22.08.2013 A: Sozialrecht Jordan: Diskussionsbeitrag A11-2013
Heilpädagogisches Reiten ist eine Leistung zur Teilhabe in der Gemeinschaft gemäß § 54 SGB XII – Anmerkung zu BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 – 5 C 15/11
(Zitiervorschlag: Jordan: Heilpädagogisches Reiten ist eine Leistung zur Teilhabe in der Gemeinschaft gemäß § 54 SGB XII – Anmerkung zu BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 – 5 C 15/11; Forum A, Beitrag A11-2013 unter www.reha-recht.de; 22.08.2013)
Der Autor bespricht ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18. Oktober 2012. Umstritten war, ob es sich beim heilpädagogischen Reiten um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation handelt. Des Weiteren stellte sich die Frage, ob der Leistungskatalog nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX auch auf eingeschulte Kinder Anwendung findet.
Nach Ansicht des Autors stärkt das BVerwG mit seinem Urteil die rechtliche Position von seelisch behinderten Kindern und entspricht dem Inhalt des Art. 7 Abs. 2 der Behindertenrechtskonvention. Weiterhin befasst er sich mit der Frage, ob heilpädagogische Leistungen auch für eingeschulte Kinder erbracht werden müssen und benennt die Gefahr einer möglichen Schlechterstellung von eingeschulten körperlich und geistig behinderten Kindern.
Stichwörter:
Heilpädagogische Leistungen, Reittherapie, Seelisch behinderte Kinder, Eingliederungshilfeverordnung, Bedarfsdeckungsprinzip, Art. 7 Abs. 2 UN-BRK, § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, UN-BRK
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