30.03.2011 B: Arbeitsrecht Weber: Diskussionsbeitrag B7-2011

Effektiver Zugang für Menschen mit geistiger Behinderung zur Justiz? – Anmerkung zum Beschluss des BAG v. 28.05.2009 – 6 AZN 17/09

(Zitiervorschlag: Weber: Effektiver Zugang für Menschen mit geistiger Behinderung zur Justiz? –  Anmerkung zum Beschluss des BAG v. 28.05.2009 – 6 AZN 17/09; Forum B, Beitrag B7-2011 unter www.reha-recht.de; 30.03.2011)

Der Autor bespricht eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Streitgegenstand war die Kündigungsschutzklage eines im öffentlichen Dienst beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmers. Die Vorinstanz hatte aufgrund von Zweifeln an der Prozessfähigkeit des Klägers die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung auf.

Der Autor begrüßt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, weil die Entscheidung der Vorinstanz den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzte. Er zeigt auf, dass bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Partei vorrangig die Bestellung eines Betreuers durch das zuständige Betreuungsgericht in Betracht kommt. Da aber Betreuungsgericht und Prozessgericht nach unterschiedlichen Kriterien entscheiden, kann es sein, dass die Gerichte unterschiedlich entscheiden, wodurch eine Rechtsschutzlücke entstehen kann. Diese Rechtsschutzlücke für Menschen mit geistiger Behinderung soll nach Ansicht des BAG durch eine analoge Anwendung des § 57 Zivilprozessordnung (ZPO) geschlossen werden, was der Autor wegen Art. 13 der UN-Behindertenrechtskonvention nachdrücklich befürwortet.


Stichwörter:

Geschäftsfähigkeit, rechtliches Gehör, Betreuer, Kognitive Beeinträchtigung


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