20.08.2013 B: Arbeitsrecht Rosendahl: Diskussionsbeitrag B3-2013
Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung – unmittelbar klagbarer Anspruch auch auf eine konkrete Tätigkeit möglich – Anmerkung zu LAG Frankfurt, Urteil v. 05.11.2012 – 21 Sa 593/10
(Zitiervorschlag: Rosendahl: Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung – unmittelbar klagbarer Anspruch auch auf eine konkrete Tätigkeit möglich – Anmerkung zu LAG Frankfurt, Urteil v. 05.11.2012 – 21 Sa 593/10; Forum B, Beitrag B3-2013 unter www.reha-recht.de; 20.08.2013)
Die Autorin beschäftigt sich in dem Beitrag mit dem Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung und bespricht in diesem Rahmen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Frankfurt vom 5. November 2012.
Sie begrüßt die Entscheidung des LAG Frankfurt, welches dem Kläger einen unmittelbar einklagbaren Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz zugesprochen hatte. Der Arbeitgeber sei seiner Pflicht, den Arbeitnehmer behinderungsgerecht zu beschäftigen, trotz eines (unzureichend) durchgeführten betrieblichem Eingliederungsmanagements (BEM) nicht nachgekommen und könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Umorganisation des Arbeitsplatzes für ihn unangemessen im Sinne des § 81 Abs. 4 S. 3 SGB IX sei.
Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass Arbeitsplätze, die dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzt werden, gegebenenfalls als alternative Beschäftigungsmöglichkeiten angesehen werden müssen, was wiederum zu einem Vorrang des beeinträchtigten Arbeitnehmers bei der Besetzung des Arbeitsplatzes führen kann.
Stichwörter:
Behinderungsgerechte Beschäftigung, Gesteigerte Teilhabepflicht, § 81 Abs. 4 SGB IX, Beschäftigungsanspruch, Angemessene Vorkehrungen, Diskriminierung, BEM, RL 2000/78/EG (Richtlinie), Richtlinien
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