08.12.2015 E: Recht der Dienste und Einrichtungen Kempe: Beitrag E13-2015

Vergütung eines Gebärdensprachdolmetschers – Anmerkung zu VG Mainz vom 07.05.2015, Az.: 1 K 716/14 MZ

Die Autorin Astrid Kempe bespricht in dem Beitrag eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz vom 7. Mai 2015. Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Gebärdensprachdolmetscher, der seine Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsassistenz erbringt, nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu entlohnen ist.

Im Ergebnis wurde dies vom VG bejaht und damit begründet, dass sich die Höhe der Vergütung aus § 17 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) I ergibt. Die Verfasserin stimmt der Entscheidung zu. Die Vergütung nach dem JVEG sei wirtschaftlich verhältnismäßig, da sich die Tätigkeit des Gebärdensprachdolmetschers deutlich von der eines Übersetzers unterscheidet, ein höheres Maß an Auslegung erfordert und insbesondere das simultane Dolmetschen erhöhten Anforderungen unterliegt.

(Zitiervorschlag: Kempe: Vergütung eines Gebärdensprachdolmetschers – Anmerkung zu VG Mainz vom 07.05.2015, Az.: 1 K 716/14 MZ; Forum E, Beitrag E13-2015 unter www.reha-recht.de; 08.12.2015)


I. Thesen der Autorin

  1. Die Verpflichtung der Sozialleistungsträger, behinderten Menschen eine Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, begründet eine Pflicht zur Leistungsgewährung, die nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine tatsächliche Gleichstellung beinhaltet. Dies ergibt sich aus verfassungs- und völkerrechtskonform ausgelegtem Sozialrecht.
     
  2. Vorliegend bemisst sich die Höhe der zu übernehmenden Kosten für den Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Ein Stundenhonorar von 75 Euro für den Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers ist verhältnismäßig.
     
  3. Bei der Kostenübernahme für den Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers stand dem Beklagten im Hinblick auf die Höhe des zu erstattenden Stundensatzes kein Ermessensspielraum offen.

II. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

  1. Hörgeschädigten Menschen ist Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben durch eine notwendige Arbeitsassistenz in Form eines Gebärdensprachdolmetschers zu gewähren.
     
  2. Bei dem Einsatz und der Vergütung eines Gebärdensprachdolmetschers handelt es sich um die Ausführung einer Sozialleistung im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) I.
     
  3. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 SGB I in Verbindung mit (i. V. m.) § 19 Abs. 2 S. 4 SGB X analog richtet sich die Kostenübernahme nach den aktuellen Sätzen des JVEG. Diese betragen derzeit gemäß § 9 JVEG 75 Euro pro Stunde.

III. Der Fall

Die Klägerin ist von Geburt an hör- und sprachgeschädigt. Es liegt ein Grad der Behinderung von 100 vor. Sie übt eine berufliche Tätigkeit als Arbeitserzieherin aus, bei der sie die Unterstützung durch einen Gebärdensprachdolmetscher benötigt. Die Kosten für den Einsatz des Gebärdensprachdolmetschers werden seit November 2009 durch den beklagten Leistungsträger übernommen. Dieser sieht einen jährlichen Bedarf von 120 Einsatzstunden und eine Vergütung von mittlerweile 60 Euro je Stunde als angemessen an und verweist auf die Richtlinien für das Land Rheinland-Pfalz und die bisherigen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen zur Finanzierung der Einsätze von freiberuflichen Gebärdensprachdolmetschern. Im November 2013 informierte der Fachdienst für Hörgeschädigte die Klägerin, dass die Stundensätze für Gebärdensprachdolmetscher ab dem Jahr 2014 auf 75 Euro je Stunde angehoben würden. Grund hierfür war eine entsprechende Neufassung des § 9 JVEG, der das Stundenhonorar für die Tätigkeit von Gebärdensprachdolmetschern bei Gerichten regelt. Die Klägerin legte gegen den Bewilligungsbescheid der Beklagten Widerspruch ein und beantragte eine Kostenübernahme für den erhöhten Stundensatz. Im Juni 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und setzte den Stundensatz auf 55 Euro je Stunde fest. Eine abschließende Entscheidung über die Höhe des Stundensatzes sollte nach Beendigung der Verhandlungen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung mit der Landesarbeitsgemeinschaft der Gebärdensprachdolmetscher Rheinland-Pfalz erfolgen. Diese blieben jedoch ergebnislos. Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Mainz beantragte die Klägerin eine Kostenübernahme für die Unterstützung durch einen Gebärdensprachdolmetscher von 75 Euro je Stunde. Sie verwies darauf, dass sie das Recht habe, einen Gebärdensprachdolmetscher in Anspruch zu nehmen, der ihr für einen geringeren Stundensatz aber nicht zur Verfügung stehe. Auch sei der Beklagte zur Übernahme der tatsächlichen Kosten verpflichtet, die bei der Beteiligung behinderter Menschen am Arbeitsleben entstehen. Dem hielt der Beklagte entgegen, dass ab Oktober 2014 eine neue Förderrichtlinie mit einem erhöhten Stundensatz gelte, die für den maßgebenden Zeitraum aber keine Wirkung entfalte. Daher müsse es bei dem Kostenzuschuss von 55 Euro je Stunde bleiben. Die Klage hatte Erfolg.

IV. Die Entscheidung

Das Gericht hatte vor allem über die Frage zu entscheiden, ob die Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher entsprechend den aktuellen Vergütungssätzen des § 9 JVEG zu bemessen sind. Zunächst stellte die Kammer fest, dass der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Kostenübernahme dem Grunde nach unbestritten ist. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB IX sind behinderten Menschen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren, die für den Erhalt, die Verbesserung oder die Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit erforderlich sind. Die Leistungen umfassen nach § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX auch sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, zu denen auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen zählen. Diese Arbeitsassistenz stellt gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB I i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 2c SGB I eine Sozialleistung dar. Hörbehinderte Menschen haben gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 SGB I das Recht, bei der Ausführung einer solchen Sozialleistung Gebärdensprache zu verwenden. Der zuständige Leistungsträger ist gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 SGB I verpflichtet, die Kosten zu tragen, die durch Verwendung der Gebärdensprache entstehen. Die Kammer betont an dieser Stelle, dass das Recht, bei der Ausführung einer Sozialleistung Gebärdensprache zu verwenden, den Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers zwingend beinhaltet. Die Begriffe der Sozialleistung im Sinne des § 17 Abs. 2 SGB I und der Dolmetscherleistung sind inhaltlich deckungsgleich und können nicht voneinander getrennt werden. Entsprechendes ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien. Danach verfolgt die Neufassung des § 17 Abs. 2 SGB I den Zweck, hörgeschädigte Menschen bei der Ausführung von Sozialleistungen ebenso zu stellen wie in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. Bei diesen benötigt der Hörgeschädigte für die uneingeschränkte Kommunikation mit den anderen Verfahrensbeteiligten einen Gebärdensprachdolmetscher. Gleiches gilt für seine Teilhabe am Arbeitsleben. Für die Höhe der zu übernehmenden Kosten bei der Ausführung der Sozialleistung findet gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 SGB I die Vorschrift des § 19 Abs. 2 S. 4 SGB X entsprechende Anwendung, der wiederum auf das JVEG verweist. Gemäß § 9 Abs. 3 JVEG beträgt das Honorar des Simultandolmetschers pro Stunde 75 Euro.

V. Würdigung/Kritik

Die Entscheidung verdient volle Zustimmung. Die Kammer hat die konkreten Vorschriften des SGB in Übereinstimmung mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) angewendet. Die Verpflichtung der Sozialleistungsträger, behinderten Menschen eine Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, begründet eine Pflicht zur Leistungsgewährung, die nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine tatsächliche Gleichstellung beinhaltet. Hieraus lässt sich eine Pflicht zur vollen Kostenübernahme geeigneter Integrationsmaßnahmen ableiten.

1. Chancengleiche Teilhabe am Arbeitsleben – Rechtlicher Rahmen

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zielen darauf ab, behinderte Menschen auf dem Arbeitsmarkt ebenso erwerbs- und konkurrenzfähig zu machen wie Menschen ohne Behinderung und sie möglichst dauerhaft in das Arbeitsleben zu integrieren. Dieses Ziel entspricht verfassungsrechtlichen wie völkerrechtlichen Vorgaben.

a) Verfassungsrecht

Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG) beinhaltet nicht nur ein striktes Verbot der Ungleichbehandlung behinderter Menschen, sondern begründet auch einen Auftrag an die Gesellschaft, ihrer Benachteiligung effektiv entgegenzuwirken. Insbesondere ist der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung für die Auslegung des einfachen Rechts maßgebend. Auch das nach Art. 12 GG geschützte Recht auf eine freie Berufswahl ist zu berücksichtigen. Demnach darf das öffentliche Recht der freien Berufsausübung keine unnötigen Hindernisse in den Weg legen.[1]

b) UN-Behindertenrechtskonvention

Völkerrechtlich ist vor allem die UN-BRK zu beachten. Sie verbietet die Diskriminierung auf Grund einer Behinderung in allen Lebensbereichen. Wichtigstes Ziel ist es, das in der Konvention vorgesehene Konzept der angemessenen Vorkehrungen zur Gleichberechtigung und Integration behinderter Menschen in den nationalen Rechtsordnungen zu verankern (Art. 2 Abs. 4 BRK).[2] Konkretisiert wird dieser Grundsatz unter anderem durch Art. 26 Abs. 1 BRK. Er verpflichtet die Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende berufliche Fähigkeiten sowie die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu ermöglichen. Das deutsche Sozialrecht ist entsprechend dieser Vorgaben anzuwenden und auszulegen.[3] Die Vorgaben des Art. 26 Abs. 1 BRK werden durch die Regelungen des Art. 27 Abs. 1 BRK konkretisiert, der das gleiche Recht behinderter Menschen auf Arbeit enthält. Zwar gewährt die Vorschrift keinen Anspruch auf eine bestimmte Arbeitsstelle, ihr Zweck ist es allerdings, eine Öffnung des gesamten Arbeitsmarktes für Menschen mit Behinderungen herbeizuführen. Die geeigneten Schritte zur Verwirklichung dieses Rechts vermittelt Art. 27. Abs. 1 S. 2 BRK. Von Bedeutung ist vor allem Satz 2e, der u. a. finanzielle Zuwendungen an Menschen mit Behinderungen zum Erwerb technischer oder personeller Hilfsmittel vorsieht. Die Vertragsstaaten werden aufgefordert progressiv die genannten Förderinstrumente zu verwirklichen.[4]

c) Einfach gesetzliche Ebene

Auf einfach gesetzlicher Ebene greift § 10 SGB I diesen Gedanken auf und formuliert die Integration behinderter Menschen als ein soziales Recht. Zwar vermittelt diese Vorschrift keinen konkreten Rechtsanspruch, allerdings soll sie den unterschiedlichen Leistungsträgern einheitliche Richtlinien für die Leistungsgewährung vorgeben. Übergeordnetes Ziel ist die Anerkennung des Rechts auf staatliche Hilfe, um physischen oder psychischen Einschränkungen entgegenzuwirken und die Integration in das Arbeitsleben zu fördern.[5] Gestützt wird § 10 SGB I durch die Vorschrift des § 29 SGB I, der die möglichen Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen deklaratorisch zusammenfasst. Gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 SGB I sind dies insbesondere Hilfen zum Erhalt eines Arbeitsplatzes, zur beruflichen Anpassung sowie sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Hierzu gehören auch Maßnahmen, die einen besonderen Nachteilsausgleich gewähren, wie die Überwindung von Kommunikationsbarrieren. Konkrete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden in § 33 SGB IX genannt. Hierzu gehört auch die Übernahme der Kosten für die Finanzierung einer notwendigen Arbeitsassistenz gemäß § 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX.

2. Einsatz des Gebärdensprachdolmetschers als Ausführen einer Sozialleistung

Das Recht des Hörgeschädigten, bei der Ausführung einer Sozialleistung Gebärdensprache zu verwenden, wird durch § 17 Abs. 2 S. 1 SGB I begründet. Die dadurch entstehenden Kosten sind durch den zuständigen Sozialleistungsträger zu übernehmen. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung des Gebärdensprachdolmetschers verweist § 17 Abs. 2 S. 2 SGB I auf § 19 Abs. 2 S. 4 SGB X, der die Anwendung des JVEG festlegt. Hierbei wird dem übernahmepflichtigen Leistungsträger keinerlei Ermessen eingeräumt.[6] Die Ausführung der Sozialleistung besteht vorliegend in der Gewährung einer Arbeitsassistenz in Form des Einsatzes eines Gebärdensprachdolmetschers. Dabei hat die Klägerin das Recht, Gebärdensprache zu verwenden. Alles andere wäre realitätsfern, da die Klägerin nur durch Gebärden mit ihrem Dolmetscher und nur über ihn mit anderen Menschen kommunizieren kann. Die Kammer geht daher zutreffend davon aus, dass der Einsatz des Gebärdensprachdolmetschers als Arbeitsassistent in dem gleichen Umfang stattfindet wie sein Einsatz bei der Ausführung der Sozialleistung. Daher bemisst sich seine Vergütung nach § 17 Abs. 2 S. 2 SGB I und der hieraus folgenden Normkette. Ein Zurückgreifen des Beklagten auf sonstige Vergütungsrichtlinien ist wegen des fehlenden Ermessens ausgeschlossen.[7]

3. Chancengleiche Teilhabe am Arbeitsleben durch bedarfsgerechte Leistungen

Die Klägerin ist von Geburt an hörgeschädigt und übt eine berufliche Tätigkeit als Erzieherin aus. Zwar ist es auch für hörbehinderte Menschen möglich, das gesprochene Wort von den Lippen abzulesen und selbst Fähigkeiten in Sprache und Lautbildung zu erwerben, allerdings ist dies sehr schwierig und kann keinesfalls als Standard vorausgesetzt werden. Insbesondere von Geburt an hörgeschädigte Menschen haben in diesem Zusammenhang größere Hürden zu überwinden, da sie überhaupt keine Erfahrung mit akustischer Wahrnehmung haben.[8] Die Klägerin übt als Erzieherin eine berufliche Tätigkeit aus, in der sie regelmäßig mit Menschen kommunizieren muss, die der Gebärdensprache nicht mächtig sind. Um eine tatsächliche Teilhabe der Klägerin am Arbeitsleben zu gewährleisten, ist es nötig ihr eine persönliche Arbeitsassistenz in Form eines Gebärdensprachdolmetschers zur Seite zu stellen und die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen. Zwar korrespondiert mit der Pflicht der Leistungsträger zu einer bedarfsgerechten Leistung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I kein Anspruch des Berechtigten auf eine maximale Betreuung oder die höchst mögliche Leistung, jedoch können die Kosten nicht den Ausschlag dafür geben, eine erforderliche Leistung zu verweigern. Bei der Leistungsgewährung sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten, hieraus folgt aber kein allgemeines Prinzip der Kostenminimierung. Vielmehr geht es um die Beachtung einer angemessenen Zweck-Mittel-Relation.[9] Gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 JVEG beträgt der Stundensatz für die Vergütung eines simultan arbeitenden Gebärdensprachdolmetschers 75 Euro. Diese Kostenregelung entspricht den aktuellen Marktpreisen und ist wirtschaftlich verhältnismäßig.[10] Die Tätigkeit des Dolmetschers unterscheidet sich in ihrer Form deutlich von der des Übersetzers, dessen Leistung gemäß § 11 JVEG mit einem geringeren Stundensatz vergütet wird. Sie erfordert ein höheres Maß an Auslegung oder Interpretation als eine wortgetreue schriftliche Übersetzung vorgefertigter Texte.[11] Zudem ist das simultane[12] Dolmetschen, anders als das konsekutive[13] Dolmetschen, eine Form der Übersetzung, bei der die Verdolmetschung nahezu zeitgleich mit der zu transformierenden Ausgangsrede erfolgt. Damit werden an den Simultandolmetscher höhere Anforderungen gestellt, weil er zwei Leistungen gleichzeitig erbringen muss, nämlich zuhören und übersetzen. Aus diesem Grund fordern und erhalten Dolmetscher auch höhere Honorare für simultanes Dolmetschen als für konsekutives Dolmetschen. Diese Unterscheidung wird im Gesetz nachvollzogen, das dem Konsekutivdolmetscher lediglich einen Stundensatz von 70 Euro zugesteht.[14] Auch arbeitet der Gebärdensprachdolmetscher nahezu ausschließlich simultan. Die Kritik, dass im Vorhinein nicht zweifelsfrei vorhersehbar sei, welche Art des Dolmetschens tatsächlich benötigt werde, greift für den Gebärdensprachdolmetscher demzufolge nicht.[15] Darüber hinaus macht die Klägerin lediglich einen Bedarf von jährlich 120 Einsatzstunden geltend. Dies entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Bedarf von zehn Einsatzstunden und einer entsprechenden Vergütung von 750 Euro. Eine Vergütung in dieser Gesamthöhe erscheint für den Einsatz einer persönlichen Arbeitsassistenz wirtschaftlich nicht unangemessen.

Beitrag von Astrid Kempe, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Fußnoten:

[1] So schon BSG, 11.03.1976, 7 Rar 148/74, BSGE 41, 241, 247; dazu Nebe in: Gagel (Hrsg.), SGB II/SGB III, Band, 3, § 112 RN. 20, 47, 57.

[2] Kramer in: Peter Trenk-Hinterberger (Hrsg.), Sozialgesetzbuch I, Allgemeiner Teil, Lehr- und Praxiskommentar, 2012, 3. Auflage, § 10 RN. 15; Welti: Das Diskriminierungsverbot und die „angemessenen Vorkehrungen“ in der BRK – Stellenwert für die staatliche Verpflichtung zur Umsetzung der in der BRK geregelten Rechte; Forum D, Beitrag D9-2012 unter www.reha-recht.de; 31.05.2012.

[3] Welti in: Antje Welke (Hrsg.), UN-Behinderten­rechtskonvention mit rechtlichen Erläuterungen, 2012, Art. 26 RN. 4, 9, 13.

[4] Trenk-Hinterberger in: Antje Welke (Hrsg.), UN-Behindertenrechtskonvention mit rechtlichen Erläuterungen, 2012, Art. 26 RN. 2 ff, 14, 23.

[5] Krahmer in: Peter Trenk-Hinterberger (Hrsg.), Sozialgesetzbuch I, Allgemeiner Teil, Lehr- und Praxiskommentar, 2012, 3. Auflage, § 10 RN. 1, 5, 10 ff.

[6] Mrozynski, SGB I, Allgemeiner Teil, Kommentar, 2014, § 17 RN. 1; Lilge, Berliner Kommentar zum Sozialrecht, Sozialgesetzbuch Band I, Allgemeiner Teil, 2009, 2. Auflage, § 17 RN. 7.

[7] Lilge, Berliner Kommentar zum Sozialrecht, Sozialgesetzbuch Band I, Allgemeiner Teil, 2009, 2. Auflage, § 17 RN. 49.

[8] Therapiezentrum für Hörgeschädigte: Lippenablesen – Absehen – Mundablesen – Mundabsehen, Praxis Roland Hanik, Lehr- und Forschungspraxis in Kooperation mit der Universität München, www.praxis-fuer-hoergeschaedigte.de; Lippenlesen – Taubenschlag, das deutsche Portal für Hörgeschädigte, www.taubenschlag.de.

[9] Mrozynski, SGB I, Allgemeiner Teil, Kommentar, 2014, § 17 RN. 17 ff; Nebe in: Gagel (Hrsg.), SGB II/SGB III, Band, 3, § 112 RN. 18.

[10] Hommerich/Reiß, JVEG – Evaluation und Marktanalyse, 2009, 159.

[11] Hartmann, Becksche Kurz Kommentare Band 2, Kostengesetze, JVEG, 45. Auflage, § 9 RN. 29.

[12] Während der zu übersetzende Text gesprochen wird.

[13] Zeitversetztes Übersetzen.

[14] Oberlack in: Meyer/Höfer/Bach (Hrsg.), JVEG, Kommentar, 26. Auflage, § 9 RN. 7.

[15] BT-Drucks. 17/11471, 323.


Stichwörter:

Arbeitsassistenz, Benachteiligungsverbot, Berufswahlfreiheit, Gebärdensprachdolmetscher, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Gebärdensprache, UN-BRK, Vergütungssatz, Diskriminierungsverbot


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