28.09.2011 B: Arbeitsrecht Porsche: Diskussionsbeitrag B15-2011
Vorherige Zustimmung des Integrationsamtes auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung (hier: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) – Anmerkung zu BAG, Urt. v. 09.02.2011 – 7 AZR 221/10
(Zitiervorschlag: Porsche: Vorherige Zustimmung des Integrationsamtes auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung (hier: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) – Anmerkung zu BAG, Urt. v. 09.02.2011 – 7 AZR 221/10; Forum B, Beitrag B15-2011 unter www.reha-recht.de; 29.09.2011)
Die Autorin bespricht eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Februar 2011.
Geklagt hatte ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, dem eine teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt worden war und dem daraufhin von seiner Arbeitgeberin mitgeteilt wurde, dass deswegen das Arbeitsverhältnis ende, wie es sein Tarifvertrag vorsehe. Die Arbeitgeberin hatte jedoch nicht die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX eingeholt. Das BAG entschied, dass die Klagefrist für die Bedingungskontrollklage (§§ 21, 17 Satz 1 TzBfG) nicht beginne, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, und das Integrationsamt der erstrebten Beendigung durch auflösende Bedingung nicht zugestimmt hat. Dies folge aus einer analogen Anwendung des § 4 Satz 4 KSchG.
Die Autorin stimmt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu. Sie erläutert zunächst Stellung und Bedeutung des § 92 SGB IX im Sonderkündigungsschutz, bevor sie die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts nachzeichnet und diese begrüßt. Die gewählte Lösung stelle sicher, dass die präventive Rolle des Integrationsamts gewahrt wird und trägt zugleich dem Informationsdefizit des schwerbehinderten Menschen Rechnung.
Die Autorin weist darauf hin, dass im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot wegen Behinderung (§§ 1, 7 AGG) die Diskussion um die Statusverschlechterung bei Erwerbsminderung durch tarifvertragliche Beendigungs- bzw. Ruhensvorschriften intensiver geführt werden müsste als bisher.
Stichwörter:
Zustimmung des Integrationsamts, Interessenabwägung, Integrationsamt (Inklusionsamt), Erwerbsminderung, Benachteiligungsverbot, Diskriminierungsverbot, Erwerbsminderungsrente, Sonderkündigungsschutz (Besonderer Kündigungsschutz)
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