20.02.2012 A: Sozialrecht Ramm, Welti: Diskussionsbeitrag A5-2012

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – Auswahl der Rehabilitationseinrichtung – Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 22.07.2010, L 14 R 382/09

(Zitiervorschlag: Ramm, Welti: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – Auswahl der Rehabilitationseinrichtung – Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 22.07.2010, L 14 R 382/09; Forum A, Beitrag A5-2012 unter www.reha-recht.de; 21.02.2012)

Die Autoren besprechen eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 22. Juli 2010.

Umstritten war zwischen dem Versicherten und der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) eine medizinische Rehabilitationsleistung in der Wunschklinik des Versicherten. Das LSG entschied, dass der Wunsch eines Versicherten nach einer bestimmten Einrichtung unberechtigt sei, wenn kein Vertrag zwischen dieser Einrichtung und dem zuständigen Träger nach § 21 SGB IX bestehe. Eine Ausnahme hiervon sei nur in begründeten Einzelfällen zu machen. Ein solcher Fall liege jedoch nach den vorliegenden Erkenntnissen hier nicht vor.

Die Autoren kritisieren die Entscheidung des LSG. Die Entscheidung berücksichtige weder das Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten hinreichend noch beachte sie die Folgen der Regelungen des SGB IX zu den Verträgen mit Leistungserbringern und zur Eignung von Einrichtungen. Zudem zeige diese Entscheidung vor allem, dass eine gescheiterte Kommunikation zur Verhärtung der Positionen führen könne und sich letztlich negativ für alle Beteiligten auswirke.



Stichwörter:

Wunsch- und Wahlrecht, Eigeneinrichtung, § 21 SGB IX, Belegungsvertrag, Rehabilitationseinrichtung, Wahlrecht, Medizinische Rehabilitation, Ermessen, Auswahl, § 9 SGB IX, § 33 SGB I


Kommentare (2)

  1. Jürgen Apperger
    Jürgen Apperger 04.04.2012
    Auch wenn hier grundsätzlich kein Dialog stattfindet möchte ich es nicht versäumen, dass es in diesen Fällen wie hier, weder ein Wahlrecht noch eine Möglichkeit gibt, eine geeignete Klinik vorzuschlagen, auch wenn alle Einwände, die hier bezüglich des Patienten gemacht wurden, dann nicht zutreffen.(ausreichende Begründung, etc.) Es war weder die REHA-Einrichtung geeignet, noch die massiven Einwände im Widerspruch berücksichtigt worden. Ausschlaggend war nur die medizinische Indikation. Wie in so einem Fall eine REHA durchgeführt werden kann ist fraglich, da a priory eine nicht positive Massnahme angeordnet wurde. Wenn der Patient hier nicht mit einbezogen wird, kann auch nicht von einer REHA ausgagangen werden, da eine Mitarbeit Voraussetzung ist. Augenmaß des Trägers konnte ich dabei nicht erkennen, da es keinen Dialog gab. Ich halte solches Vorgehen für kontraproduktiv.
  2. promovend
    promovend 21.02.2012
    Welti/Ramm kritisieren zurecht, dass vom Landessozialgericht Bayern die Möglichkeit der Auftragserteilung nach § 88 SGB X übersehen wurde und ein Belegungsvertrag nach § 21 SGB IX keine Voraussetzung für die Belegung war. Eigentumsrechtliche Ansprüche auf die durch Beitragszahlungen erworbene Rehaleistung wurden ebenfalls vom LSG München nicht geprüft. Auch die im Zusammenhang mit § 9 SGB IX häufig anzutreffende Bezugnahme auf das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz, wonach staatliche Einrichtungen als Grundrechtsverpflichtete die aus Art. 2 GG abgeleitete Vertragsfreiheit genießen sollen, kritisieren Welti/Ramm zurecht.

    Mißverständlich formuliert ist allerdings die These von Welti/Ramm, daß Eigeneinrichtungen von Rehabilitationsträgern geeignet, wirksam und wirtschaftlich sein müssten, da sie sonst geschlossen werden müßten. Die Begriffe der Eignung, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit beziehen sich auf konkrete Rehabilitationsleistungen und sind nicht betriebswirtschaftlich zu verstehen. Die Rehaträger haben nach § 19 I, IV und V SGB IX eine regionale Strukturverantwortung, dabei die Trägerpluralität zu achten und halten hierfür eigene Einrichtungen vor, was vom Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzt wird, vergl. für die GRV § 15 II SGB VI. Die Eigeneinrichtungen werden genutzt, um neue Therapien zu entwickeln und Rehaforschung zu betreiben. Sie dienen der Festlegung von Therapiestandards. Wegen der Strukturverantwortung dienen sie gerade an wirtschaftlich schwierigen Standorten oder für kostspielig zu behandelnde Indikationen der ansonsten nicht immer zu gewährleistenden hochwertigen Versorgung der Versicherten.
    Eine allgemein formulierte These, wonach nicht geeignete, wirksame oder wirtschaftliche Eigeneinrichtungen zu schließen seien, übersieht damit die gesetzlichen Aufträge, die mit diesen Eigeneinrichtungen erfüllt werden sollen.

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