23.04.2012 A: Sozialrecht Waßer: Diskussionsbeitrag A10-2012

Zur doppelten Ausstattung (Zweitversorgung) mit einem Hilfsmittel zur Sicherstellung der Schulfähigkeit – Anmerkung zu drei BSG-Entscheidungen vom 3. November 2011 – B 3 KR 3/11 R, B 3 KR 4/11 R, B 3 KR 5/11 R

(Zitiervorschlag: Waßer: Zur doppelten Ausstattung (Zweitversorgung) mit einem Hilfsmittel zur Sicherstellung der Schulfähigkeit – Anmerkung zu drei BSG-Entscheidungen vom 3. November 2011 – B 3 KR 3/11 R, B 3 KR 4/11 R, B 3 KR 5/11 R; Forum A, Beitrag A10-2012 unter www.reha-recht.de; 23.04.2012)

Die Autorin beschäftigt sich mit drei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. November 2011. Das BSG hatte über Kostenerstattungsklagen von Sozialhilfeträgern gegen Krankenkassen zu entscheiden. Umstritten war, ob Krankenkassen verpflichtet sind, behinderte Schülerinnen und Schüler mit einem zweiten Rollstuhl für den Schulbesuch auszustatten. Das BSG verneinte dies in den vorliegenden Fällen.

Die Autorin begrüßt die Entscheidungen, da das BSG die „Sicherung der Schulfähigkeit“ und die „Ermöglichung der Teilnahme am Unterricht im Rahmen der Schulpflicht“ als Grundbedürfnisse und damit im Grundsatz die Leistungspflicht der Krankenkassen für eine Zweitversorgung mit Hilfsmitteln zur Erfüllung von Grundbedürfnissen anerkannt habe. Zu Recht habe der Senat in den vorliegenden Fällen jedoch die Zweitversorgung wegen fehlenden Bedarfs abgelehnt, da die Schülerinnen und Schüler Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung durch den Schulträger haben und ihre Rollstühle mit geringem Aufwand transportiert werden können. Die Autorin stimmt der Entscheidung auch im Hinblick auf die Hilfsmittelrichtlinie in der damaligen Fassung zu. Eine kategorische Beschränkung der Mehrfachversorgung mit funktionsgleichen Hilfsmitteln auf Fälle, in denen dies aus hygienischen Gründen notwendig oder aufgrund besonderer Beanspruchung durch Versicherte zweckmäßig und wirtschaftlich ist, sei mit § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht vereinbar gewesen. Nach Ansicht der Autorin ist zu bezweifeln, dass für Leistungsbegrenzungen durch die Hilfsmittelrichtlinie überhaupt Raum ist.



Stichwörter:

Schülertransport, Zweitversorgung, Schule und Bildung, Behinderungsausgleich, Behinderungsausgleich (mittelbarer), Hilfsmittelrichtlinie, Hilfsmittel, Eingliederungshilfe, Erstattungsanspruch, Zuständigkeitsklärung, Zuständigkeit nach § 14 SGB IX, Grundbedürfnis, § 33 SGB V


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