03.02.2006 A: Sozialrecht Carsten Mertins: Diskussionsbeitrag 02 | 2006

Stellungnahme von Carsten Mertins

Herr Carsten Mertins vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe weist bezüglich unserer These 5 darauf hin, dass teilstationäre Einrichtungen für behinderte oder gefährdete Menschen nicht nur im Bereich der „Wohn-Einrichtungen“ bestehen, sondern insbesondere auch im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Werkstätten für behinderte Menschen/WfbM). Die örtliche Zuständigkeit bei (ausschließlicher) Betreuung in einer teilstationären WfbM richtet sich dann nach § 98 Abs. 1 SGB XII.


Stichwörter:

Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), Stationäre Einrichtung, Wohnverhältnisse, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.