15.03.2010 B: Arbeitsrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 03-2010

Klarstellungen zur Stufenweisen Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX), Teil III

Im letzten Teil der Ausführungen zur stufenweisen Wiedereingliederung widmet sich der Autor den Fragen der sozialrechtlichen Einordnung dieses Instruments. Hier wird dargestellt, dass die Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung Leistungen im Rahmen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses sind, die daher der sozialrechtlichen Beitragspflicht unterliegen und einen Anspruch auf Krankengeld ausschließen. Der Autor legt dar, dass es sich hierbei nicht um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, so dass auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung eine Arbeitslosmeldung grundsätzlich möglich bleibt.

(Zitiervorschlag: Gagel, "Klarstellungen zur Stufenweisen Wiedereingliederung (§28 SGB IX), Teil III" in Diskussionsforum B, Beitrag 3/2010 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Stufenweise Wiedereingliederung (StW), BEM, Sozialrecht, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitsfähigkeit


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.