10.05.2022 D: Konzepte und Politik Mattern, Rambausek-Haß: Beitrag D9-2022

Zwei Jahre Budget für Ausbildung – Was wir wissen und was nicht

In Vorbereitung auf eine im Jahr 2023 geplante empirische Studie zur Umsetzung des Budgets für Ausbildung im Rahmen des interdisziplinären Forschungsprojekts „Zugänglichkeit. Partizipation. Inklusion. Nachhaltige Teilhabe an Arbeit durch Recht“ (ZIP – NaTAR)“ nehmen die beiden Autorinnen Dr. Tonia Rambausek-Haß und Lea Mattern von der Humboldt-Universität zu Berlin in ihrem Beitrag eine Auswertung einschlägiger Literatur und verfügbarer Daten vor.

Mit dem Budget für Ausbildung soll die Lücke zwischen dem Schulabschluss und dem Budget für Arbeit geschlossen und damit eine weitere Alternative zu den Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen geschaffen werden. Dazu ist eine Erstattung der Ausbildungsvergütung sowie der individuellen Aufwendungen für die Anleitung und Begleitung in der Berufsschule und am Ausbildungsplatz vorgesehen.

Zunächst wird auf die Ausbildungssituation von Menschen mit Behinderungen und auf deren Unterstützungsmöglichkeiten und Leistungen im Ausbildungskontext eingegangen. Das Budget für Ausbildung wird bisher bundesweit nur in sehr geringem Umfang genutzt. Diskutiert werden u. a. Unklarheiten und Widersprüche bei den Anspruchsvoraussetzungen sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen des Budgets für Ausbildung.

(Zitiervorschlag: Mattern, Rambausek-Haß: Zwei Jahre Budget für Ausbildung – Was wir wissen und was nicht; Beitrag D9-2022 unter www.reha-recht.de; 10.05.2022)

I. Einführung

Das Budget für Ausbildung (BuAb) gem. § 61a SGB IX wurde zum 1. Januar 2020 mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe („Angehörigen-Entlastungsgesetz“) eingeführt. Im Gesetzgebungsverfahren zum Budget für Arbeit (BfA), an dem sich das BuAb orientiert, war der Ausschluss Auszubildender aus dem leistungsberechtigten Personenkreis auf Kritik gestoßen,[1] auch weil die Erprobung dieser Leistung in den Modellprojekten erfolgreich war.[2] Es soll Menschen mit Behinderungen eine Berufsausbildung mit dem Ziel eines anerkannten Berufsabschlusses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen.

Mit dem BuAb soll laut Gesetzesbegründung eine bisher bestehende Lücke zwischen dem Schulabschluss und dem BfA geschlossen werden.[3] Es wurde hier insbesondere an Menschen gedacht, die sonst eine berufliche Bildung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter erhalten würden, mit der jedoch kein anerkannter Berufsabschluss erworben werden kann.[4] Die im BuAb enthaltene Erstattung der Ausbildungsvergütung soll Arbeitgeber motivieren, Menschen mit Behinderungen auszubilden.[5] An das BuAb kann sich ggf. ein Budget für Arbeit (BfA) gem. § 61 SGB IX anschließen. Auf diese Weise soll die Zahl der Übergänge auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gesteigert werden.

1. Verbleib von Schulentlassenen mit Behinderungen

Die Darstellung der Ausbildungssituation von Menschen mit Behinderungen ist mit besonderen Herausforderungen verbunden.[6] Aus den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit können keine direkten Aussagen über Zugänge von ehemaligen Förderschülerinnen und -schülern in das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem des allgemeinen Arbeitsmarktes getroffen werden.[7] Die Wege von jungen Menschen mit Behinderungen können so nicht nachvollzogen werden. Während der Schulzeit wird beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern (auf Antrag) ein sonderpädagogischer Förderbedarf zugeschrieben, der als Label fungiert. Nach der Schulentlassung wird die Akte nicht weitergeführt und somit auch keine einheitliche Bezeichnung. Dies schützt vor allem die Persönlichkeitsrechte, stellt aber eine Herausforderung für die empirische Sozialforschung dar. Schulabgängerinnen und -abgänger mit sonderpädagogischem Förderbedarf erscheinen erst wieder in den verschiedenen Statistiken, wenn sie Leistungen beantragen und werden dann unterschiedlich bezeichnet: als Rehabilitandinnen und Rehabilitanden im System der beruflichen Rehabilitation, als benachteiligte Personen im Übergangssystem oder als (schwer-) behinderte Auszubildende auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.[8] Diese Einteilung eröffnet wiederum unterschiedliche Chancen. Auch das Merkmal „Besuch einer Förderschule“ wird in den Berufsbildungsstatistiken nicht erhoben.[9]

Für Jugendliche mit Behinderungen gibt es verschiedene Möglichkeiten, eine Ausbildung zu erhalten: eine assistierte Ausbildung[10] (§ 74 SGB III), eine außerbetriebliche Ausbildung (§ 76 SGB III), eine Ausbildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation oder eine angepasste Ausbildung.[11] Ausbildungsbetriebe können gem. § 73 SGB III Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung beantragen, wenn sie Menschen mit Behinderungen ausbilden. Im Unterschied zum BuAb werden hier max. 60–80% der Ausbildungsvergütung erstattet. Auszubildenden steht außerdem die Berufsausbildungs­beihilfe (BAB[12]) zu, wenn sie einen eigenen Haushalt führen. Jugendliche mit Behinderungen erhalten die Beihilfe auch, wenn sie bei den Eltern wohnen (§ 116 Abs. 3 SGB III).

Eine reguläre Ausbildung in einem anerkannten Beruf soll Vorrang haben, um eine Konkurrenzfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt herzustellen.[13] „Strikte Vorgaben in Ausbildungsordnungen können sich allerdings als diskriminierende Barrieren für behinderte Menschen erweisen“[14]. Nach § 65 Abs. 1 BBiG sollen ggf. die Regelungen (z. B. zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, Prüfungszeiten, Zulassung von Hilfsmitteln) an die besonderen Verhältnisse der behinderten Menschen angepasst werden.[15] § 116 SGB III ermöglicht den Zugang zur allgemeinen Arbeitsförderung für Menschen mit Behinderungen, auch wenn sie bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllen.[16]

Besondere Maßnahmen zur Ausbildungsförderung machen knapp 20% aller Leistungen im System der beruflichen Rehabilitation aus.[17] Die sonstigen individuellen rehaspezifischen Maßnahmen, zu denen überwiegend Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich zählen, machen 20% der besonderen Leistungen aus.

Zu den besonderen Leistungen im System der beruflichen Rehabilitation gehören bspw. besondere Maßnahmen zur Ausbildungsförderung, worunter etwa Ausbildungen in sog. Fachpraktikerberufen[18] (nach § 66 BBiG/§ 42r HwO) zu verstehen sind, die ausschließlich Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind. Der BIBB-Datenreport (2021) vermutet, dass sich in den theoriereduzierten Ausbildungsgängen trotzdem nicht nur Menschen mit Behinderungen befinden.

Für 2020 wurden 7.233 Fachpraktikerausbildungen gemeldet. Im öffentlichen Dienst gab es bspw. gar keine Vertragsabschlüsse nach § 66 BBiG.[19] Die Zahlen bei den Fachpraktikerinnen und -praktikern sind leicht rückläufig.[20] Wenn Betriebe Menschen mit Behinderungen ausbilden, sind es meistens keine Fachpraktikerinnen und -praktiker. Diese Möglichkeit ist bei kleinen und mittleren Betrieben eher bekannt als in großen Unternehmen. Lediglich 46% der Fachpraktikerinnen und -praktiker fanden 2015 eine Anschlussbeschäftigung.[21]

2019 wurden 32,7% der theoriereduzierten Ausbildungen überwiegend betrieblich finanziert. 2020 entfielen 3,2% (14.889) der neu abgeschlossenen Verträge (467.484) auf außerbetriebliche Ausbildungen. Bei der Bezeichnung „außerbetriebliche Ausbildung“ kommt es auf die Finanzierungsform der Ausbildung an (d. h. öffentlich, nach SGB II und III sowie über Länderprogramme), nicht auf den Lernort. Sie dient „der Versorgung von Jugendlichen mit Marktbenachteiligungen“[22] (z. B. mit Behinderungen). 42,7% (6.450) der öffentlich finanzierten Ausbildungen dienten der Förderung von Menschen mit Behinderungen. Das entspricht einem Anteil von 1,3% an allen neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen im Dualen System.[23] „Belastbare Aussagen zur Situation von Auszubildenden mit Behinderung im dualen System können nach derzeitigem Stand nur durch gesonderte Stichprobenerhebungen erzielt werden“.[24]

Unter den Ausbildungsverhältnissen für Fachpraktikerinnen und -praktiker gibt es mehr Vertragsauflösungen als bei den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen. Die Mehrheit der Berufsschülerinnen und -schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besucht die Berufsschule in Teilzeit. Die meisten von ihnen sind dem Förderschwerpunkt „Lernen“ zugeordnet.[25]

Das BuAb wird bisher im Vergleich zu anderen Leistungen sehr selten in Anspruch genommen (siehe Abb. 1).

Abbildung 1 ausgewählte Leistungen zur beruflichen (Aus-)Bildung im System der beruflichen Rehabilitation, Quelle: Bundesagentur für Arbeit, 2021c.

Im Februar 2022 gab es bundesweit 32 Budgets für Ausbildung.[26] 2021 waren es 19 Budgets und 2020 vier.[27] Auch regional gibt es Unterschiede: Die meisten Budgets wurden im Oktober 2021 bspw. in Hessen (7) und der Region Bremen/Niedersachsen (6) beansprucht, in Sachsen hingegen gar keine.[28]

Das Budget für Ausbildung spielt in der Förderstatistik der Bundesagentur für Arbeit momentan eine untergeordnete Rolle.

2. Empirische Befunde zur Ausbildungssituation von Menschen mit Behinderungen

Der dritte Teilhabebericht der Bundesregierung zeigt erneut, dass es für Menschen mit Beeinträchtigungen im Vergleich zu Menschen ohne Beeinträchtigungen schwieriger ist, von der Schule in die berufliche Qualifizierungsphase zu gelangen.[29] 1,1% der erwerbs-tätigen Menschen mit Behinderungen waren 2019 Auszubildende. Bei den Erwerbstätigen ohne Behinderungen waren es 3,8%.[30] 2019 gab es 8.436 schwerbehinderte oder gleichgestellte Auszubildende.[31] Nur 14% der Ausbildungsbetriebe bilden Menschen mit Behinderungen aus.[32] Große Unternehmen bilden eher Jugendliche mit Behinderungen aus als kleine.[33] Die Wahrscheinlichkeit nimmt zu, wenn es schon Beschäftigte mit Behinderungen im Betrieb gibt. Aus Sicht der Arbeitgeber scheitert es häufig an fehlenden Bewerbungen oder an zu hohen Anforderungen. Die meisten Arbeitgeber wünschen sich einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft zufolge Unterstützung in Form einer fachlich geeigneten, externen Ansprechperson.[34] Weitere Hemmnisse sind laut Bertelsmann Stiftung bürokratische Hürden, Intransparenz der Fördermöglichkeiten und unflexible Ausbildungsregelungen.[35]

Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs hat weitreichende Folgen für den Werdegang innerhalb der Bildungsinstitutionen.[36] So findet die Beschulung von Schülern und Schülerinnen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung bspw. zu 91% an Förderschulen statt.[37] An den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung ist der Erwerb von Hauptschulabschlüssen oder höher qualifizierenden Abschlüssen jedoch strukturell nicht vorgesehen.[38] Betrachtet man Förderschulen aller Förderschwerpunkte, verließen im Jahr 2018 72% der Förderschüler und Förderschülerinnen die Schule ohne einen Hauptschulabschluss, 24% erreichten einen Hauptschulabschluss und nur 4% einen mittleren Abschluss.[39] Auch wenn an der Förderschule ein Hauptschulabschluss erworben wurde, scheint er am Arbeitsmarkt weniger Chancen zu eröffnen, als wenn er an der Regelschule erfolgte.[40] Menschen mit Behinderungen haben häufiger gar keinen allgemeinen Schulabschluss und häufiger einen Hauptschulabschluss als Menschen ohne Behinderungen.[41] Liegt kein qualifizierender Schulabschluss vor, verringern sich die Chancen auf einen Ausbildungsplatz. Der Anteil der Auszubildenden mit Beeinträchtigungen bezogen auf alle Auszubildenden in den Betrieben bleibt auf niedrigem Niveau.[42] Es liegen jedoch keine Angaben dazu vor, aus welchem Schultyp diese Auszubildenden stammen. Der Datenreport des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) geht für das Jahr 2019 von einem Anteil von 3,5% der Personen ohne Hauptschulabschluss an allen Auszubildenden aus.[43] Im Übergangssektor[44] (berufsvorbereitende oder [berufs-]grundbildende Maßnahmen) bilden Personen ohne Hauptschulabschluss die Mehrheit. 2018 befanden sich 70% der Personen ohne Hauptschul­abschluss im Übergangssektor. Demgegenüber fanden nur 28% einen Ausbildungsplatz im dualen System. Je höher der Schulabschluss ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, in das Übergangssystem einzumünden. Des Weiteren steigt der Anteil der höheren Schulabschlüsse an den Ausbildungsverträgen im dualen System, unabhängig von den zu erlernenden Berufen.[45]

Damit sind Exklusionsrisiken in Bezug auf die Teilhabe am Arbeitsleben eng an Schulabschlüsse sowie den besuchten Schultyp geknüpft. Die Biografien der Schülerinnen und Schüler aus Förderschulen weisen mehrheitlich (63%) lange Phasen im Übergangssystem bzw. „fragmentierte Verläufe“ auf.[46] Ein Vergleich zwischen Förderschülerinnen und -schülern (Förderschwerpunkt „Lernen“) und Jugendlichen, die eine Regelschule besucht hatten, zeigt zwar, dass ähnlich häufig eine Ausbildung begonnen wurde, jedoch in Bezug auf den Abschluss einer Ausbildung große Unterschiede bestehen.[47] Hinzu kommt, dass bei Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung der Weg von der Förderschule oftmals direkt in die Werkstatt für behinderte Menschen führt.[48]

Diese Exklusions- und Separationsrisiken stehen im Gegensatz zu den Verpflichtungen, die sich aus der im Jahr 2009 in Deutschland in Kraft getretenen UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) ergeben. Nach Art. 24 UN-BRK soll für Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen ein Zugang zu allgemeiner Schul- und Berufsausbildung sichergestellt werden.[49] Dafür sollen die Vertragsstaaten Barrieren abbauen sowie angemessene Vorkehrungen treffen, damit bspw. Schul- und Berufsabschlüsse erreicht werden können. Die Einführung des BuAb soll einen Beitrag zur Umsetzung der Art. 24 und 27 UN-BRK leisten. Ausbildungen in Sondereinrichtungen werden mit der Einführung von § 61a SGB IX durch den Gesetzgeber trotzdem nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Dies steht im Widerspruch zum Nationalen Aktionsplan 2.0, wonach es ein Ziel sei, „dass noch mehr Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb von Werkstätten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden können“ und ein Handlungsschwerpunkt in der „Stärkung der Berufsorientierung und Förderung der Ausbildung von Jugendlichen mit Behinderungen“ besteht.[50] Auch laut Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung (20.) sollen Förderstrukturen darauf ausgerichtet werden, „dass Menschen so lange und inklusiv wie möglich am Arbeitsleben teilhaben.“[51] In Bezug auf den Ausbildungsbereich soll eine Ausbildungsgarantie allen Jugendlichen den Zugang zu einer vollqualifizierenden – vorrangig im Betrieb stattfindenden – Berufsausbildung ermöglichen.

II. Rechtliche Rahmung des Budgets für Ausbildung

Anspruchsvoraussetzungen

a) Anspruch auf Leistungen gem. §§ 57, 58 SGB IX

Personen, die gem. §§ 57, 58 SGB IX einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich oder Arbeitsbereich[52] einer WfbM haben, können das BuAb beantragen. In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass vor Inanspruchnahme des BuAb das Eingangsverfahren nicht durchlaufen werden muss.[53] Vielmehr stellt das BuAb eine Alternative zum Eingangs- und Berufsbildungsverfahren dar.[54]

b) Ausbildungsvertrag in einem anerkannten Ausbildungsberuf

Verfügen Personen neben dem Anspruch auf Werkstattleistungen über einen Vertrag für ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf, können sie das Budget für Ausbildung beantragen. Alternativ kann auf Antrag auch ein Ausbildungsgang gem. § 66 BBiG oder § 42r HwO (sog. Fachpraktiker­ausbildung) gefördert werden, wenn eine Ausbildung in einem regulären Ausbildungsberuf wegen Art und Schwere der Behinderung nicht in Betracht kommt.

In den §§ 16 SGB VI, 35 Abs. 1 SGB VII sowie in der fachlichen Weisung der Bundes­agentur für Arbeit heißt es, dass im Rahmen des BuAb ausschließlich betriebliche Erstausbildungen gefördert werden.[55]

2. Umfang des BuAb

Die Leistungen des BuAb setzen sich aus der Erstattung der Ausbildungsvergütung und aus Aufwendungen für Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz und in der Berufsschule zusammen.

Laut Gesetzesbegründung ist die Höhe der Erstattung begrenzt auf eine einschlägige tarifvertragliche Vergütungsregelung. Wenn eine solche fehlt, ist § 17 BBiG maßgeblich, der eine für das entsprechende Ausbildungsverhältnis angemessene Vergütung vorsieht. Eine Vergütung gilt nach ständiger Rechtsprechung dann als angemessen, „wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistungen des Auszubildenden darstellt.“[56] In der Regel entspricht eine angemessene Vergütung wenigstens 80% der einschlägigen tarifvertraglichen Ausbildungsvergütung. Des Weiteren soll von einem nicht öffentlich geförderten Berufsausbildungsverhältnis ausgegangen werden. Hintergrund ist, dass „für bestimmte Arten von subventionierten Ausbildungsverhältnissen […] die Gerichtspraxis niedrigere Sätze für eine angemessene Vergütung verlangt“[57] hatte. Diese niedrigeren Sätze sollen beim BuAb nicht gelten. Hinsichtlich der Höhe der Erstattung finden sich widersprüchliche Angaben. Die Bundesagentur für Arbeit geht in ihrer fachlichen Weisung davon aus, dass im Unterschied zum Ausbildungszuschuss, der in § 73 SGB III eine gestufte Erstattung der Ausbildungsvergütung vorsieht, die Ausbildungsvergütung beim BuAb in voller Höhe zu erstatten ist. Der Gesetzgeber stellt zwar ebenfalls auf § 73 SG III ab, ergänzt aber: „Angesichts des Personenkreises ist eine vollständige Übernahme („Erstattung“) der Kosten der Ausbildungsvergütung gerechtfertigt.[58] Diese wichtige Ergänzung geht in den juristischen Kommentaren[59] teilweise unter, sodass leicht der Eindruck entstehen kann, eine Erstattung sei eher die Ausnahme denn die Regel. Eingeschlossen ist hier auch der pauschalierte Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag („Arbeitgeberbrutto“).

Auch Aufwendungen für eine Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule sind Teil des BuAb. Sollte wegen Art oder Schwere der Behinderung die Teilnahme am Berufsschulunterricht in einer Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich sein, umfasst das BuAb auch die Aufwendungen für das Absolvieren des schulischen Teils in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX.[60] Die Arbeitsassistenz ist ebenfalls ausdrücklich im BuAb enthalten. Wichtig ist, dass eine Begrenzung der erforderlichen Aufwendungen sowohl am Ausbildungsplatz als auch in der Berufsschule gesetzlich nicht vorgesehen ist.[61] Gem. der fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sind der konkrete Bedarf und der Umfang der Unterstützung in jedem Einzelfall gemeinsam zwischen Reha-Beraterin bzw. Reha-Berater und der leistungsberechtigten Person festzulegen. Dabei können Ausbildungsleiter:innen, Unterlagen von Vormaßnahmen, der Integrationsfachdienst (IFD) sowie die Fachdienste der Bundesagentur für Arbeit einbezogen werden.[62] Realisiert werden kann die Anleitung und Begleitung durch etablierte Einrichtungen und Dienste wie die IFD, Berufsbildungswerke, die Arbeitgeber selbst[63], andere Dienstleister[64] oder anderweitig qualifizierte Personen wie z.B. Jobcoaches. Beauftragte Personen oder Institutionen sollen fachlich geeignet sein und insbesondere über eine pädagogische Qualifizierung verfügen.[65] Mit Einwilligung der Budgetnehmenden kann eine Anleitung und Begleitung von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden („Poolen“), um Ausbildungsbetriebe zu entlasten, die mehrere Budgetnehmende beschäftigen.

Kosten für Fahrten, die im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen, können als weitere Leistung im BuAb erbracht werden. In der Praxis besteht vermutlich ein Bedarf an zusätzlichen Hilfen, wie bspw. eine Anpassung des Ausbildungsplatzes. Eine koordinierte Teilhabeplanung erweist sich insofern als unabdingbar.[66]

3. Zuständigkeiten

Für die berufliche Bildung im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der WfbM und deren Alternative, das Budget für Ausbildung, ist in der Regel gem. § 63 Abs. 3 SGB IX die Bundesagentur für Arbeit zuständig, in Einzelfällen auch die Rentenversicherung, die Unfallversicherung oder die Kriegsopferfürsorge.[67] Durch die Erweiterung des leistungsberechtigten Personenkreises auf Menschen mit Behinderungen mit Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich sind auch die Träger der Eingliederungshilfe zuständig.[68] Weitere Träger für den Arbeitsbereich können gem. § 63 Abs. 2 SGB IX auch die Träger der Unfallversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der öffentlichen Jugendhilfe sein. Das Integrationsamt kann gem. § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX an den Kosten beteiligt werden.

4. Unterstützung durch die Leistungsträger

Gem. § 61a Abs. 5 SGB IX sollen die zuständigen Leistungsträger Leistungsberechtigte bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz unterstützen. Wenn das BuAb von einem anderen Leistungsträger als der Bundesagentur für Arbeit erbracht wird, soll auch auf deren umfangreiche Kenntnisse im Bereich der beruflichen Bildung und die engen Kontakte zu Arbeitgebern zurückgegriffen werden.[69] Unterstützen soll die Bun-des­agentur für Arbeit gem. § 61a Abs. 5 SGB IX auch bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, sofern der schulische Teil der Ausbildung dort absolviert werden soll.

Es besteht allerdings keine Verpflichtung seitens des Leistungsträgers, ein BuAb zu ermöglichen, da keine Garantie für die Vermittlung eines Ausbildungsbetriebes gegeben werden kann, der zur Ausbildung von Budgetnehmenden bereit ist.[70]

5. Dauer und Rückkehrrecht

§ 57 Abs. 2 SGB IX sieht für das Eingangsverfahren in der WfbM drei Monate vor und § 57 Abs. 3 SGB IX rechnet mit maximal 24 Monaten für den Berufsbildungsbereich. Insgesamt ergibt sich somit eine Leistungsdauer von 27 Monaten. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass der zuständige Kostenträger auch über die 27 Monate hinaus fördert, d. h. so lange, „wie dies bis zum erfolgreichen Abschluss der geförderten Ausbildung notwendig ist“[71]. Eine Verlängerung aufgrund der Behinderung ist durch den in § 65 BBiG verankerten Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Ausbildung rechtlich flankiert.[72] Des Weiteren besteht für alle Auszubildenden ein Recht auf Teilzeitberufsausbildung gem. § 7a BBiG, wodurch sich die Ausbildungsdauer um höchstens das Anderthalbfache (bzw. auf Antrag bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung) verlängern darf. Ein berechtigtes Interesse muss für den Antrag auf Teilzeit nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Beantragung ist auch nach Abschluss des Vertrages möglich. Zu beachten ist, dass nur der betriebliche Teil der Ausbildung in Teilzeit absolviert werden kann, nicht die Berufsschule.[73] Aufgrund einer Behinderung kann die Ausbildungszeit ebenfalls (ergänzend) verlängert werden (§ 8 Abs. 2 BBiG).[74] § 116 Abs. 5 SGB III ermöglicht unter bestimmten Umständen zudem eine Verlängerung der Ausbildungsförderung.

Es besteht grundsätzlich ein Rückkehrrecht in die WfbM (§ 220 Abs. 3 SGB IX). Wird das BuAb vor Ablauf der 27 Monate abgebrochen und erfolgt ein Wechsel in eine WfbM, so werden die Zeiten im BuAb auf die Zeiten im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der WfbM angerechnet. Diese Anrechnung erfolgt jedoch nur, wenn die Ausbildung in der Werkstatt in derselben Fachrichtung fortgesetzt wird.[75] Nehmen ehemalige Budgetnehmende einen Fachrichtungswechsel vor, erfolgt eine solche Anrechnung nicht, um eine berufliche Neuorientierung zu ermöglichen.[76]

III. Diskussion

Angesichts der bislang insgesamt geringen Inanspruchnahme des BuAb fehlt es an empirischen Erkenntnissen zu Barrieren und Gelingensbedingungen sowie zu Wirkungen dieser neuen Leistung. Deshalb lassen sich vor allem aus der rechtswissenschaftlichen Literatur, Stellungnahmen von Verbänden und in Anknüpfung an erste Erkenntnisse zur Ausgestaltung und Inanspruchnahme des Budgets für Ausbildung im Rahmen eines Gesprächs mit Expertinnen und Experten[77] die folgenden Diskussionspunkte identifizieren.

1. Erwerbsminderung

Ähnlich wie beim BfA[78] wird auch in der Gesetzesbegründung zum BuAb auf die volle Erwerbsminderung Bezug genommen:

„Es [das BuAb] ermöglicht […] eine Erstattung der Ausbildungsvergütung nebst Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule, um einen Arbeitgeber dazu zu bewegen, mit einem behinderten Menschen trotz dessen voller Erwerbsminderung einen regulären Ausbildungsvertrag abzuschließen.“[79]

Dabei verlangen weder § 57 noch § 58 SGB IX eine volle Erwerbsminderung. Im Gegenteil: Aus § 219 Abs. 2 SGB IX geht hervor, dass die WfbM allen behinderten Menschen offensteht, unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung. Zudem stellt die Gesetzesbegründung zum Angehörigen-Entlastungsgesetz klar, dass Budgetnehmenden im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich oder im BuAb die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zusteht, auch „ohne die festgestellte Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung.“[80] Es handelt sich hierbei demnach um die „Fiktion einer vollen Erwerbsminderung“[81] und es erfolgt eine Gleichstellung mit Menschen, die als voll erwerbsgemindert gelten. „Das setzt logisch voraus, dass die Gleichgestellten selber nicht voll erwerbsgemindert sind.“[82] Eine volle Erwerbsminderung darf also nicht verlangt werden.[83]

2. Personenkreis

Obwohl bereits im Zusammenhang mit dem BfA kritisiert wurde, dass der Anspruch an eine Berechtigung für einen WfbM-Platz gebunden ist, wurde diese Regelung dennoch für das BuAb übernommen.[84] Auch mit Blick auf Jugendliche, die zwar keinen WfbM-Anspruch, jedoch einen „Reha-Status“[85] (§ 19 SGB III) bzw. einen festgestellten erhöhten Förderbedarf[86] haben, wird die Eingrenzung des Personenkreises auf Leistungsberechtigte für Werkstattleistungen kritisiert.[87] Der Deutsche Verein führt in seiner Stellungnahme zum Angehörigen-Entlastungsgesetz aus, dass Personen mit einer Leistungsberechtigung für die Werkstatt eben nicht ausbildungsfähig seien.[88] Zudem muss als Alternative zum Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und dem Arbeitsbereich der WfbM für die Inanspruchnahme eine „Werkstattfähigkeit“[89] vorliegen. Außerhalb der Werkstatt wird die Arbeitsmarktfähigkeit bzw. Werkstattbedürftigkeit mittels der „Diagnose Arbeitsmarktfähigkeit besonders betroffener behinderter Menschen“ festgestellt. Wird die Werkstattbedürftigkeit festgestellt, bedeutet dies zugleich auch, dass Leistungsberechtigte für eine Ausbildung oder die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in Inklusionsbetrieben wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen.[90] Da zumindest der praktische Teil des BuAb ausschließlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb) absolviert werden soll, könnte sich hier in der Praxis ein Widerspruch ergeben, weil eine Beschäftigung dort aufgrund der bescheinigten Werkstattbedürftigkeit zunächst nicht aussichtsreich erscheint. Hier stellt sich die Frage, welcher Personenkreis tatsächlich mit dem BuAb erreicht werden kann. Es erscheint paradox, Jugendlichen mit Behinderungen zunächst eine Werkstattempfehlung (Bedeutung "[noch] nicht geeignet für den allgemeinen Arbeitsmarkt“) auszusprechen, um sie sodann in das Budget für Ausbildung (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) zu vermitteln. Das BuAb wird nur nach Ausschöpfung aller anderen Fördermöglichkeiten in Betracht gezogen. In der Regel trifft die Bundesagentur für Arbeit diese Entscheidung. Fraglich ist, ob Leistungsberechtigte gleichberechtigt einbezogen werden, sodass sie und ggf. ihre Eltern eine informierte Entscheidung treffen können.

3. Kein garantierter Leistungsanspruch

Es besteht zwar gem. § 61a Abs. 5 ein Rechtsanspruch auf Unterstützung bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz und einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, jedoch keiner auf die Gewährung des BuAb, wenn kein Ausbildungsplatz gefunden wird. Das leuchtet zwar ein, weil kein Ausbildungsbetrieb zur Aufnahme verpflichtet werden kann.[91] Die BA verweist in diesem Fall jedoch auf das Rückkehrrecht.[92] Diese gedankliche Verknüpfung könnte problematisch sein, insofern die Suche nach einem Ausbildungsplatz aufgrund des Rückkehrrechts möglicherweise vorschnell abgebrochen wird. Es müsste sichergestellt werden, dass alle Möglichkeiten (aktiv) ausgeschöpft und bspw. Arbeitgeber gezielt angesprochen wurden.

4. Erstausbildung

Die Rechtmäßigkeit der Beschränkung des BuAb auf Erstausbildungen ist umstritten. Jedenfalls besteht nach Nebe/Gast-Schimank grundsätzlich auch die Möglichkeit auf Förderung einer Zweitausbildung gem. § 57 Abs. 2 SGB III. Gerade vor dem Hintergrund, dass ein einmal erlernter Ausbildungsberuf, z. B. wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, nicht mehr ausgeübt werden kann, könnte sich der Ausschluss einer Zweitausbildung im Rahmen des Budgets für Ausbildung als Hindernis der Inanspruchnahme durch relevante Personenkreise erweisen.[93]

5. Formen beruflicher Bildung

Die Beschränkung des BuAb auf sozialversicherungspflichtige Ausbildungsverhältnisse in anerkannten Ausbildungsberufen wird kritisiert, da knapp ¾ der Schulabgängerinnen und Schulabgänger von Förderschulen keinen Hauptschulabschluss erzielen und vielfach nicht die (individuellen und formalen) Bildungsvoraussetzungen für die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Ausbildung erfüllen.[94] Gefordert wird deshalb z. B. seitens der Berufsbildungswerke die Förderung aller Formen der Berufsbildung, die § 1 BBiG vorhält.[95] Dazu würden die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung sowie die berufliche Umschulung zählen. Des Weiteren sollten nach Ansicht der Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke (BAG BBW) auch junge Menschen mit Behinderungen im Anschluss an die Schulbildung im Rahmen ihrer beruflichen Orientierung[96] über das BuAb gefördert werden, um eine Ersteingliederung in eine WfbM zu verhindern, die den Übergang auf den Ausbildungsmarkt möglicherweise erschwert.[97] Der Verband der Werkstatträte Deutschland fordert, dass im Rahmen des BuAb auch betriebliche Fort- und Weiterbildungen gefördert werden, da gerade Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen[98] häufig bereits erfolgreich eine Ausbildung absolviert, aber schon lange nicht mehr in ihrem ursprünglichen Beruf gearbeitet hätten.[99] Diese Möglichkeit besteht bereits mit § 116 Abs. 6 SGB III und könnte in § 61a SGB IX übernommen werden.

Eine weitere Hürde könnte in der Beantragung einer modifizierten oder theoriereduzierten Ausbildung liegen. Sie erfolgt durch die Leistungsberechtigten. Ggf. sind zwei Anträge zu stellen: ein Antrag auf Änderung der Ausbildungsregelungen und einer auf Förderung der Ausbildung. Der Personenkreis ist an dieser Stelle vermutlich auf Unterstützung angewiesen.

6. Verkürzung der beruflichen Bildung nach Abbruch eines BuAb

Das BuAb soll so lange erbracht werden, wie dies zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung notwendig ist.[100] Wird das BuAb noch vor Ablauf von 27 Monaten abgebrochen, werden nur noch bis zur Vollendung der 27 Monate Leistungen im Berufsbildungsbereich gefördert. An dieser Regelung wird kritisiert, dass berufliche Fähigkeiten im Berufsbildungsbereich bspw. in Grund- und Aufbaukursen vermittelt würden und diese bei einer Verkürzung von den Leistungsberechtigten nicht mehr abschließend durchlaufen werden könnten.[101] Verschärft wird dieser Umstand, wenn Leistungen im BuAb für einen längeren Zeitraum als 27 Monate erbracht werden, da in diesem Fall gar kein Anspruch mehr auf Leistungen nach § 57 SGB IX besteht.[102] Hier stellt sich dann die Frage, in welchen Arbeitsbereich die / der ehemalige Budgetnehmende bei einem Fachrichtungswechsel kommt, da die im BuAb vermittelten beruflichen Fähigkeiten womöglich nicht zu der neuen Fachrichtung passen und eine in manchen Fällen notwendige Orientierung im Berufsbildungsbereich ausgeschlossen ist. Dies könnte erneute Wechsel in andere Arbeitsbereiche nach sich ziehen.

7. Beteiligung Integrationsamt, Kammern

Die Integrationsämter können einen der Teil der Aufwendungen für die Anleitung und Begleitung im Budget für Ausbildung übernehmen. Probleme könnten sich aus der formalen Zuständigkeit der Integrationsämter für die Sicherung von Arbeitsplätzen ergeben. Für die berufliche Qualifizierung ist eigentlich die BA zuständig. Hier bedarf es ggf. einer Klarstellung durch den Gesetzgeber. Weiterhin ist zu fragen, inwiefern die „zuständigen Stellen“ (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern) bereit sind, behinderungsgerechte Anpassungen der Ausbildungsregelungen vorzunehmen. Es gibt Hinweise darauf, dass entsprechenden Anträgen von Auszubildenden mit Beeinträchtigungen nicht immer stattgegeben wird.[103]

8. Ort der Leistungserbringung

Bei der Teilhabeplanung ist zu berücksichtigen, dass sich in ländlichen Regionen die Berufsschule und der Ausbildungsbetrieb an unterschiedlichen Orten befinden können. Beide Orte und Wege müssen barrierefrei erreichbar und zugänglich sein. (Zusätzliche) Fahrtkosten sind entsprechend zu erstatten.

Die Berufsbildungswerke fordern, auch die Durchführung des betrieblichen Teils der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation zu fördern.[104] Dies würde jedoch dem Grundgedanken des Budgets für Ausbildung – berufliche Erfahrungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln – zuwiderlaufen.

IV. Zwischenfazit und Ausblick

Das BuAb und die neuen Möglichkeiten bei anderen Leistungsanbietern gem. § 60 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX sollen Fördermöglichkeiten für die Zeit zwischen dem Schulabschluss und dem BfA bereitstellen. Im Vergleich zum BfA sind die Erstattungsansprüche sowie die Aufwendungen zur Anleitung und Begleitung im BuAb umfangreicher. Des Weiteren sind die Leistungsträger beim BuAb verpflichtet, Leistungsberechtigte bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz zu unterstützen, ein wichtiger Unterschied zum BfA, bei dem eine systematische Arbeitsvermittlung fehlt.[105] Das BuAb bietet die Chance, den folgenreichen Mechanismus „automatischer“ Übergänge von der Schule in die WfbM zu durchbrechen und den Fokus verstärkt auf die berufliche Bildung außerhalb der WfbM zu richten. Gleichsam sind die Hürden im Hinblick auf die Bildungsvoraussetzungen und Fragen der Qualifikation höher als beim Budget für Arbeit.

Bisher liegen kaum empirische Daten zum BuAb vor. Im Rahmen des interdisziplinären Forschungsprojekts „Zugänglichkeit. Inklusion. Partizipation – Nachhaltige Teilhabe an Arbeit durch Recht“ (ZIP – NaTAR)[106] soll deshalb u. a. die Umsetzung dieser Leistung untersucht werden. Folgende Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang:

  • Wie gut sind die an der Umsetzung beteiligten Akteure über das BuAb informiert?
  • Wer gehört in der Praxis zum leistungsberechtigten Personenkreis?
  • Wie gestaltet sich der Zugang zum BuAb?
  • Was passiert bei Abbruch des BuAb?
  • Welche Erfahrungen machen Leistungsberechtigte und Budgetnehmende mit dem BuAb?
  • Welche hemmenden und förderlichen Faktoren gibt es hinsichtlich der Inanspruchnahme des BuAb?

Literaturverzeichnis

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Beitrag von Lea Mattern, M. A., Dr. Tonia Rambausek-Haß, beide Humboldt-Universität zu Berlin

Fußnoten

[1] Vgl. Nebe/Schimank, 2016, S. 6.

[2] Vgl. Nebe/Waldenburger, 2014, S. 110 ff.

[3] Vgl. Bundestags-Drucksache 19/13399, S. 23.

[4] Vgl. Düwell, 2020 Anm. 1.

[5] Vgl. Bundesagentur für Arbeit, 2021, S. 6.

[6] Mehr zum statistischen Hintergrund zur beruflichen Bildung von Jugendlichen mit Behinderung siehe auch Ramm, 2017b.

[7] Vgl. Niehaus et al., 2012, S. 52.

[8] Vgl. Zölls-Kaser, 2018, S. 203f. sowie Wansing et al. 2016, S. 79 f.

[9] Vgl. Menze et al., 2021, S. 3.

[10]  Vgl. Schimank 2016a; vgl. Schimank 2016b.

[11]  Vgl. Bundesagentur für Arbeit, o.J.; zu den Wegen in die berufliche Bildung für Jugendliche mit Behinderung siehe auch Ramm, 2017a, S. 2 ff.

[12]  Bezuschusst werden für die Dauer der Ausbildung Kosten für Miete, Arbeitskleidung und Fahrtkosten. Das gilt nicht für schulische Ausbildungen (vgl. Merkblatt zur BAB 2020).

[13]  Vgl. Nebe, 2021, Rn. 9.

[14]  Nebe, 2021, Rn. 6.

[15]  Vgl. Nebe/Waldenburger 2014, S. 129.

[16]  Vgl. Nebe, 2021, Rn. 1.

[17]  Vgl. Bundesagentur für Arbeit Statistik, 2021b, Tabelle 7

[18]  Eine Fachpraktikerausbildung ist theoriegemindert und im Umfang reduziert. Sie ist für Menschen gedacht, die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolvieren können (vgl. BWP 5/2017, S. 53). Grundlage der angepassten Ausbildungsregelungen sind § 66 BBiG und § 42r HwO i. V. m. der „Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen nach § 66 BBiG/§ 42m HwO“ des BIBB-Hauptausschusses von 2010 (Bundesinstitut für Berufsbildung, 2010); mehr zur inklusiven Berufsausbildung vgl. Kalina, 2020a; mehr zur Fachpraktikerausbildung aus rechtswissenschaftlicher Sicht vgl. Kalina, 2020b sowie zu einer empirischen Studie im Rheinland vgl. Herder, 2020.

[19]  Vgl. BIBB Datenreport, 2021, S. 49; 117.

[20]  Vgl. BIBB Datenreport, 2021, S. 61.

[21]  Vgl. Zöller, Srbeny, Jörgens, 2016, S. 53; 94.

[22]  BIBB Datenreport, 2021, S. 49.

[23]  Vgl. BIBB Datenreport, 2021, S. 118.

[24]  BIBB Datenreport, 2021, S. 117.

[25]  Vgl. Autorengruppe Bildungsberichterstattung, 2014, S. 183 f.

[26]  Vgl. Bundesagentur für Arbeit Statistik, 2021b, Tabelle 7

[27]  Vgl. Bundesagentur für Arbeit Statistik 2022, Tabelle SGB III

[28]  Vgl. Bundesagentur für Arbeit Statistik, 2021a (jeweilige Tabelle der zuständigen Regionaldirektion)

[29]  Vgl. BMAS, 2021, S. 196.

[30]  Vgl. Statistisches Bundesamt 2021, S. 20.

[31]  Vgl. Bundesagentur für Arbeit Statistik, 2019, Tabelle 6. Weil es für kleine Unternehmen (unter 20 Beschäftigte) keine Anzeigepflicht gibt, werden deren Auszubildende mit Schwerbehinderung nicht erfasst.

[32]  Vgl. Zöller, Srbeny, Jörgens, 2016, S. 44.

[33]  Vgl. Enggruber, Rützel, 2014, S. 30

[34]  Vgl. Metzler, Pierenkemper, Seyda, 2015, S. 37; vgl. Enggruber, Rützel, 2014, S. 44.

[35]  Vgl. Enggruber, Rützel, 2014, S. 9. Zu weiteren Hürden vgl. Grupp, Hahn, 2015, S. 2.

[36]  Vgl. BMAS, 2021, S. 125.

[37]  Vgl. BMAS, 2016a, S. 111.

[38]  Vgl. Zölls-Kaser, 2018, S. 202.

[39]  Vgl. KMK, 2020, S. 9.

[40]  Vgl. Menze et al., 2021, S. 8 ff.

[41]  Vgl. Statistisches Bundesamt 2021, S. 22.

[42]  Vgl. BMAS, 2021, S. 196.

[43]  Vgl. BIBB Datenreport, 2021, S. 121.

[44]  Gemeint sind „(Aus-)Bildungsangebote, die unterhalb einer qualifizierten Berufsausbildung liegen bzw. zu keinem anerkannten Ausbildungsabschluss führen, sondern auf eine Verbesserung der individuellen Kompetenzen von Jugendlichen zur Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung zielen und zum Teil das Nachholen eines allgemeinbildenden Schulabschlusses ermöglichen“. (Konsortium Bildungsberichterstattung 2006, S. 79)

[45]  Vgl. Autorengruppe Bildungsberichterstattung, 2020, S. 160 ff.

[46]  Vgl. Autorengruppe Bildungsberichterstattung, 2020, S. 167.

[47]  Vgl. Menze et al., 2021, S. 7. Datengrundlage war eine repräsentative Stichprobe aller Schülerinnen und Schülern in der Klassenstufe 9 im Herbst 2010.

[48]  Vgl. Fischer, Heger, 2019, S. 9.

[49]  Vgl. dazu auch Hirschberg, 2015, S. 3f.

[50]  BMAS, 2016b, S. 36; vgl. auch Nebe/Gast-Schimank 2020, Rn. 1.

[51]  Vgl. Koalitionsvertrag, 2021, S. 79

[52]  Diese Regelung wurde im Rahmen des Teilhabestärkungsgesetzes (Art. 7 Nr. 10) ergänzt.

[53]  Vgl. BT-Drs. 19/13399, S. 37.

[54]  Düwell, 2020, Anm. 1.

[55]  Vgl. Bundesagentur für Arbeit, 2021, S. 6.

[56]  BAG 30.9.1998 – 5 AZR 690/97, NZA 1999, 265 f.

[57]  Nebe/Gast-Schimank 2020, Rn. 15

[58]  Bundestags-Drucksache 19/13399, 37.

[59]  Vgl. Jabben, 2020a, Rn. 9; vgl. Jabben, 2020b, Rn. 6, 7; vgl. Kater, 2021, Rn. 93.

[60]  Vgl. BT-Drs. 19/13399, S. 37.

[61]  Vgl. Jabben, 2020a, Rn. 10.

[62]  Vgl. Bundesagentur für Arbeit, 2021, S. 11.

[63]  In der fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit wird darauf hingewiesen, dass anleitende / begleitende Personen fachlich geeignet sein sollen (vgl. BA, 2021, S. 12). Bzgl. der Arbeitgeber werden keine näheren Angaben zur Qualifikation gemacht. Es wird lediglich erläutert, dass Arbeitgeber – anders als Leistungserbringer – keiner Trägerzulassung bedürfen (vgl. Bundesagentur für Arbeit, 2021, S. 12).

[64]  Vgl. Nebe/Gast-Schimank 2020, Rn. 18

[65]  Vgl. Bundesagentur für Arbeit, 2021, S. 12.

[66]  Vgl. Nebe/Gast-Schimank 2020, Rn. 19f.

[67]  Nebe/Gast-Schimank 2020, Rn. 24f.

[68]  Vgl. Tabbara, 2021, S. 672.

[69]  Tabbara, 2021, S. 672.

[70]  Vgl. Bundestags-Drucksache 19/13399, S. 38.

[71]  Bundestags-Drucksache 19/13399, S. 37.

[72]  Vgl. Nebe/Gast-Schimank 2020, Rn. 23.

[73]  Vgl. Schlachter-Voll, 2022, Rn. 1.

[74]  Vgl. Hagen, 2021, Rn. 7.

[75]  Vgl. Nebe/Gast-Schimank 2020, Rn. 22

[76]  Vgl. Jabben, 2020a, Rn. 12.

[77]  Die Autorinnen führten im November 2021 in Kooperation mit dem Zentrum für Inklusionsforschung Berlin (ZfIB) ein digitales Kamingespräch zum Budget für Ausbildung mit Expertinnen und Experten (u. a aus dem BMAS, Interessenvertretung behinderter Menschen, Bundesagentur für Arbeit, Werkstatträte, Unterstützungsdienste) durch. Eine Kurzdokumentation findet sich unter https://www.zfib.org/files/zfib/content/downloads_newsletter/2021_12_ZfIB_Newsletter02.pdf

[78]  Vgl. Mattern, Rambausek-Haß, Wansing, 2021, S. 4.

[79]  Bundestags-Drucksache 19/13399, S. 36. (Herv. durch die Autorinnen)

[80]  Bundestags-Drucksache 19/13399, S. 31.

[81]  Vgl. Nebe/Gast-Schimank 2020, Rn. 13.

[82]  Düwell, 2020, Anm. 1.

[83]  Vgl. Nebe/Gast-Schimank 2020, Rn. 13.

[84]  Gast-Schimank, 2019, S. 6.

[85]  BAG BBW 2019a (Stellungnahme), S. 3; Gemeint sind „junge Menschen mit Behinderungen [...] die im Anschluss an ihre Schulbildung eine berufliche Orientierung anstreben“.

[86]  Deutscher Verein, 2019, S. 9.

[87]  Vgl. Gast-Schimank, 2019, S. 8.

[88]  Vgl. Deutscher Verein, 2019, S. 9.

[89]  Es muss gem. § 219 Abs. 2 SGB IX ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbracht werden können. Hierzu kann zuvor die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Bildung erforderlich sein. Des Weiteren muss die Person gemeinschaftsfähig sein, d. h. sich selbst oder andere nicht gefährden. Kritisch dazu vgl. Nebe/Schimank 2016, S. 4 f.

[90]  Vgl. Luik, 2020, Rn. 52 ff.

[91]  Vgl. Düwell, 2020, Anm. 1.

[92]  Vgl. Bundesagentur für Arbeit, 2021, S. 9.

[93]  Vgl. Nebe/Gast-Schimank 2020, Rn. 12

[94]  Vgl. Gast-Schimank, RP Reha 4/2019, S.8.

[95]  Vgl. BAG BBW, 2019, S. 4.

[96]  Vgl. hierzu SG München (22. Kammer), Urteil vom 28.08.2020 – S 22 SO 520/19. Das Orientierungsjahr sei weder eine „sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (§ 61 SGB IX) oder ein Ausbildungsverhältnis (§ 61a SGB IX), welches mit den Mitteln der Teilhabe zur Leistung am Arbeitsleben als Budget für Arbeit oder Ausbildung (§ 61 bzw. 61 a SGBIX) gefördert werden könnte“ (Rn. 31).

[97]  Vgl. BAG BBW, 2019, S. 3.

[98]  Mehr zur Ausbildungssituation von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen vgl. Grupp, 2018.

[99]  Vgl. Werkstatträte Deutschland, 2020, S. 2.

[100] Nebe/Gast-Schimank 2020, Rn. 23

[101] Vgl. Gast-Schimank, 2019, S. 7.

[102] Vgl. Bundestags-Drucksache 19/13399, S. 37.

[103] Vgl. Nebe/Waldenburger, 2014, S. 127 ff.

[104] Vgl. Gast-Schimank, 2019, S. 8.

[105] Vgl. Mattern, Rambausek-Haß, Wansing, 2021, S. 10.

[106] Auf der Projektwebseite www.reha-recht.de wird über die Projektergebnisse berichtet werden.


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Budget für Ausbildung


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