08.10.2013 A: Sozialrecht Dillmann: Diskussionsbeitrag A16-2013

Medizinische Rehabilitation in der Sozialhilfe – Reservefunktion der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Teil 1)

(Zitiervorschlag: Dillmann: Medizinische Rehabilitation in der Sozialhilfe – Reservefunktion der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Teil 1); Forum A, Beitrag A16-2013 unter www.reha-recht.de; 08.10.2013)

Im ersten Teil seines zweiteiligen Beitrags beginnt der Autor zunächst damit, die begrifflichen Unterschiede zwischen Rehabilitation und Teilhabe herauszustellen. Für eine klare Zuordnung der medizinischen Rehabilitationsleistungen und der sozialen Teilhabeleistungen betrachtet er diese aus Sicht der zuständigen Rehabilitationsträger.

Gemeinsam sei den Leistungen demnach zwar ein soziales Element, nämlich die Selbstbestimmtheit der Rehabilitanden und deren gleichberechtigte Teilhabe zu fördern. Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ziele aber noch darüber hinaus auf den Ausgleich sämtlicher Beeinträchtigungen in gemeinschaftsbezogenen Bereichen ab. Die medizinische Rehabilitation lege hingegen ihren Fokus auf die Vermeidung, Minderung oder den Ausgleich von Krankheitsfolgen.

 


Stichwörter:

Art. 26 UN-BRK, Medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Zuständigkeit nach § 14 SGB IX, Rehabilitation, Eingliederungshilfe, Rehabilitationsleistungen, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Gesellschaftliche Teilhabe


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.