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- 15.03.2010 Diskussionsbeitrag 03-2010
In Teil II des Beitrages zur stufenweisen Wiedereingliederung widmet sich der Autor den diesbezüglichen arbeitsrechtlichen Fragen und stellt hierbei fest, dass ein Arbeitgeber generell zur Durchführung einer ihm zumutbaren stufenweisen Wiedereingliederung verpflichtet ist, sofern der Arbeitnehmer ihm eine ärztliche Bescheinigung über Art und Weise sowie Umfang der Maßnahme vorlegt. Der Autor prüft diese Vorgabe in Bezug auf schwerbehinderte sowie nicht behinderte Beschäftigte und unter dem Gesichtspunkt einer gesetzlichen, wie auch privaten Krankenversicherung. Bitte beachten Sie auch die zugehörigen Beiträge 01-2010 und 03-2010 des Autors in Forum A.
(Zitiervorschlag: Gagel, „Klarstellungen zur Stufenweisen Wiedereingliederung (§28 SGB IX), Teil II“ in Diskussionsforum B, Beitrag 2/2010 auf www.reha-recht.de)
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