Ende der Versicherungspflicht eines behinderten Studierenden bei Studienbeginn nach Vollendung des 30. Lebensjahres – Anmerkung zu LSG BaWü, Urt. v. 29.09.2011 – L 11 KR 1015/10
(Zitiervorschlag: Willig: Ende der Versicherungspflicht eines behinderten Studierenden bei Studienbeginn nach Vollendung des 30. Lebensjahres – Anmerkung zu LSG BaWü, Urt. v. 29.09.2011 – L 11 KR 1015/10; Forum A, Beitrag A14-2013 unter www.reha-recht.de; 23.09.2013)
In der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 29. September 2011 war umstritten, ob ein Studierender über das 41. Lebensjahr hinaus in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert sein könne, wenn er auf Grund einer Behinderung wiederholt sein Studium aufgeben oder unterbrechen musste. Krankenkasse und LSG lehnten eine Verlängerung der Versicherung ab.
Die Autorin kritisiert die Entscheidung des LSG, da eine zeitliche Obergrenze diejenigen Studierenden, die allein auf Grund ihrer Behinderung länger studieren müssen, gegenüber nicht behinderten Menschen benachteiligen würde. Eine zeitliche Begrenzung sei auch gesetzlich nicht vorgesehen. Ferner seien behinderungsbedingte Verzögerungen des Studiums auch eine Folge eines nicht inklusiven Hochschulsystems.
Stichwörter:
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, Hinderungsgrund, Versicherungspflicht Studierender, Studieren mit Behinderung, Diskriminierungsverbot, Inklusive Hochschule, Art. 3 GG, Benachteiligungsverbot
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