14.08.2025 D: Konzepte und Politik Kulisch: Beitrag D7-2025

Chancen und Herausforderungen einer Flexibilisierung der medizinischen Rehabilitation – Eine multiperspektivische Analyse eines Leistungsträgers

Kristina Kulisch (Deutsche Rentenversicherung Bund, DRV) beschäftigt sich in diesem Beitrag mit einer flexibilisierten Leistungserbringung in der medizinischen Rehabilitation. Sie sieht die DRV in einem Spannungsfeld zwischen tradierten organisationslogischen Pfaden und aktuelleren Entwicklungen, die eine Flexibilisierung der Leistung erforderlich machen. Zunächst wird der Begriff Flexibilisierung eingeordnet, dann richtet sich der Blick auf Kräfte, die auf die DRV einwirken. Förder- und Hemmfaktoren in der Verwaltung werden identifiziert und ein Modell der DRV im Spannungsfeld der Flexibilisierung präsentiert. Ergebnisse der Datenerhebung werden diskutiert, Handlungsempfehlungen abgeleitet und nach einer Reflexion der Methodik ein Ausblick auf weiteren Forschungsbedarf gegeben.

(Zitiervorschlag: Kulisch: Chancen und Herausforderungen einer Flexibilisierung der medizinischen Rehabilitation – Eine multiperspektivische Analyse eines Leistungsträgers; Beitrag D7-2025 unter www.reha-recht.de; 14.08.2025)

I. Einführung

Medizinische Rehabilitation ist eine in der Regel dreiwöchige Leistung, die ganztägig in einer Rehabilitationseinrichtung durchgeführt wird. Sie ist zeitlich und örtlich weitgehend homogen ausgestaltet, obwohl sie heterogenen Bedarfslagen gegenübersteht. Um trotz herausfordernder gesellschaftlicher Entwicklungen wie beispielsweise dem demografischen Wandel sowie der Zunahme chronischer und psychischer Erkrankungen anschlussfähig zu bleiben, bedarf es einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der Leistung.

Der vorliegende Beitrag basiert auf der Masterarbeit der Autorin. Untersucht wurden die Chancen und Herausforderungen einer Flexibilisierung der Leistungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) aus organisationaler, ökonomischer und rechtlicher Perspektive. Es erfolgte eine theoriegeleitete Modellentwicklung der DRV im Spannungsfeld der Flexibilisierung, in der externe Kräfte sowie interne Bedingungsfaktoren der Verwaltungsorganisation betrachtet wurden. Zur Datenerhebung wurden explorative, semistrukturierte Interviews mit vier Expertinnen und Experten[1] durchgeführt. Die Auswertung erfolgte mittels qualitativer Inhaltsanalyse.[2]

Nachdem zunächst der Begriff Flexibilisierung im Kontext der medizinischen Rehabilitation inhaltlich und rechtlich eingeordnet wird, richtet sich der Blick auf die Kräfte, die auf die DRV einwirken. Förder- und Hemmfaktoren in der Verwaltung werden identifiziert und ein Modell der DRV im Spannungsfeld der Flexibilisierung präsentiert. Ergebnisse der Datenerhebung werden diskutiert, Handlungsempfehlungen abgeleitet und nach einer kritischen Reflexion der Methodik ein Ausblick auf weiteren Forschungsbedarf gegeben.

II. Begriffliche und rechtliche Einordnung der Flexibilisierung

In den vergangenen Jahrzehnten sind Entwicklungen hin zu einer flexibleren örtlichen und zeitlichen Ausgestaltung der Leistungen der Rentenversicherung im Sinne einer Teilhabestrategie durch Kombination mehrerer Leistungen zu erkennen. Bei Betrachtung der medizinischen Rehabilitation als ein Baustein in der Teilhabestrategie ist festzustellen, dass diese Leistungen bisher von Flexibilisierungsoffensiven kaum betroffen waren. Eine Differenzierung abseits der Indikationsstellung erfolgte lediglich im Konzept zur medizinisch-beruflich orientierten Rehabilitation (MBOR). Darüber hinaus werden vereinzelt in Modellprojekten z. B. berufsbegleitende Rehabilitation[3] oder die digitale Durchführung von Teilen der Rehabilitationsleistung[4] erprobt.

Die zeitliche Flexibilisierung der Leistung ist bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten in der Diskussion.[5] Für eine Flexibilisierung der Leistung in zeitlicher Hinsicht kommen eine Anpassung der Behandlungsdauer, die Abkehr von einer ganztägigen Leistungserbringung durch eine Ambulantisierung der Leistung und die Aufteilung in Phasen in Betracht. Potenzial für eine örtliche Flexibilisierung der Leistung bietet die Digitalisierung. Durch eine digitale Durchführung von Rehabilitationsleistungen kann räumliche Entfernung überwunden werden. Die Inanspruchnahme der Leistung ist im digitalen Raum von überall aus möglich, eine Präsenz in der Einrichtung nicht erforderlich. Auch die Kombination von zeitlicher und örtlicher Flexibilisierung ist denkbar, indem die Leistung in mehrere Phasen unterschiedlichen zeitlichen Umfangs aufgeteilt wird, die präsente und digitale Anteile miteinander verknüpfen.

1. Der Regelungsgehalt von § 15 SGB VI

Der Regelungsgehalt des § 15 SGB VI umfasst hinsichtlich der zeitlichen und örtlichen Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  1. die Soll-Vorschrift zur Dauer von längstens drei Wochen und
  2. die Muss-Vorschrift einer Erbringung durch zugelassene Einrichtungen.

Beide Bestimmungen werden im Folgenden dahingehend beleuchtet, ob sie eine Flexibilisierung der Leistung zulassen.

Die Regelung zur Dauer der medizinischen Rehabilitation von regelhaft drei Wochen bezieht sich nur auf Leistungen einschließlich Unterkunft und Verpflegung, damit also nur auf stationäre Leistungen. Von dieser Soll-Vorschrift kann gem. Satz 4 abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen. Das Gesetz bestimmt hier ausdrücklich die Voraussetzung für eine längere Dauer der stationären Rehabilitation.[6] Diese Regelung soll Flexibilität ermöglichen und insbesondere für über die Regeldauer von drei Wochen hinaus andauernde Leistungen die ambulante Durchführung forcieren.[7]

Konstruiert man im Sinne einer teleologischen Reduktion den Sinn und Zweck des Gesetzestextes, so kann man zu dem Schluss gelangen, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung von Satz 3 und 4 des Abs. 2 § 15 SGB VI intendiert, die Kosten für Verpflegung und Unterkunft bei stationärer Erbringung im Sinne von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit möglichst gering zu halten und deshalb die Leistungsdauer für das ambulante Setting weniger stark beschränkt.

Werden flexibilisierte Leistungen also nicht stationär erbracht, so lässt § 15 SGB VI jede Abweichung von der dreiwöchigen Regeldauer zu. Eine stationäre Leistung, die z. B. durch eine Aufteilung in mehrere Leistungsphasen über drei Wochen hinausgeht, ist jedoch laut geltendem Recht nur zulässig, wenn es zur Erreichung des Rehabilitationsziels erforderlich ist.

Mit Neufassung des § 15 SGB VI wurde die Norm durch die Änderung eines Wortes hinsichtlich des Leistungsortes entscheidend geöffnet: die Leistung wird nicht mehr „in“, sondern „durch“ Rehabilitationseinrichtungen erbracht (Abs. 2 Satz 1).[8] Damit ist der Ort der Leistungserbringung nicht mehr auf die Einrichtung selbst beschränkt, sondern eröffnet Möglichkeiten der Verlagerung in das häusliche oder berufliche Umfeld der Leistungsberechtigten in Form von ambulanten oder digitalen Leistungen. Die Ausführungen beschreiben die zeitlichen und örtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten, die § 15 SGB VI zulässt. Die Leistung ist in § 15 SGB VI entsprechend bestimmt, jedoch im Einzelnen vor dem Hintergrund des Individualisierungsgebots aus § 33 SGB I zu konkretisieren.

2. Das Wunsch- und Wahlrecht

Welche Leistung im Einzelfall erbracht wird, entscheidet der Träger unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach pflichtgemäßem Ermessen.[9] § 33 SGB I bezieht sich auf die Ausgestaltung von Rechtsansprüchen, also das WIE der Leistungs-erbringung und erlangt damit besondere Bedeutung bei der Ermessensausübung,[10] die hinsichtlich des Leistungsumfangs der medizinischen Rehabilitation § 13 SGB VI eingeräumt wird.

Innerhalb des Handlungsspielraums, der sich aus dem § 15 SGB VI in Bezug auf die örtliche und zeitliche Ausgestaltung der Leistung ergibt, sind gem. § 33 SGB I – soweit der Inhalt eines Rechts nach Art und Umfang nicht im Einzelnen bestimmt ist – bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen und örtlichen Verhältnisse, Bedarf und Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (Satz 1, objektive Individualisierung) und angemessenen Wünschen zu entsprechen (Satz 2, subjektive Individualisierung). § 33 SGB I wird auch als „Leitnorm zur Individualisierung von Ansprüchen“[11] bezeichnet. Vor dem Hintergrund der §§ 31, 33 SGB I ist bei der Ausgestaltung von Leistungen entscheidend, ob das Recht – hier der Anspruch auf eine individuelle Leistung – im Gesetz begründet wird und inwieweit dieses Recht im Einzelnen bestimmt ist.

Bei der medizinischen Rehabilitation handelt es sich um eine Sachleistung, deren Ausgestaltung nicht im Einzelnen durch Gesetz, sondern vielmehr individuell nach Sinn und Zweck zu bestimmen ist. Sozialleistungen, die als Sachleistung gewährt werden, erfordern eine individuelle Konkretisierung auf den Einzelfall. Das Recht des Einzelnen ist darauf gerichtet, diejenige Leistung zu erhalten, die individuell erforderlich ist. Welche dies ist, muss konkretisiert werden.[12] Der Vorbehalt des Gesetzes aus § 31 SGB I wird durch alternative, individuelle Ausgestaltungen der medizinischen Rehabilitation also nicht verletzt, da das Individualisierungsgebot aus § 33 SGB I das Recht auf eine individuelle Konkretisierung der Leistungen begründet.

Für diese Konkretisierung müssen die Teilhabeeinschränkung und mögliche Gegenmaßnahmen beurteilt werden können. Primär kompetent sind hier die Betroffenen selbst, weshalb sie im Prozess der individuellen Konkretisierung der Leistung eine zentrale Rolle einnehmen. Das Wunsch- und Wahlrecht wird demgemäß auch als subjektiver Teil des Individualisierungsgebots bezeichnet.[13] In § 33 Satz 2 SGB I ist für alle Sozialleistungsträger festgelegt, dass bei Ausgestaltung von Rechten und Pflichten angemessenen Wünschen zu entsprechen ist. Dies wird im § 8 SGB IX bezüglich der individuellen Ausgestaltung von Teilhabeleistungen dahingehend konkretisiert, dass bei der Entscheidung und Ausführung berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen ist.[14]

Während die in § 33 Satz 2 SGB I verwendete Formulierung der Angemessenheit eines Wunsches eine Abwägung impliziert, ist die im § 8 SGB VI verwendete Begrifflichkeit des berechtigten Wunsches weiter gefasst und dahingehend zu interpretieren, dass keine Rechtsvorschrift diesem Wunsch entgegensteht. Hinsichtlich des gesetzlichen Leistungsrahmens kann das Wunschrecht also nicht mehr hergeben, als die Anspruchsnorm enthält.[15] In § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB IX werden u. a. die persönliche Lebenssituation und die Familie explizit als bei der Ausführung der Leistung zu berücksichtigende Aspekte benannt.

Im Fokus der Aufmerksamkeit der Rentenversicherung steht bei der Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Versicherten die Auswahl der Rehabilitationseinrichtung. Dabei ist es die anspruchsvolle Aufgabe, sowohl subjektive Präferenzen als auch wirtschaftliche und versorgungsstrukturelle Aspekte sowie fachliche Gesichtspunkte hinsichtlich einer qualitätsgesicherten Leistung miteinander zu vereinbaren. Das Wunsch- und Wahlrecht wird oft auf die Auswahl der Rehabilitationseinrichtung verkürzt.[16] In dem Wortlaut der spezialrechtlichen Norm § 13 Abs. 1 SGB VI ist von der Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts neben der Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung jedoch auch die Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung umfasst.

Die von Leistungsberechtigten mitgeteilten Wünsche können sich grundsätzlich auf alle für die Konkretisierung der Leistung erforderlichen Aspekte beziehen. Dazu gehören z. B. auch Ausrichtung und Ort der Leistungserbringung. Die Rentenversicherung entscheidet im Voraus und in die Zukunft gerichtet über die geeignete Form der medizinischen Rehabilitation (sog. Finalitätsprinzip). Dabei kann die Behandlungsdauer flexibel gestaltet werden.[17]

3. Flexibilisierte Leistungen als legitime Form der medizinischen Rehabilitation

Ob alternative Ausgestaltungen medizinischer Rehabilitation vom Regelungsgehalt des § 15 SGB VI erfasst sind, ist im Wesentlichen im Hinblick auf den Zweck der Norm zu bewerten. Es sind keine Gesichtspunkte zu erkennen, die darauf hinweisen, dass flexible Leistungsformen dem Zweck entgegenstehen. Flexibilisierte Ausgestaltungen der Leistung bewegen sich somit innerhalb des durch den Zweck bestimmten Leistungsrahmens des § 15 SGB VI. Durch die Erweiterung der Auswahlmöglichkeiten um zeitlich oder örtlich anders ausgestaltete Leistungsformen wird das Individualisierungsgebot aus § 33 SGB I sowie das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX verwirklicht. In Anbetracht dieser Ausführungen wird vorliegend die Rechtsauffassung vertreten, dass flexibilisierte Leistungen eine legitime Form der medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung nach § 15 SGB VI darstellen.

Die 4-Jahres-Wiederholungsfrist aus § 12 Abs. 2 SGB VI steht dieser Rechtsauffassung folgend einer mehrphasigen Leistungserbringung nicht entgegen, wenn die Phasen, in denen Rehabilitationseinheiten stattfinden, nicht als jeweils einzelne Leistung angesehen werden, sondern als eine zusammengehörige Leistung bewertet werden.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtliche Rahmen Möglichkeiten für eine zeitliche und örtliche Flexibilisierung der Leistung eröffnet. Diese zu nutzen, liegt in der Verantwortung zur Auslegung des Rechts durch den Leistungsträger.

III. Modell der DRV im Spannungsfeld der Flexibilisierung

Das Modell der Rentenversicherung im Spannungsfeld der Flexibilisierung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation dient im Folgenden als theoriebasiertes, analytisches Raster  für die Interpretation der Ergebnisse aus den Interviews mit den Expertinnen und Experten.

Die Grafik visualisiert das unter III. beschriebe Spannungsfeld, s. Fließtext.

Modell der DRV im Spannungsfeld der Flexibilisierung - Eigene Darstellung

Es zeigt, dass äußere Kräfte aus Gesellschaft und Reha-System auf die DRV einwirken und hinsichtlich einer Flexibilisierung der Leistung in verschiedene Richtungen weisen: auf der einen Seite ziehen bewahrende Kräfte in Richtung Erhaltung des Status Quo der Leistungsgestaltung, auf der anderen Seite treiben sie in Richtung Weiterentwicklung der Leistung in Form einer Flexibilisierung. Bewahrend wirken neben der unsicheren Rechtslage und dem rechtlichen Regelungsbedarf auch der fehlende Effektivitätsnachweis flexibler Leistungen und die regional unterschiedlich verteilte Infrastruktur der Reha-Einrichtungen. Es sind mithin rechtliche und ökonomische Faktoren im Reha-System, die hier eine Rolle spielen. In Richtung Flexibilisierung weisen vor allem gesellschaftliche Faktoren, die auf das Reha-System wirken. Der demografische Wandel erhöht den ökonomischen Handlungsdruck zur Steigerung von Effektivität und Effizienz durch Veränderung. Zudem beanspruchen zunehmend komplexe Lebenswelten einen Ausdruck durch Individualität und Selbstbestimmung in der Leistungsgestaltung. Das auf Völkerrecht fußende Modell der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) stärkt Personen- und Sozialraumorientierung[18] und wirkt im Reha-System in Richtung Leistungsflexibilisierung. Hier entsteht durch gesellschaftliche Faktoren ökonomisch und rechtlich begründeter Handlungsdruck. Die Rentenversicherung befindet sich im Spannungsfeld dieser Kräfte. Es existieren innerorganisatorische Faktoren, die beeinflussen, ob eine Flexibilisierung der Leistung gelingen kann: die zielgerichtete Gestaltung von Strukturen und Prozessen, die Unterstützung durch IT-Systeme und nicht zuletzt die Arbeits- und Führungskultur in der Verwaltung.

IV. Diskussion und Handlungsempfehlungen

Die interviewten Expertinnen und Experten befürworten eine Flexibilisierung der medizinischen Rehabilitation.  Chancen bestehen zum einen auf Ebene der Individuen im Hinblick auf Personen- und Sozialraumorientierung sowie das Absenken von Zugangsbarrieren, zum anderen wird auf überindividueller Ebene die Effizienz der Leistung durch bedarfsgerechte Ressourcenallokation und positiv wirkende Anreizstrukturen gesteigert.

Organisationsinterne Bedingungsfaktoren stellen die größten Herausforderungen dar. Sozialrechtlicher Regelungsbedarf und fehlende Effektivitätsnachweise flexibler Leistungen verstärken verwaltungsspezifische wandelresistente Logiken und Handlungsmuster. Die Fähigkeit der Organisation, von innen heraus auf Flexibilisierungsbestrebungen von außen reagieren zu können, bekommt von den Expertinnen und Experten ein schlechtes Zeugnis ausgestellt. Sie benennen – in Einklang mit dem theoretischen Modell der DRV im Spannungsfeld der Flexibilisierung – klare Schmerzpunkte der Verwaltungsorganisation und potenzielle Lösungsansätze, aus denen folgende Handlungsempfehlungen für die Organisation Rentenversicherung abgeleitet werden:

1. Innerorganisatorische Bedingungsfaktoren fördernd gestalten

  • Strategie entwickeln: für verschiedene Graduierungen der Flexibilisierung Chancen und Herausforderungen gegenüberstellen und daraus ein Zielbild der Flexibilisierung formen;
  • in Modellprojekten Praxistauglichkeit und Wirksamkeit flexibler Leistungsformen (ggf. stufenweise nach Flexibilisierungsgrad) untersuchen;
  • in der Implementierungsforschung stärker auch die spezifischen Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation fokussieren;
  • Prozesse und Strukturen am Zielbild ausrichten: sekundäre Organisationseinheiten für Modellprojekte, Prozesse vereinfachen und Automatisierung vorantreiben;
  • Führungsansätze etablieren, die auf Kompetenzentwicklung ausgerichtet sind und Handlungsspielräume erweitern;
  • organisationalen Wandel managen: Mitarbeitende mitnehmen, Akzeptanz und Verständnis durch überzeugende Führungskommunikation bewirken.

2. Hemmenden Kräften von außen entgegenwirken

  • Ambulantisierung der Versorgungstruktur fördern: Rahmenbedingungen für flexible Leistungen definieren, die eine Flexibilisierung im Dialog zwischen Leistungserbringer und -berechtigten ermöglichen, ambulante Leistungserbringung (auch durch Digitalisierung) ermöglichen, Anreize für Einrichtungen erhöhen (z. B. durch Zertifikat „flexible Rehabilitation“);
  • Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns sicherstellen, untergesetzliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, Experimentierklauseln zu Leistungs- und Finanzierungsstrukturen anregen.

3. Fördernde Kräfte von außen und Chancen nutzen

  • Eigene Anreizstrukturen im gegliederten Sozialsystem hinterfragen, um die gesellschaftliche Perspektive auf das Reha-System zu stärken und das Denken in Reha-Prozessen zu fördern;
  • flexible Reha-Formen in der Öffentlichkeit wirkungsvoll bekanntmachen, dabei einfach und nutzendenzentriert gestalten und kommunizieren;
  • Bedürfnisse und Bedarfe der Versicherten konsequent in den Mittelpunkt des eigenen Handelns stellen.

V. Fazit, Limitationen und Ausblick

Die Ergebnisse zeigen die Notwendigkeit einer proaktiven Auseinandersetzung mit einer Leistungsflexibilisierung der medizinischen Rehabilitation aus der Verwaltung heraus. Die Flexibilisierung kann einen Beitrag zur Zukunftssicherung der medizinischen Rehabilitation leisten. Herausforderungen sind planvoll gesteuert zu bearbeiten, dies betrifft insbesondere die verwaltungsinterne Organisation.

Die DRV hat sich selbst die Berücksichtigung individueller Bedürfnisse durch bedarfsorientierte und flexibilisierte Leistungsangebote als ein zentrales Ziel der Weiterentwicklung gesetzt.[19] Mit der Erprobung eines berufsbegleitenden Rehabilitationsansatzes[20] und Veröffentlichung von Rahmenbedingungen zur Erprobung einer digital flexibilisierten medizinischen Rehabilitation[21] wurden erste Schritte auf dem Weg zur Zielerreichung bereits angegangen, jedoch sind noch viele weitere zu gehen. Die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung bestärken die DRV in diesem Vorgehen.

Gleichzeitig möchte die Autorin einen Impuls für den weitergehenden Diskurs zum Thema Flexibilisierung der medizinischen Rehabilitation setzen und bietet Anknüpfungspunkte für zahlreiche zukünftige, weiterführende Forschungsaktivitäten: So handelt es sich bei der hier dargestellten Arbeit um eine explorative, monoperspektivisch angelegte Untersuchung mit einer kleinen, in ihrer Heterogenität eingeschränkten Stichprobe. Die Ergebnisse geben die Einschätzungen von vier Expertinnen und Experten wieder und haben daher keinen Anspruch auf Repräsentativität und Allgemeingültigkeit. Die Triangulation der Ergebnisse mit Perspektiven aus Reha-Einrichtungen, der Politik und insbesondere von Versicherten wäre für das Herausarbeiten differenzierter Wahrneh-mungen und Bewertungen gewinnbringend. Darüber hinaus sind quantitative Untersuchungen zu Auswirkungen auf die Effizienz der Leistung, z. B. in Form von Modellrechnungen für unterschiedliche Flexibilisierungsformen, denkbar. Auch das Potenzial der vorhandenen Infrastruktur zur flexiblen Leistungserbringung ist zu erfassen und zu bewerten und die Prozesse und rechtlichen Grundlagen der Leistungserbringung hinsichtlich des Anpassungsbedarfs für verschiedene Flexibilisierungsformen zu analysieren.

Letztlich sollte die zukünftige Forschung zum Thema einen Perspektivwechsel einnehmen und die Bedürfnisse und Wahrnehmungen der Versicherten direkt in den Fokus rücken. So könnten mithilfe weiterer qualitativer Ansätze flexible Modelle durch Versicherte selbst entwickelt werden, damit Partizipation und Personenorientierung bei der Weiterentwicklung der Leistung konsequent Berücksichtigung finden und so deren Zukunftsfähigkeit gewährleisten.

Literaturverzeichnis

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Beitrag von Kristina Kulisch, MPA, Deutsche Rentenversicherung Bund

Fußnoten

[1]    Es handelt sich um Mitarbeitende der DRV, die über einen mehrjährigen Zeitraum eine verantwortliche Funktion im Bereich der Leistungsverwaltung oder der strategischen Weiterentwicklung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Hinblick auf ökonomische oder juristische Gesichtspunkte wahrnehmen.

[2]    Vorliegend wurde das Verfahren der inhaltlich strukturierenden qualitativen Inhaltsanalyse nach Kuckartz und Rädiker (2022, S. 129–156) angewendet.

[3]    Kohl et al., 2020.

[4]    Z. B. Albers et al., 2023.

[5]    Schon im Jahr 2000 forderte die Rentenversicherung in einem Positionspapier die Politik auf, die gesetzliche Festlegung der Rehabilitationsdauer von drei Wochen und auch die 4-Jahres-Frist zurückzunehmen (VDR, 2000, S. 5).

[6]    Jüttner, 2024, § 15 Rn. 80–82.

[7]    Stähler, 2024a, § 13 Rn. 52.

[8]    Eine identische Formulierungsanpassung hat es auch in § 40 SGB V gegeben, indem für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die Erbringung von medizinischer Rehabilitation nicht mehr „in“, sondern „durch“ wohnortnahe Einrichtungen geregelt wird. Damit wurde die Verlagerung ins häusliche Umfeld ermöglicht und die Ambulantisierung der Leistung gestärkt.

[9]    Stähler, 2024b, § 15 Rn. 44.

[10] Mrozynski, 2024, § 33 Rn. 2.

[11] Welti & Sulek, 2000, S. 28–29.

[12] Welti, 2003, S. 380–381.

[13] Ebd., S. 380, 382.

[14] Ebd., 2003, S. 382.

[15] Welti, 2007, § 33 Rn. 8.

[16] Pohontsch et al., 2012, S. 446.

[17] Stähler, 2024a, § 13 Rn. 27.

[18] Vgl. dazu Beyerlein: Der Sozialraum im Teilhaberecht – Teil I: Sozialraum und Sozialraumorientierung als Rechtsbegriffe; Beitrag A16-2022 unter www.reha-recht.de; 28.11.2022.

[19] DRV, 2023, S. 14.

[20] Kohl et al., 2020.

[21] DRV, 2024.


Stichwörter:

Medizinische Rehabilitation, Medizinische Rehabilitationsleistungen, Deutsche Rentenversicherung (DRV), Individualisierung, individueller Bedarf, Rehabilitationserfolg, Rehabilitationsleistungen, Rehabilitationssystem, Rehabilitationsträger, Rehabilitationsbedarf, Wunsch- und Wahlrecht, Wirtschaftlichkeitsgebot


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