27.06.2011 A: Sozialrecht Ramm: Diskussionsbeitrag A13-2011

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – Umschulungsmaßnahme – Bayerisches LSG, Urt. v. 27.07.2010, L 20 R 309/09

(Zitiervorschlag: Ramm: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – Umschulungsmaßnahme – Bayerisches LSG, Urt. v. 27.07.2010, L 20 R 309/09; Forum A, Beitrag A13-2011 unter www.reha-recht.de; 28.06.2011)

Die Autorin bespricht ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2010. Streitgegenstand war die Frage, ob der beklagte Rentenversicherungsträger eine dreijährige Ausbildung zur Logopädin als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen hat, wenn die Rehabilitandin zwar für viele Berufsfelder geeignet sei, sich aber nicht vorstellen kann, in einem anderen Beruf zu arbeiten. Der Rentenversicherungsträger stützte seine Ablehnung auf § 37 II SGB IX, der die Dauer der beruflichen Neuorientierung auf einen Zeitraum von zwei Jahren beschränkt. Das Landessozialgericht gab dem Rentenversicherungsträger Recht. § 37 II SGB IX sei einschlägig, ein Ausnahmefall liege nicht vor.

Die Autorin kritisiert das Urteil. Ihrer Ansicht nach gilt § 37 II SGB IX nur für Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, nicht jedoch für Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, um die es sich hier aber handele. Sie weist außerdem darauf hin, dass eine Maßnahme, die die Neigungen des Rehabilitanden nicht berücksichtigt, wenig erfolgversprechend sei, gleichwohl von den Rehabilitanden erwartet werden könne, verschiedenen Qualifizierungsmaßnahmen aufgeschlossen gegenüber zu stehen.
 

 


Stichwörter:

Umschulungsmaßnahme, Abgrenzung Ausbildung Weiterbildung, § 37 Abs. 2 SGB IX, Regelförderzeit, § 33 Abs. 4 SGB IX, Persönliche Eignung und Neigung, Ermessensausübung, Qualifizierungsmaßnahmen, Förderungsdauer, Weiterbildung, Ausbildung, Wunsch- und Wahlrecht, Ausbildungskosten, Motivation, Abgrenzungsfragen


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.