Unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch einer schwerbehinderten Stellenbewerberin als unmittelbare Diskriminierung – Anmerkung zu den (Parallel-)Urteilen des BVerwG v. 03.03.2011 – 5 C 15/10 und 5 C 16/10
(Zitiervorschlag: Porsche: Unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch einer schwerbehinderten Stellenbewerberin als unmittelbare Diskriminierung – Anmerkung zu den (Parallel-)Urteilen des BVerwG v. 03.03.2011 – 5 C 15/10 und 5 C 16/10; Forum B, Beitrag B2-2012 unter www.reha-recht.de; 02.04.2012)
Die Autorin bespricht (Parallel-)Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 3. März 2011. In den Verfahren hatte das BVerwG darüber zu entscheiden, ob die Klägerin, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen kann. Die Klägerin hatte sich in Bayern und Baden-Württemberg um Einstellung in den Richterdienst beworben und wurde aufgrund angeblich fehlender fachlicher Eignung entgegen § 82 S. 2 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Das BVerwG entschied, dass die Klägerin Anspruch auf eine Entschädigung hat. Das BVerwG stellte heraus, dass die Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 AGG durch Nicht-Einladung zum Vorstellungsgespräch benachteiligt wurde und die fachlichen Anforderungen mit der Stellenausschreibung/Bewerbungsaufforderung bekannt zu machen sind.
Stichwörter:
Diskriminierung bei Einstellung, § 82 SGB IX, Bewerbung, Entschädigungsansprüche, Bewerbungsverfahren, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
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