29.10.2012 A: Sozialrecht Leube: Diskussionsbeitrag A24-2012

Gesetzliche Unfallversicherung für Organspender – Anmerkung zum Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.05.2012 – B 2 U 16/11 R

(Zitiervorschlag: Leube: Gesetzliche Unfallversicherung für Organspender – Anmerkung zu BSG, Urt. v. 15.05.2012 – B 2 U 16/11 R; Forum A, Beitrag A24-2012 unter www.reha-recht.de; 29.10.2012)

Der Autor beschäftigt sich in diesem Beitrag mit der unfallversicherungsrechtlichen Sicherung des Organlebendspenders. Ausgehend von einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. Mai 2012 stellt der Autor die bisherige und die neue Rechtslage dar, wie sie durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21. Juli 2012 geschaffen wurde.

Das BSG hatte entschieden, dass ein Organlebendspender einen Anspruch gegen den Unfallversicherungsträger auf Verletztenrente habe, wenn bei ihm infolge der Organentnahme ein zusätzlicher (das heißt über die mit der Organentnahme notwendig verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen) hinausgehender Gesundheitsschaden eingetreten sei. Der Gesetzgeber ist aber davon ausgegangen, dass die bisherige Rechtslage den Organlebendspender nicht hinreichend schütze und hat den Anspruch nun ausdrücklich geregelt.


Stichwörter:

Organspende, Organlebendspender, Transplantationsgesetz, Gesundheitsschaden nach Organentnahme, Gesetzliche Unfallversicherung, Unfallversicherungsrechtliche Kausalitätslehre, Unfallversicherungsschutz, Arbeitsunfall, Beweis, Beweislast, Darlegungs- und Beweislast


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