01.09.2010 B: Arbeitsrecht Porsche: Diskussionsbeitrag 09-2010

Die Freistellung von Vertrauenspersonen zur Schulungsteilnahme – Anmerkung zu Landesarbeitsgericht Frankfurt; B. v. 14.01.2010 – 9 TaBVGa 229/09

Die Autorin berichtet über eine exemplarische Entscheidung des LArbG Frankfurt zu § 96 Abs. 4 SGB IX. Herausgearbeitet wird hier, dass ein Anspruch auf Teilnahme an einer Schulung für eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen nicht nur dann besteht, wenn die Schulung sich ausschließlich auf Fragen des Schwerbehindertenrechtes bezieht, sondern auch die Teilnahme an Schulungen mit anderen Themen gerechtfertigt ist, sofern dies zur Erfüllung der Tätigkeit als Vertrauensperson erforderlich ist. Die Autorin zeigt hier auch die prozessualen Besonderheiten des Eilverfahrens auf.

(Zitiervorschlag: Porsche, Die Freistellung von Vertrauenspersonen zur Schulungsteilnahme – Anmerkung zu LAG Frankfurt; B. v. 14.01.2010 – 9 TaBVGa 229/09; Forum B - 9/2010 unter www.reha-recht.de)


Stichwörter:

§ 96 Abs. 4 SGB IX, Einstweilige Verfügung, Eilverfahren, BEM, Integrierendes Ziel, Schulung, Vertrauensperson, § 95 SGB IX, § 940 ZPO, § 85 ArbGG, Kostenübernahme (Kostenträger), Leistungsträger, Weiterbildung


Kommentare (2)

  1. Andreina
    Andreina 25.02.2014
    Professionelle Seminaranbieter für Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretungen bieten juristische Ansprechpartner / abrufbare rechtliche Argumente mit der dazugehörigen Rechtssprechung für jedes einzelne Seminar. Die Anmeldeformulare beinhalten eine Hotelkosten-Übernahmeerklärung sowie eine Mitteilung an die Geschäftsleitung mit dem Betreff "Information über den Besuch einer Schulung gemäß § xx Abs. xx". Die Hotelkosten-Übernahmeerklärung beinhaltet den Satz "Die Rechnung wird dann direkt an Ihren Arbeitgeber gesendet" und erfordert die Unterschrift des Arbeitgebers. In der Mitteilung an die GL steht "Sollte ich innerhalb der nächsten zwei Wochen nichts von Ihnen hören, gehe dich davon aus dass der Seminarteilnahme aus Ihrer Sicht nichts entgegensteht".
    Ich verfahre als SBV so: Bekomme ich keine zeitnahe Unterschrift / Nachricht seitens der GL, teile ich dieser schriftlich mit, dass die Seminarteilnahme dadurch gefährdet ist. Da ich nicht davon ausgehe, dass der AG meine Tätigkeit als SBV behindern möchte, bitte ich nun um sofortige Unterschrift. Bis auf ein Seminar hat dies geklappt. Bei dem Spezialseminar "Psychische Erkrankungen ...." wurde der Antrag abgelehnt. Daraufhin habe ich diesen mit einer erweiterten Argumentation erneut gestellt, in welcher ich auf die Notwendigkeit der Inhalte in Zusammenhang mit den betrieblichen Zusammenhang verwies. Daraufhin wurde der Antrag mit widerwilligster Argumentation genehmigt.
    Das Erwirken einer einstweiligen Verfügung halte ich in einem Konzern mit klaren rechtlichen Strukturen für die absolut richtige Vorgehensweise. In einem mittelständischen Betrieb, der sich in vielerlei Hinsicht in der "rechtsfreien Zone" bewegt, wird man damit aber vermutlich seines (Arbeits-)Lebens nicht mehr froh.
    Bei Fortbildungsträgern, die weniger gute Anmeldeformulare zur Verfügung stellen, könnte man ähnliche, wie zuvor erwähnte, selbst gestalten und diese dem Arbeitgeber präsentieren.
  2. Albin Göbel
    Albin Göbel 18.01.2012
    Ich teile die Auffassung von Stefanie Porsche, dass die Vertrauenspersonen (jedenfalls bei vordringlichen Schulungen) einen frühzeitigen einstweiligen Rechtsschutz bedürfen, um das Risiko einer Fehlbeurteilung des Begriffs der "Erforderlichkeit" deutlich zu verringern und damit das teils ganz erhebliche Kostenrisiko, auch wenn das BAG in einer früheren Entscheidung beiläufig feststellte, dass das "Betriebsratsmitglied keiner Erlaubnis oder Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer solchen Schulungsveranstaltung" bedürfe (BAG, Beschluss vom 30.01.1973, 1 ABR 1/73, Randnummer 16)

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