16.01.2013 A: Sozialrecht Krutzki: Diskussionsbeitrag A3-2013
Anspruch auf einen schwenkbaren Autositz gegen die Krankenkasse? – Anmerkung zu BSG, Urteil vom 02.02.2012, Az. B 8 SO 9/10 R
(Zitiervorschlag: Krutzki: Anspruch auf einen schwenkbaren Autositz gegen die Krankenkasse? – Anmerkung zu BSG, Urteil vom 02.02.2012, Az. B 8 SO 9/10 R; Forum A, Beitrag A3-2013 unter www.reha-recht.de; 16.01.2013)
Der Autor bespricht eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. Februar 2012. Umstritten war, ob für einen schwenkbaren Autositz die Krankenkasse oder der Sozialhilfeträger aufzukommen habe und ob auch im Rahmen der Eingliederungshilfe nur eine Grundversorgung der Betroffenen mit Hilfsmitteln zu erfolgen habe.
Das BSG hält an seiner Auffassung fest, dass für ein Hilfsmittel je nach Fallsituation die Krankenkasse oder die Sozialhilfe zuständig sein kann. Anders als die Krankenversicherung, die mit Hilfsmitteln nur typisierte Bedarfslagen abzudecken habe, könne ein Sozialhilfeträger seine Leistungspflicht jedoch nicht auf eine Grundversorgung begrenzen. Im Rahmen der Eingliederungshilfe sei vielmehr auf die individuelle Bedarfssituation einzugehen.
Der Autor lobt die Entscheidung des BSG als Neukonzeption des Eingliederungshilfe-Profils und als Meilenstein auf dem Weg zur Verwirklichung des Anspruchs behinderter Menschen auf gleichberechtigte Teilhabe.
Stichwörter:
Grundversorgung, individuelle Bedarfssituation, Hilfsmittel, Behinderungsausgleich (mittelbarer), Eingliederungshilfe, Grundbedürfnis „Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums“, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, Grundbedürfnisse, Behinderungsausgleich
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