusionsbetrieben regelmäßig auch eine verlässliche psychosoziale Begleitung benötigen, die weit in die individuelle Lebensgestaltung hineinreichen kann. Diese Gründe würden dazu führen, dass Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes vor der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zurückschrecken. Der AIS sieht hier die Möglichkeit der Inklusionsbetriebe, wegen ihres besonderen Beschäftigungsauftrages nach § 132 SGB IX eine wichtige Schlüsselposition zu übernehmen, wenn ihnen ermöglicht werde, für ihre Beschäftigten auch langfristige Stabilisierungsmaßnahmen (oder betriebliche Arbeitstrainings) in anderen Betrieben oder Dienststellen des allgemeinen Arbeitsmarktes durchzuführen. Der AIS benennt insofern zwei wesentliche Vorteile, die sich aus der Ergänzung um den Satz 3 ergeben: Zum einen würde den Betroffenen ermöglicht, außerhalb des Schutzraumes eines Inklusionsbetriebes weitere Erfahrungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu sammeln. Zum anderen würde für Unternehmen die Beschäftigung der Betroffenen erleichtert und ihnen ermöglicht, risikolos langfristige Erfahrungen bei der Beschäftigung der geförderten Personengruppen zu sammeln, indem die Inklusionsbetriebe die folgenden Aufgaben übernehmen:

  • Feststellung von Fähigkeiten und Ressourcen, Abgleich von Fähigkeits- und Anforderungsprofilen,
  • Vorhalten von Kompetenzen im Umgang mit den Mitarbeitern mit Behinderung,
  • Qualifizierung, Job Coaching und psychosoziale Betreuung der Mitarbeiter,
  • Entlastung von bürokratischem Aufwand, Beantragung von Förder- und Unterstützungsleistungen (Lohnkostenzuschüsse, Assistenzleistungen et cetera)
  • Übernahme des Kündigungsschutzrisikos.

Letztlich, so der AIS, könne dadurch ein wichtiger Beitrag zu einem inklusiven Arbeitsmarkt geleistet werden, der durch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gefordert wird.

IV. Bundesratssitzung vom 23.09.2016 und erste Lesung im Bundestag am 22.09.2016

Sowohl in der Plenarsitzung des Bundestages am 22.09.2016 als auch in der Bundesratssitzung am 23.09.2016 gingen die Rednerinnen und Redner auf die Regelungen zu den Inklusionsbetrieben nicht explizit ein.[16] Auch den schriftlichen Plenaranträgen[17] sind keine Inhalte zu den §§ 215 ff. SGB IX-RegE zu entnehmen. Die Empfehlungen des Ausschusses zu § 216 Satz 3 SGB IX-RegE hat der Bundesrat ausweislich seiner Stellungnahme vom 23.09.2016 unkommentiert übernommen.[18]

V. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 23.09.2016

In ihrer Gegenäußerung vom 12.10.2016[19] lehnt die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates ab, dem § 216 SGB IX-RegE einen dritten Satz anzufügen, der den Inklusionsbetrieben gesetzlich vorschreibt, die Aufgaben nach Satz 1, mit Ausnahme der Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb, auch für die bei Inklusionsbetrieben beschäftigten Menschen, die auf Arbeitsplätzen bei anderen Arbeitgebern zum Zweck der beruflichen Eingliederung eingesetzt werden, zu erbringen. Die Notwendigkeit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sieht die Bundesregierung diesbezüglich nicht. So wird jedenfalls zur Begründung ausgeführt, dass der Einsatz von Beschäftigten in Inklusionsbetrieben auf Arbeitsplätzen bei anderen Arbeitgebern zu den im Vorschlag des Bundesrates beschriebenen Zwecken bereits heute möglich und geübte Praxis sei.[20]

Hinweis: Eine kritische Wertung der Änderungen bzw. der Änderungsvorschläge erfolgt in einem zweiten Beitragsteil.

Beitrag von Dipl. jur. Angelice Falk, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Fußnoten:

[1] Informationen zum aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum 9. ÄndG SGB II können unter www.portal-sozialpolitik.de/recht/gesetzgebung/gesetzgebung-18-wahlperiode/neuntes_gesetz_zur_aenderung_des_zweiten_buches_sozialgesetzbuch abgerufen und nachvollzogen werden.

[2] Nähere Informationen zur Bundesratssitzung am 23.09.2016 sind abrufbar unter www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/948/to-node.html.

[3] Die Plenarsitzung vom 22.09.2016 kann unter www.bundestag.de/mediathek/ eingesehen werden.

[4] www.lebenshilfe.de/bthg/inhalte/Ueberblick.php.

[5] Der Referentenentwurf 9. ÄndG SGB II vom 02.12.2015 ist abrufbar unter www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2015/2015-12-02_9_SGB_II_AendG_Referentenentwurf.pdf.

[6] Die Angabe SGB IX-RefE bezieht sich in diesem Absatz auf das 9. ÄndG SGB II.

[7] BGBl. I S. 1824.

[8] Die Bezeichnung SGB IX-RefE in diesem und den folgenden Absätzen bezieht sich auf das BTHG.

[9] Der Referentenentwurf eines BTHG vom 26.04.2016 kann eingesehen werden unter www.teilhabegesetz.org//media/160426_Entwurf_Bundesteilhabegesetz_EghV.pdf.

[10] Die allgemeinen Regelungen des ersten Teils SGB IX bleiben, unter Vornahme einzelner Änderungen, bestehen. Ihnen wird sich das Recht der Eingliederungshilfe als neuer zweiter Teil SGB IX anschließen, wodurch das Schwerbehindertenrecht künftig den dritten Teil SGB IX bilden wird.

[11] Siehe RegE-BTHG S. 126 und S. 324, abrufbar unter www.gemeinsam-einfach-machen.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/BTHG/Gesetzentwurf_BTHG.pdf;jsessionid=419A06DDDB22E9C8F95D8C32DE80EFF9.1_cid360.

[12] Stand: September 2016, Regierungsentwurf eines BTHG vom 22.06.2016: www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/2016/bundesteilhabegesetz-entwurf.pdf; BR-Drs. 428/16: dip21.bundestag.de/dip21/brd/2016/0428-16.pdf.

[13] Die sich gegenüber den §§ 132 ff. SGB IX (bis 31.07.2016) ergebenden Neuerungen durch Inkrafttreten des 9. ÄndG SGB II sind kursiv gedruckt, die geplanten Änderungen durch den BTHG-Gesetzesentwurf sind fett-kursiv gedruckt.

[14] Die Empfehlungen der Ausschüsse sind als BR-Drs. 428/1/16 vom 13.09.2016 abrufbar unter www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0401-0500/428-1-16.pdf;jsessionid=5C5FE09730A87793D49AD574CA4539DB.2_cid374.

[15] BR-Drs. 428/1/16, S. 75 f.

[16] Die Plenarsitzung des Bundestages vom 22.09.2016 kann unter www.bundestag.de/mediathek/ nachvollzogen werden. In der Bundesratssitzung am 23.09.2016 sprachen aus den einzelnen Bundesländern Anja Stahmann (Bremen, Bündnis 90/Die Grünen), Cornelia Rundt (Niedersachsen, SPD), Christian Görke (Brandenburg, Die Linke), Sabine Bätzing-Lichtenthäler (Rheinland-Pfalz, SPD), Heike Werner (Thüringen, Die Linke) sowie Gabriele Lösekrug-Möller (BMAS, SPD). Ein Videomittschnitt der Wortbeiträge zum BTHG (TOP 29) ist abrufbar unter www.bundesrat.de/DE/service/mediathek/mediathek-node.html.

[17] Die einzelnen Plenaranträge können unter www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/948/tagesordnung-948.html abgerufen werden.

[18] BR-Drs. 428/16 (Beschluss), S. 65 f., www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0401-0500/428-16(B).pdf.

[19] Die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 23.09.2016 zum Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) BR-Drs. 428/16 (Beschluss), vom 12.10.2016 ist abrufbar unter www.gemeinsam-einfach-machen.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/BTHG/Gegenaeusserung_Bundesregierung_Stellungnahme_Bundesrat_BTHG.pdf.

[20] Gegenäußerung der Bundesregierung vom 12.10.2016, a. a. O., S. 22.


Stichwörter:

Bundesteilhabegesetz (BTHG), SGB II, Inklusionsbetrieb (Integrationsprojekt, Integrationsunternehmen), Inklusion, Inklusive Beschäftigung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, psychische Erkrankung, psychische Behinderung, Berufliche Teilhabe, Berufliche Rehabilitation


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