05.04.2013 A: Sozialrecht Hlava: Diskussionsbeitrag A4-2013

Rehabilitations- und Teilhabeleistungen durch einstweiligen Rechtsschutz

(Zitiervorschlag: Hlava: Rehabilitations- und Teilhabeleistungen durch einstweiligen Rechtsschutz; Forum A, Beitrag A4-2013 unter www.reha-recht.de; 05.04.2013)

Der Autor beschäftigt sich in diesem Beitrag mit dem einstweiligen Rechtsschutz für Rehabilitations- und Teilhabeleistungen. Nach einer grundsätzlichen Einleitung und Klärung der notwendigen Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung führt der Autor die Notwendigkeit zügiger und frühestmöglicher Leistungen im Rehabilitationsrecht aus und geht auf die Folgenabwägung unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention ein. Nach Ansicht des Autors sind gerade bei Rehabilitations- und Teilhabeleistungen zügige Entscheidungen nötig, um das Rehabilitationsziel nicht zu gefährden.


Stichwörter:

Rehabilitationsleistungen, Einstweiliger Rechtsschutz, Berufliche Rehabilitation, UN-BRK, Berufliche Teilhabe, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


Kommentare (2)

  1. Gerhard Roloff
    Gerhard Roloff 26.02.2015
    Liegen hierzu erweiterte Kenntnisse der Anwendung des SGB IX im Rechtsumfeld des SGB II vor
    (ARGEn, JobCenter, zkT)?
    Nach hier vorliegenden Erkenntnissen aus mehreren Bundesländern kommt aus hier durch fehlerhafte oder gänzlich fehlende Kenntnis der dazu durch die BA für Arbeit erlassenen Weisungen (HEGA) zu massiven Verfahrensverzögerungen, 2 Jahre bis zur Rehaumsetzung dürften der Regelfall sein
  2. Gerhard Roloff
    Gerhard Roloff 26.02.2015
    Gibt es hierzu erweiterte Erfahrungen im Rechtsumfeld des SGB II?
    Nach hier vorliegenden Erfahrungen ist in diesem Rechtsumfeld durch unsachgemäße Fehlauslegung der dazu erlassenen Weisungen der BA für Arbeit oftmals eine als unzulässig zu bewertende Verfahrensverzögerung zu beobachten, 2 Jahre und mehr bis zur Umsetzung einer Berufsreha dürften dort nahezu zum Regelfall gehören

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