01.12.2014 B: Arbeitsrecht Kohte: Diskussionsbeitrag B18-2014

„Neue“ Wahlregeln: Wahlen zur Gesamt- und Konzernschwerbehindertenvertretung zwischen einfachem und formellem Wahlverfahren – Anmerkung zu BAG v. 23.07.2014 – 7 ABR 61/12

(Zitiervorschlag: Kohte: „Neue“ Wahlregeln: Wahlen zur Gesamt- und Konzernschwerbehindertenvertretung zwischen einfachem und formellem Wahlverfahren – Anmerkung zu BAG v. 23.07.2014 – 7 ABR 61/12; Forum B, Beitrag B18-2014 unter www.reha-recht.de; 01.12.2014)

Der Beitrag thematisiert eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23. Juli 2014. Der Autor setzt sich mit den Wahlen der Gesamt-, Bezirks-, Haupt- und Konzernschwerbehindertenvertretung auseinander.

Das BAG hat in der benannten Entscheidung eine Wahl der Hauptperson der schwerbehinderten Menschen und der Wahl ihrer Stellvertreter beim Bundesministerium der Verteidigung für unwirksam erklärt. Die angefochtene Wahl erfolgte im vereinfachten Wahlverfahren. Diese sei laut BAG jedoch nur bei gegebener räumlicher Nähe zulässig, an welcher es im benannten Fall fehlte.

Der Autor geht in seiner Anmerkung zunächst auf das formelle und vereinfachte Verfahren und deren rechtliche Grundlagen ein. Daran anschließend stellt er die Entscheidung des 7. Senats vor. Abschließend geht er auf die Konsequenzen der Entscheidung ein. Er betont, dass der Beschluss geeignet sei, um das Wahlverfahren zur Gesamtsschwerbehinderten- und Konzernschwerbehindertenvertretung bzw. Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung zu stärken. Gleichzeitig hebt er den Handlungsdruck hervor, der aufgrund der demnächst (Februar/März) anstehenden Wahlen entsteht.

 


Im Oktober und November dieses Jahres waren die regelmäßigen Wahlen der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen durchzuführen. Direkt im Anschluss finden nach § 97 Absatz 7 SGB IX die Wahlen zur Gesamtschwerbehindertenvertretung (GSBV) sowie zur Bezirksschwerbehindertenvertretung (BSBV), im Februar/März die Wahlen zur Konzernschwerbehindertenvertretung (KSBV) und – im öffentlichen Dienst – zur Hauptschwerbehindertenvertretung (HSBV) statt. Ein aktueller Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.07.2014 bringt in vielen Unternehmen und Dienststellen die routinemäßigen Vorbereitungen durcheinander und verursacht einen hohen Zeitdruck, die bisherigen Praktiken zu überprüfen und möglicherweise neue Entscheidungen zu treffen. Die folgende Anmerkung kann hier als erste Orientierung dienen.

I. Hintergrund

Die überörtlichen Schwerbehindertenvertretungen (SBV) sind in § 97 Sozialgesetzbuch (SGB) IX außerordentlich knapp und wenig durchdacht geregelt. In diesem Paragraphen finden sich kurze Aussagen zur Gesamtschwerbehindertenvertretung, zur Konzernschwerbehindertenvertretung sowie – parallel zu den behördlichen Verwaltungsstrukturen – zur Bezirksschwerbehindertenvertretung und zur Hauptschwerbehindertenvertretung sowie zu den vergleichbaren Vertretungen der schwerbehinderten Richter und Staatsanwälte. Alle diese Vertretungen sind ebenso wie die betrieblichen Vertrauenspersonen Gremien, die nur aus einer Person bestehen, die durch Stellvertreter flankiert werden. Die Bildung der Vertretungen ist jeweils an das Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsrecht angelehnt, die Unterschiede zu diesen Gesetzen sind allerdings nicht hinreichend beachtet worden.

Der Grundsatz ist in § 97 Absatz (Abs.) 1 SGB IX geregelt: In allen Unternehmen und Dienststellen, in denen ein Gesamtbetriebsrat bzw. Gesamtpersonalrat besteht, ist auch eine Gesamtschwerbehindertenvertretung zu wählen. Diese Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Januar statt; diese Wahlen stehen also direkt bevor.

Die Bildung des Gesamtbetriebsrats verläuft relativ einfach. Jeder Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Mitglieder für den Gesamtbetriebsrat. Diese Wahl findet daher in der Sitzung des Betriebsrats statt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus der Größe des Betriebs. Die verschiedenen Mitglieder des Gesamtbetriebsrats treffen sich dann nach §§ 51, 26 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu einer konstituierenden Sitzung und wählen Vorsitzenden und Stellvertreter.

Die Wahl der GSBV folgt einer anderen Logik. Alle Vertrauenspersonen aus allen Betrieben zusammen wählen eine Person als Gesamtschwerbehindertenvertretung sowie eine vorher festgelegte Zahl von Stellvertretern. Diese Wahl orientiert sich daher – anders als im BetrVG – strukturell an der direkten Wahl der Vertrauensperson, doch die Wähler sind nicht in einem Betrieb in engem Tätigkeitszusammenhang verbunden, sondern in unterschiedlichen Betrieben, die nicht selten über das gesamte Bundesgebiet verteilt sind. Für die KSBV-Wahlen gilt eine parallele Regelung in § 97 Abs. 2 SGB IX; hier wählen die Gesamtvertrauenspersonen die Konzernschwerbehindertenvertretung.

Im öffentlichen Dienst findet nach § 97 Abs. 3 SGB IX, in Anlehnung an die jeweiligen Hierarchien, eine vergleichbare Wahl zur BSVB statt, wenn bei einer Mittelbehörde ein Bezirkspersonalrat besteht. Bei den obersten Dienstbehörden wählen die Bezirksvertrauenspersonen die Hauptschwerbehindertenvertretung. In der Regel ist der Kreis der Wahlberechtigten für die HSBV/KSBV-Wahl relativ klein. Damit stellt sich die Frage, ob das vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt werden kann.

Das Wahlverfahren im Schwerbehindertenrecht ist gekennzeichnet durch die strenge Trennung zwischen dem formellen Wahlverfahren und einem vereinfachten Wahlverfahren. Dieses einfache Verfahren findet nach § 94 Abs. 6 Satz (S.) 3 SGB IX in allen Betrieben und Dienststellen statt, in denen weniger als 50 Wahlberechtigte tätig sind, und wenn zusätzlich der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus „räumlich weit auseinander liegenden Teilen“ besteht. Diese wichtige Einschränkung des vereinfachten Wahlverfahrens hatte das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2004 zustimmend bekräftigt[1]. Nur wenn die Wahlberechtigten in räumlicher Nähe tätig sind und daher eine kurzfristige Verständigung über die Kandidaten möglich ist, kann ohne Demokratiedefizite und „entfernungsbedingte Kommunikationshindernisse“[2] das vereinfachte Wahlverfahren erfolgreich sein, in dem in einer einzigen Versammlung ohne vorherige Kandidatenlisten schnell und direkt entschieden wird[3].

In der Praxis vieler Unternehmen sind auch die GSBV-Wahlen im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt worden, weil es nur sehr wenige Unternehmen und Konzerne gibt, in deren Betrieben mehr als 50 Vertrauenspersonen gewählt worden sind. In wichtigen Unternehmen, z. B. der Automobilindustrie, war diese Form des GSBV-Wahlverfahrens auf Zustimmung gestoßen, denn wenn die jährlich durchgeführten Versammlungen der Vertrauenspersonen nach § 97 Abs. 8 SGB IX gut organisiert werden, kennen sich die Vertrauenspersonen. Meistens werden die GSBV-Kandidaten aus dem Kreis der Vertrauenspersonen aufgestellt und gewählt. Rechtlich ist dies jedoch nicht vorgeschrieben: wählbar zur GSBV und zur KSBV sind nach §§ 97 Abs. 7, 94 Abs. 3 SGB IX alle volljährigen Beschäftigten, die dem Unternehmen bzw. dem Konzern wenigstens sechs Monate angehören[4]. Gerade für die Stellvertreter ist es nicht ungewöhnlich, wenn ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats (GBR) oder Konzernbetriebsrats (KBR) kandidiert und auf diese Weise die Verbindung zwischen den beiden Organen fördert.

Ob die GSBV- und KSBV-Wahl im formellen oder einfachen Wahlverfahren stattfindet, ist allerdings weder im Gesetz noch in der Wahlordnung ausdrücklich geregelt. In § 22 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) finden sich allerdings in Absatz 1 Vorschriften zum formellen Verfahren und in Absatz 3 zum vereinfachten Verfahren. Rechtlich maßgeblich ist die bisher wenig diskutierte Verweisung in § 97 Abs. 7 SGB IX auf die oben bereits erläuterte Norm des § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX. Ein aktueller Beschluss des BAG vom 23.07.2014 – 7 ABR 61/12 –, der auf der Homepage des BAG (www.bundesarbeitsgericht.de) auffindbar ist, hat erstmals ausführlich zu diesen Fragen Stellung genommen.

II. Sachverhalt

Das an das BAG gelangte Verfahren betrifft die Anfechtung der Wahl der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und der Wahl ihrer Stellvertreter beim Bundesministerium der Verteidigung. Die Hauptschwerbehindertenvertretung ist vergleichbar mit der Konzernschwerbehindertenvertretung. Wahlberechtigt waren die 16 Vertrauenspersonen der Bezirksschwerbehindertenvertretungen; dies wären im privaten Bereich die Gesamtschwerbehindertenvertretungen. Diese 16 Vertretungen sind über die gesamte Bundesrepublik verteilt. Die bisherige Hauptschwerbehindertenvertretung lud im Januar 2011 sämtliche Bezirksvertretungen – aber auch die örtlichen Vertrauenspersonen – zu einer Jahresversammlung in der letzten Februarwoche ein. Für diese Versammlung war die Wahl der Hauptvertrauensperson im vereinfachten Verfahren angekündigt. Sie wurde dann am 23. Februar auch von 15 wahlberechtigten Bezirksvertrauenspersonen durchgeführt.

Fristgerecht wurde diese Wahl von einigen Bezirksvertrauenspersonen angefochten. Sie rügten vor allem, dass hier das vereinfachte Wahlverfahren genutzt worden war. Die Wahl hätte im formellen Wahlverfahren erfolgen müssen, so dass bereits rechtzeitig vor dem Wahltag bekannt gewesen wäre, wer kandidiert.

In den ersten beiden Instanzen unterlagen die Antragsteller. In einem ausführlich begründeten Beschluss billigte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln[5] das Verfahren. In § 97 Abs. 7 SGB IX werde nur auf die „entsprechende Anwendung“ von § 94 Abs. 6 SGB IX verwiesen. Das LAG Köln leitete daraus ab, dass man diese Vorschrift nicht identisch übernehmen müsse. Die Höchstzahl von 50 Wahlberechtigten müsse zwar strikt ausgelegt werden, auf das Kriterium der räumlichen Nähe könne man jedoch verzichten, da sich die Bezirksvertrauenspersonen durch ihre regelmäßigen Versammlungen hinreichend kennen würden und über die für die Wahl erforderliche „Sachkunde“ verfügten.

Diese Argumentation wurde vom 7. Senat des BAG nicht akzeptiert. Der Senat wies darauf hin, dass das Kriterium der räumlichen Nähe einem wichtigen Gesetzeszweck diene. Die Wahlberechtigten sollten im formellen Verfahren rechtzeitig wissen, welche Kandidaten aufgestellt sind, so dass sie die Möglichkeit haben, sich schon vor dem Wahltag über die Kandidaten zu informieren. Darauf könne man nur bei räumlicher Nähe verzichten, weil sich dann die Kandidaten typischerweise kennen. Da die Kandidaturen für die Hauptschwerbehindertenvertretung – und ebenso für die GSBV und die KSBV – nicht auf die jeweiligen Vertrauenspersonen beschränkt sind, könne auf das Kriterium der räumlichen Nähe nicht verzichtet werden. Diese gesetzliche Voraussetzung sei so wichtig, dass sie auch bei einer nur entsprechenden Anwendung des Gesetzes zu beachten sei. Sie könne auch nicht ausgehebelt werden durch einen Rückgriff auf die Wahlordnung, die dem Gesetz untergeordnet sei. Die in § 22 Abs. 3 SchwbVWO normierte Möglichkeit, innerhalb der Versammlung der Vertrauenspersonen zu wählen, habe einen Sinn für die Unternehmen und Dienststellen, in denen die vom Gesetz verlangte räumliche Nähe der Vertrauenspersonen existiere. Im Bundesministerium der Verteidigung mit seinen auf alle Bundesländer verteilten Dienststellen könne auf das gesetzlich vorgeschriebene Merkmal der räumlichen Nähe nicht verzichtet werden. Die Wahl der Hauptvertrauensperson und der Stellvertreter wurde daher für unwirksam erklärt.

III. Konsequenzen

Die Entscheidung des BAG ist für viele Gesamt-, Bezirks-, Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen ein Paukenschlag, weil die bisherige Praxis sehr kurzfristig geändert werden muss. Die Entscheidung des BAG beruht darauf, dass der Charakter der Wahl ernst genommen wird. Wahl ist Auswahl, die typischerweise unter mehreren Kandidaten und Kandidatinnen erfolgen kann. Im Normalfall haben Wähler vorher genügend Zeit über die Stimmabgabe nachzudenken und mit anderen Wählern, aber auch den Kandidaten und Kandidatinnen zu diskutieren. Das ist im vereinfachten Wahlverfahren schwierig, aber rechtlich hinnehmbar, weil man sich in räumlicher Nähe typischerweise kennt. Auch wenn in vielen Unternehmen und Konzernen Personen kandidieren, die den Wählern bereits bekannt sind, so ist das doch formell nicht gesichert. Auch andere Personen können sich zur Wahl stellen. Deren Chancen dürfen durch die Gestaltung des Wahlverfahrens nicht erschwert werden. Deshalb ist der Beschluss des BAG geeignet, das Wahlverfahren und damit auch die Stellung der Gesamt- und Konzernschwerbehindertenvertretungen bzw. Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen zu stärken.

Für eine Reihe von Gesamt-, Bezirks-, Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen führt dieser Beschluss zu einem kurzfristigen und intensiven Handlungsdruck. Es muss ein formelles Wahlverfahren eingeleitet und sehr zügig ein Wahlvorstand bestellt werden. Dies erfolgt nach § 22 Abs. 1 S. 2, § 1 Abs. 1 SchwbVWO durch eine Entscheidung der Gesamtvertrauensperson bzw. der Bezirksvertrauensperson, die die Mitglieder des Wahlvorstands auffordert, das Amt anzunehmen[6]. Dieser Wahlvorstand hat dann nach § 22 Abs. 1 S. 2, §§ 2–5 SchwbVWO zügig die Wahl einzuleiten, die Liste der Wahlberechtigten (das sind die einzelnen Vertrauenspersonen) und das Wahlausschreiben zu erstellen. Falls bereits von der Gesamt- oder Bezirksvertrauensperson zu einer Wahlversammlung im vereinfachten Verfahren eingeladen worden ist, ist diese Einladung zurückzunehmen, denn nach allgemeinen Wahlgrundsätzen ist das zuständige Organ berechtigt, Fehler rechtzeitig zu korrigieren[7]. Dies ergibt sich aus dem Hinweis auf die Fehlerberichtigung in § 19 BetrVG, der nach § 94 Abs. 6 S. 2 in Verbindung mit § 97 Abs. 7 SGB IX auch bei GSBV/KSBV/BSBV/HSBV-Wahlen anzuwenden ist. In einzelnen Unternehmen kann dies dazu führen, dass die neue Gesamtschwerbehindertenvertretung erst nach Ablauf der Amtszeit gewählt wird, so dass eine kurzfristige Lücke entstehen kann. Anderenfalls wäre die nach der bisherigen Praxis durchgeführte GSBV-Wahl jedoch anfechtbar. Dies ist aus unserer Sicht ein deutlich größeres Risiko als eine kurzfristige Lücke in der Amtszeit der jeweiligen GSBV. Für die KSBV-Wahlen müsste in der Regel eine rechtzeitige Durchführung des förmlichen Wahlverfahrens erreichbar sein.

Der Beschluss des BAG bestätigt deutlich die Initiatoren der Kölner Erklärung[8], in der gesetzliche Änderungen zur Stärkung der Schwerbehindertenvertretung verlangt werden. Bereits in der jetzigen Kommentarliteratur wird die sehr schmale gesetzliche Regelung der Gesamt- und Konzernschwerbehindertenvertretung als lückenhaft und rechtspolitisch nicht hinreichend durchdacht kritisiert[9]. Die Verabredung im Koalitionsvertrag, die SBV zu stärken, und das sich daraus notwendig ergebende Gesetzgebungsverfahren geben die Gelegenheit, die Bildung und Arbeit der überörtlichen Schwerbehindertenvertretungen zu durchdenken und zu verbessern.

Beitrag von Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Halle

Fußnoten:

[1] BAG 07.04.2004 – 7 ABR 42/03, NZA 2004, 745. Diese Entscheidung gehört zum „Grundlagenwissen für Schwerbehindertenvertretungen“, dazu Kohte/Pick jurisPR-ArbR 12/2006 Anm. 1; vgl. Pohl/Fraunhoffer in Feldes/Kohte/Stevens-Bartol SGB IX, 3. Aufl. 2014 § 94 Rn. 60.

[2] So z.B. Düwell in LPK-SGB IX 4. Aufl. 2014 § 94 Rn. 81.

[3] Deswegen sieht Sachadae, Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, 2013, S. 290 ff. die Erreichbarkeit der Wahlversammlung als zentralen Zweck des auch von ihm befürworteten Merkmals der räumlichen Nähe.

[4] Wiegand/Hohmann SchwbVWO, 2. Aufl. 2014 § 22 Rn. 10.

[5] LAG Köln 19.10.2011 – 3 TaBV 51/11, Behindertenrecht 2012, 179.

[6] Dazu Sachadae, Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, S. 327 ff.

[7] Dazu nur BAG 19.09.1985 – 6 ABR 4/85, NZA 1986, 368, 369; LAG Bremen 27.02.1990 – 1 TaBV 3/90, LAGE § 18 BetrVG Nr. 3; Fitting BetrVG 27. Aufl. 2014 § 18 Rn. 8, § 19 Rn. 23.

[8] Text in unserer Infothek.

[9] So z. B. Düwell in LPK- SGB IX § 97 Rn. 7.


Stichwörter:

Durchführung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Schwerbehindertenwahlen, Wahlanfechtung, Wahl einer Schwerbehindertenvertretung, Wahlordnung Schwerbehindertenverordnung (SchwbVWO), Schwerbehindertenvertretung (SBV)


Kommentare (2)

  1. Albin Göbel
    Albin Göbel 13.03.2019
    Dieser verbreitet kritisierte Beschluss des Siebten Senats des BAG vom 23.07.2014, 7 ABR 61/12, ist hinfällig und überholt durch RECHTSÄNDERUNG durch das BTHG 2016: Auf die Frage der räumlichen Nähe kommt es bei der Wahl zur SBV-Stufenvertretung nicht (mehr) an kraft Gesetzes nach § 180 Abs. 7 letzter Halbsatz SGB IX.

    Viele Grüße
    Albin Göbel
  2. Anfechtungsfalle bei überörtlichen SBV-Wahlen
    Anfechtungsfalle bei überörtlichen SBV-Wahlen 07.01.2015
    Anfechtungsfalle bei überörtlichen SBV-Wahlen

    Diese Rechtsprechung des BAG vom 23.07.2014, 7 ABR 61/12, begünstigt wochenlange vertretungslose Zeiten, die nach dem Willen des Gesetzgebers aber gerade vermieden werden sollen. Sie weicht von der bewährten praxisorientierten Rechtsprechung des BAG vom 24.05.2006, 7 ABR 40/05, für den bundesweiten Geschäftsbereich des BMI ab.
    http://lexetius.com/2006,2298

    Kritisch zu Recht Düwell in Betriebs-Berater 2015, Seite 53-54, mit dem Titel: "Anfechtungsfalle bei den überörtlichen Wahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen", wonach unzulässiger "Zirkelschluss" und unzureichende "Kausalitätsprüfung" durch das BAG.

    Letzteres betrifft auch die Vorinstanzen, die trotz mehrfacher Stimmengleichheit bei der Stellvertreterwahl (14, 10, 9, 9, 8, 8, 7 Stimmen) bei ihrer Kausalitätsprüfung dem keine Bedeutung beigemessen haben, z.B. ArbG Bonn vom 04.05.2011, 5 BV 51/11, letzter Absatz. http://dejure.org/2011,81407


    Auch hier hätte eine gesonderte Kausalitätsprüfung erfolgen müssen und nicht einfach auf die Kausalitätsprüfung für die Vertrauensperson verwiesen werden dürfen. Das hätte nicht offen bleiben dürfen (ebenso Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, Einleitung Rn. 48).

    Viele Grüße
    Albin Göbel

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