30.08.2012 A: Sozialrecht Stähler: Diskussionsbeitrag A19-2012

Rehabilitationsleistungen für Kinder und Jugendliche durch
die gesetzliche Rentenversicherung – Anmerkung zu LSG Halle, Urt. v. 23.6.2011 – L 1 R 397/09 –

(Zitiervorschlag: Stähler: Rehabilitationsleistungen für Kinder und Jugendliche durch
die gesetzliche Rentenversicherung – Anmerkung zu LSG Halle, Urt. v. 23.6.2011 – L 1 R 397/09 ; Forum A, Beitrag A19-2012 unter www.reha-recht.de; 30.08.2012)

Der Autor bespricht eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Halle vom 23. Juni 2011. Umstritten war, ob die Klägerin als Kind eines Versicherten Anspruch auf Leistungen der stationären Kinderheilbehandlung gegen die Rentenversicherung hat. Das LSG Halle bejahte das Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen und verpflichtete den Rentenversicherungsträger zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Der Autor begrüßt die Entscheidung. Erkennbar berücksichtige das Gericht bei seiner Entscheidung neben der ICF und der UN-Behindertenrechtskonvention auch die Fokussierung des SGB IX auf die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder. Der Kinderrehabilitation komme im Leistungsspektrum der Rentenversicherung eine besondere Bedeutung zu. Allerdings sei auch dieser Leistungsbereich budgetiert. Wohl auch aus diesem Grund habe sich die DRV Bund bereits um eine Anhebung des so genannten Reha-Deckels bemüht.

Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine Zweitveröffentlichung der Anmerkung „Rehabilitationsleistungen für Kinder und Jugendliche durch die gesetzliche Rentenversicherung“ des Autoren aus der WzS 2012, S. 23 ff.


Stichwörter:

Kinderrehabilitation, § 31 SGB VI, Erwerbstätigkeit (spätere), Zuständigkeit (gleichrangige), Reha-Deckel, Selbstbindung der Verwaltung, Kinderheilbehandlungsrichtlinien, Ermessensreduktion auf Null, Stationäre Heilbehandlung, Stationäre Rehabilitationsmaßnahme, Ermessen, Zuständigkeit, ICF, UN-BRK


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