24.10.2013 A: Sozialrecht Dillmann: Diskussionsbeitrag A19-2013

Zuwendungen eines Integrationsunternehmens zur Arbeitsmotivation auf Sozialhilfe nicht anrechenbar – Anmerkung zu BSG, Urt. v. 28.02.2013 – B 8 SO 12/11 R

(Zitiervorschlag: Dillmann: Zuwendungen eines Integrationsunternehmens zur Arbeitsmotivation auf Sozialhilfe nicht anrechenbar – Anmerkung zu BSG, Urt. v. 28.02.2013 – B 8 SO 12/11 R; Forum A, Beitrag A19-2013 unter www.reha-recht.de; 24.10.2013)

Der Autor bespricht ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Februar 2013. Infrage stand, ob die Zahlung einer Motivationszuwendung für die Teilnahme an einem Arbeitstraining von einem Integrationsunternehmen als Einkommen auf die Sozialhilfe anzurechnen ist. Das BSG entschied im vorliegenden Fall, dass die Zahlung als Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege nicht zu berücksichtigen sei. Sie diene lediglich dem Zweck der Rehabilitation bzw. dem Anreiz zur Selbsthilfe.

Der Autor setzt sich mit der Argumentation des BSG auseinander, welches den Begriff der Zuwendung zu weit ausgelegt habe. Dies führe dazu, dass Motivationszuwendungen gegenüber dem Werkstattentgelt ungerechtfertigt bevorzugt würden. Er weist darauf hin, dass jedoch bei einem Härtefall über die sonstigen Freibeträge hinaus ein höherer Betrag abgesetzt werden könne und eigene Anstrengungen der Sozialhilfeempfänger gefördert werden sollten.

 


Stichwörter:

Inklusionsbetrieb (Integrationsprojekt, Integrationsunternehmen), Motivationszuwendung, Arbeitstraining, Werkstattentgelt, § 84 SGB XII, Einkommensanrechnung, Zuwendung, Subsidiarität der Sozialhilfe, § 82 SGB XII, Selbsthilfe


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