Das Recht auf Befragung eines Sachverständigen, der ein schriftliches Gutachten erstattet hat
Das BSG hatte sich in seinem Urteil vom 24.04.2008 (Az. B 9 SB 58/07 B) mit der Frage befasst, inwieweit ein Recht auf ergänzende Befragung eines Sachverständigen in der Berufungsinstanz noch besteht. Zwar geht das BSG hier grundsätzlich davon aus, dass ein Antrag auf Befragung eines Sachverständigen in der Instanz gestellt werden muss, in welcher das Gutachten erstellt wurde. Wurde der Antrag auf ergänzende Anhörung in dieser Instanz jedoch unzutreffend zurückgewiesen, so bleibt das Befragungsrecht auch in der Berufungsinstanz erhalten, sofern der Antrag rechtzeitig wiederholt wurde. Um den prozessualen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte zu benennen.
(Zitiervorschlag: Gagel „Das Recht auf Befragung eines Sachverständigen, der ein schriftliches Gutachten erstattet hat“, in Diskussionsforum C, Beitrag 3/2009 auf www.reha-recht.de)
Stichwörter:
Sachverständigenaussage, Gutachtenerstellung, Anhörung
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