07.10.2019 A: Sozialrecht Eberhardt: Beitrag A21-2019

Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz für die berufliche Weiterbildung von behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – Anmerkung zu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 – L 18 AL 66/17

Der Autor Constantin Eberhardt bespricht ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 23.01.2019 – L 18 AL 66/17. Eine schwerbehinderte (blinde) Psychologin hatte auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz im Rahmen einer Ausbildung zur Psychotherapeutin für die Deutung nonverbaler Signale geklagt. Das Gericht stellte einen Rechtsanspruch auf eine solche als „besondere Leistung“ nach § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III fest.

Das LSG Berlin-Brandenburg führt hier in überzeugender Weise aus, weshalb und unter welchen Voraussetzungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die Förderung beruflichen Aufstiegs im Sinne einer Zusatzqualifizierung bedeuten können. Dem Urteil gelingt es ferner, die bisweilen undurchsichtige Struktur des Leistungskataloges des  § 49 SGB IX sowie dessen Verhältnis zu den allgemeinen und besonderen Leistungen der §§ 115, 117 SGB III zu erläutern. Im Übrigen wird die Frage der Zuständigkeitsprüfung durch den Rehabilitationsträger behandelt.

(Zitiervorschlag: Eberhardt: Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz für die berufliche Weiterbildung von behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – Anmerkung zu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 – L 18 AL 66/17; Beitrag A21-2019 unter www.reha-recht.de; 07.10.2019)

I. Thesen des Autors

  1. Die Vorschriften der Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben sind ein flexibles Instrument, das im Lichte des Regelungsziels ausgelegt werden muss.
  2. Auch die Förderung beruflichen Aufstiegs in Gestalt einer Zusatzqualifizierung ist eine entsprechende Leistung, wenn der behinderte Mensch in seinem eigentlichen Beschäftigungsfeld von behinderungsbedingten Wettbewerbsnachteilen betroffen ist. 
  3. Aus Gründen der Effektivität und der Nachteilsvermeidung für den Antragsteller/die Antragstellerin hat auch ein entsprechendes Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht in einem zumutbaren Zeitraum stattzufinden.

II. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

  1. Nach § 49 SGB Abs. 1 IX (§ 33 SGB IX a. F.) erhalten Menschen die erforderlichen Leistungen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Der Leistungskatalog der Vorschrift ist eingedenk der Auffangvorschrift der „sonstigen Leistungen“ in § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX nicht abschließend.
  2. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht auf eine solche Leistung als „besondere Leistung“ im Sinne des § 117 SGB III ein Rechtsanspruch.   
  3. Eine Teilhabeleistung kann auch die Förderung einer beruflichen Neuorientierung sein, wenn die angestrebte Beschäftigung dem eingeschränkten Leistungsvermögen des behinderten Menschen erkennbar besser entspricht und auf diese Weise seine Wettbewerbssituation verbessert.
  4. Der zuerst kontaktierte Rehabilitationsträger ist der Antragstellerin/dem Antragsteller gegenüber für eine umfassende Bedarfsprüfung zuständig, wenn er es versäumt, den Antrag binnen zwei Wochen an den seiner Auffassung nach zuständigen Träger weiterzuleiten.

III. Der Sachverhalt

Die von Geburt an blinde Klägerin (GdB: 100) beendete im September 2014 ihr Psychologie-Studium mit einem Master-Abschluss. Seit September 2015 absolvierte sie eine Weiterbildung zur psychologischen Psychotherapeutin. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist auch eine praktische Tätigkeit in Gestalt von Patientenbehandlungen im Rahmen beaufsichtigter Therapiestunden Teil jener Ausbildung. Ihren Lebensunterhalt finanzierte die Klägerin überwiegend mittels einer versicherungspflichtigen Teilzeitstelle (20 Stunden) als Sozialarbeiterin. Am 17. Dezember 2014 stellte die Klägerin erstmals einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Bundesagentur für Arbeit (BA). Sie führte aus, für die Weiterbildung technische Arbeitshilfen (PC-Hardware u. -Software) sowie eine Arbeitsassistenz (etwa für die Deutung nonverbaler Signale der Patienten) zu benötigen. Schon am 18. Dezember 2014 stellte die BA fest, dass der Klägerin aufgrund ihrer Behinderung nach § 19 SGB III grundsätzlich Teilhabeleistungen zustünden. Anschließend lehnte sie jedoch jeweils per Bescheid zunächst die Bewilligung technischer Arbeitshilfen ab, um daraufhin das Verfahren zur Teilhabe am Berufsleben gänzlich einzustellen – und damit implizit auch die begehrte Arbeitsassistenz für die Weiterbildung zu versagen. Widersprüche gegen beide Bescheide blieben ebenso erfolglos wie die Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG).

Nachdem die BA zwischenzeitlich einer Nutzung von technischen Arbeitshilfen, die im Rahmen der versicherungspflichtigen Tätigkeit als Sozialarbeiterin ohnehin zur Verfügung gestellt wurden, zustimmte, verfolgte die Klägerin im Berufungsverfahren noch einen Anspruch auf Bewilligung einer Arbeitsassistenz.

IV. Die Entscheidung

Das LSG gab der Klage statt und stellte einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz als „besondere Leistung“ nach § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III fest.

Das Gericht führt aus, die BA sei wegen § 14 Abs. 1 SGB IX im Außenverhältnis der Klägerin gegenüber zuständig, weil sie als erstangesprochene Rehabilitationsträgerin den Teilhabeantrag nicht weitergeleitet habe. Darüber hinaus sei die BA aber auch im Innenverhältnis gegenüber anderen Trägern allein zuständig. Dies ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass die Voraussetzungen einer Zuständigkeit der Rentenversicherung (§ 11 SGB VI) offensichtlich nicht vorlägen. Zum anderen, weil die Zuständigkeit der alternativ in Betracht kommenden Träger der Eingliederungshilfe allgemein nachrangig sei – siehe § 2 SGB XII.

Aus § 49 SGB IX sei nicht unmittelbar ein Anspruch der Klägerin herzuleiten, denn diese Norm sei nicht als unmittelbare Anspruchsgrundlage zu verstehen. Nach § 7 S. 2 SGB IX sind vorrangig die Leistungsvorschriften des jeweiligen Leistungsträgers zu prüfen[1] – für die BA also jene des SGB III.

Insofern führt das Gericht aus, maßgebliche Anspruchsgrundlagen für die Teilhabe behinderter Menschen seien die §§ 112 Abs. 1, 115 Nr. 1 und 3, 116 Abs. 1 und 5 Nr. 1, 117 S. 1 Nr. 2 SGB III. Die allgemeinen Voraussetzungen einer Leistungserbringung nach § 112 SGB III lägen angesichts der Schwere der Behinderung der Klägerin auch vor, was die BA mit Bescheid vom 18. Dezember bindend festgestellt habe. Hiernach könnten für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, verbessern oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe zu sichern, soweit Art und Schwere der Behinderung das erfordern. Die allgemeinen Leistungen nach § 115 SGB III trügen dem hier geltend gemachten, spezifisch behinderungsbedingten Bedarf jedoch nicht hinreichend Rechnung, so dass stattdessen die besonderen Leistungen nach § 117 SGB III in Betracht kämen. Das LSG bejaht hier die Voraussetzungen von § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III.

Als besondere Leistungen kommen in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung des BSG die in § 49 SGB IX normierten Leistungen in Betracht.[2] Das Gericht identifiziert hier den § 49 Abs. 8 Nr. 3, der die Bereitstellung einer Arbeitsassistenz zur Erlangung eines Arbeitsplatzes vorsieht, als mögliche Leistungsvorschrift, lehnt dies jedoch im Ergebnis mit der Begründung ab, dass die Klägerin hier die Förderung einer Weiterbildung begehrte. Allerdings konkretisierten die in § 49 Abs. 8 SGB IX vorgesehenen Maßnahmen nur beispielhaft die „sonstigen Hilfen“ des § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX. Letztere habe – das ergebe sich aus der Normstruktur – eine Auffangfunktion inne, weshalb sie auch die begehrte Leistung umfasse.[3]

Das Gericht sah die Weiterbildung zur psychologischen Psychotherapeutin – und damit auch eine begleitend erforderliche Arbeitsassistenz – im Ergebnis als behinderungsbedingt erforderlich an, weil die Klägerin überzeugend dargelegt habe, dass der damit angestrebte Beruf ihrem durch die Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen besser entspreche als der einer „einfachen“ Psychologin. Entscheidend sei auch, dass sich ihre Wettbewerbssituation mit der Weiterbildung im Verhältnis zu Psychologen ohne Behinderung verbessere.

V. Würdigung/Kritik

Das Urteil knüpft an eine Entscheidung desselben Senats aus 2016, in der er die Voraussetzungen für Leistungen für die Förderung einer beruflichen Weiterbildung (in Gestalt einer zusätzlichen Qualifizierung durch einen Masterstudiengang) im Falle eines unter einem Sprachfehler leidenden Anwalts gegeben sah.[4] Das vorliegende Urteil fügt sich in seinem Ton hier insofern nahtlos ein, als das LSG Berlin-Brandburg die jeweiligen Leistungsvorschriften in zutreffender Weise offen und im Gesamtzusammenhang interpretiert.

Das Gericht stellt im Übrigen zutreffend die Zuständigkeit der BA fest. Nach § 14 Abs. 1 SGB IX hat der angegangene Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit für den jeweiligen Teilhabeantrag binnen zwei Wochen zu prüfen – und im Zweifel unverzüglich an den zuständigen Träger weiterzuleiten. Erfolgt keine Weiterleitung, so hat der erstangegangene Rehabilitationsträger gem. § 14 Abs. 2 SGB IX den Bedarf selbst festzustellen.

Das muss unabhängig von der entsprechenden Begründung im Verhältnis der Rehabilitationsträger untereinander schon aus Gründen der effizienten Gestaltung des Reha-Verfahrens und der wirksamen Durchsetzung der Regelungen des SGB IX der Fall sein.[5] Wie in der Entscheidung dargelegt, kennt das Rehabilitationsrecht allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wobei letztere (§§ 112, 117 Abs. 1 SGB III) speziell der Förderung behinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienen.[6]

Das Gericht setzt sich begrüßenswert intensiv mit dem § 49 SGB IX (Neufassung des § 33 SGB IX a. F. nach dem Bundesteilhabegesetz) auseinander, dessen Leistungskatalog den festgestellten Rechtsanspruch der Klägerin inhaltlich ausgestalten kann. Es kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die entscheidenden Regelungen §§ 49 Abs. 3 und Abs. 8 SGB IX nicht abschließend sind, weil § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX einen Auffangtatbestand darstellt – das überzeugt sowohl hinsichtlich des Wortlauts der Vorschrift als auch der Gesetzesbegründung.[7] Letztlich, so stellt das Gericht fest, sind die zu gewährenden Leistungen an dem Regelungsziel der beruflichen Eingliederung von Menschen auszurichten, so dass im Zweifel der Auffangtatbestand des § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX eingreift, solange die dauerhafte berufliche Eingliederung eines behinderten Menschen noch nicht erreicht ist. Kann die dauerhafte Eingliederung als abgeschlossen erachtet werden, stehen behinderten Menschen (nur) noch die gleichen Leistungsansprüche wie nichtbehinderten Menschen zu.[8]

Obgleich die Förderung beruflichen Aufstiegs nicht das unmittelbare Ziel der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen ist, zeigen die beiden Entscheidungen des LSG Berlin-Brandenburg, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die Förderung beruflichen Aufstiegs einschließen können.[9]

So lobenswert der Begründungsaufwand des Gerichts insgesamt bleibt, so deutlich zeigt er Unzulänglichkeiten des behandelten Regelungskonstrukts. Die Leistungen nach § 49 SGB IX ergänzen den Katalog der allgemeinen und besonderen Leistungen nach §§ 115, 117 des SGB III – ein Umstand, der aus dem Gesetz nicht unmittelbar hervorgeht. Es fehlt im SGB III an Regelungen nach dem Vorbild der §§ 16 SGB VI, 35 SGB VII, die direkt auf die Leistung nach § 49 SGB IX verweisen. Diese intransparente Struktur ist zu korrigieren.[10]

VI. Fazit

Das LSG Berlin-Brandenburg geht konsequent auf einem Weg fort, den es im November 2016 beschritten hat: Es interpretiert die Vorschriften zur Leistung für die Teilnahme behinderter Menschen am Arbeitsleben im Lichte des Regelungsziels, nämlich primär der Kompensation behinderungsbedingter Nachteile. Vor diesem Hintergrund war die Bewilligung einer Arbeitsassistenz für den praktischen Teil einer Ausbildung zur Psychotherapeutin angezeigt. Die Begründung des LSG überzeugt aber auch juristisch, insbesondere mit Blick auf den konkreten Wortlaut der §§ 49 Abs. 3 Nr. 1, 7 SGB IX, denn sie verdeutlicht, dass die „sonstigen Hilfen“, die Abs. 8 der Vorschrift nur beispielhaft konkretisiert, inhaltlich nicht auf bestimmte Maßnahmen begrenzt sind. 

Kritikwürdig bleibt im Übrigen die zeitliche Dimension der Entscheidung. Der erste Antrag auf Teilhabeleistungen wurde im Dezember 2014 gestellt. Das besprochene Berufungsurteil erging über vier Jahre danach. Zu verweisen ist hier allerdings auf die neue Rechtslage seit 01.01.2018: Nach § 18 Abs. 3 SGB IX gelten beantragte Teilhabeleistungen grundsätzlich (die Behörde kann die Frist per begründeter Mitteilung verlängern) als genehmigt, wenn der leistende Rehabilitationsträger nicht innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung trifft. Antragsteller haben insofern die Möglichkeit bei Verzögerungen unter Berufung auf § 18 SGB IX direkt zu klagen, wenn sie eine hinreichend bestimmte Leistung beantragt haben und sie für erforderlich halten durften.[11]

Beitrag von Dipl.-jur. Constantin Eberhardt, Zentrum für Sozialforschung Halle e.V.

Fußnoten

[1] Busch, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol SGB IX, vor § 49 Rn. 9.

[2] BSG, Urteil v. 04.06.2013 – B 11 AL 8/12 R, SGb 2014, 221 Rn. 19.

[3] weiterführend zur Auffangfunktion der Norm: Busch, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol SGB IX, § 49 Rn. 41; Karminski, in: Brand SGB III, § 117 Rn. 7; Luik, in: jurisPK-SGB IX, § 49 Rn. 200.

[4] LSG Berlin-Brandenburg v. 9. Nov. 2016 – L 18 AL 19/16, dazu ausführlich Haas, RP Reha 03/2018, S. 29 ff.

[5] Stevens-Bartol, in: Feldes/Kohte/ders. SGB IX, § 14 Rn. 2.

[6] Karmanski, in: Brand SGB III, § 117 Rn. 1.

[7] hierzu näher: Kellner NZS 2019, 351 (351).

[8] BSG, Urteil v. 26.8.1992 - 9b RAr 21/91.

[9] Haas RP Reha 03/2018, Anm. zu LSG BB v. 09. Nov. 2016, S. 29 (32).

[10] Nebe, in: Gagel SGB III, § 112 Rn. 10c.

[11] LSG Baden-Württemberg 17.12.2018 – L 8 R 4195/18 ER-B, BeckRS 2018, 35386; vgl. NJ 2019, 172 ff.


Stichwörter:

Schwerbehinderte Arbeitnehmer, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe, Bundesteilhabegesetz (BTHG), Zuständigkeit, Weiterbildung, Qualifizierung


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