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Die Autoren diskutieren eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Verwaltungsgerichts (VG) Oldenburg vom 05.06.2012. In dem Fall geht es um die Frage, ob eine gemeindeeigene Notunterkunft für Obdachlose aufgrund der Schwerbehinderung eines Dauer-Nutzers die Duscheinrichtung barrierefrei umgestalten muss.
Das VG lehnte den Antrag ab. Die Autoren widersprechen der Entscheidung des VG Oldenburg. Sie sind unter anderem der Auffassung, dass die Bereitstellung einer Dusche in einer Notunterkunft eine angemessene Vorkehrung zur Beseitigung einer mittelbaren Diskriminierung sein kann. Außerdem sei der Betreiber der Notunterkunft ohnehin verpflichtet, das Gebäude und die Ausstattung auch für behinderte Menschen zugänglich und nutzbar zu machen.
(Zitiervorschlag: Hlava/Zingsem: Muss eine Obdachlosenunterkunft barrierefrei sein? – Anmerkung zu VG Oldenburg vom 05.06.2012 – 7 B 3428/12; Forum A, Beitrag A11-2014 unter www.reha-recht.de; 27.03.2014)
Obdachlosenunterkunft, Barrierefreiheit, Zugänglichkeit, Bauordnungen, Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), UN-BRK, Angemessene Vorkehrungen
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