05.06.2011 A: Sozialrecht Ramm, Welti: Diskussionsbeitrag A11-2011
Bedarfsgerechte Begutachtung – Keine stationäre Leistung gegen den Willen des behinderten Menschen bei nicht bedarfsgerechter Einrichtung – LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 02.02.2009, L 8 SO 59/08 ER
(Zitiervorschlag: Ramm, Welti: Bedarfsgerechte Begutachtung – Keine stationäre Leistung gegen den Willen des behinderten Menschen bei nicht bedarfsgerechter Einrichtung – LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 02.02.2009, L 8 SO 59/08 ER; Forum A, Beitrag A11-2011 unter www.reha-recht.de; 06.06.2011)
Die Autoren besprechen eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. Februar 2009. Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz war die Frage, ob der Sozialhilfeträger die Kosten der ambulanten Betreuung eines seelisch behinderten Menschen in einer Wohngemeinschaft auch dann zu tragen hat, wenn eine stationäre Unterbringung in einem Heim für geistig behinderte Menschen kostengünstiger wäre. Das LSG bejahte dies und begründete seine Entscheidung damit, dass dieser Wunsch angemessen im Sinne des § 9 II SGB XII sei, da die stationäre Unterbringung unzumutbar war (§ 13 SGB XII).
Die Autoren begrüßen die Entscheidung des Landessozialgerichts. Sie weisen auf das Spannungsverhältnis zwischen Art. 19 lit. a BRK und § 13 Abs. 1 SGB IX hin und auf die besondere Bedeutung einer exakten Bedarfsfeststellung. Nach ihrer Ansicht sollte der Wunsch des behinderten Menschen, möglichst selbstbestimmt in einer von ihm gewählten, geeigneten Wohnform zu leben stets Vorrang haben. Der Gutachter müsse den Bedarf individuell und teilhabeorientiert ermitteln, nur so könne die geeignete Wohnform ermittelt werden.
Stichwörter:
Vorrang ambulanter Leistungen, Behinderungsbedingter Bedarf, § 9 Abs. 2 SGB XII, Angemessener Wunsch, Wohngemeinschaft, Unzumutbare Unterbringung, Seelische Behinderung, Angemessene Unterbringung, § 13 Abs. 1 SGB XII, Begutachtung, Stationäre Einrichtung, Unverhältnismäßige Mehrkosten, UN-BRK, Gemeinsame Empfehlungen (GE), Art. 19 UN-BRK
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